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# BMWSBBESBEIHUNFFANO
**Anordnung zur Übertragung von Zuständigkeiten für den Erlass von Widerspruchsbescheiden und für die Vertretung der Bundesrepublik Deutschland bei Klagen der Beamtinnen und Beamten des Bundesministeriums für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen in Angelegenheiten der Besoldung, der Beihilfe und der Unfallfürsorge auf das Bundesverwaltungsamt**
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Dieses Verzeichnis enthält die einzelnen Paragraphen dieses Gesetzes.
- [§ 1 Zuständigkeit im Widerspruchsverfahren](§1.md)
- [§ 2 Vertretung bei Klagen](§2.md)
- [§ 3 Absehen von der Rückforderung zu viel gezahlter Bezüge aus Billigkeitsgründen](§3.md)
- [§ 4 Beihilfefestsetzung](§4.md)
- [§ 5 Übertragung von Zuständigkeiten der Unfallfürsorge](§5.md)
- [§ 6 Vorbehaltsklausel](§6.md)
- [§ 7 Inkrafttreten](§7.md)

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# § 1 Zuständigkeit im Widerspruchsverfahren
Dem Bundesverwaltungsamt wird die Zuständigkeit für den Erlass des Widerspruchsbescheids nach § 126 Absatz 3 Satz 1 des Bundesbeamtengesetzes in Angelegenheiten der Besoldung und der Beihilfe widerruflich übertragen, soweit Widerspruchsführerin oder Widerspruchsführer eine Beamtin oder ein Beamter des Bundesministeriums für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen ist und das Bundesministerium die Maßnahme nicht selbst getroffen hat.

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# § 2 Vertretung bei Klagen
Die Vertretung der Bundesrepublik Deutschland bei Klagen in Angelegenheiten der Besoldung und der Beihilfe wird nach § 127 Absatz 3 Satz 1 des Bundesbeamtengesetzes dem Bundesverwaltungsamt übertragen, soweit es für den Erlass des Widerspruchsbescheides zuständig war.

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# § 3 Absehen von der Rückforderung zu viel gezahlter Bezüge aus Billigkeitsgründen
Dem Bundesverwaltungsamt wird die Befugnis übertragen, ohne Einholen der Zustimmung des Bundesministeriums für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen von der Rückforderung zu viel gezahlter Bezüge aus Billigkeitsgründen gemäß § 12 Absatz 2 Satz 3 des Bundesbesoldungsgesetzes abzusehen.

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# § 4 Beihilfefestsetzung
Dem Bundesverwaltungsamt wird die Zuständigkeit für die Beihilfefestsetzung für Beihilfeanträge der Bediensteten des Bundesministeriums für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen übertragen. Das Bundesverwaltungsamt entscheidet als Festsetzungsstelle. Die Festsetzungsstelle ist nicht zu Entscheidungen befugt, die nach den Vorschriften der obersten Dienstbehörde vorbehalten sind.

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# § 5 Übertragung von Zuständigkeiten der Unfallfürsorge
(1) Dem Bundesverwaltungsamt werden, soweit Beamtinnen und Beamte des Bundesministeriums für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen betroffen sind, übertragen:
1.die Zuständigkeit für die Anordnung einer ärztlichen Untersuchung nach § 35 Absatz 3 Satz 2 des Beamtenversorgungsgesetzes,
2.die Zuständigkeit für die Anordnung einer ärztlichen Untersuchung nach § 38 Absatz 6 Satz 2 des Beamtenversorgungsgesetzes,
3.die Zuständigkeit für die Versagung der Unfallfürsorge (§ 44 Absatz 2 Satz 1 des Beamtenversorgungsgesetzes),
4.die Zuständigkeit für die Entscheidung, ob ein Dienstunfall vorliegt und ob der oder die Verletzte den Unfall vorsätzlich herbeigeführt hat (§ 45 Absatz 3 Satz 2 des Beamtenversorgungsgesetzes).
(2) Für die Fälle nach Absatz 1 wird dem Bundesverwaltungsamt widerruflich die Zuständigkeit für den Erlass des Widerspruchsbescheides nach § 126 Absatz 3 Satz 2 des Bundesbeamtengesetzes übertragen, soweit Widerspruchsführerin oder Widerspruchsführer eine Beamtin oder ein Beamter des Bundesministeriums für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen ist und das Bundesministerium die Maßnahme nicht selbst getroffen hat.
(3) Die Vertretung der Bundesrepublik Deutschland bei Klagen in Fällen nach Absatz 1 wird nach § 127 Absatz 3 Satz 1 des Bundesbeamtengesetzes dem Bundesverwaltungsamt übertragen, soweit es für den Erlass des Widerspruchsbescheides zuständig war.

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# § 6 Vorbehaltsklausel
Für besondere Fälle bleibt vorbehalten, im Einzelfall die Befugnisse nach den §§ 1 bis 5 selbst auszuüben. Fälle von grundsätzlicher Bedeutung sind dem Bundesministerium für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen zur Entscheidung vorzulegen.

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# § 7 Inkrafttreten
Diese Anordnung tritt mit Wirkung vom 2. August 2022 in Kraft.