Initial commit: Gesetze als Markdown

This commit is contained in:
2025-11-18 10:44:04 +01:00
commit 6de2d2020b
52518 changed files with 540876 additions and 0 deletions

View File

@@ -0,0 +1,14 @@
# BMVGWIDKLAZUSTANO
**Allgemeine Anordnung über die Übertragung von Zuständigkeiten im Widerspruchsverfahren und über die Vertretung bei Klagen aus dem Beamten- oder Wehrdienstverhältnis im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Verteidigung**
---
Dieses Verzeichnis enthält die einzelnen Paragraphen dieses Gesetzes.
- [§ 1 Entscheidung über Widersprüche](§1.md)
- [§ 2 Vertretungsbefugnis](§2.md)
- [§ 3 Ausnahmen](§3.md)
- [§ 4 Vorbehaltsklausel](§4.md)
- [§ 5 Übergangsregelung](§5.md)
- [§ 6 Inkrafttreten, Außerkrafttreten](§6.md)

View File

@@ -0,0 +1,5 @@
# § 1 Entscheidung über Widersprüche
(1) Die Zuständigkeit für die Entscheidung über Widersprüche aus dem Beamtenverhältnis wird auf die nächsthöhere Behörde der Dienststelle, die die Maßnahme getroffen oder abgelehnt hat, übertragen. Ist die nächsthöhere Behörde das Bundesministerium der Verteidigung, erlässt die Behörde, die die Maßnahme getroffen oder abgelehnt hat, auch den Widerspruchsbescheid.
(2) Die Zuständigkeit für die Entscheidung über Widersprüche in Beurteilungsangelegenheiten der Beamtinnen und Beamten im eigenen Personalführungsbereich wird dem Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr übertragen. Gleiches gilt für die Entscheidung über Widersprüche gegen beamtenrechtliche Maßnahmen eines Truppenteils oder einer militärischen Dienststelle.

View File

@@ -0,0 +1,5 @@
# § 2 Vertretungsbefugnis
(1) Die Befugnis zur Vertretung des Dienstherrn bei Klagen aus dem Beamten- und Wehrdienstverhältnis im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Verteidigung wird auf die für den Erlass des Widerspruchs- bzw. Beschwerdebescheides zuständige Behörde übertragen.
(2) Bei Klagen von Soldatinnen und Soldaten gegen Maßnahmen eines Truppenteils oder einer militärischen Dienststelle und bei Klagen in Statusangelegenheiten wird die Vertretung des Dienstherrn dem Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr übertragen, sofern nicht die Zuständigkeit zur Personalführung des Bundesministeriums der Verteidigung gegeben ist.

View File

@@ -0,0 +1,3 @@
# § 3 Ausnahmen
Widersprüche und Klagen in Disziplinarangelegenheiten und in Angelegenheiten der Besoldung, der Versorgung, des Wehrsolds und der Beihilfe sind von dieser Anordnung ausgenommen.

View File

@@ -0,0 +1,3 @@
# § 4 Vorbehaltsklausel
Das Bundesministerium der Verteidigung kann in Einzelfällen die Zuständigkeit für die Entscheidung über Widersprüche und die Vertretungsbefugnis einer anderen Dienststelle übertragen oder diese wieder an sich ziehen.

View File

@@ -0,0 +1,5 @@
# § 5 Übergangsregelung
(1) Diese Anordnung gilt für Widersprüche, die vor ihrem Inkrafttreten erhoben worden sind, mit der Maßgabe, dass der Behörde die Zuständigkeit für die Entscheidung über den Widerspruch übertragen wird, die zuständig wäre, wenn die Maßnahme nach dem Inkrafttreten dieser Anordnung getroffen oder abgelehnt worden wäre.
(2) Sie gilt für Klagen, die vor ihrem Inkrafttreten anhängig geworden sind, mit der Maßgabe, dass der Behörde die Vertretung des Dienstherrn übertragen wird, die für den Erlass des Widerspruchs- bzw. Beschwerdebescheides nach Inkrafttreten dieser Anordnung zuständig wäre.

View File

@@ -0,0 +1,3 @@
# § 6 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Diese Anordnung tritt am 1. Januar 2014 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Allgemeine Anordnung über die Übertragung von Zuständigkeiten im Widerspruchsverfahren und über die Vertretung bei Klagen aus dem Beamten- oder Wehrdienstverhältnis im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Verteidigung vom 16. Januar 2006 (BGBl. I S. 273), die durch die Anordnung vom 29. März 2007 (BGBl. I S. 534) geändert worden ist, außer Kraft.