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# BINSCHUO2018ANH_III
**Zusätzliche technische Vorschriften für Fahrzeuge auf Binnenwasserstraßen der Zonen 1 und 2**
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Dieses Verzeichnis enthält die einzelnen Paragraphen dieses Gesetzes.
- [§ 1 Allgemeines](§1.md)
- [§ 1 Sonderbestimmungen für Fahrgastschiffe](§1.md)
- [§ 2 Allgemeines](§2.md)
- [§ 4 Sicherheitsabstand](§4.md)
- [§ 4 Freibord](§4.md)
- [§ 5 Aufbauten](§5.md)
- [§ 5 Türen](§5.md)
- [§ 5 Fenster und Oberlichter](§5.md)
- [§ 5 Abdeckung der Laderäume](§5.md)
- [§ 6 Ankerketten](§6.md)
- [§ 6 Kompass](§6.md)
- [§ 6 Navigationsradaranlage](§6.md)
- [§ 6 Sende- und Empfangsanlagen](§6.md)
- [§ 6 Rettungsmittel](§6.md)
- [§ 6 Sonstige Ausrüstung](§6.md)
- [§ 7 Allgemeines](§7.md)
- [§ 7 Festigkeit](§7.md)
- [§ 7 Stabilität, Sicherheitsabstand und Freibord](§7.md)
- [§ 7 Höchstzulässige Zahl der Fahrgäste](§7.md)
- [§ 7 Anker](§7.md)
- [§ 7 Rettungsmittel](§7.md)
- [§ 10 Allgemeines](§10.md)
- [§ 10 Sicherheitsabstand](§10.md)
- [§ 10 Freibord](§10.md)
- [§ 10 Verschlusszustand](§10.md)
- [§ 10 Festigkeit](§10.md)
- [§ 10 Zulässige Fahrtbedingungen](§10.md)
- [§ 10 Zusätzliche Ausrüstung](§10.md)
- [§ 10 Sonderbestimmungen für Fahrgastschiffe](§10.md)
- [§ 11 Anwendung der Übergangsbestimmungen für Fahrzeuge, die schon in Betrieb sind](§11.md)
- [§ 11 Übergangsbestimmungen für Fahrzeuge, die schon in Betrieb sind](§11.md)

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# § 1 Sonderbestimmungen für Fahrgastschiffe
1.Für Fahrgastschiffe auf Wasserstraßen der Zone 2-Binnen gelten abweichend von Kapitel 19 ES-TRIN folgende Bestimmungen:
a)Bei Fahrgastschiffen ohne Schottendeck muss der Sicherheitsabstand abweichend von Artikel 19.04 Nummer 1 Satz 2 ES-TRIN mindestens 0,80 m betragen.
b)Einzelrettungsmittel nach Artikel 19.09 Nummer 4 ES-TRIN können durch Sammelrettungsmittel nach Artikel 19.09 Nummer 5 ES-TRIN in Verbindung mit Nummer 7 und 9 ersetzt werden.
2.Die Bestimmungen des § 6.05 gelten nicht.

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# § 10 Sonderbestimmungen für Fahrgastschiffe
1.Für Fahrgastschiffe auf Wasserstraßen der Zone 1 gelten die §§ 10.02 bis 10.04 nicht.
2.Eine anerkannte Klassifikationsgesellschaft muss bescheinigen, dass das Fahrgastschiff zur Fahrt auf Wasserstraßen der Zone 1 ausreichende Stabilität aufweist. Die vorzulegende Bescheinigung muss die zulässigen Fahrtbedingungen des Fahrgastschiffes gemäß § 10.06 angeben.

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# § 11 Übergangsbestimmungen für Fahrzeuge, die schon in Betrieb sind
1.Fahrzeuge, die den Vorschriften dieses Anhangs nicht vollständig entsprechen, müssen den in nachstehender Tabelle aufgeführten Übergangsbestimmungen angepasst werden.Im Fall der Erteilung eines neuen zusätzlichen Unionszeugnisses für Binnenschiffe nach § 11.01 Nummer 1 ist das zusätzliche Gemeinschaftszeugnis oder eine Anlage zum Gemeinschaftszeugnis für Binnenschiffe als Nachweis vorzulegen und einzuziehen.
2.In der Tabelle bedeuten
„N.E.U.“:Die Vorschrift gilt nicht für Fahrzeuge, die schon in Betrieb sind, es sei denn, die betroffenen Teile werden ersetzt oder umgebaut, d. h., die Vorschrift gilt nur für Neubauten sowie bei Ersatz oder bei Umbau der betroffenen Teile oder Bereiche. Werden bestehende Teile durch Austauschteile in gleicher Technik und Machart ersetzt, bedeutet dies keinen Ersatz „E“ im Sinne dieser Übergangsbestimmungen.
„Erteilung oder Erneuerung des zusätzlichen Unionszeugnisses für Binnenschiffe“:Die Vorschrift muss bei der nächsten auf das angegebene Datum folgenden Erteilung oder Erneuerung der Gültigkeitsdauer des zusätzlichen Unionszeugnisses für Binnenschiffe oder der Anlage zum Unionszeugnis für Binnenschiffe erfüllt sein.
[Tabelle]

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# § 2 Allgemeines
1.Auf Wasserstraßen der Zone 2-See ist ES-TRIN mit den sich aus den nachfolgenden Vorschriften ergebenden Maßgaben anzuwenden.
2.Die Bestimmungen aus den Kapiteln 3 bis 9 sind zu erfüllen.
3.Abweichend von den Nummern 1 und 2 ist auf der Ems unterhalb von Emden bis zur Hafeneinfahrt von Delfzijl für Güterschiffe bei geschlossenen Ladeluken, für Schleppboote und Schubboote der § 1.01 Nummer 1 und 2 anzuwenden.

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# § 4 Freibord
1.Der Freibord für Schiffe mit durchlaufendem Deck, ohne Sprung und ohne Aufbauten beträgt 0,30 m.
2.Bei Schiffen mit Sprung und mit Aufbauten kann der Freibord nach Artikel 4.02 Nummer 2 bis 6 ES-TRIN berichtigt werden:
a)Dabei ist
aa)die Konstante 150 in der Formel für den Freibord nach Artikel 4.02 Nummer 2 ES-TRIN mit dem Wert 300,
bb)für den tatsächlichen Sprung Svim Vorschiff kein größerer Wert als 2 000 mm und
cc)für den tatsächlichen Sprung Saim Achterschiff kein größerer Wert als 1 000 mm
anzusetzen.
b)Die Sprunghöhe an den Schiffsenden darf die Höhe bis zum Schiffsende reichender Aufbauten nicht einschließen.
c)Bei Berechnungen nach Buchstabe a wird die wirksame Länge des Aufbaus nach folgender Formel berechnet:
In diesen Formeln bedeuten:
ledie wirksame Länge eines Aufbaus in [m] unabhängig von seiner Lage bezogen auf L,
ldie tatsächliche Länge des betreffenden Aufbaus in [m],
bdie Breite des betreffenden Aufbaus in [m],
B'die Breite des Schiffes gemessen auf der Hälfte der Länge des Aufbaus, Deckshauses oder Lukenschachts in [m],
hdie an der Aufbau-, Deckshaus- oder Lukenseite gemessene Höhe des betreffenden Aufbaus in [m], für Luken ergibt sich die Höhe h, indem die Höhe der Sülle um den halben Sicherheitsabstand nach § 4.01 unter Berücksichtigung der Art der Lukenabdeckung vermindert wird. Für die Höhe h darf kein größerer Wert eingesetzt werden als 0,72 m.
Wennkleiner ist als 0,6, ist die wirksame Aufbaulänge legleich Null zu setzen.
3.Unter Berücksichtigung der Freibordberichtigung nach Nummer 2 muss der Freibord mindestens 0,15 m betragen. Dabei müssen die nachfolgenden Bedingungen erfüllt sein:
a)Der Sicherheitsabstand beträgt
aa)bei wasserdichten Ladeluken mindestens 0,60 m bis Oberkante Ladelukensüll,
bb)bei sprühwasser- und wetterdichten Ladeluken mindestens 0,75 m,
cc)bei offenen Ladeluken mindestens 1,20 m.
b)Die durchschnittliche Breite des Gangbords beträgt höchstens 0,125 · B.

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# § 5 Abdeckung der Laderäume
1.Die wasserdichte Abdeckung der Laderäume muss folgenden Bestimmungen genügen:
a)Die Festigkeit und Konstruktion der Einzelteile muss
aa)einer Belastung durch Wasser vonq = 1,00 h [t/m2]zuzüglich Eigengewicht der Deckel, mindestens jedoch von 0,15 t/m² zuzüglich Eigengewicht der Deckel,
bb)einer Belastung von 0,075 t als Punktlast
standhalten. In dieser Formel bedeutet:
hAbstand des tiefsten Punkts der Lukenabdeckung von der Ebene der zulässigen größten Einsenkung [m].
Bei Tankschiffen ist darüber hinaus mindestens der Prüfdruck der Tanks zu berücksichtigen.
b)Wasserdichte Lukendeckel müssen durch Schraubverschlüsse oder Vorreiber abgedichtet sein; dies gilt nicht bei seemäßig verschalkten Abdeckungen der Laderäume.
2.Die sprühwasser- und wetterdichte Abdeckung der Laderäume muss folgenden Bestimmungen genügen:
a)Die Festigkeit und Konstruktion der Einzelteile muss den Bestimmungen nach Nummer 1 Buchstabe a entsprechen.
b)Es müssen Vorrichtungen vorhanden sein, mit denen die Lukenabdeckungen und ihre Einzelteile gegen ein Abheben durch Wind oder Wellenschlag gesichert werden können.
Sprühwasser- und wetterdichte Lukendeckel brauchen nicht besonders abgedichtet zu sein, wenn das Eigengewicht der Deckel und die Form der Lukenverschlüsse eine ausreichende Abdichtung bewirkt.
3.Laderäume ohne Lukendeckel und mit Lukendeckeln, die den Bestimmungen nach Nummer 1 oder 2 nicht entsprechen, gelten als offen.

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# § 6 Sonstige Ausrüstung
Folgende Ausrüstungsgegenstände müssen mindestens vorhanden sein:
a)die in Artikel 13.02 Nummer 2, 3 und 4 ES-TRIN aufgeführten Ausrüstungsgegenstände;
b)zusätzliche Geräte und Vorrichtungen, die zum Geben der in der Seeschifffahrtsstraßen-Ordnung und in der Verordnung zu den Internationalen Regeln von 1972 zur Verhütung von Zusammenstößen auf See vorgeschriebenen Sicht- und Schallsignale sowie zur Bezeichnung der Fahrzeuge erforderlich sind;
c)vom Bordnetz unabhängige Ersatzlichter für die Nachtbezeichnung
aa)der Fahrzeuge beim Stillliegen,
bb)manövrierunfähiger Fahrzeuge,
cc)stillliegender Schiffe mit bestimmten gefährlichen Gütern;
d)an Bord von Fahrzeugen mit Besatzung zusätzlich die in § 13 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe a der Schiffssicherheitsverordnung vorgeschriebenen Seekarten; werden Seekarten in digitaler Form verwendet, so müssen diese auf zugelassenen Inland-ECDIS-Geräten im Navigationsmodus nach Artikel 7.06 Nummer 1 ES-TRIN und nach der Prüfvorschrift „Mindestanforderungen an Inland ECDIS Geräte im Navigationsmodus zur Darstellung von digitalen Seekarten nach der Binnenschiffsuntersuchungsordnung“, die vom Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur am 20. Dezember 2018 (BAnz AT 20.12.2018 B6) bekannt gemacht wurde, dargestellt werden.

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# § 7 Rettungsmittel
Einzelrettungsmittel nach Artikel 19.09 Nummer 4 ES-TRIN können durch Sammelrettungsmittel nach Artikel 19.09 Nummer 5 ES-TRIN in Verbindung mit dessen Nummer 7 bis 9 ersetzt werden.