Initial commit: Gesetze als Markdown

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# § 14 Prüfungsbereich Planung und Fertigung
(1) Im Prüfungsbereich Planung und Fertigung soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist,
1.Arbeitsabläufe festzulegen und Unterlagen anzuwenden,
2.anatomische, botanische und zoologische Modelle zu unterscheiden,
3.Zeichnungen von Modellen anzufertigen,
4.Werkzeuge zu handhaben sowie Maschinen und Geräte unter Anwendung der Sicherheitsvorschriften und ergonomischer Aspekte einzurichten, instand zu halten und zu bedienen,
5.Werk- und Hilfsstoffe zu unterscheiden und auszuwählen,
6.Verfahren der Gießtechnik auszuwählen und anzuwenden,
7.Rohlinge zu retuschieren,
8.Mal- und Auftragstechniken unter Berücksichtigung des Gesundheits- und Umweltschutzes auszuwählen und anzuwenden sowie Mischungen herzustellen,
9.Modellteile zu verbinden und die Funktionsfähigkeit von Modellen zu kontrollieren und
10.qualitätssichernde Maßnahmen durchzuführen.
(2) Der Prüfling soll Aufgaben schriftlich bearbeiten.
(3) Die Prüfungszeit beträgt 240 Minuten.