Initial commit: Gesetze als Markdown

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# § 6 Meldedatensatz zum Abruf
Die Verwaltungsportale können zum Zweck der Weiterleitung der Meldedaten in eine elektronische Verwaltungsleistung nach dem Onlinezugangsgesetz durch die zuständige Meldebehörde nach § 18a Absatz 1 des Bundesmeldegesetzes auf Antrag der betroffenen Person bei der für die alleinige Wohnung oder Hauptwohnung zuständigen Meldebehörde die Daten nach § 5 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 Satz 1 abrufen. § 5 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.