Initial commit: Gesetze als Markdown

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# § 44 Auskunftsrecht der zuständigen Behörde
Die zuständige Behörde kann von Nachweispflichtigen, Zertifizierungsstellen, Schnittstellen, Lieferanten, Hauptzollämtern, der Biokraftstoffquotenstelle und von Zertifizierungssystemen weitere Informationen verlangen, soweit dies erforderlich ist, um
1.die Aufgaben nach dieser Verordnung zu erfüllen,
2.zu überwachen, ob die Anforderungen nach dieser Verordnung erfüllt werden,
3.die Berichtspflichten der Bundesregierung gegenüber dem Deutschen Bundestag und dem Bundesrat, insbesondere nach § 37g des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, zu erfüllen oder
4.die Berichtspflichten der Bundesrepublik Deutschland gegenüber den Organen der Europäischen Union zu erfüllen.