Initial commit: Gesetze als Markdown

This commit is contained in:
2025-11-18 10:44:04 +01:00
commit 6de2d2020b
52518 changed files with 540876 additions and 0 deletions

5
laws_md/binschzv/§4.md Normal file
View File

@@ -0,0 +1,5 @@
# § 4
(1) Die Erlaubnis zum innerstaatlichen oder grenzüberschreitenden Binnenschiffsgüterverkehr ist zu erteilen, wenn der Unternehmer oder die mit der Leitung des Betriebes ständig betraute Person fachlich geeignet ist.
(2) Fachlich geeignet ist, wer die zur Führung eines Unternehmens des innerstaatlichen oder grenzüberschreitenden Binnenschiffsgüterverkehrs jeweils erforderlichen Kenntnisse auf den in der Anlage zu dieser Verordnung genannten Sachgebieten hat.