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# BMWKBGEBKAIV
**Besondere Gebührenverordnung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen in seinem sowie dem Zuständigkeitsbereich des Bundesamts für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle für die Kriegswaffenkontrolle, Ausfuhrkontrolle und Investitionsprüfung**
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Dieses Verzeichnis enthält die einzelnen Paragraphen dieses Gesetzes.
- [§ 1 Erhebung von Gebühren](§1.md)
- [§ 2 Höhe der Gebühren; Befreiung von Gebühren](§2.md)
- [§ 3 Freigrenze](§3.md)
- [§ 4 Aufgabenübertragung](§4.md)
- [§ 5 Übergangsvorschrift](§5.md)
- [§ 6 Inkrafttreten](§6.md)

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# § 1 Erhebung von Gebühren
(1) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz und das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle erheben in ihrem jeweiligen Zuständigkeitsbereich Gebühren für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen (gebührenfähige Leistungen), die aufgrund der folgenden Rechtsvorschriften erbracht werden:
1.Ausführungsgesetz zu Artikel 26 Absatz 2 des Grundgesetzes (Gesetz über die Kontrolle von Kriegswaffen),
2.Kriegswaffenunbrauchbarmachungs- und -umgangsverordnung,
3.Außenwirtschaftsgesetz,
4.Außenwirtschaftsverordnung,
5.Verordnung (EU) 2021/821 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2021 über eine Unionsregelung für die Kontrolle der Ausfuhr, der Vermittlung, der technischen Unterstützung der Durchfuhr und der Verbringung betreffend Güter mit doppeltem Verwendungszweck (ABl. L 206 vom 11.6.2021, S. 1), die zuletzt durch die Delegierte Verordnung (EU) 2022/699 (ABl. L 130I vom 4.5.2022, S. 1) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung,
6.Verordnung (EU) 2019/125 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Januar 2019 über den Handel mit bestimmten Gütern, die zur Vollstreckung der Todesstrafe, zu Folter oder zu anderer grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe verwendet werden könnten, zuletzt geändert durch die Delegierte Verordnung (EU) 2021/139 der Kommission vom 4. Dezember 2020 (ABl. L 43 vom 8.2.2021, S. 5), in der jeweils geltenden Fassung.
(2) Diese Verordnung gilt nicht für gebührenfähige Leistungen, die ausländischen staatlichen Stellen individuell zurechenbar sind.
(3) Die Erhebung von Gebühren für gebührenfähige Leistungen, die vom Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz und vom Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle aufgrund anderer als der in Absatz 1 genannten Rechtsvorschriften erbracht werden, wird durch diese Verordnung nicht berührt.

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# § 2 Höhe der Gebühren; Befreiung von Gebühren
(1) Die Höhe der Gebühren richtet sich nach dem Gebührenverzeichnis in der Anlage. Das Gebührenverzeichnis regelt ferner Tatbestände für eine Gebührenbefreiung.
(2) Die zu erhebenden Gebühren umfassen jeweils auch die Kosten für die Festsetzung der Gebühren.
(3) Wert eines Gutes im Sinne dieser Verordnung ist das dem Empfänger in Rechnung gestellte Entgelt oder, in Ermangelung eines Empfängers oder eines feststellbaren Entgelts, der statistische Wert im Sinne der Vorschriften über die Statistik des grenzüberschreitenden Warenverkehrs. Stellt sich ein Rechtsgeschäft oder eine Handlung als Teil eines einheitlichen wirtschaftlichen Gesamtvorgangs dar, so ist bei der Anwendung der Wertgrenzen dieser Verordnung der Wert des Gesamtvorgangs zugrunde zu legen.
(4) Die Gebühren nach dem Gebührenverzeichnis werden auf zwei Prozent des Wertes nach Absatz 3 begrenzt. Dies gilt nicht, sofern sich die gebührenfähige Leistung auf Rechtsgeschäfte und Handlungen zu Technologie und Software, deren Wert sich nicht objektiv bestimmen lässt, bezieht und die gebührenfähige Leistung sich nicht zugleich auf Rechtsgeschäfte und Handlungen zu Waren bezieht, für die diese Technologie und Software bestimmt ist. In den Fällen des Satzes 2 wird die jeweilige Gebühr nach dem Gebührenverzeichnis erhoben.
(5) Für gebührenfähige Leistungen in Bezug auf Rechtsgeschäfte und Handlungen, deren Wert nach Absatz 3 100 000 000 Euro überschreitet, wird die Gebühr nach dem Gebührenverzeichnis um 10 000 Euro erhöht. Bei mehreren gebührenfähigen Leistungen, die Teile eines wirtschaftlich einheitlichen Vorgangs betreffen, fällt die Erhöhung nach Satz 1 nur einmal an.
(6) Wird ein zeitlich, sachlich und wirtschaftlich unmittelbar zusammenhängender Vorgang mit mehreren gebührenfähigen Leistungen nach Abschnitt 1 des Gebührenverzeichnisses bearbeitet, kann die Gebührenerhebung auf eine der nach dem Gebührenverzeichnis vorgesehenen Gebühren beschränkt werden. Sind verschiedene Gebührentatbestände einschlägig, ist der sachgerechte Gebührentatbestand nach pflichtgemäßem Ermessen zu bestimmen. Absatz 5 bleibt unberührt.
(7) Zur einheitlichen Anwendung des § 9 Absatz 5 des Bundesgebührengesetzes im Geltungsbereich dieser Verordnung kann das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz Verwaltungsvorschriften erlassen.

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# § 3 Freigrenze
(1) Für gebührenfähige Leistungen in Bezug auf Rechtsgeschäfte und Handlungen, deren Wert nach § 2 Absatz 3 5 000 Euro nicht überschreitet, sollen keine Gebühren erhoben werden. In Bezug auf Technologie und Software, deren Wert sich nicht objektiv bestimmen lässt, gilt § 2 Absatz 4 Satz 2 bis 3 entsprechend.
(2) Absatz 1 gilt nicht für die Gebührentatbestände nach Abschnitt 1 Nummer 1.4, 4 und 5 sowie Abschnitt 2 Nummer 1 des Gebührenverzeichnisses.

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# § 4 Aufgabenübertragung
Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz kann den Erlass von Gebührenbescheiden und die Einziehung von Gebühren in seinem Zuständigkeitsbereich auf das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle übertragen.

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# § 5 Übergangsvorschrift
Diese Verordnung gilt nicht für gebührenfähige Leistungen, die vor dem 1. Januar 2024 beantragt werden.

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# § 6 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.