Initial commit: Gesetze als Markdown

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# § 13 Nichtöffentlichkeit
(1) Die Prüfungen sind nicht öffentlich.
(2) Vertreter und Vertreterinnen des fachlich zuständigen Referats des Bundesministeriums der Verteidigung, der zuständigen Stelle sowie die Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder des Berufsbildungsausschusses der zuständigen Stelle können bei der Prüfung anwesend sein.
(3) Die Vorschriften des Bundespersonalvertretungsgesetzes, des Bundesgleichstellungsgesetzes und des Neunten Buches Sozialgesetzbuch bleiben unberührt.
(4) Nimmt ein Prüfling mit Behinderung an der Prüfung teil, so hat die Schwerbehindertenvertretung das Recht, an dieser Prüfung teilzunehmen. Über dieses Teilnahmerecht der Schwerbehindertenvertretung ist der Prüfling mit Behinderung durch die zuständige Stelle oder den Prüfungsausschuss zu informieren. Der Prüfling kann die Teilnahme der Schwerbehindertenvertretung ausdrücklich ablehnen.
(5) Der Prüfungsausschuss kann im Einvernehmen mit der zuständigen Stelle andere Personen als Gäste bei dem Prüfungsgespräch im Prüfungsbereich „Fallbezogene Rechtsanwendung“ zulassen, sofern der Prüfling nicht widerspricht. An der Beratung über die Prüfungsleistungen dürfen nur die Mitglieder des Prüfungsausschusses beteiligt sein.