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# BRENNAUSBV
**Verordnung über die Berufsausbildung zum Brenner/zur Brennerin**
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Dieses Verzeichnis enthält die einzelnen Paragraphen dieses Gesetzes.
- [§ 1 Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufs](§1.md)
- [§ 2 Ausbildungsdauer](§2.md)
- [§ 3 Ausbildungsberufsbild](§3.md)
- [§ 4 Ausbildungsrahmenplan](§4.md)
- [§ 5 Ausbildungsplan](§5.md)
- [§ 6 Berichtsheft](§6.md)
- [§ 7 Zwischenprüfung](§7.md)
- [§ 8 Abschlußprüfung](§8.md)
- [§ 9 Aufhebung von Vorschriften](§9.md)
- [§ 10](§10.md)
- [§ 11 Berlin-Klausel](§11.md)
- [§ 12 Inkrafttreten](§12.md)

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# § 1 Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufs
Der Ausbildungsberuf Brenner/Brennerin wird als Ausbildungsberuf der gewerblichen Wirtschaft und der Landwirtschaft staatlich anerkannt.

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# § 10
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# § 11 Berlin-Klausel
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes in Verbindung mit § 112 des Berufsbildungsgesetzes auch im Land Berlin.

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# § 12 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. August 1982 in Kraft.

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# § 2 Ausbildungsdauer
Die Ausbildung dauert drei Jahre.

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laws_md/brennausbv/§3.md Normal file
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# § 3 Ausbildungsberufsbild
Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse:
1.Arbeitsschutz und Unfallverhütung,
2.Umweltschutz,
3.Ausführen von Hygienemaßnahmen,
4.Kenntnisse der produktbezogenen Rechtsvorschriften,
5.Kenntnisse des Ausbildungsbetriebs,
6.Bedienen und Warten der technischen Einrichtungen,
7.Annehmen, Kontrollieren und Lagern der Rohstoffe,
8.Aufbereiten und Aufschließen der Rohstoffe,
9.Maischen und Hefeführen nach verschiedenen Verfahren,
10.Herstellen und Verarbeiten von Verzuckerungsstoffen,
11.Vergären der Maischen,
12.Destillieren des Roh- und Feinbrands,
13.Verschneiden, Lagern und Vermarkten des Feinbrands,
14.Verwerten der Schlempe.

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# § 4 Ausbildungsrahmenplan
Die Fertigkeiten und Kenntnisse nach § 3 sollen nach der in der Anlage enthaltenen Anleitung zur sachlichen und zeitlichen Gliederung der Berufsausbildung (Ausbildungsrahmenplan) vermittelt werden. Eine vom Ausbildungsrahmenplan abweichende sachliche und zeitliche Gliederung des Ausbildungsinhalts ist insbesondere zulässig, soweit eine berufsfeldbezogene Grundbildung vorausgegangen ist oder betriebspraktische Besonderheiten die Abweichung erfordern.

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# § 5 Ausbildungsplan
Der Ausbildende hat unter Zugrundelegung des Ausbildungsrahmenplans für den Auszubildenden einen Ausbildungsplan zu erstellen.

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# § 6 Berichtsheft
Der Auszubildende hat ein Berichtsheft in Form eines Ausbildungsnachweises zu führen. Ihm ist Gelegenheit zu geben, das Berichtsheft während der Ausbildungszeit zu führen. Der Ausbildende hat das Berichtsheft regelmäßig durchzusehen.

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laws_md/brennausbv/§7.md Normal file
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# § 7 Zwischenprüfung
(1) Zur Ermittlung des Ausbildungsstands ist eine Zwischenprüfung durchzuführen. Sie soll vor dem Ende des zweiten Ausbildungsjahrs stattfinden.
(2) Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage zu § 4 für die ersten drei Halbjahre aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den im Berufsschulunterricht entsprechend den Rahmenlehrplänen zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.
(3) Zum Nachweis der Fertigkeiten soll der Prüfling in insgesamt höchstens drei Stunden vier Arbeitsproben durchführen. Hierfür kommen insbesondere in Betracht:
1.Feststellen der Beschaffenheit von Rohstoffen,
2.Wiegen, Messen und Buchen von Rohstoffen,
3.Vorbereiten und Bedienen von Apparaten und Arbeitsgeräten,
4.Maischen,
5.Ausführen von Hygienemaßnahmen,
6.Abgeben der Schlempe.
(4) Zum Nachweis der Kenntnisse soll der Prüfling in insgesamt höchstens 180 Minuten Aufgaben aus folgenden Gebieten schriftlich lösen:
1.Beschaffenheit und Zusammensetzung der Rohstoffe,
2.Lagerung der Rohstoffe,
3.Herstellung von Malz,
4.Bereitung der Maischen mit den hierzu erforderlichen Apparaten,
5.Alkoholgewinnung aus stärke- und zuckerhaltigen Rohstoffen,
6.produktbezogene Rechtsvorschriften,
7.Flächen-, Volumen- und Gewichtsberechnung,
8.Mischungsberechnung,
9.Prozentrechnung.
Die schriftlichen Aufgaben sollen sich auch auf praxisbezogene Fälle beziehen.
(5) Soweit die schriftliche Prüfung in programmierter Form durchgeführt wird, kann die in Absatz 4 genannte Prüfungsdauer unterschritten werden.

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laws_md/brennausbv/§8.md Normal file
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# § 8 Abschlußprüfung
(1) Die Abschlußprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage zu § 4 aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den im Berufsschulunterricht vermittelten Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.
(2) Zum Nachweis der Fertigkeiten soll der Prüfling in insgesamt höchstens sechs Stunden drei Arbeitsproben durchführen. Hierfür kommen insbesondere in Betracht:
1.Beurteilen von Rohstoffen und Fertigerzeugnissen nach gebräuchlichen Verfahren,
2.Vorbereiten von Dampf-Erzeugern,
3.Aufschließen der Rohstoffe sowie Maischen und Hefeführen nach verschiedenen Verfahren,
4.Herstellen und Verarbeiten von Verzuckerungsstoffen,
5.Vergären der Maischen sowie Destillieren des Roh- und Feinbrands,
6.Verschneiden des Feinbrands.
(3) Zum Nachweis der Kenntnisse soll der Prüfling in den Prüfungsfächern Technologie, Technische Mathematik sowie Wirtschafts- und Sozialkunde schriftlich geprüft werden. Es kommen Fragen und Aufgaben insbesondere aus folgenden Gebieten in Betracht:
1.im Prüfungsfach Technologie:
a)Eigenschaften, Qualitätsmerkmale und Verwendung von Rohstoffen,
b)Verarbeitung von Rohstoffen,
c)Arbeitsweise der technischen Einrichtungen für die Herstellung von Roh- und Feinbrand,
d)Verlauf der Gärung,
e)Herstellung extraktfreier Spirituosen,
f)Zusammensetzung und Verwertung der Schlempe,
g)Energie- und Wasserversorgung in der Brennerei,
h)produktbezogene Rechtsvorschriften,
i)Umweltbelastungen und Möglichkeiten ihrer Beseitigung,
k)betriebstypische Unfallquellen und Arbeitsschutzmaßnahmen;
2.im Prüfungsfach Technische Mathematik:
a)Flächen-, Volumen- und Gewichtsberechnung,
b)Ausbeute-, Schwund- und Verschnittberechnung;
3.im Prüfungsfach Wirtschafts- und Sozialkunde:Wirtschafts- und Sozialkunde.
Die Fragen und Aufgaben sollen sich auch auf praxisbezogene Fälle beziehen.
(4) Für die schriftliche Kenntnisprüfung ist von folgenden zeitlichen Höchstwerten auszugehen:
[Tabelle]
(5) Soweit die schriftliche Prüfung in programmierter Form durchgeführt wird, kann die in Absatz 4 genannte Prüfungsdauer unterschritten werden.
(6) Die schriftliche Prüfung ist auf Antrag des Prüflings oder nach Ermessen des Prüfungsausschusses in einzelnen Fächern durch eine mündliche Prüfung zu ergänzen, wenn diese für das Bestehen der Prüfung von wesentlicher Bedeutung ist. Die schriftliche Prüfung hat gegenüber der mündlichen das doppelte Gewicht.
(7) Innerhalb der Kenntnisprüfung hat das Prüfungsfach Technologie gegenüber jedem der übrigen Prüfungsfächer das doppelte Gewicht.
(8) Die Prüfung ist bestanden, wenn jeweils in der Fertigkeits- und der Kenntnisprüfung sowie innerhalb der Kenntnisprüfung im Prüfungsfach Technologie mindestens ausreichende Leistungen erbracht sind.

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# § 9 Aufhebung von Vorschriften
Die bisher festgelegten Berufsbilder, Berufsbildungspläne und Prüfungsanforderungen für die Lehrberufe, Anlernberufe und vergleichbar geregelten Ausbildungsberufe, die in dieser Verordnung geregelt sind, insbesondere für die Ausbildungsberufe landwirtschaftlicher Brenner und Destillatbrenner, sind vorbehaltlich des § 10 nicht mehr anzuwenden.