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# BRGO_2025
**Geschäftsordnung des Bundesrates**
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Dieses Verzeichnis enthält die einzelnen Paragraphen dieses Gesetzes.
- [§ 1 Mitglieder](§1.md)
- [§ 2 Inkompatibilität](§2.md)
- [§ 3 Geschäftsjahr](§3.md)
- [§ 4 Ausweise, Fahrkarten](§4.md)
- [§ 5 Wahl der Präsidentin oder des Präsidenten und der Vizepräsidentinnen oder der Vizepräsidenten](§5.md)
- [§ 6 Stellung der Präsidentin oder des Präsidenten](§6.md)
- [§ 7 Stellung der Vizepräsidentinnen und Vizepräsidenten](§7.md)
- [§ 8 Präsidium](§8.md)
- [§ 9 Ständiger Beirat](§9.md)
- [§ 10 Schriftführung](§10.md)
- [§ 11 Ausschüsse](§11.md)
- [§ 12 Wahl der Vorsitzenden der Ausschüsse](§12.md)
- [§ 13 Vertreterinnen und Vertreter des Bundesrates in anderen Organen](§13.md)
- [§ 14 Sekretariat](§14.md)
- [§ 15 Einberufung und Bekanntgabe](§15.md)
- [§ 16 Anwesenheitsliste](§16.md)
- [§ 17 Ausschluss der Öffentlichkeit](§17.md)
- [§ 18 Teilnahme an den Verhandlungen](§18.md)
- [§ 19 Fragerecht](§19.md)
- [§ 20 Leitung der Sitzung](§20.md)
- [§ 21 Beteiligung der Präsidentin oder des Präsidenten an den Verhandlungen](§21.md)
- [§ 22 Ordnungsbefugnis der Präsidentin oder des Präsidenten](§22.md)
- [§ 22 Dauer der Rede](§22.md)
- [§ 22 Sachruf](§22.md)
- [§ 22 Ordnungsruf](§22.md)
- [§ 22 Entziehung des Wortes](§22.md)
- [§ 22 Ausschluss von Mitgliedern des Bundesrates](§22.md)
- [§ 22 Einspruch gegen Ordnungsmaßnahmen](§22.md)
- [§ 22 Unterbrechung der Sitzung](§22.md)
- [§ 23 Feststellung und Durchführung der Tagesordnung](§23.md)
- [§ 24 Redebeiträge](§24.md)
- [§ 25](§25.md)
- [§ 26 Anträge und Empfehlungen](§26.md)
- [§ 27 Anzahl der Stimmen](§27.md)
- [§ 28 Beschlussfähigkeit](§28.md)
- [§ 29 Abstimmung](§29.md)
- [§ 30 Abstimmungsregeln](§30.md)
- [§ 31 Verfahren bei Beschlüssen nach Artikel 77 Absatz 2 Satz 1 des Grundgesetzes](§31.md)
- [§ 32 Wirksamwerden der Beschlüsse](§32.md)
- [§ 33 Teilnahme an den Verhandlungen des Bundestages](§33.md)
- [§ 34 Sitzungsbericht](§34.md)
- [§ 35 Vereinfachtes Verfahren](§35.md)
- [§ 36 Zuweisung der Vorlagen](§36.md)
- [§ 37 Tagungsort, Öffentlichkeit, Anwesenheitsliste](§37.md)
- [§ 37 Zulässigkeit von Ausschusssitzungen als Videokonferenz aus wichtigem Grund](§37.md)
- [§ 38 Einberufung, Leitung, Tagesordnung](§38.md)
- [§ 39 Beratung](§39.md)
- [§ 40 Teilnahme und Fragerecht](§40.md)
- [§ 41 Berichterstattung im Ausschuss](§41.md)
- [§ 42 Beschlüsse, Stimmberechtigung](§42.md)
- [§ 43 Umfrageverfahren](§43.md)
- [§ 44 Sitzungsniederschrift](§44.md)
- [§ 45 Mitteilung der Empfehlungen der Ausschüsse](§45.md)
- [§ 45 Zuweisung von Unterrichtungen über Vorhaben im Rahmen der Europäischen Union an die Ausschüsse](§45.md)
- [§ 45 Europakammer](§45.md)
- [§ 45 Vorsitzende der Europakammer](§45.md)
- [§ 45 Zuständigkeit der Europakammer](§45.md)
- [§ 45 Vorbereitung der Sitzungen der Europakammer](§45.md)
- [§ 45 Öffentlichkeit](§45.md)
- [§ 45 Teilnahme an den Verhandlungen](§45.md)
- [§ 45 Anzahl der Stimmen, Beschlussfähigkeit, Beschlussfassung](§45.md)
- [§ 45 Umfrageverfahren](§45.md)
- [§ 45 Sitzungsbericht](§45.md)
- [§ 45 Anwendung von Verfahrensvorschriften](§45.md)
- [§ 45 Vertreterinnen und Vertreter der Länder](§45.md)
- [§ 46 Stellvertretung](§46.md)
- [§ 47 Auslegung der Geschäftsordnung](§47.md)
- [§ 48 Abweichung von der Geschäftsordnung](§48.md)
- [§ 49 Inkrafttreten](§49.md)

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laws_md/brgo_2025/§1.md Normal file
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# § 1 Mitglieder
Die Regierungen der Länder teilen der Präsidentin oder dem Präsidenten des Bundesrates die Namen der Mitglieder des Bundesrates, den Zeitpunkt ihrer Bestellung als Mitglieder des Bundesrates und der Landesregierungen und den Zeitpunkt des Erlöschens ihrer Mitgliedschaft mit.

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# § 10 Schriftführung
(1) Der Bundesrat wählt aus seinen Mitgliedern für jedes Geschäftsjahr zwei Schriftführerinnen oder Schriftführer.
(2) Eine Schriftführerin oder ein Schriftführer unterstützt die Präsidentin oder den Präsidenten in der Sitzung. Sind beide Schriftführerinnen oder Schriftführer zu einer Sitzung des Bundesrates nicht erschienen, so bestellt die Präsidentin oder der Präsident ein anderes Mitglied des Bundesrates für diese Sitzung zur Schriftführerin oder zum Schriftführer.

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# § 11 Ausschüsse
(1) Der Bundesrat bildet ständige Ausschüsse. Er kann für besondere Angelegenheiten weitere Ausschüsse einsetzen.
(2) Die Länder sind in jedem Ausschuss durch ein oder mehrere Mitglieder des Bundesrates oder Beauftragte ihrer Regierung vertreten.
(3) Die Regierungen der Länder teilen der Präsidentin oder dem Präsidenten den Zeitpunkt der Bestellung und Abberufung der Ausschussmitglieder schriftlich mit. Diese Mitteilungen werden den Ausschüssen bekanntgegeben.
(4) Absatz 3 Satz 1 gilt auch für die Entsendung der Mitglieder des Vermittlungsausschusses. Die Präsidentin oder der Präsident oder in ihrem oder seinem Auftrag die Direktorin oder der Direktor des Bundesrates teilt die Namen der Mitglieder und der Stellvertreterinnen und Stellvertreter der oder dem Vorsitzenden des Vermittlungsausschusses mit.

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# § 12 Wahl der Vorsitzenden der Ausschüsse
(1) Der Bundesrat wählt für jedes Geschäftsjahr die Vorsitzenden der Ausschüsse aus deren Mitgliedern. Die Ausschüsse sollen vor der Wahl gehört werden.
(2) Die Ausschüsse wählen aus ihren Mitgliedern stellvertretende Vorsitzende.
(3) Für die Abberufung einer oder eines Ausschussvorsitzenden gilt § 5 Absatz 2 entsprechend.
(4) Endet das Amt einer oder eines Vorsitzenden oder einer oder eines stellvertretenden Vorsitzenden vorzeitig, so soll für den Rest ihrer oder seiner Amtszeit eine Nachfolgerin oder ein Nachfolger gewählt werden.

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# § 13 Vertreterinnen und Vertreter des Bundesrates in anderen Organen
Bestellt der Bundesrat Mitglieder von Organen einer juristischen Person des öffentlichen oder des privaten Rechts, von Beiräten einer Dienststelle der Bundesregierung, von Verwaltungsräten oder ähnlichen Einrichtungen, so können der Bundesrat oder seine Ausschüsse verlangen, dass diese Mitglieder über ihre Tätigkeit berichten.

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# § 14 Sekretariat
(1) Beim Bundesrat besteht ein Sekretariat, dem alle Bediensteten des Bundesrates angehören.
(2) Die Direktorin oder der Direktor des Bundesrates leitet das Sekretariat im Auftrag der Präsidentin oder des Präsidenten mit Unterstützung der Stellvertretenden Direktorin oder des Stellvertretenden Direktors. Die Direktorin oder der Direktor unterstützt die Präsidentin oder den Präsidenten bei der Führung ihrer oder seiner Amtsgeschäfte.

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# § 15 Einberufung und Bekanntgabe
(1) Die Präsidentin oder der Präsident hat den Bundesrat unverzüglich einzuberufen, wenn mindestens zwei Länder oder die Bundesregierung es verlangen. Beratungsgegenstände, wegen derer die Einberufung der Sitzung verlangt wird, setzt die Präsidentin oder der Präsident auf die Tagesordnung.
(2) Die Präsidentin oder der Präsident bereitet die Sitzungen vor. Zur Vorbereitung der Sitzungen werden die zu beratenden Vorlagen in vorläufigen Tagesordnungen zusammengestellt.
(3) Die vorläufige Tagesordnung, die Vorlagen sowie die Niederschriften und Empfehlungen der Ausschüsse sollen den Vertretungen der Länder so früh wie möglich zugestellt werden.
(4) Ort, Zeit und die vorläufige Tagesordnung jeder Sitzung werden der Bundesregierung mitgeteilt. Die Sitzungen des Bundesrates werden durch Veröffentlichung auf der Internetseite des Bundesrates bekanntgegeben.

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# § 16 Anwesenheitsliste
Für jede Sitzung des Bundesrates wird eine Anwesenheitsliste ausgelegt, in die sich die Teilnehmenden der Sitzung eintragen.

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# § 17 Ausschluss der Öffentlichkeit
(1) Über den Ausschluss der Öffentlichkeit für einen Beratungsgegenstand wird in nicht öffentlicher Sitzung beraten und beschlossen. Die Wiederherstellung der Öffentlichkeit ist bekanntzugeben.
(2) Die Verhandlungen in nicht öffentlicher Sitzung sind vertraulich, soweit der Bundesrat nichts anderes beschließt.

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# § 18 Teilnahme an den Verhandlungen
(1) An den Verhandlungen des Bundesrates können auch die Berichterstatterinnen und Berichterstatter des Vermittlungsausschusses und die Staatssekretärinnen und Staatssekretäre des Bundes teilnehmen; andere Personen nur, wenn die Präsidentin oder der Präsident dies zulässt.
(2) Zur Unterstützung der Mitglieder des Bundesrates und der Bundesregierung sowie der anderen Teilnehmenden an den Verhandlungen können Beauftragte der Länder und des Bundes zugezogen werden.

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laws_md/brgo_2025/§19.md Normal file
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# § 19 Fragerecht
(1) Jedes Mitglied des Bundesrates kann in der Sitzung zu den Gegenständen der Tagesordnung Fragen an die Bundesregierung oder deren Mitglieder richten.
(2) Jedes Land kann außerdem an die Bundesregierung Fragen stellen, die nicht im Zusammenhang mit einem Gegenstand der Tagesordnung stehen. Diese Fragen sind der Präsidentin oder dem Präsidenten spätestens zwei Wochen vor der Sitzung, in der sie beantwortet werden sollen, schriftlich mitzuteilen. Die Präsidentin oder der Präsident leitet sie an die Bundesregierung weiter und setzt sie auf die Tagesordnung.
(3) Das fragestellende Land kann seine Frage nach Absatz 2 in der Sitzung mündlich begründen. Auf Antrag des fragestellenden Landes stellt die Präsidentin oder der Präsident fest, ob die Frage von der Mehrheit des Bundesrates übernommen wird.
(4) Bezieht sich die Frage auf einen Gegenstand, hinsichtlich dessen die Bundesregierung nach Artikel 53 Satz 3 des Grundgesetzes verpflichtet ist, den Bundesrat auf dem Laufenden zu halten, so ist auf Verlangen der Bundesregierung die Öffentlichkeit für die Dauer der Behandlung der Frage auszuschließen. § 17 findet entsprechend Anwendung.
(5) Die Behandlung einer Frage in der Sitzung unterbleibt, wenn sich das fragestellende Land mit schriftlicher Beantwortung einverstanden erklärt hat. Die Antwort der Bundesregierung ist allen Ländern mitzuteilen.

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laws_md/brgo_2025/§2.md Normal file
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# § 2 Inkompatibilität
Die Mitglieder des Bundesrates dürfen nicht gleichzeitig dem Bundestag angehören. Wird ein Mitglied des Bundesrates in den Bundestag gewählt, so muss es der Präsidentin oder dem Präsidenten des Bundesrates in angemessener Frist mitteilen, welches der beiden Ämter es niederlegt.

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# § 20 Leitung der Sitzung
(1) Die Präsidentin oder der Präsident leitet die Sitzungen des Bundesrates.
(2) Sind die Mitglieder des Präsidiums gleichzeitig verhindert, eine Sitzung zu leiten, so übernimmt die Leitung der Sitzung die Regierungschefin oder der Regierungschef, die oder der dem Bundesrat am längsten angehört und zur Leitung der Sitzung bereit ist.

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# § 21 Beteiligung der Präsidentin oder des Präsidenten an den Verhandlungen
Beabsichtigt die Präsidentin oder der Präsident, sich als Rednerin oder Redner an den Verhandlungen zu beteiligen, so gibt sie oder er für diese Zeit die Leitung der Sitzung ab.

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# § 22 Unterbrechung der Sitzung
Wenn im Bundesrat störende Unruhe entsteht, kann die Präsidentin oder der Präsident die Sitzung unterbrechen. Kann sich die Präsidentin oder der Präsident kein Gehör verschaffen, verlässt sie oder er den Präsidentinnen- oder Präsidentenstuhl. Hierdurch wird die Sitzung für eine halbe Stunde unterbrochen.

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laws_md/brgo_2025/§23.md Normal file
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# § 23 Feststellung und Durchführung der Tagesordnung
(1) Die Präsidentin oder der Präsident gibt zu Beginn der Sitzung Änderungen in der Zusammensetzung des Bundesrates bekannt.
(2) Vor Eintritt in die Verhandlungen stellt der Bundesrat durch Beschluss die Tagesordnung fest. Davon unberührt bleibt die Aufnahme von Beratungsgegenständen, die aufgrund eines Verlangens nach § 15 Absatz 1, § 19 Absatz 2 oder § 23 Absatz 3 auf die Tagesordnung gesetzt werden.
(3) Hat ein Land unter Berufung auf seine Rechte aus § 15 Absatz 1 spätestens zwei Wochen vor der Sitzung verlangt, dass ein Beratungsgegenstand auf die Tagesordnung gesetzt wird, so muss diesem Verlangen entsprochen werden, wenn das Land nicht auf die Behandlung in dieser Sitzung verzichtet.
(4) Sind die Vorlage, die vorläufige Tagesordnung oder die Empfehlungen der Ausschüsse bezüglich eines Gegenstandes, der dem Beschluss nach Absatz 2 Satz 1 unterfällt, nicht spätestens am sechsten Tag vor der Sitzung gemäß § 15 Absatz 3 zugestellt worden, so darf dieser Gegenstand nicht auf die Tagesordnung gesetzt werden, wenn ein Land widerspricht. Dies gilt nicht, wenn eine für die Beschlussfassung des Bundesrates vorgesehene gesetzliche Frist in weniger als sieben Tagen abläuft oder wenn es sich um einen Eilfall einer EU-Vorlage gemäß § 45d Absatz 1 handelt.
(5) Über Gegenstände, die nicht auf der Tagesordnung stehen, darf nicht verhandelt und beschlossen werden, wenn ein Land widerspricht.

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# § 24 Redebeiträge
Die Redebeiträge sind grundsätzlich in freiem Vortrag vom Redepult aus zu halten. Es können Aufzeichnungen benutzt werden.

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# § 25
(weggefallen)

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# § 26 Anträge und Empfehlungen
(1) Jedes Land hat das Recht, im Bundesrat Anträge zu stellen.
(2) Das Präsidium kann Anträge zu den inneren Angelegenheiten des Bundesrates stellen.
(3) Die Ausschüsse legen dem Bundesrat zu den ihnen überwiesenen Beratungsgegenständen Empfehlungen vor. Empfiehlt ein Ausschuss dem Bundesrat die Änderung oder Ablehnung einer Vorlage, so hat er eine Begründung mit vorzulegen.

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# § 27 Anzahl der Stimmen
Die Anzahl der Stimmen, die dem Land nach Artikel 51 Absatz 2 des Grundgesetzes zusteht, bemisst sich nach den Ergebnissen der amtlichen Bevölkerungsfortschreibung, sofern nicht die Ergebnisse einer amtlichen Volkszählung vorliegen.

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# § 28 Beschlussfähigkeit
(1) Der Bundesrat ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit seiner Stimmen vertreten ist.
(2) Bei Beschlussunfähigkeit hat die Präsidentin oder der Präsident die Sitzung aufzuheben und den Zeitpunkt der nächsten Sitzung bekanntzugeben.
(3) Bei der Beschlussfassung des Bundesrates gemäß Artikel 37, Artikel 84 Absatz 3 und 4 und Artikel 91 Absatz 2 des Grundgesetzes ist das betroffene Land stimmberechtigt.

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# § 29 Abstimmung
(1) Abgestimmt wird durch Handaufheben. Auf Verlangen eines Landes wird durch Aufruf der Länder abgestimmt. Die Länder werden in alphabetischer Reihenfolge aufgerufen.
(2) Soweit eine Abstimmung über die Empfehlungen der Ausschüsse nicht beantragt ist und keine einander widersprechenden Empfehlungen, keine Anträge oder Wortmeldungen vorliegen, kann die Präsidentin oder der Präsident feststellen, dass der Bundesrat gemäß den Empfehlungen der Ausschüsse beschlossen hat; sie oder er kann die Abstimmung über mehrere Beratungsgegenstände zusammenfassen. Satz 1 gilt für die Feststellung der Tagesordnung nach § 23 Absatz 2 entsprechend.
(3) Die Präsidentin oder der Präsident kann die Abstimmung über einen Gegenstand der Tagesordnung oder dazu vorliegende Anträge bis spätestens zum Schluss der Sitzung zurückstellen. Die Abstimmung muss zurückgestellt werden, wenn mindestens zwei Länder es verlangen.

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laws_md/brgo_2025/§3.md Normal file
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# § 3 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr des Bundesrates beginnt am 1. November eines jeden Jahres und endet am 31. Oktober des folgenden Jahres.

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laws_md/brgo_2025/§30.md Normal file
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# § 30 Abstimmungsregeln
(1) Im Gesetzgebungsverfahren nach den Artikeln 76 bis 78 des Grundgesetzes sind die Abstimmungsfragen so zu fassen, dass sich aus der Abstimmung zweifelsfrei ergibt, ob der Bundesrat mit der Mehrheit seiner Stimmen beschlossen hat,
eine Gesetzesvorlage beim Bundestag einzubringen (Artikel 76 Absatz 1 des Grundgesetzes),
zu einer Gesetzesvorlage der Bundesregierung Stellung zu nehmen und welchen Inhalt diese Stellungnahme hat (Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes),
einem vom Bundestag beschlossenen Gesetz zuzustimmen (Artikel 78 des Grundgesetzes),
wegen eines vom Bundestag beschlossenen Gesetzes die Einberufung des Vermittlungsausschusses zu verlangen (Artikel 77 Absatz 2 Satz 1 des Grundgesetzes) oder
gegen ein vom Bundestag beschlossenes Gesetz Einspruch einzulegen oder ihn zurückzunehmen (Artikel 77 Absatz 3 Satz 1 und Artikel 78 des Grundgesetzes).
Auch in allen anderen Fällen, in denen eine Zustimmung des Bundesrates erforderlich ist, muss die Abstimmung eindeutig ergeben, ob der Bundesrat mit der Mehrheit seiner Stimmen die Zustimmung erteilt. Mit der Abstimmung über die Erteilung der Zustimmung wird über Anträge, die Zustimmung zu verweigern, mitentschieden.
(2) Sind zu demselben Gegenstand mehrere Anträge gestellt, so ist über den weitestgehenden Antrag zuerst abzustimmen. Entscheidend ist der Grad der Abweichung von der Vorlage. In Zweifelsfällen entscheidet der Bundesrat. Bei zustimmungsbedürftigen Gesetzen ist über einen Antrag gemäß Artikel 77 Absatz 2 Satz 1 des Grundgesetzes vor der Beschlussfassung über die Zustimmung abzustimmen.
(3) Absatz 1 Satz 3 und Absatz 2 gelten für die Empfehlungen der Ausschüsse entsprechend.

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# § 31 Verfahren bei Beschlüssen nach Artikel 77 Absatz 2 Satz 1 des Grundgesetzes
Im Verfahren nach Artikel 77 Absatz 2 Satz 1 des Grundgesetzes stellt die Präsidentin oder der Präsident, sofern über mehrere Anrufungsgründe zu einem Gesetz abzustimmen ist, zunächst allgemein fest, ob eine Mehrheit für die Anrufung des Vermittlungsausschusses vorhanden ist. Ist dies der Fall, so lässt sie oder er über die Einzelanträge beraten und abstimmen. Anschließend kann sie oder er nach erneuter Beratung darüber abstimmen lassen, ob der Vermittlungsausschuss unter Zugrundelegung aller gefassten Einzelbeschlüsse angerufen werden soll; sie oder er hat abstimmen zu lassen, wenn ein Land es verlangt.

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# § 32 Wirksamwerden der Beschlüsse
Die Beschlüsse des Bundesrates werden mit dem Ende der Sitzung wirksam. Über Gegenstände, deren Behandlung abgeschlossen ist, darf nicht erneut beraten und abgestimmt werden, wenn ein Land widerspricht.

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# § 33 Teilnahme an den Verhandlungen des Bundestages
Der Bundesrat kann seine Mitglieder beauftragen, seine Beschlüsse im Bundestag und in dessen Ausschüssen zu vertreten. Die Ausschüsse können Vorschläge hierzu machen.

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# § 34 Sitzungsbericht
(1) Über die Sitzungen des Bundesrates wird ein wörtlicher Bericht aufgenommen.
(2) Der Bericht ist vertraulich, soweit die Verhandlungen vertraulich sind (§ 17 Absatz 2). Der Bundesrat kann bestimmen, dass über eine nicht öffentliche Sitzung ein Bericht nicht aufgenommen wird.
(3) Der Bericht gilt als genehmigt, wenn nicht innerhalb von zwei Wochen nach seiner Ausgabe Einspruch bei der Präsidentin oder dem Präsidenten eingelegt wird. Gibt die Präsidentin oder der Präsident dem Einspruch nicht statt, so entscheidet der Bundesrat.

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# § 35 Vereinfachtes Verfahren
Bei Vorlagen, die dem Bundesrat lediglich zur Kenntnisnahme zugeleitet werden, gelten die Empfehlungen der zuständigen Ausschüsse, der Bundesrat möge von der Vorlage Kenntnis nehmen oder gegen die Vorlage keine Bedenken erheben, als Stellungnahme des Bundesrates, sofern bis zur nächsten Sitzung des Bundesrates kein Land den Antrag auf Behandlung dieser Vorlage stellt.

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# § 36 Zuweisung der Vorlagen
(1) Die Präsidentin oder der Präsident weist die Vorlagen den zuständigen Ausschüssen zu und bestimmt den federführenden Ausschuss. Die Beteiligung mehrerer Ausschüsse an der Beratung einer Vorlage soll möglichst beschränkt werden. Die Präsidentin oder der Präsident kann die Direktorin oder den Direktor des Bundesrates mit der Zuweisung der Vorlagen und der Bestimmung des federführenden Ausschusses beauftragen.
(2) Die Präsidentin oder der Präsident hat Vorlagen eines Landes auf dessen Verlangen unmittelbar auf die vorläufige Tagesordnung des Bundesrates zu setzen.

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# § 37 Zulässigkeit von Ausschusssitzungen als Videokonferenz aus wichtigem Grund
(1) Ausschusssitzungen finden grundsätzlich in Präsenz statt. Aus wichtigem Grund kann die Präsidentin oder der Präsident nach Befassung des Ständigen Beirats entscheiden, dass Ausschusssitzungen ausnahmsweise für einen bestimmten Zeitraum als Videokonferenz stattfinden dürfen.
(2) Die Anwesenheit ist zu Beginn der Sitzung festzustellen.
(3) § 37 Absatz 1 Satz 3 und Absatz 2 und die §§ 38 bis 45 sind entsprechend anzuwenden.

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# § 38 Einberufung, Leitung, Tagesordnung
(1) Die oder der Vorsitzende beruft den Ausschuss ein. Sie oder er hat ihn unverzüglich einzuberufen, wenn mindestens zwei Länder es verlangen. Die oder der Vorsitzende bereitet die Sitzungen des Ausschusses vor und leitet sie.
(2) Die Tagesordnung wird den Vertretungen der Länder so früh wie möglich, spätestens am sechsten Tag vor der Sitzung, zugestellt. Kann diese Frist nicht eingehalten werden, so ist die Tagesordnung den Vertretungen der Länder und gleichzeitig fernschriftlich den Mitgliedern des Ausschusses mitzuteilen.
(3) Soweit der Ausschuss nicht federführend ist, soll die Tagesordnung den Zweck der Beratung der einzelnen Gegenstände angeben.

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laws_md/brgo_2025/§39.md Normal file
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# § 39 Beratung
(1) Die Ausschüsse bereiten die Beschlussfassung des Bundesrates vor.
(2) Die Präsidentin oder der Präsident kann die Ausschüsse mit der Ausarbeitung gutachtlicher Stellungnahmen beauftragen.
(3) Mehrere Ausschüsse können gemeinsam beraten. Ist ein Beratungsgegenstand für die Fachgebiete mehrerer Ausschüsse von gleicher Bedeutung, so kann die Präsidentin oder der Präsident gemeinsame Beratung anordnen.
(4) Die Ausschüsse können Unterausschüsse einsetzen.
(5) Die Ausschüsse sollen ihre Beratungen am achten Tag vor der nächsten Sitzung des Bundesrates abgeschlossen haben.

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laws_md/brgo_2025/§4.md Normal file
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# § 4 Ausweise, Fahrkarten
(1) Jedes Mitglied erhält vom Bundesrat einen Ausweis über seine Eigenschaft als Bundesratsmitglied. Die Mitglieder des Bundesrates erhalten außerdem Fahrkarten für die Deutsche Bahn AG.
(2) Ausweise und Fahrkarten sind eine Woche nach Erlöschen der Mitgliedschaft zurückzugeben.

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# § 40 Teilnahme und Fragerecht
(1) Mitglieder des Bundesrates und Beauftragte der Landesregierungen sowie Mitglieder und Beauftragte der Bundesregierung können an den Verhandlungen der Ausschüsse und Unterausschüsse teilnehmen.
(2) In den Sitzungen können die Mitglieder der Ausschüsse sowie die Beauftragten der Landesregierungen an die Mitglieder der Bundesregierung und deren Beauftragte Fragen stellen.
(3) Die Ausschüsse können Sachverständige oder andere Personen, deren Teilnahme sie für erforderlich halten, anhören.

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# § 41 Berichterstattung im Ausschuss
Der Ausschuss bestellt, soweit dies für seine Beratungen erforderlich ist, für die einzelnen Beratungsgegenstände Berichterstatterinnen oder Berichterstatter. Die Berichte werden mündlich erstattet, soweit der Ausschuss nichts anderes beschließt.

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# § 42 Beschlüsse, Stimmberechtigung
(1) Die Ausschüsse sind beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Länder vertreten ist.
(2) Jedes Land hat in den Ausschüssen eine Stimme.
(3) Die Ausschüsse fassen ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit.
(4) Stimmberechtigt sind die an der Sitzung teilnehmenden Mitglieder des Bundesrates und Beauftragten der Landesregierungen. Sind mehrere stimmberechtigte Personen eines Landes anwesend, regelt das Land die Stimmabgabe intern.

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# § 43 Umfrageverfahren
Hält die oder der Vorsitzende die mündliche Beratung einer Vorlage für entbehrlich, so kann die Stellungnahme der Mitglieder des Ausschusses im Wege der Umfrage eingeholt werden. Die Umfrage soll so frühzeitig erfolgen, dass auf Antrag eines Landes noch rechtzeitig eine Sitzung einberufen werden kann.

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# § 44 Sitzungsniederschrift
(1) Über jede Sitzung eines Ausschusses fertigt die Sekretärin oder der Sekretär eine Niederschrift. Diese muss mindestens die Namen der Teilnehmenden, die Anträge, das Ergebnis der Beratungen und bei Beschlüssen das Stimmverhältnis sowie das Abstimmungsergebnis nach Ländern enthalten. Die Aufschlüsselung des Abstimmungsergebnisses nach Ländern in einer Niederschrift über eine Sitzung eines Unterausschusses kann unterbleiben, wenn der Unterausschuss im Einzelfall entsprechend beschließt.
(2) Die Niederschrift ist vertraulich, soweit nicht der Ausschuss gemäß § 37 Absatz 2 Satz 2 die Vertraulichkeit der Verhandlungen aufgehoben hat.
(3) Der Wortlaut der von einem Ausschuss gefassten Beschlüsse und die dazu formulierten Begründungen können der Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden, soweit der Ausschuss nichts anderes beschließt.

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# § 45 Vertreterinnen und Vertreter der Länder
(1) Benennt der Bundesrat Vertreterinnen oder Vertreter zu Verhandlungen über Vorhaben im Rahmen der Europäischen Union, so sind diese Vertreterinnen oder Vertreter an Beschlüsse des Bundesrates gebunden. Das die Vertreterin oder den Vertreter stellende Land soll auf weitere Beschlüsse hinwirken, sofern im Hinblick auf den Fortgang der Verhandlungen hierzu Anlass besteht. Auch jedes andere Land kann weitere Beschlüsse beantragen. Das Gleiche kann ein Ausschuss empfehlen, dem der entsprechende Beratungsgegenstand zugewiesen ist.
(2) Die Vertreterinnen oder Vertreter berichten unverzüglich im Anschluss an eine Sitzung des jeweiligen Gremiums über die die Länder insbesondere interessierenden Gesichtspunkte. Die Berichte werden in der Regel schriftlich erstattet. Die Vertreterinnen oder Vertreter berichten darüber hinaus, wenn im Hinblick auf die Verhandlungen erneuter Beratungsbedarf besteht oder wenn ein Land oder ein beteiligter Ausschuss dies verlangt.

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# § 46 Stellvertretung
Mitglieder des Bundesrates und seiner Ausschüsse im Sinne dieser Geschäftsordnung sind auch die stellvertretenden Mitglieder.

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# § 47 Auslegung der Geschäftsordnung
(1) Während einer Sitzung entscheidet die Präsidentin oder der Präsident Meinungsverschiedenheiten über die Auslegung der Geschäftsordnung für diese Sitzung.
(2) Im Übrigen entscheidet auf Verlangen der Präsidentin oder des Präsidenten oder eines Landes der Bundesrat.

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# § 48 Abweichung von der Geschäftsordnung
Will der Bundesrat im einzelnen Fall von der Geschäftsordnung abweichen, so bedarf es eines einstimmigen Beschlusses.

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# § 49 Inkrafttreten
Diese Geschäftsordnung tritt am 23. Mai 2025 zu dem Zeitpunkt in Kraft, in dem der Beschluss des Bundesrates über diese Fassung der Geschäftsordnung wirksam wird. Gleichzeitig tritt die Geschäftsordnung des Bundesrates in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. November 1993 (BGBl. I S. 2007), die zuletzt durch Beschluss des Bundesrates vom 16. September 2022 (BGBl. I S. 1513) geändert worden ist, außer Kraft.

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laws_md/brgo_2025/§5.md Normal file
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# § 5 Wahl der Präsidentin oder des Präsidenten und der Vizepräsidentinnen oder der Vizepräsidenten
(1) Der Bundesrat wählt ohne Aussprache für ein Jahr aus seinen Mitgliedern eine Präsidentin oder einen Präsidenten und zwei Vizepräsidentinnen oder Vizepräsidenten.
(2) Der Bundesrat kann auf Antrag der Mehrheit seiner Stimmen die Präsidentin, den Präsidenten, eine Vizepräsidentin oder einen Vizepräsidenten abberufen. Der Antrag muss spätestens am sechsten Tag vor der Sitzung schriftlich eingebracht werden. Der Bundesrat entscheidet in dieser Sitzung über den Antrag ohne Ausschussüberweisung. Eine Aussprache findet nicht statt. Der Beschluss bedarf der Mehrheit von zwei Dritteln der Stimmen des Bundesrates und ist in Abweichung von § 32 Satz 1 sofort wirksam.
(3) Endet das Amt der Präsidentin, des Präsidenten, einer Vizepräsidentin oder eines Vizepräsidenten vorzeitig, so soll innerhalb von vier Wochen eine Nachwahl stattfinden.

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laws_md/brgo_2025/§6.md Normal file
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# § 6 Stellung der Präsidentin oder des Präsidenten
(1) Die Präsidentin oder der Präsident vertritt die Bundesrepublik Deutschland in allen Angelegenheiten des Bundesrates. Sie oder er ist oberste Dienstbehörde für die Beamtinnen und Beamten des Bundesrates.
(2) Beamtinnen und Beamte des höheren Dienstes werden mit vorheriger Zustimmung des Ständigen Beirats, die Direktorin oder der Direktor und die Stellvertretende Direktorin oder der Stellvertretende Direktor mit vorheriger Zustimmung des Bundesrates von der Präsidentin oder dem Präsidenten eingestellt, befördert, entlassen und in den Ruhestand versetzt; Gleiches gilt für die Einstellung, Höhergruppierung und Entlassung der Tarifbeschäftigten, die entsprechend einer Beamtin oder eines Beamten des höheren Dienstes eingruppiert sind.
(3) Die Präsidentin oder der Präsident übt das Hausrecht für die der Verwaltung des Bundesrates unterstehenden Gebäude, Gebäudeteile und Grundstücke aus.

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laws_md/brgo_2025/§7.md Normal file
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# § 7 Stellung der Vizepräsidentinnen und Vizepräsidenten
(1) Die Vizepräsidentinnen oder Vizepräsidenten vertreten die Präsidentin oder den Präsidenten im Falle ihrer oder seiner Verhinderung oder bei vorzeitiger Beendigung ihres oder seines Amtes nach Maßgabe ihrer Reihenfolge. Ein Fall der Verhinderung liegt auch vor, solange die Präsidentin oder der Präsident des Bundesrates nach Artikel 57 des Grundgesetzes die Befugnisse der Bundespräsidentin oder des Bundespräsidenten wahrnimmt.
(2) Die Vizepräsidentinnen oder Vizepräsidenten beraten und unterstützen die Präsidentin oder den Präsidenten bei der Erledigung ihrer oder seiner Aufgaben.

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# § 8 Präsidium
(1) Die Präsidentin oder der Präsident und die Vizepräsidentinnen oder Vizepräsidenten bilden das Präsidium.
(2) Das Präsidium stellt nach Beratung im Ständigen Beirat den Entwurf des Haushaltsplanes für den Bundesrat auf. Es entscheidet über die inneren Angelegenheiten des Bundesrates, soweit die Befugnis zur Entscheidung weder dem Bundesrat vorbehalten ist noch der Präsidentin oder dem Präsidenten obliegt. Der Bundesrat kann das Präsidium mit der Ausführung seiner Beschlüsse beauftragen.
(3) Die Präsidentin oder der Präsident beruft das Präsidium ein und leitet dessen Sitzungen. Sie oder er hat das Präsidium einzuberufen, wenn eine Vizepräsidentin oder ein Vizepräsident es verlangt.
(4) In dringenden Fällen kann die Präsidentin oder der Präsident Beschlüsse des Präsidiums im Wege der Umfrage herbeiführen.
(5) Über jede Sitzung des Präsidiums ist eine Niederschrift zu fertigen. Diese muss mindestens die Namen der Teilnehmenden, die Anträge, das Ergebnis der Beratungen und bei Beschlüssen das Stimmverhältnis enthalten.

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# § 9 Ständiger Beirat
(1) Beim Präsidium besteht ein Ständiger Beirat. Ihm gehören die Bevollmächtigten der Länder an. Er tritt in der Regel einmal wöchentlich zusammen.
(2) Der Ständige Beirat berät und unterstützt die Präsidentin oder den Präsidenten und das Präsidium bei der Vorbereitung der Sitzungen und der Führung der Verwaltungsgeschäfte des Bundesrates. Er entscheidet in den in § 6 Absatz 2 genannten Personalangelegenheiten. Seine Beschlüsse werden in eine Niederschrift aufgenommen.
(3) Der Ständige Beirat wirkt bei der Aufrechterhaltung der laufenden Verbindung zwischen Bundesrat und Bundesregierung mit. Die oder der für die Angelegenheiten des Bundesrates und der Länder zuständige Bundesministerin oder Bundesminister kann insoweit an den Sitzungen des Ständigen Beirats teilnehmen und muss jederzeit gehört werden.
(4) Die Direktorin oder der Direktor des Bundesrates nimmt an den Sitzungen des Ständigen Beirats teil.
(5) Der Vorsitz im Ständigen Beirat steht in folgender Reihenfolge zu:
1.einem Mitglied des Präsidiums,
2.der oder dem Bevollmächtigten, die oder der zugleich Mitglied des Bundesrates ist,
3.jeder und jedem anderen Bevollmächtigten.
(6) Kommen nach Absatz 5 Nummer 2 oder 3 mehrere Personen als Vorsitzende in Betracht, so führt das Mitglied des Ständigen Beirats den Vorsitz, das ihm ohne Unterbrechung am längsten angehört.