Initial commit: Gesetze als Markdown

This commit is contained in:
2025-11-18 10:44:04 +01:00
commit 6de2d2020b
52518 changed files with 540876 additions and 0 deletions

5
laws_md/bnoto/§65.md Normal file
View File

@@ -0,0 +1,5 @@
# § 65 Bildung; Sitz; Verordnungsermächtigung
(1) Die Notare, die in einem Oberlandesgerichtsbezirk bestellt sind, bilden eine Notarkammer. Die Landesregierung oder die von ihr durch Rechtsverordnung bestimmte Stelle kann jedoch durch Rechtsverordnung bestimmen, daß mehrere Oberlandesgerichtsbezirke oder Teile von Oberlandesgerichtsbezirken oder ein Oberlandesgerichtsbezirk mit Teilen eines anderen Oberlandesgerichtsbezirks den Bezirk einer Notarkammer bilden.
(2) Die Notarkammer hat ihren Sitz am Ort des Oberlandesgerichts. Im Fall des Absatzes 1 Satz 2 bestimmt die Landesregierung oder die von ihr bestimmte Stelle den Sitz der Notarkammer.