Initial commit: Gesetze als Markdown

This commit is contained in:
2025-11-18 10:44:04 +01:00
commit 6de2d2020b
52518 changed files with 540876 additions and 0 deletions

13
laws_md/bogmstrv/§3.md Normal file
View File

@@ -0,0 +1,13 @@
# § 3 Meisterprüfungsarbeit
(1) Als Meisterprüfungsarbeit ist eine der nachstehend genannten Arbeiten anzufertigen:
1.ein Geigenbogen,
2.ein Bratschenbogen,
3.ein Cellobogen,
4.ein Baßbogen nach deutschem oder französischem Modell.
(2) Der Prüfling hat vor Anfertigung der Meisterprüfungsarbeit dem Meisterprüfungsausschuß das zu verwendende Material und die Vorkalkulation zur Genehmigung vorzulegen.
(3) Mit der Meisterprüfungsarbeit sind die Materialliste, die Werkzeichnung mit Maßangaben sowie die Vor- und Nachkalkulation vorzulegen.
(4) Die Materialliste, die Werkzeichnung mit Maßangaben sowie die Vor- und Nachkalkulation sind bei der Bewertung der Meisterprüfungsarbeit zu berücksichtigen.