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# § 1 Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieser Verordnung liegen vor:
1.Ansteckende Blutarmut der Einhufer (Einhufer-Blutarmut), soweit diese durch serologische Untersuchung oder durch virologische Untersuchung (Genomnachweis des Erregers der Einhufer-Blutarmut) festgestellt ist;
2.Verdacht des Ausbruchs der Einhufer-Blutarmut, soweit das Ergebnis einer
a)serologischen oder klinischen Untersuchung oder
b)pathologisch-anatomischen Untersuchung
den Ausbruch der Einhufer-Blutarmut befürchten lässt;
3.Ansteckungsverdacht, soweit auf Grund epidemiologischer Nachforschungen eine Ansteckung mit der Einhufer-Blutarmut nicht ausgeschlossen werden kann.