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# § 11
(1) Die Mitglieder der Bundesregierung erhalten vom Beginn des Kalendermonats an, in dem das Amtsverhältnis beginnt, bis zum Schluß des Kalendermonats, in dem das Amtsverhältnis endet, folgende Amtsbezüge:
a)ein Amtsgehalt, und zwarder Bundeskanzler in Höhe von einzweidrittel,die Bundesminister in Höhe von eineindritteldes Grundgehalts der Besoldungsgruppe B 11 einschließlich zum Grundgehalt allgemein gewährter Zulagen,
b)einen Ortszuschlag in Höhe von eineindrittel des in der Besoldungsgruppe B 11 zustehenden Ortszuschlags,
c)eine Dienstaufwandsentschädigung,und zwar der Bundeskanzler von
[Tabelle]
d)bei Unmöglichkeit der Verlegung des eigenen Hausstandes nach dem Sitz der Bundesregierung für die Dauer seiner Fortführung am bisherigen Wohnort eine Entschädigung von
[Tabelle]
Die Amtsbezüge werden monatlich im voraus gezahlt.
(2) Für den gleichen Zeitraum werden Amtsbezüge nur einmal gewährt. Sind die Bezüge nicht gleich hoch, so stehen die höheren Bezüge zu.
(3) Wird ein Mitglied der Bundesregierung nach Artikel 69 Abs. 3 des Grundgesetzes ersucht, die Geschäfte weiterzuführen, so werden die Amtsbezüge bis zum Schluß des Kalendermonats weitergewährt, in dem die Geschäftsführung endet.
(4)§ 83a des Bundesbeamtengesetzeseinschließlich der dazu ergangenen Übergangsvorschriften und § 87a des Bundesbeamtengesetzes sind sinngemäß anzuwenden.
(5) (weggefallen)