Initial commit: Gesetze als Markdown

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# § 2 Vertretung bei Klagen
(1) Die Vertretung der Bundesrepublik Deutschland bei Klagen aus dem Beamtenverhältnis wird den Leitern der in § 1 genannten Behörden übertragen, soweit diese nach § 1 für den Erlass von Widerspruchsbescheiden zuständig sind.
(2) Das Bundesministerium der Finanzen kann im Einzelfall die Vertretung abweichend regeln oder selbst übernehmen.