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# BMVGSEGZUSTANO
**Anordnung zur Übertragung von Zuständigkeiten auf dem Gebiet der Soldatenentschädigung im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Verteidigung**
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Dieses Verzeichnis enthält die einzelnen Paragraphen dieses Gesetzes.
- [§ 1 Entscheidung im Vorverfahren](§1.md)
- [§ 2 Vertretungsbefugnis](§2.md)
- [§ 3 Entscheidung durch das Bundesministerium der Verteidigung](§3.md)
- [§ 4 Inkrafttreten](§4.md)

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# § 1 Entscheidung im Vorverfahren
Die Zuständigkeit für die Entscheidung im Vorverfahren (§ 71 Soldatenentschädigungsgesetz) wird auf das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr übertragen.

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# § 2 Vertretungsbefugnis
Die Befugnis zur Vertretung der Bundesrepublik Deutschland bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Soldatenentschädigungsgesetz wird auf das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr übertragen. Gleiches gilt bei Klagen von Soldatinnen und Soldaten, die dem Bundesnachrichtendienst angehören oder angehört haben, sowie deren Hinterbliebenen.

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# § 3 Entscheidung durch das Bundesministerium der Verteidigung
Das Bundesministerium der Verteidigung behält sich vor, in Einzelfällen
1.die nach §§ 1 und 2 übertragenen Aufgaben und Befugnisse selbst auszuüben,
2.die Ausübung der nach §§ 1 und 2 übertragenen Aufgaben und Befugnisse unter Zustimmungsvorbehalt zu stellen,
3.Entscheidungen von grundsätzlicher Bedeutung selbst zu treffen.

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# § 4 Inkrafttreten
Diese Anordnung tritt am 1. Januar 2025 in Kraft.