Initial commit: Gesetze als Markdown

This commit is contained in:
2025-11-18 10:44:04 +01:00
commit 6de2d2020b
52518 changed files with 540876 additions and 0 deletions

5
laws_md/brhg_1985/§9.md Normal file
View File

@@ -0,0 +1,5 @@
# § 9 Zweier- und Dreierkollegium
(1) Das Kollegium für ein Prüfungsgebiet besteht aus dem zuständigen Abteilungsleiter und dem zuständigen Prüfungsgebietsleiter (Zweierkollegium). Der Präsident oder der Vizepräsident tritt hinzu, wenn er oder ein Mitglied des Zweierkollegiums dies für erforderlich hält (Dreierkollegium).
(2) Ein Kollegium kann ein Mitglied für einen Einzelfall ermächtigen, allein zu entscheiden.