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# BIOABFV
**Verordnung über die Verwertung von Bioabfällen auf Böden**
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Dieses Verzeichnis enthält die einzelnen Paragraphen dieses Gesetzes.
- [§ 1 Anwendungsbereich](§1.md)
- [§ 2 Begriffsbestimmungen](§2.md)
- [§ 2 Anforderungen an die Fremdstoffentfrachtung](§2.md)
- [§ 3 Anforderungen an die hygienisierende Behandlung](§3.md)
- [§ 3 Anforderungen an die biologisch stabilisierende Behandlung](§3.md)
- [§ 3 Behandlung von Bioabfällen in Betrieben mit Nutztierhaltung](§3.md)
- [§ 3 Schadstoff- und Fremdstoffminimierung](§3.md)
- [§ 4 Anforderungen hinsichtlich der Schadstoffe und weiterer Parameter](§4.md)
- [§ 5 Anforderungen an Gemische](§5.md)
- [§ 5 Rückstellprobe](§5.md)
- [§ 6 Beschränkungen und Verbote der Aufbringung](§6.md)
- [§ 7 Zusätzliche Anforderungen bei der Aufbringung auf Grünlandflächen sowie Feldfutter- und Feldgemüseanbauflächen](§7.md)
- [§ 8 Zusammentreffen von Bioabfall- und Klärschlammaufbringung](§8.md)
- [§ 9 Bodenuntersuchungen](§9.md)
- [§ 9 Zusätzliche Anforderungen an die Verwertung von bestimmten Bioabfällen](§9.md)
- [§ 10 Freistellung von den Anforderungen an die Behandlung und Untersuchung von bestimmten Bioabfällen](§10.md)
- [§ 11 Nachweispflichten](§11.md)
- [§ 12 Ausnahmen für Kleinflächen](§12.md)
- [§ 12 Elektronische Datenverarbeitung und -übermittlung](§12.md)
- [§ 13 Ordnungswidrigkeiten](§13.md)
- [§ 13 Bestimmungen für bestehende Anlagen](§13.md)
- [§ 13 Übergangsbestimmungen für geltende und vergleichbare Hygieneprüfungen sowie für geltende Ausnahmezulassungen](§13.md)

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laws_md/bioabfv/§1.md Normal file
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# § 1 Anwendungsbereich
(1) Diese Verordnung gilt für
1.unbehandelte und behandelte Bioabfälle und Gemische, die zur Verwertung auf Böden aufgebracht, in Böden eingebracht oder zu einem dieser Zwecke abgegeben werden, sowie
2.die Vorbehandlung, Behandlung und Untersuchung solcher Bioabfälle und Gemische.
(2) Diese Verordnung gilt für
1.öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger und Dritte, Verbände oder Selbstverwaltungskörperschaften der Wirtschaft, denen nach § 16 Absatz 2, § 17 Absatz 3 oder § 18 Absatz 2 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes vom 27. September 1994 (BGBl. I S. 2705), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 6. Oktober 2011 (BGBl. I S. 1986) geändert worden ist, Pflichten zur Verwertung von Bioabfällen übertragen worden sind (Entsorgungsträger),
2.Erzeuger oder Besitzer von Bioabfällen oder Gemischen, soweit sie diese Abfälle nicht einem Entsorgungsträger überlassen,
2a.denjenigen, der Bioabfälle einsammelt und transportiert (Einsammler),
2b.denjenigen, der Bioabfälle für die Behandlung oder für die Gemischherstellung aufbereitet (Aufbereiter),
3.denjenigen, der Bioabfälle hygienisierend oder biologisch stabilisierend behandelt (Bioabfallbehandler),
4.Hersteller von Gemischen unter Verwendung von Bioabfällen (Gemischhersteller),
4a.denjenigen, der Bioabfälle oder Gemische zur Aufbringung annimmt und diese ohne weitere Veränderung abgibt (Zwischenabnehmer) sowie
5.Bewirtschafter von Böden, auf oder in denen unbehandelte oder behandelte Bioabfälle oder Gemische auf- oder eingebracht werden sollen oder auf- oder eingebracht werden.
(3) Diese Verordnung gilt nicht
1.für Haus-, Nutz- und Kleingärten,
2.für die Eigenverwertung von Bioabfällen pflanzlicher Herkunft, mit Ausnahme der Aufbringung auf forstwirtschaftliche Flächen, wenn die Verwertung nach Maßgabe der §§ 6 bis 8 auf selbst bewirtschafteten Betriebsflächen gewährleistet ist,
3.soweit die Klärschlammverordnung Anwendung findet,
3a.für tierische Nebenprodukte, die nach der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 (Verordnung über tierische Nebenprodukte) (ABl. L 300 vom 14.11.2009, S. 1), die durch die Richtlinie 2010/63/EU (ABl. L 276 vom 20.10.2010, S. 33) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, nach den zu ihrer Durchführung ergangenen Rechtsakten der Europäischen Union, nach dem Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetz vom 25. Januar 2004 (BGBl. I S. 82), das zuletzt durch Artikel 279 der Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung oder nach den auf Grund des Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetzes erlassenen Rechtsverordnungen abzuholen, zu sammeln, zu befördern, zu lagern, zu behandeln, zu verarbeiten, zu verwenden, zu beseitigen oder in Verkehr zu bringen sind, mit Ausnahme derjenigen tierischen Nebenprodukte, die als verpackte Bioabfälle tierischer Herkunft oder verpackte Materialien tierischer Herkunft, insbesondere als verpackte Lebensmittelabfälle, zur Verwendung in einer Vergärungs- oder Kompostierungsanlage, einschließlich einer Aufbereitung, bestimmt sind, oder
4.für Stoffe, die nach anderen Rechtsvorschriften entsorgt werden müssen.
(4) Die Vorschriften des Düngemittelrechts und des Pflanzenschutzrechts bleiben unberührt. Werden Bioabfälle und tierische Nebenprodukte im Sinne des Absatzes 3 Nummer 3a gemeinsam behandelt oder zur Gemischherstellung verwendet und auf Böden aufgebracht, gelten die Vorschriften dieser Verordnung neben den in Absatz 3 Nummer 3a genannten Vorschriften.
(5) (weggefallen)

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laws_md/bioabfv/§10.md Normal file
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# § 10 Freistellung von den Anforderungen an die Behandlung und Untersuchung von bestimmten Bioabfällen
(1) Bioabfälle dürfen unvermischt abgegeben, zur Gemischherstellung verwendet oder aufgebracht werden, soweit diese in Anhang 1 Nummer 1 Spalte 3 aufgeführt werden und hierbei auf eine der folgenden Nummern verwiesen wird,
1.auch ohne Behandlung, ohne hygienisierende Behandlung oder ohne biologisch stabilisierende Behandlung nach den §§ 3 und 3a sowie
2.in behandelter, hygienisierend behandelter, biologisch stabilisierend behandelter oder unbehandelter Form auch ohne Untersuchungen nach den §§ 3 und 4.
(2) Die zuständige Behörde kann im Einvernehmen mit der zuständigen landwirtschaftlichen Fachbehörde im Rahmen der regionalen Verwertung im Einzelfall für weitere unvermischte, homogen zusammengesetzte Bioabfälle Freistellungen nach Absatz 1 zulassen. Die Freistellung von Behandlungen nach den §§ 3 und 3a kann erteilt werden, wenn auf Grund der Art, Beschaffenheit oder Herkunft der Bioabfälle angenommen werden kann, dass die in den §§ 3 und 4 festgelegten Anforderungen an die Hygiene sowie hinsichtlich der Schadstoffe und Fremdstoffe eingehalten werden und das Wohl der Allgemeinheit im Sinne des § 3a Absatz 1 Satz 2 nicht beeinträchtigt wird. Die Freistellung von Untersuchungspflichten behandelter, hygienisierend behandelter, biologisch stabilisierend behandelter oder unbehandelter Bioabfälle darf nur erteilt werden, wenn auf Grund der Art, Beschaffenheit oder Herkunft der Bioabfälle angenommen werden kann, dass die in den §§ 3 und 4 festgelegten Anforderungen an die Hygiene sowie hinsichtlich der Schadstoffe und Fremdstoffe eingehalten werden. Die zuständige Behörde kann vor Erteilung der Freistellungen von Behandlungen und Untersuchungen nach den §§ 3, 3a und 4 verlangen, dass die hygienische Unbedenklichkeit durch Untersuchungen entsprechend der Prüfungen der hygienisierten Bioabfälle nach § 3 Absatz 4 Satz 1 Nummer 3, Satz 2 und Absatz 8 Satz 1 sowie die Schwermetallgehalte, Fremdstoffanteile und Gehalte an anderen Schadstoffen durch Untersuchungen nach § 4 Absatz 5, 8 und 9 Satz 1 nachgewiesen werden. Die Freistellungen können jederzeit widerrufen werden.
(3) Soweit nicht von einer Freistellung nach Absatz 1 oder Absatz 2 erfasst, sind für die Abgabe, Verwendung zur Gemischherstellung und Aufbringung von unbehandelten Bioabfällen die folgenden Bestimmungen entsprechend anzuwenden:
1.über die Prüfungen der hygienisierten Bioabfälle gemäß § 3 Absatz 4 Satz 1 Nummer 3, Satz 2, Absatz 7 und 8 Satz 1 und 2,
2.über die Untersuchungen gemäß § 4 Absatz 5, 6, 8 und 9 sowie
3.über die Dokumentations- und Nachweispflichten gemäß § 11 Absatz 1 Satz 1 und 2, Absatz 1b Satz 2 und 3 und Absatz 2 und 2a Satz 1 und 3.
Die sich aus Satz 1 ergebenden Pflichten des Bioabfallbehandlers sind durch den Entsorgungsträger, den Erzeuger und den Besitzer der Bioabfälle zu erfüllen. Bei Aufbringung unbehandelter, nach § 9a zustimmungspflichtiger Bioabfälle sind die Aufbewahrungs- und Vorlagepflichten nach § 11 Absatz 1b Satz 2 und 3 durch den Bewirtschafter der Aufbringungsfläche unter Verwendung der Kopie der vollständigen Formblätter nach § 9a Absatz 3 zu erfüllen.
(4) Soweit nicht von einer Freistellung nach Absatz 1 oder Absatz 2 erfasst, sind für die Abgabe, Verwendung zur Gemischherstellung und Aufbringung von ausschließlich biologisch stabilisierend behandelten Bioabfällen die Bestimmungen über die Prüfungen der hygienisierten Bioabfälle gemäß § 3 Absatz 4 Satz 1 Nummer 3, Satz 2, Absatz 7 und 8 Satz 1 und 2 entsprechend anzuwenden. Die sich aus Satz 1 ergebenden Pflichten sind durch den Bioabfallbehandler zu erfüllen, der die biologisch stabilisierende Behandlung der Bioabfälle durchführt.

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laws_md/bioabfv/§11.md Normal file
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# § 11 Nachweispflichten
(1) Der Bioabfallbehandler hat die bei der Behandlung verwendeten Materialien nach Art, Bezugsquelle, -menge und Anfallstelle von der ursprünglichen Anfallstelle bis zum letzten Besitzer sowie aufgeteilt nach Chargen behandelten Bioabfalls gemäß Satz 2 und 3 aufzulisten. Jede Charge behandelten Bioabfalls ist mit einer fortlaufenden Chargennummer zu versehen, die mindestens das Jahr und den Monat der Behandlung sowie eine für das Behandlungsjahr fortlaufende Nummerierung enthalten muss. Handelt es sich um eine Behandlungsanlage mit einer kontinuierlichen Zuführung und Entnahme des behandelten Materials, legt die zuständige Behörde eine bestimmte Zeitspanne fest, in der der Bioabfallbehandler Chargen nach Satz 2 zu bestimmen hat. Verwendet der Bioabfallbehandler bei einer Behandlung bereits hygienisierend behandelte oder biologisch stabilisierend behandelte Materialien, hat er diese im Sinne des Satzes 1 mit den Angaben nach Absatz 2 Satz 2 des vorhergehenden Bioabfallbehandlers aufzulisten. Satz 1 gilt für den Einsammler entsprechend mit der Maßgabe, dass dieser die eingesammelten Materialien mit den Angaben nach Satz 1 sowie aufgeteilt nach Lieferungen an den Aufbereiter oder Bioabfallbehandler aufzulisten und dem Aufbereiter oder Bioabfallbehandler nach Art und Menge anzugeben hat. Satz 1 gilt für den Aufbereiter entsprechend mit der Maßgabe, dass dieser die bei der Aufbereitung verwendeten Materialien mit den Angaben nach Satz 1 sowie aufgeteilt nach Lieferungen an den Bioabfallbehandler aufzulisten und dem Bioabfallbehandler nach Art und Menge anzugeben hat. Die Pflicht zur Dokumentation der Anfallstelle nach Satz 1 entfällt für den Aufbereiter im Fall des Satzes 5 und für den Bioabfallbehandler im Fall der Sätze 4 bis 6.
(1a) Der Gemischhersteller hat die bei den Mischvorgängen verwendeten Materialien aufgeteilt nach Chargen hergestellten Gemisches im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 aufzulisten. Absatz 1 Satz 2, 4, 5 und 7 gilt entsprechend.
(1b) Die nach Absatz 1 und 1a Verpflichteten haben den Listen die bei der Übernahme der Materialien erhaltenen Lieferscheine, Handelspapiere oder sonstige geeignete Unterlagen sowie die Kopie der vollständigen Formblätter nach § 9a Absatz 3 beizufügen. Sie haben die Listen und die beizufügenden Unterlagen ab dem Zeitpunkt der Erstellung der Listen zehn Jahre lang aufzubewahren. Auf Verlangen sind diese Listen und Unterlagen der zuständigen Behörde vorzulegen.
(2) Bioabfallbehandler und Gemischhersteller haben bei jeder Abgabe von Bioabfällen oder Gemischen zur Aufbringung auf Flächen einen Lieferschein gemäß Anhang 4 mit den Angaben nach Satz 2 auszustellen und dem Bewirtschafter der Aufbringungsfläche oder einem Zwischenabnehmer auszuhändigen. Der Lieferschein muss folgende Angaben enthalten:
1.Name und Anschrift des abgebenden Bioabfallbehandlers oder Gemischherstellers (Aussteller),
2.Name und Anschrift des Bewirtschafters der Aufbringungsfläche oder des Zwischenabnehmers,
3.Chargennummer und abgegebene Menge,
4.Abgabe als unbehandelter, hygienisierend behandelter oder biologisch stabilisierend behandelter Bioabfall, als behandelter Bioabfall oder als Gemisch sowie Beschreibung des Bioabfalls oder Gemisches nach Art der unvermischt verwendeten Materialien,
5.Versicherung der Einhaltung der Anforderungen
a)zur seuchen- und phytohygienischen Unbedenklichkeit nach § 3 Absatz 2 und 3 sowie
b)an die Schwermetallgehalte und Fremdstoffanteile nach § 4 Absatz 3 und 4, jeweils auch in Verbindung mit § 5 Absatz 2 Satz 2,
6.gemessene Schwermetallgehalte und gemessener pH-Wert, Salzgehalt, Glühverlust, Trockenrückstand und Anteil an Fremdstoffen und Steinen gemäß § 4 Absatz 5 und 6, auch in Verbindung mit § 5 Absatz 2 Satz 2 und 4; eine Begründung, wenn bei unbehandelten, hygienisierend behandelten oder biologisch stabilisierend behandelten Bioabfällen einzelne Untersuchungen der in § 4 Absatz 5 Satz 1 Nummer 2 genannten weiteren Parameter nicht durchführbar sind,
7.Untersuchungsstellen und Zeitpunkt der Durchführung der Untersuchungen gemäß § 3 Absatz 4 Satz 1 Nummer 3, Absatz 7, 7a und 8 sowie § 4 Absatz 5, 6 und 9, auch in Verbindung mit § 5 Absatz 2 Satz 2 und 4,
8.höchstzulässige Aufbringungsmenge gemäß § 6 Absatz 1 Satz 1, 2 oder 3 oder Absatz 1a Satz 1, 2, 3, 4 oder 5,
9.Zulässigkeit der Aufbringung auf Grünlandflächen und auf mehrschnittigen Feldfutterflächen gemäß § 7 Absatz 1 Satz 1,
10.Datum der Abgabe und der Annahme sowie Unterschriften des abgebenden Bioabfallbehandlers oder Gemischherstellers (Aussteller) und des Bewirtschafters der Aufbringungsfläche oder des Zwischenabnehmers.
Die Angaben nach Satz 2 Nummer 5 bis 7 sind nicht erforderlich, soweit nach § 10 die §§ 3, 3a und 4 nicht anzuwenden sind. Der Zwischenabnehmer hat die Angaben nach Satz 2 Nummer 2 und 10 im Original des Lieferscheines vor der weiteren Abgabe der Materialien zu ergänzen und den Lieferschein dem Bewirtschafter der Aufbringungsfläche oder einem weiteren Zwischenabnehmer auszuhändigen.
(2a) Der Bioabfallbehandler, der Gemischhersteller und der Zwischenabnehmer, der die Bioabfälle und Gemische an den Bewirtschafter der Aufbringungsfläche abgibt, haben der für die Aufbringungsfläche zuständigen Behörde sowie der zuständigen landwirtschaftlichen Fachbehörde unverzüglich nach der Abgabe eine Kopie des vollständig ausgefüllten Lieferscheines zu übersenden. Der Bewirtschafter der Aufbringungsfläche hat unverzüglich nach der Aufbringung im Original des Lieferscheines die eindeutige Bezeichnung der Aufbringungsfläche mit den Angaben Gemarkung, Flur, Flurstücksnummer oder alternativ Schlagbezeichnung und die Größe in Hektar sowie die Bodenuntersuchung nach § 9 Absatz 2 einzutragen und der für die Aufbringungsfläche zuständigen Behörde sowie der zuständigen landwirtschaftlichen Fachbehörde eine Kopie des vollständig ausgefüllten Lieferscheines zu übersenden. Der Bioabfallbehandler, der Gemischhersteller, der Zwischenabnehmer und der Bewirtschafter der Aufbringungsfläche haben die bei ihnen verbleibenden Ausfertigungen des Lieferscheines ab dem Zeitpunkt der Übersendung der Kopie an die zuständige Behörde zehn Jahre lang aufzubewahren.
(3) Die zuständige Behörde kann Bioabfallbehandler und Gemischhersteller von der Vorlage der Untersuchungsergebnisse nach § 3 Absatz 4 und 8, § 4 Absatz 5 und 9, auch in Verbindung mit § 5 Absatz 2 Satz 2, sowie vom Lieferscheinverfahren nach Absatz 2 befreien; eine Befreiung kann auch von einzelnen Pflichten erteilt werden. Eine Befreiung nach Satz 1 darf nur erteilt werden, wenn der Bioabfallbehandler oder Gemischhersteller hinsichtlich der Behandlungsanlage oder Gemischherstellungsanlage Mitglied eines Trägers einer regelmäßigen Güteüberwachung (Gütegemeinschaft) ist, nach deren Bestimmungen eine verbindliche und kontinuierliche Gütesicherung nachgewiesen wird, und wenn die Behandlungsanlage oder Gemischherstellungsanlage
1.als Entsorgungsfachbetrieb zertifiziert ist oder
2.als EMAS-Standort nach § 32 Absatz 1 Satz 1 des Umweltauditgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. September 2002 (BGBl. I S. 3490), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 25. Februar 2021 (BGBl. I S. 306) geändert worden ist, in das EMAS-Register eingetragen ist; die Eintragung ist der zuständigen Behörde mitzuteilen.
Die zuständige Behörde kann im Einvernehmen mit der zuständigen landwirtschaftlichen Fachbehörde die Bestimmung des Satzes 1 auch für Bioabfallbehandler und Gemischhersteller anwenden, die Mitglieder einer Gütegemeinschaft sind, jedoch die Voraussetzungen des Satzes 2 Nummer 1 oder 2 nicht erfüllen. Die zuständige Behörde kann im Einvernehmen mit der zuständigen landwirtschaftlichen Fachbehörde die Bestimmungen des Satzes 1 auch für Bioabfälle anwenden, welche nach § 10 Absatz 1 oder Absatz 2 von den Behandlungs- und Untersuchungspflichten freigestellt sind.
(3a) Bei einer Befreiung vom Lieferscheinverfahren gemäß Absatz 3 Satz 1 haben Bioabfallbehandler und Gemischhersteller die gütegesicherten Bioabfälle und Gemische sowie die nach § 10 Absatz 1 oder Absatz 2 von den Behandlungs- und Untersuchungspflichten freigestellten Bioabfälle bei der Abgabe mit folgenden Angaben zu kennzeichnen:
1.Name und Anschrift des abgebenden Bioabfallbehandlers oder Gemischherstellers sowie Gütezeichen der Gütegemeinschaft,
2.Chargennummer,
3.Abgabe als unbehandelter, hygienisierend behandelter oder biologisch stabilisierend behandelter Bioabfall, als behandelter Bioabfall oder als Gemisch,
4.höchstzulässige Aufbringungsmenge gemäß § 6 Absatz 1 Satz 1, 2 oder 3 oder Absatz 1a Satz 1, 2, 3, 4 oder 5,
5.Zulässigkeit der Aufbringung auf Grünlandflächen und auf mehrschnittigen Feldfutterflächen gemäß § 7 Absatz 1 Satz 1.
Vom Lieferscheinverfahren befreite Bioabfallbehandler und Gemischhersteller, die gütegesicherte Bioabfälle und Gemische an die Bewirtschafter der Aufbringungsflächen abgeben, haben der für die Aufbringungsfläche zuständigen Behörde einmal jährlich für die vergangenen 12 Monate Nachweise vorzulegen, die folgende Angaben enthalten müssen:
1.Name und Anschrift des abgebenden Bioabfallbehandlers oder Gemischherstellers,
2.Name und Anschrift des Abnehmers,
3.abgegebene Menge in Tonnen Trockenmasse (t TM),
4.Datum der Abgabe.
Satz 2 gilt für Zwischenabnehmer entsprechend, die gütegesicherte Bioabfälle und Gemische von Bioabfallbehandlern und Gemischherstellern, die vom Lieferscheinverfahren befreit sind, an die Bewirtschafter der Aufbringungsflächen abgeben; in diesen Fällen ist zu Nummer 1 zusätzlich Name und Anschrift des Bioabfallbehandlers oder Gemischherstellers, der Mitglied der Gütegemeinschaft ist, einschließlich aller Zwischenabnehmer anzugeben. Die Nachweise sind zehn Jahre lang aufzubewahren. Die für die Aufbringungsfläche zuständige Behörde kann die Vorlage der Untersuchungsergebnisse nach § 3 Absatz 4 und 8 sowie nach § 4 Absatz 5 und 9, auch in Verbindung mit § 5 Absatz 2 Satz 2, und sonstige geeignete Nachweise vom Bioabfallbehandler, Gemischhersteller, Zwischenabnehmer oder dem Träger der regelmäßigen Güteüberwachung verlangen sowie die Befreiung jederzeit widerrufen oder die Frist und den Zeitraum für die Vorlage der Nachweise nach Satz 2, auch in Verbindung mit Satz 3, verkürzen. Der Bewirtschafter der Aufbringungsfläche hat unverzüglich nach der Aufbringung gütegesicherter Bioabfälle oder Gemische von Bioabfallbehandlern oder Gemischherstellern, die vom Lieferscheinverfahren befreit sind, die aufgebrachten Materialien, die aufgebrachte Menge in Tonnen Trockenmasse (t TM) und die eindeutige Bezeichnung der Aufbringungsfläche mit den Angaben Gemarkung, Flur, Flurstücksnummer oder alternativ Schlagbezeichnung und die Größe in Hektar zu dokumentieren und die Dokumentation der zuständigen Behörde auf Verlangen vorzulegen.
(4) Auf die Verwertung von Bioabfällen, für die die Bestimmungen dieser Verordnung gelten, finden die Bestimmungen der Nachweisverordnung mit Ausnahme des § 2 Absatz 1 Nummer 2 und des § 23 Nummer 2 der Nachweisverordnung keine Anwendung.

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# § 12 Elektronische Datenverarbeitung und -übermittlung
Die in dieser Verordnung vorgeschriebenen Dokumentationen und Nachweise können mit Hilfe elektronischer Datenverarbeitung erstellt und mit Zustimmung der zuständigen Behörde elektronisch oder in elektronischer Form vorgelegt oder übermittelt werden.

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# § 13 Übergangsbestimmungen für geltende und vergleichbare Hygieneprüfungen sowie für geltende Ausnahmezulassungen
(1) Direkte Prozessprüfungen, die vor dem 1. Mai 2012 nach § 3 Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 in der bis zu diesem Datum geltenden Fassung durchgeführt worden sind, gelten bis zum Ablauf ihrer Geltungsdauer, längstens jedoch bis zum Einsatz eines neuen Verfahrens oder wesentlicher technischer Änderung des Verfahrens oder der Prozessführung, als Prozessprüfung im Sinne des § 3 Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 für Behandlungsanlagen zur Hygienisierung fort. Mit der direkten Prozessprüfung vergleichbare Hygieneprüfungen, die vor dem 1. Mai 2012 nach § 3 Absatz 5 Satz 3 und Absatz 8 Satz 3 in der bis zu diesem Datum geltenden Fassung bei bereits bestehenden Anlagen durchgeführt und der zuständigen Behörde nachgewiesen worden sind, gelten bis zum Ablauf ihrer Geltungsdauer, längstens jedoch bis zum Einsatz eines neuen Verfahrens oder wesentlicher technischer Änderung des Verfahrens oder der Prozessführung, als Prozessprüfung im Sinne des § 3 Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 für Behandlungsanlagen zur Hygienisierung fort.
(2) Ausnahmezulassungen, die vor dem 1. Mai 2012 nach § 3 Absatz 3 Satz 2 in der bis zu diesem Datum geltenden Fassung von den in Anhang 2 enthaltenen Vorgaben an die direkte Prozessprüfung für Behandlungsanlagen erteilt worden sind, gelten bis zum Ablauf ihrer Geltungsdauer fort, längstens jedoch bis zum Einsatz eines neuen Verfahrens oder wesentlicher technischer Änderung des Verfahrens oder der Prozessführung. Ausnahmezulassungen, die vor dem 1. Mai 2012 nach § 3 Absatz 3 Satz 2 in der bis zu diesem Datum geltenden Fassung von den in Anhang 2 enthaltenen Vorgaben an die indirekte Prozessprüfung und an die Endprüfung der behandelten Bioabfälle für Behandlungsanlagen erteilt worden sind, soll die zuständige Behörde nachträglich auf längstens zwölf Monate befristen; nach Ablauf der Befristung sind die Anforderungen an die Prozessüberwachung und an die Prüfungen der hygienisierten Bioabfälle gemäß § 3 Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 und Satz 2 einzuhalten.

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laws_md/bioabfv/§2.md Normal file
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# § 2 Anforderungen an die Fremdstoffentfrachtung
(1) Entsorgungsträger, Erzeuger und Besitzer dürfen zur Aufbereitung, Bioabfallbehandlung und Gemischherstellung Bioabfälle und in Anhang 1 Nummer 2 genannte Materialien abgeben, von denen angenommen werden kann, dass sie den nach Art der Bioabfälle und Materialien in Absatz 3 festgelegten Kontrollwert nicht überschreiten. Von der Anforderung des Satzes 1 kann durch Vereinbarung abgewichen werden, wenn vom Aufbereiter, Bioabfallbehandler oder Gemischhersteller durch eine Fremdstoffentfrachtung im Sinne des Absatzes 4 Satz 2 Nummer 2, Satz 3 und 4 sichergestellt werden kann, dass der Kontrollwert nicht überschritten wird.
(2) Aufbereiter, Bioabfallbehandler und Gemischhersteller dürfen nur in Absatz 1 genannte Bioabfälle und Materialien verwenden, von denen angenommen werden kann, dass sie den nach Art der Bioabfälle und Materialien in Absatz 3 festgelegten Kontrollwert nicht überschreiten; soweit erforderlich, ist hierzu eine Fremdstoffentfrachtung im Sinne des Absatzes 4 Satz 2 Nummer 2, Satz 3 und 4 durchzuführen.
(3) Der Anteil der Gesamtkunststoffe mit einem Siebdurchgang von mehr als 2 Millimetern darf einen Kontrollwert von 0,5 vom Hundert, bezogen auf die Trockenmasse des Materials, bei den in Absatz 1 genannten Bioabfällen und Materialien in flüssiger, schlammiger und pastöser Form nicht überschreiten, die
1.vom Aufbereiter zur Abgabe bestimmt sind,
2.vom Bioabfallbehandler für die Zuführung zur jeweils ersten Behandlung bestimmt sind und
3.vom Gemischhersteller für die Herstellung von Gemischen bestimmt sind.
Die Anforderungen des Satzes 1 gelten für verpackte Bioabfälle und Materialien, insbesondere für verpackte Lebensmittelabfälle, in flüssiger, schlammiger, pastöser und fester Form. Satz 1 gilt bei den in Absatz 1 genannten Bioabfällen und Materialien in fester Form mit der Maßgabe, dass der Anteil der Gesamtkunststoffe mit einem Siebdurchgang von mehr als 20 Millimetern einen Kontrollwert von 0,5 vom Hundert, bezogen auf die Frischmasse des Materials, nicht überschreiten darf. Satz 3 gilt bei Bioabfällen und Materialien in fester Form aus der getrennten Sammlung von privaten Haushaltungen und des angeschlossenen Kleingewerbes mit der Maßgabe, dass der Anteil der Gesamtkunststoffe einen Kontrollwert von 1,0 vom Hundert nicht überschreiten darf.
(4) Zur Feststellung der Fremdstoffbelastung haben Aufbereiter, Bioabfallbehandler und Gemischhersteller bei jeder Anlieferung von in Absatz 1 Satz 1 genannten Bioabfällen und Materialien eine Sichtkontrolle durchzuführen. Ergeben sich bei der Sichtkontrolle Anhaltspunkte dafür, dass
1.bei Bioabfällen und Materialien nach Absatz 3 Satz 4 der Fremdstoffanteil von 3 vom Hundert, bezogen auf die Frischmasse des Materials, überschritten wird, können der Aufbereiter, der Bioabfallbehandler und der Gemischhersteller unbeschadet einer Vereinbarung nach Absatz 1 Satz 2 vom Anlieferer die Rücknahme der Bioabfälle und Materialien verlangen,
2.bei übernommenen Bioabfällen und Materialien der nach Art der Bioabfälle und Materialien in Absatz 3 festgelegte Kontrollwert überschritten wird, haben der Aufbereiter, der Bioabfallbehandler und der Gemischhersteller bei der Aufbereitung, vor der weiteren Behandlung und Gemischherstellung eine Fremdstoffentfrachtung durchzuführen.
Der Aufbereiter, der Bioabfallbehandler und der Gemischhersteller haben übernommene verpackte Bioabfälle und Materialien, insbesondere verpackte Lebensmittelabfälle, von anderen Bioabfällen und Materialien getrennt zu halten und vor einer Vermischung, der weiteren Aufbereitung, Behandlung und Gemischherstellung eine gesonderte Verpackungsentfrachtung durchzuführen. Bei der Entfrachtung sollen die Fremdstoffe in möglichst großstückigem Zustand aussortiert werden. Ergeben sich bei der Sichtkontrolle nach der Fremdstoffentfrachtung weiterhin Anhaltspunkte dafür, dass der nach Art der Bioabfälle und Materialien in Absatz 3 festgelegte Kontrollwert überschritten wird, haben Aufbereiter, Bioabfallbehandler und Gemischhersteller unverzüglich Untersuchungen der Bioabfälle und Materialien auf den Anteil an Gesamtkunststoffen durchführen zu lassen.
(4a) Aufbereiter, Bioabfallbehandler und Gemischhersteller, die verpackte Bioabfälle und Materialien, insbesondere verpackte Lebensmittelabfälle, aufbereiten, haben nach Abschluss der Fremdstoffentfrachtung im Sinne des Absatzes 4 Satz 3, den Anteil der Gesamtkunststoffe nach Absatz 3 Satz 1 im Abstand von drei Monaten untersuchen zu lassen. Die zuständige Behörde kann auf Antrag abweichende Untersuchungsintervalle festlegen.
(5) Ergibt eine Untersuchung, dass der nach Art der Bioabfälle und Materialien in Absatz 3 festgelegte Kontrollwert nach durchgeführter Fremdstoffentfrachtung überschritten wird, hat der Aufbereiter, Bioabfallbehandler oder Gemischhersteller die für die Anlage zuständige Behörde über das Untersuchungsergebnis und über die eingeleiteten Maßnahmen unverzüglich zu informieren. Wird der nach Art der Bioabfälle und Materialien in Absatz 3 festgelegte Kontrollwert nach durchgeführter Fremdstoffentfrachtung wiederholt bei Untersuchungen überschritten, soll die zuständige Behörde Maßnahmen zur Behebung der Mängel anordnen. Wird aufgrund eines hohen Fremdstoffanteils in übernommenen Bioabfällen und Materialien der nach Art der Bioabfälle und Materialien in Absatz 3 festgelegte Kontrollwert nach durchgeführter Fremdstoffentfrachtung wiederholt bei Untersuchungen überschritten, kann die zuständige Behörde die Annahme dieser Bioabfälle und Materialien untersagen.
(6) Die zuständige Behörde kann im Einzelfall gegenüber dem Aufbereiter, Bioabfallbehandler oder Gemischhersteller anordnen, Untersuchungen der Bioabfälle und Materialien auf den Anteil an Gesamtkunststoffen durchführen zu lassen und die Untersuchungsergebnisse vorzulegen. Absatz 5 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.
(7) Die Probenahmen, Probevorbereitungen und Untersuchungen nach Absatz 4 Satz 5, Absatz 4a Satz 1 und Absatz 6 Satz 1 sind gemäß den Vorgaben des Anhangs 3 und durch unabhängige, von der zuständigen Behörde bestimmte Untersuchungsstellen durchführen zu lassen. Für die Bestimmung einer Untersuchungsstelle nach Satz 1 gilt § 3 Absatz 8a und 8b entsprechend.

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# § 3 Schadstoff- und Fremdstoffminimierung
(1) Die in § 1 Absatz 2 Genannten wirken darauf hin, dass die in dieser Verordnung genannten Schadstoffhöchstwerte für unbehandelte und behandelte Bioabfälle und Gemische so weit wie möglich unterschritten werden. Generelle Anbaubeschränkungen oder sonstige in dieser Verordnung nicht genannte Beschränkungen lassen sich aus dem Erreichen oder Überschreiten der Bodenwerte nach § 9 Absatz 2 nicht herleiten.
(2) Die in § 1 Absatz 2 Genannten wirken darauf hin, dass bei der getrennten Sammlung, Aufbereitung, Behandlung, Gemischherstellung und Aufbringung von Bioabfällen die Kontrollwerte für Gesamtkunststoff nach § 2a Absatz 3 und die Fremdstoffgrenzwerte nach § 4 Absatz 4 so weit wie möglich unterschritten werden; dabei ist insbesondere eine Vermeidung von Kunststoff als Fremdstoff in Bioabfällen anzustreben.

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# § 4 Anforderungen hinsichtlich der Schadstoffe und weiterer Parameter
(1) Der Bioabfallbehandler darf nur Bioabfälle und in Anhang 1 Nummer 2 genannte Materialien verwenden, von denen in unvermischter Form auf Grund ihrer Art, Beschaffenheit oder Herkunft angenommen werden kann, dass sie nach einer Behandlung die Anforderungen nach den Absätzen 3 und 4 einhalten und bei denen keine Anhaltspunkte für überhöhte Gehalte an anderen als den von Absatz 3 erfassten Schadstoffen bestehen. In Anhang 1 Nummer 2 genannte Materialien dürfen auch verwendet werden, wenn sie als Düngemittel, Bodenhilfsstoffe oder Kultursubstrate die Anforderungen der Düngemittelverordnung an die stoffliche Zusammensetzung erfüllen und keine Anhaltspunkte für überhöhte Gehalte an anderen als von der Düngemittelverordnung erfassten Schadstoffen bestehen. Gehalte an den in den Sätzen 1 und 2 bezeichneten anderen Schadstoffen sind überhöht, wenn durch sie bei bestimmungsgemäßer Verwendung der Bioabfälle oder in Anhang 1 Nummer 2 genannten Materialien in unvermischter Form die Gesundheit von Menschen oder Haus- und Nutztieren, die Gesundheit, das Wachstum und die Qualität von Nutzpflanzen, die Beschaffenheit und Fruchtbarkeit des Bodens oder der Naturhaushalt gefährdet werden können.
(2) Der Bioabfallbehandler darf die behandelten Bioabfälle einschließlich in Anhang 1 Nummer 2 genannter mitbehandelter Materialien nur nach Maßgabe der Absätze 3 bis 5 abgeben oder auf selbst bewirtschafteten Betriebsflächen aufbringen.
(3) Die folgenden Schwermetallgehalte (Milligramm je Kilogramm Trockenmasse des aufzubringenden Materials) dürfen bei Aufbringung gemäß § 6 Absatz 1 Satz 1 nicht überschritten werden:
[Tabelle]
Bei Aufbringung gemäß § 6 Absatz 1 Satz 2 dürfen folgende Schwermetallgehalte (Milligramm je Kilogramm Trockenmasse des aufzubringenden Materials) nicht überschritten werden:
[Tabelle]
Die Werte für Kupfer und Zink nach Satz 1 und 2 gelten als eingehalten, wenn der jeweilige Wert im gleitenden Durchschnitt der vier zuletzt nach Absatz 5 durchgeführten Untersuchungen nicht überschritten wird und kein Analysenergebnis den Wert um mehr als 25 vom Hundert überschreitet. Die für die Aufbringungsfläche zuständige Behörde kann im Einvernehmen mit der zuständigen landwirtschaftlichen Fachbehörde eine Überschreitung einzelner Schwermetallgehalte nach Satz 1 mit Ausnahme von Cadmium und Quecksilber zulassen, wenn Beeinträchtigungen des Wohls der Allgemeinheit nicht zu erwarten sind.
(4) Der Anteil an Fremdstoffen mit einem Siebdurchgang von mehr als 1 Millimeter darf folgende Höchstwerte, bezogen auf die Trockenmasse des aufzubringenden Materials, nicht überschreiten:
1.plastisch verformbare Kunststoffe 0,1 vom Hundert und
2.sonstige Fremdstoffe, insbesondere Glas, Metalle und plastisch nicht verformbare Kunststoffe zusammen 0,4 vom Hundert.
Der Anteil an Steinen mit einem Siebdurchgang von mehr als 10 Millimetern darf einen Anteil von 5 vom Hundert, bezogen auf die Trockenmasse des aufzubringenden Materials, nicht überschreiten.
(5) Der Bioabfallbehandler hat, soweit nicht von einer Freistellung nach § 10 Absatz 1 oder Absatz 2 erfasst, pro angefangener 2 000 Tonnen Frischmasse im Rahmen der Behandlung verwendeter Bioabfälle einschließlich in Anhang 1 Nummer 2 genannter Materialien Untersuchungen der behandelten Bioabfälle durchführen zu lassen auf
1.die Gehalte der Schwermetalle Blei, Cadmium, Chrom, Kupfer, Nickel, Quecksilber und Zink sowie
2.den pH-Wert, den Salzgehalt, den Gehalt der organischen Substanz (Glühverlust), den Trockenrückstand und den Anteil an Fremdstoffen und Steinen.
Die zuständige Behörde kann im Einvernehmen mit der zuständigen landwirtschaftlichen Fachbehörde zulassen, dass Untersuchungen der behandelten Bioabfälle erst ab einer Menge von mehr als 2 000 Tonnen durchgeführt werden, wenn sich die Zusammensetzung nach Art, Beschaffenheit und Herkunft der verwendeten Bioabfälle nicht oder kaum verändert. Die zuständige Behörde kann bei sich erheblich verändernder Zusammensetzung nach Art, Beschaffenheit oder Herkunft der verwendeten Bioabfälle anordnen, dass Untersuchungen der behandelten Bioabfälle für Mengen von weniger als 2 000 Tonnen durchgeführt werden. Unbeschadet der Sätze 1 bis 3 sind Untersuchungen der behandelten Bioabfälle im Abstand von längstens drei Monaten durchzuführen.
(6) Abweichend von Absatz 5 Satz 1 können Bioabfallbehandler, die im Jahr mehr als 24 000 Tonnen Frischmasse Bioabfälle einschließlich in Anhang 1 Nummer 2 genannter Materialien behandeln und nach § 11 Absatz 3 Satz 1 von der Vorlage von Untersuchungsergebnissen oder von Nachweispflichten befreit sind, die Untersuchungen der behandelten Bioabfälle ein Mal pro Monat durchführen lassen. Absatz 5 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend.
(7) Der Bioabfallbehandler hat für die in Absatz 1 Satz 1 genannten unvermischten Einsatzmaterialien zusätzliche Untersuchungen auf die Gehalte der in Absatz 5 Satz 1 Nummer 1 genannten Schwermetalle durchführen zu lassen, wenn Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die in Absatz 3 Satz 1 genannten Anforderungen nicht eingehalten werden. Werden nach den Ergebnissen die Anforderungen nach Absatz 3 Satz 1 nicht eingehalten, sind die Ergebnisse der zuständigen Behörde unverzüglich vorzulegen. Die zuständige Behörde entscheidet über das weitere Vorgehen. Bis zur Entscheidung der zuständigen Behörde ist die Behandlung der Materialien untersagt. Absatz 3 Satz 4 gilt entsprechend.
(8) Der Bioabfallbehandler hat für die in Absatz 1 Satz 1 genannten unvermischten Einsatzmaterialien oder die behandelten Bioabfälle einschließlich in Anhang 1 Nummer 2 genannter mitbehandelter Materialien Untersuchungen auf andere als die von Absatz 3 erfassten Schadstoffe durchführen zu lassen, wenn insbesondere nach Art, Beschaffenheit oder Herkunft der unvermischten Einzelmaterialien oder behandelten Bioabfälle Anhaltspunkte für überhöhte Gehalte an diesen Schadstoffen im Sinne des Absatzes 1 Satz 3 bestehen. Werden erhöhte Gehalte an diesen Schadstoffen festgestellt, sind die Ergebnisse der zuständigen Behörde unverzüglich vorzulegen. Die zuständige Behörde entscheidet über das weitere Vorgehen. Bis zur Entscheidung der zuständigen Behörde ist die Behandlung, Abgabe und Aufbringung dieser Materialien untersagt.
(9) Die Probenahmen, Probevorbereitungen und Untersuchungen nach den Absätzen 5 bis 8 sind gemäß den Vorgaben des Anhangs 3 und durch unabhängige, von der zuständigen Behörde bestimmte Untersuchungsstellen durchzuführen. Der Bioabfallbehandler hat die Untersuchungsergebnisse zu sammeln und der zuständigen Behörde halbjährlich vorzulegen. Die Untersuchungsergebnisse sind zehn Jahre aufzubewahren. Wird bei der Untersuchung der behandelten Bioabfälle eine Überschreitung der Grenzwerte für Schadstoffe nach Absatz 3 festgestellt, sind die Untersuchungsergebnisse von der untersuchenden Stelle unverzüglich an den Bioabfallbehandler zu übermitteln, dieser leitet sie unverzüglich an die zuständige Behörde weiter.
(10) Für die Bestimmung einer Untersuchungsstelle nach Absatz 9 Satz 1 gilt § 3 Absatz 8a und 8b entsprechend.

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# § 5 Rückstellprobe
(1) Die zuständige Behörde kann den Bioabfallbehandler und den Gemischhersteller verpflichten, zur Überwachung der in § 4 Absatz 3 und 4 genannten Grenzwerte eine Rückstellprobe aus den behandelten und unbehandelten Bioabfällen und Gemischen, die für die Verwertung auf Böden aufgebracht oder zum Zweck der Aufbringung abgegeben werden, zu entnehmen. Satz 1 ist entsprechend für den Entsorgungsträger, den Erzeuger und den Besitzer von unbehandelten Bioabfällen anzuwenden, die für die Verwertung auf Böden aufgebracht oder zum Zweck der Aufbringung abgegeben werden, soweit sie nicht gemäß § 10 Absatz 1 oder 2 von einer Freistellung von den Untersuchungen der in § 4 Absatz 3 und 4 genannten Grenzwerte erfasst sind. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für die in Anhang 1 Nummer 2 genannten Materialien. Die Probenahme hat nach § 4 Absatz 9 zu erfolgen.
(2) Die nach Absatz 1 Satz 1 und 2 Verpflichteten haben die Rückstellprobe ab dem Zeitpunkt der Entnahme mindestens fünf Jahre zu lagern. Die Rückstellprobe ist so aufzubereiten und zu lagern, dass sie ihre Beschaffenheit in der Zeit der Lagerung nicht ändert.
(3) Die zuständige Behörde kann die Untersuchung der Rückstellprobe auf die in § 4 Absatz 3 und 4 genannten Inhaltsstoffe nach § 4 Absatz 9 in Verbindung mit Anhang 3 anordnen. Sofern Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die Rückstellprobe einen überhöhten Gehalt an anderen als in Satz 1 genannten Inhaltsstoffen aufweist, kann die zuständige Behörde die Untersuchung der Rückstellprobe auf diese anderen Inhaltsstoffe anordnen.
(4) Die nach Absatz 1 zur Aufbewahrung von Rückstellproben Verpflichteten haben die Rückstellproben der zuständigen Behörde auf Verlangen herauszugeben.
(5) Für die Bestimmung einer Untersuchungsstelle nach Absatz 1 Satz 3 und Absatz 3 Satz 1, jeweils in Verbindung mit § 4 Absatz 9 Satz 1, gilt § 3 Absatz 8a und 8b entsprechend.

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# § 6 Beschränkungen und Verbote der Aufbringung
(1) Unbeschadet düngemittelrechtlicher Regelungen dürfen auf Böden innerhalb von drei Jahren nicht mehr als 20 Tonnen Trockenmasse Bioabfälle oder Gemische je Hektar aufgebracht werden. Die gemäß Satz 1 zulässige Aufbringungsmenge kann bis zu 30 Tonnen je Hektar innerhalb von drei Jahren betragen, wenn die gemäß § 4 Absatz 5 und 6 oder § 5 Absatz 2 gemessenen Schwermetallgehalte die in § 4 Absatz 3 Satz 2 festgelegten Grenzwerte nicht überschreiten. Die für die Aufbringungsfläche zuständige Behörde kann im Einvernehmen mit der zuständigen landwirtschaftlichen Fachbehörde weitere Ausnahmen im Einzelfall zulassen, wenn die in § 4 Absatz 3 Satz 2 genannten Schwermetallgrenzwerte deutlich unterschritten werden und Beeinträchtigungen des Wohls der Allgemeinheit nicht zu erwarten sind.
(1a) Bei einmaligen Aufbringungen zum Zweck des Garten- und Landschaftsbaus, insbesondere für Neuanpflanzungen und für Rekultivierungen, oder zur Herstellung einer durchwurzelbaren Bodenschicht nach § 2 Nummer 11 der Bundes-Bodenschutz- und Altlastenverordnung vom 12. Juli 1999 (BGBl. I S. 1554), die zuletzt durch Artikel 126 der Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328) geändert worden ist, dürfen unbeschadet düngemittelrechtlicher Regelungen auf Böden innerhalb von 12 Jahren nicht mehr als 80 Tonnen Trockenmasse Bioabfälle oder Gemische je Hektar aufgebracht werden. Die gemäß Satz 1 zulässige Aufbringungsmenge kann bis zu 120 Tonnen je Hektar innerhalb von 12 Jahren betragen, wenn die gemäß § 4 Absatz 5 und 6 oder § 5 Absatz 2 gemessenen Schwermetallgehalte die in § 4 Absatz 3 Satz 2 festgelegten Grenzwerte nicht überschreiten. Die Sätze 1 und 2 gelten bei Gemischen aus Bioabfällen mit ausschließlich in Anhang 1 Nummer 2 genannten Bodenmaterialien mit der Maßgabe, dass sich die Aufbringungsmengen unbeschadet der weiteren Anforderungen an das Gemisch auf den enthaltenen Bioabfall beziehen. Die für die Aufbringungsfläche zuständige Behörde kann für besondere Anwendungszwecke im Einzelfall abweichende Aufbringungsmengen und Zeiträume zulassen; dabei dürfen als rechnerische Aufbringungsmenge je Hektar an Bioabfällen oder Gemischen 6,67 Tonnen Trockenmasse im Sinne des Satzes 1 und 10 Tonnen Trockenmasse im Sinne des Satzes 2 nicht überschritten werden. Die für die Aufbringungsfläche zuständige Behörde kann weitere Ausnahmen im Einzelfall zulassen, wenn die in § 4 Absatz 3 Satz 2 genannten Schwermetallgrenzwerte deutlich unterschritten werden und Beeinträchtigungen des Wohls der Allgemeinheit nicht zu erwarten sind.
(2) Das Aufbringen auf Böden von anderen als in Anhang 1 Nummer 1 genannten Bioabfällen oder von Gemischen, die solche Bioabfälle enthalten, bedarf der Zustimmung der für die Bioabfallbehandlungsanlage oder Gemischherstellungsanlage zuständigen Behörde im Einvernehmen mit der für die Aufbringungsfläche zuständigen landwirtschaftlichen Fachbehörde. Die zuständige Behörde hat vor Erteilung der Zustimmung im Einvernehmen mit der zuständigen landwirtschaftlichen Fachbehörde gegenüber den nach § 4 Absatz 2 und § 5 Absatz 2 Verpflichteten die Durchführung von Untersuchungen auf andere Schadstoffe im Sinne des § 4 Absatz 8 Satz 1 unter Berücksichtigung der Art, Beschaffenheit oder Herkunft der Bioabfälle und die Vorlage der Ergebnisse anzuordnen.
(2a) Auf Tabakanbauflächen, Tomatenanbauflächen im Freiland sowie für Gemüse- und Zierpflanzenarten im geschützten Anbau dürfen nur aerob hygienisierend behandelte Bioabfälle und Gemische, die solche Bioabfälle enthalten, aufgebracht werden.
(2b) Bioabfälle und Gemische dürfen auf oder in der Nähe der Aufbringungsfläche nur bereitgestellt werden, soweit dies für die Aufbringung erforderlich ist.
(3) Das Aufbringen von Bioabfällen und Gemischen auf forstwirtschaftlich genutzte Böden darf nur im begründeten Ausnahmefall mit Zustimmung der zuständigen Behörde im Einvernehmen mit der zuständigen Forstbehörde erfolgen.

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# § 7 Zusätzliche Anforderungen bei der Aufbringung auf Grünlandflächen sowie Feldfutter- und Feldgemüseanbauflächen
(1) Auf Grünlandflächen und mehrschnittigen Feldfutterflächen dürfen nur diejenigen Bioabfälle und Gemische aufgebracht werden, die in Anhang 1 Nummer 1 Spalte 3 und Nummer 2 Spalte 3 mit einem Verweis auf diesen Satz aufgeführt sind. Im Übrigen dürfen Bioabfälle und Gemische auf Feldfutterflächen aufgebracht werden, wenn diese vor dem Anbau des Feldfutters aufgebracht und in den Boden eingearbeitet werden.
(2) Auf Feldgemüseflächen dürfen Bioabfälle und Gemische aufgebracht werden, wenn sie vor dem Anbau des Feldgemüses aufgebracht und in den Boden eingearbeitet werden.
(3) Bioabfälle und Gemische dürfen bei Aufbringung auf Grünlandflächen oder auf Feldfutterflächen keine Gegenstände enthalten, die bei der Aufnahme durch Haus- oder Nutztiere zu Verletzungen führen können.
(4) Werden Bioabfälle tierischer Herkunft oder Gemische, die solche Bioabfälle enthalten, auf Grünlandflächen oder auf Feldfutterflächen aufgebracht, darf eine Beweidung durch Nutztiere oder eine Futtermittelgewinnung erst 21 Tage nach der Aufbringung erfolgen. Die für die Aufbringungsfläche zuständige Behörde kann den Zeitraum nach Satz 1 verlängern, sofern dies zur Vorbeugung einer Gefahr für die menschliche oder tierische Gesundheit erforderlich ist.

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# § 8 Zusammentreffen von Bioabfall- und Klärschlammaufbringung
Innerhalb des Zeitraumes nach § 6 Absatz 1 ist auf derselben Fläche nur die Aufbringung von Bioabfällen und Gemischen nach dieser Verordnung oder die Aufbringung von Klärschlamm nach der Klärschlammverordnung zulässig.

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# § 9 Zusätzliche Anforderungen an die Verwertung von bestimmten Bioabfällen
(1) Entsorgungsträger, Erzeuger und Besitzer dürfen die in Anhang 1 Nummer 1 Buchstabe b genannten Bioabfälle nur mit Zustimmung der für sie zuständigen Behörde abgeben oder auf selbst bewirtschaftete Betriebsflächen aufbringen. Die Bioabfälle sind der zuständigen Behörde nach Art, Beschaffenheit, Bezugsquelle und Anfallstelle vor der erstmaligen Abgabe oder erstmaligen Aufbringung auf selbst bewirtschaftete Betriebsflächen sowie bei sich erheblich verändernder Zusammensetzung nach Art, Beschaffenheit oder Herkunft anzugeben. Die zuständige Behörde kann zur Bewertung der Eignung dieser Bioabfälle für die Verwertung verlangen, dass Untersuchungsergebnisse über Schwermetallgehalte und Fremdstoffanteile nach § 4 Absatz 3 und 4, über andere als die von § 4 Absatz 3 erfassten Schadstoffe und über zusätzliche Inhaltsstoffe sowie weitere Unterlagen vorgelegt werden. Eine Zustimmung der zuständigen Behörde ist für Erzeuger nicht erforderlich, wenn bei ihnen nicht mehr als insgesamt zwei Tonnen der in Anhang 1 Nummer 1 Buchstabe b genannten Bioabfälle (Kleinmengen) jährlich anfallen.
(2) Für die Angaben nach Absatz 1 Satz 2 und 3 sind die Formblätter Deckblatt Entsorgungsnachweise (DEN), Verantwortliche Erklärung (VE) und Deklarationsanalyse (DA) der Anlage 1 der Nachweisverordnung vom 20. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2298), die durch Artikel 4 des Gesetzes vom 19. Juli 2007 (BGBl. I S. 1462) geändert worden ist, zu verwenden. Die Zustimmung der zuständigen Behörde nach Absatz 1 Satz 1 erfolgt unter Verwendung des Formblatts Behördenbestätigung (BB) der Anlage 1 der Nachweisverordnung. Auf die nach den Sätzen 1 und 2 vorgesehenen Formblätter finden die Hinweise zur Gestaltung der Formblätter aus der Fußnote zur Anlage 1 der Nachweisverordnung keine Anwendung. Für die erforderlichen Kennnummern ist § 28 der Nachweisverordnung entsprechend anzuwenden.
(3) Die nach Absatz 1 Satz 1 Verpflichteten haben eine Kopie der vollständigen Formblätter nach Absatz 2 Satz 1 und 2 einmalig im Geltungszeitraum der Behördenzustimmung bei der ersten Abgabe von Bioabfällen dem Bioabfallbehandler, Aufbereiter oder Einsammler oder im Falle von der Behandlung freigestellter Bioabfälle nach § 10 dem Gemischhersteller oder Bewirtschafter der Aufbringungsfläche auszuhändigen.