Initial commit: Gesetze als Markdown

This commit is contained in:
2025-11-18 10:44:04 +01:00
commit 6de2d2020b
52518 changed files with 540876 additions and 0 deletions

7
laws_md/brao/§101.md Normal file
View File

@@ -0,0 +1,7 @@
# § 101 Besetzung des Anwaltsgerichtshofes
(1) Der Anwaltsgerichtshof wird mit einem Präsidenten, der erforderlichen Anzahl von weiteren Vorsitzenden sowie mit Rechtsanwälten und Berufsrichtern als weiteren Mitgliedern besetzt. Der Präsident und die weiteren Vorsitzenden müssen die Befähigung zum Richteramt haben.
(2) Bei dem Anwaltsgerichtshof können nach Bedarf mehrere Senate gebildet werden. Die nähere Anordnung trifft die Landesjustizverwaltung. Der Vorstand der Rechtsanwaltskammer ist vorher zu hören.
(3) Zum Präsidenten des Anwaltsgerichtshofes und zu Vorsitzenden der Senate sind anwaltliche Mitglieder des Anwaltsgerichtshofes zu bestellen. § 93 Abs. 2 gilt sinngemäß.