Initial commit: Gesetze als Markdown

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laws_md/bschuwv/README.md Normal file
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# BSCHUWV
**Verordnung zur Übertragung von Aufgaben nach dem
Bundesschuldenwesengesetz**
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Dieses Verzeichnis enthält die einzelnen Paragraphen dieses Gesetzes.
- [§ 1 Übertragung von Aufgaben des Schuldenwesens](§1.md)
- [§ 2 Vorbehalt](§2.md)
- [§ 3 Inkrafttreten](§3.md)

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laws_md/bschuwv/§1.md Normal file
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# § 1 Übertragung von Aufgaben des Schuldenwesens
Der Bundesrepublik Deutschland - Finanzagentur GmbH werden die in § 1 Abs. 1 Satz 1 des Bundesschuldenwesengesetzes genannten Aufgaben zur Wahrnehmung im Namen des Bundes und seiner Sondervermögen übertragen.

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laws_md/bschuwv/§2.md Normal file
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# § 2 Vorbehalt
Das Bundesministerium der Finanzen kann einzelne oder alle übertragenen Aufgaben vorübergehend selbst wahrnehmen oder auf eine Behörde in seinem Geschäftsbereich oder einen Dritten übertragen, wenn auf andere Weise die recht- und zweckmäßige Wahrnehmung der übertragenen Aufgaben nicht sichergestellt werden kann.

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laws_md/bschuwv/§3.md Normal file
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# § 3 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. August 2006 in Kraft.