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# BMASBGEBV
**Besondere Gebührenverordnung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen in dessen Zuständigkeitsbereich**
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Dieses Verzeichnis enthält die einzelnen Paragraphen dieses Gesetzes.
- [§ 1 Erhebung von Gebühren und Auslagen](§1.md)
- [§ 2 Höhe der Gebühren und Auslagen](§2.md)
- [§ 3 Zeitgebühr](§3.md)
- [§ 4 Übergangsvorschrift](§4.md)
- [§ 5 Inkrafttreten](§5.md)

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laws_md/bmasbgebv/§1.md Normal file
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# § 1 Erhebung von Gebühren und Auslagen
Im Zuständigkeitsbereich des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales werden Gebühren und Auslagen für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen erhoben, die auf Grund des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes durch die Bundesagentur für Arbeit erbracht werden.

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laws_md/bmasbgebv/§2.md Normal file
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# § 2 Höhe der Gebühren und Auslagen
(1) Die Höhe der Gebühren und Auslagen richtet sich nach dem Gebühren- und Auslagenverzeichnis in der Anlage.
(2) Die nach dem Gebühren- und Auslagenverzeichnis zu erhebenden Gebühren und Auslagen umfassen jeweils auch die Kosten für die Festsetzung der Gebühren und Auslagen.
(3) Auslagen, die nicht im Gebühren- und Auslagenverzeichnis aufgeführt sind, sind mit der Gebühr abgegolten.

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laws_md/bmasbgebv/§3.md Normal file
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# § 3 Zeitgebühr
Sofern im Gebühren- und Auslagenverzeichnis nichts anderes bestimmt ist, gelten für den Zeitaufwand von Verwaltungsbeschäftigten in der Bundesverwaltung die allgemeinen pauschalen Stundensätze für Verwaltungsbeschäftigte in der Bundesverwaltung, die in der Anlage 1 Teil A der Allgemeinen Gebührenverordnung vom 11. Februar 2015 (BGBl. I S. 130), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 11. Februar 2021 (BGBl. I S. 204) geändert worden ist, bestimmt sind.

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laws_md/bmasbgebv/§4.md Normal file
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# § 4 Übergangsvorschrift
Für die Erhebung von Gebühren und Auslagen für eine gebührenfähige Leistung, die vor dem 1. Oktober 2021 beantragt oder begonnen, aber noch nicht vollständig erbracht wurde, sind die Vorschriften der Arbeitnehmerüberlassungserlaubnis-Kostenverordnung vom 18. Juni 1982 (BGBl. I S. 692) in der am 30. September 2021 geltenden Fassung weiter anzuwenden.

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laws_md/bmasbgebv/§5.md Normal file
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# § 5 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Oktober 2021 in Kraft.