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# BINSCHUO2018ANH_IV
**Eingeschränkte technische Vorschriften für Fahrzeuge auf Binnenwasserstraßen der Zonen 3 außerhalb des Rheins und 4**
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Dieses Verzeichnis enthält die einzelnen Paragraphen dieses Gesetzes.
- [§ 1 Allgemeines](§1.md)
- [§ 1 Ankerausrüstung](§1.md)
- [§ 1 Geschwindigkeit](§1.md)
- [§ 2 Rettungsmittel](§2.md)
- [§ 2 2-Abteilungsstatus](§2.md)
- [§ 3 Allgemeines](§3.md)
- [§ 3 Sicherheitsabstand](§3.md)
- [§ 3 Freibord](§3.md)
- [§ 3 Ankerausrüstung](§3.md)
- [§ 3 Geschwindigkeit](§3.md)
- [§ 4 Allgemeines](§4.md)
- [§ 4 Rettungsmittel](§4.md)
- [§ 4 2-Abteilungsstatus](§4.md)
- [§ 4 Zweites unabhängiges Antriebssystem](§4.md)
- [§ 5 Anwendung der Übergangsbestimmungen für Fahrzeuge, die schon in Betrieb sind](§5.md)
- [§ 5 Übergangsbestimmungen für Fahrzeuge, die schon in Betrieb sind](§5.md)

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# § 1 Geschwindigkeit
1.Fahrzeuge und Verbände müssen eine Geschwindigkeit gegen Wasser von mindestens 10 km/h erreichen. Dies gilt nicht für Schubboote, wenn sie allein fahren.
2.Bei Rückwärtsfahrt muss eine Geschwindigkeit gegen Wasser von mindestens 5 km/h erreicht werden.

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# § 2 2-Abteilungsstatus
(ohne Inhalt)

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# § 3 Geschwindigkeit
1.Fahrzeuge und Verbände müssen eine Geschwindigkeit gegen Wasser von mindestens 10 km/h erreichen. Dies gilt nicht für Schubboote, wenn sie allein fahren.
2.Bei Rückwärtsfahrt muss eine Geschwindigkeit von mindestens 5 km/h gegen Wasser erreicht werden.

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# § 4 Zweites unabhängiges Antriebssystem
Fahrgastschiffe müssen auf Wasserstraßen der Zone 4 nicht mit einem zweiten unabhängigen Antriebssystem ausgerüstet sein.

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# § 5 Übergangsbestimmungen für Fahrzeuge, die schon in Betrieb sind
1.Fahrzeuge, die den Vorschriften dieses Anhangs nicht vollständig entsprechen, müssen den in nachstehender Tabelle aufgeführten Übergangsbestimmungen angepasst werden.Im Fall der Erteilung eines neuen zusätzlichen Unionszeugnisses für Binnenschiffe nach § 5.01 Nummer 1 ist das zusätzliche Gemeinschaftszeugnis oder eine Anlage zum Gemeinschaftszeugnis für Binnenschiffe als Nachweis vorzulegen und einzuziehen.
2.In der Tabelle bedeuten
„N.E.U.“:
Die Vorschrift gilt nicht für Fahrzeuge, die schon in Betrieb sind, es sei denn, die betroffenen Teile werden ersetzt oder umgebaut, d. h., die Vorschrift gilt nur für Neubauten sowie bei Ersatz oder bei Umbau der betroffenen Teile oder Bereiche. Werden bestehende Teile durch Austauschteile in gleicher Technik und Machart ersetzt, bedeutet dies keinen Ersatz „E“ im Sinne dieser Übergangsbestimmungen.
„Erteilung oder Erneuerung des zusätzlichen Unionszeugnisses für Binnenschiffe“:
Die Vorschrift muss bei der nächsten auf das angegebene Datum folgenden Erteilung oder Erneuerung der Gültigkeitsdauer des zusätzlichen Unionszeugnisses für Binnenschiffe oder der Anlage zum Unionszeugnis für Binnenschiffe erfüllt sein.
[Tabelle]