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# BINSCHUO2018ANH_II
**Nationale Sonderbestimmungen**
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Dieses Verzeichnis enthält die einzelnen Paragraphen dieses Gesetzes.
- [§ 1 Anzuwendende Vorschriften](§1.md)
- [§ 1 Begriffsbestimmungen](§1.md)
- [§ 1 Fährzeugnis](§1.md)
- [§ 1 Kennzeichnung der Fähren](§1.md)
- [§ 2 Allgemeines](§2.md)
- [§ 2 Fährkörper](§2.md)
- [§ 2 Nachweis der Intakt- und Leckstabilität](§2.md)
- [§ 2 Einsenkungsmarken](§2.md)
- [§ 2 Festigkeit des Wagendecks](§2.md)
- [§ 2 Rettungsmittel](§2.md)
- [§ 2 Anker](§2.md)
- [§ 2 Zusätzliche Ausrüstung](§2.md)
- [§ 2 Landeklappen](§2.md)
- [§ 2 Allgemeines](§2.md)
- [§ 2 Fährkörper](§2.md)
- [§ 2 Nachweis der Intakt- und Leckstabilität](§2.md)
- [§ 2 Ausrüstung](§2.md)
- [§ 3 Begriffsbestimmungen](§3.md)
- [§ 3 Nachweis der Intakt- und Leckstabilität für seilgebundene oder kettengebundene Fähren](§3.md)
- [§ 3 Einsenkungsmarken](§3.md)
- [§ 3 Berechnung und Konstruktion der Seil- und Kettenanlagen](§3.md)
- [§ 3 Prüfung](§3.md)
- [§ 3 Prüfbedingungen und Prüfinhalte](§3.md)
- [§ 3 Bescheinigung](§3.md)
- [§ 4 Übergangsbestimmungen für Fähren, die schon in Betrieb sind](§4.md)
- [§ 5 Allgemeines](§5.md)
- [§ 5 Schiffskörper](§5.md)
- [§ 5 Stabilität](§5.md)
- [§ 5 Höchstzulässige Zahl der Fahrgäste](§5.md)
- [§ 5 Freibord und Sicherheitsabstand](§5.md)
- [§ 5 Rettungsmittel](§5.md)
- [§ 5 Anker](§5.md)
- [§ 5 Ausrüstung](§5.md)
- [§ 6 Übergangsbestimmungen für Barkassen, die schon in Betrieb sind](§6.md)
- [§ 7 Allgemeine Bestimmungen](§7.md)
- [§ 7 Anforderungen an Fahrgastboote in Zone 2](§7.md)
- [§ 7 Anforderungen an Fahrgastboote in Zone 3 oder 4](§7.md)
- [§ 7 Anforderungen an Fahrgastboote mit Segeln](§7.md)
- [§ 7 Sicherheit am Arbeitsplatz](§7.md)
- [§ 7 Übergangs- und Sonderbestimmungen](§7.md)
- [§ 8 Abweichungen hinsichtlich Zulassung](§8.md)

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# § 1 Kennzeichnung der Fähren
An allen Fähren muss als Kennzeichen auf beiden Längsseiten ein mindestens 30 cm hohes „F“ mit heller Farbe auf dunklem Grund oder mit dunkler Farbe auf hellem Grund deutlich sichtbar angebracht sein.

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# § 2 Ausrüstung
1.Jede Kahnfähre oder Kahnseilfähre muss mit einem Anker mit einem Gewicht von mindestens 25 kg und einer Ankerkette oder einem Ankerseil von mindestens 30 m Länge ausgestattet sein. Ergänzend gelten die Bestimmungen des Artikels 13.01 ES-TRIN.
2.Das örtlich zuständige Wasserstraßen- und Schifffahrtsamt kann auf Antrag auf den Wasserstraßen der Zone 4 von dem Erfordernis einer Ankerausrüstung befreien, wenn die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs nicht gefährdet ist.
3.Kahnfähren und Kahnseilfähren müssen mit einem Paar Riemen oder vergleichbaren Vortriebsmitteln ausgerüstet sein. Ein Hilfsantrieb zur Beherrschung besonderer Betriebslagen ist vorzuhalten.

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# § 3 Bescheinigung
1.Die Übereinstimmung jeder Seilanlage und Kettenanlage mit den Anforderungen dieses Kapitels ist im Fährzeugnis zu bescheinigen.
2.Diese Bescheinigung ist im Anschluss an die Prüfung nach § 3.05 von der Untersuchungskommission im Fährzeugnis einzutragen.
3.Die Gültigkeitsdauer der Bescheinigung beträgt höchstens fünf Jahre. Einer Erneuerung muss eine neue Prüfung nach § 3.05 vorausgehen. Ausnahmsweise kann die Untersuchungskommission auf begründeten Antrag des Eigners oder seines Bevollmächtigten die Gültigkeit der Bescheinigung um höchstens drei Monate verlängern, ohne dass eine Prüfung nach § 3.05 vorausgehen muss. Diese Verlängerung ist im Fährzeugnis einzutragen.

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# § 4 Übergangsbestimmungen für Fähren, die schon in Betrieb sind
Fähren, die bereits in Betrieb sind und den Vorschriften der Kapitel 1 bis 3 nicht entsprechen, müssen an die in nachstehender Tabelle aufgeführten Übergangsbestimmungen angepasst werden. Die nachfolgenden Bestimmungen gehen § 37 Absatz 1 bis 5 und 6 Nummer 1 vor. In der Tabelle bedeuten
„N.E.U.“:Die Vorschrift gilt nicht für Fähren, die schon in Betrieb sind, es sei denn, die betroffenen Teile werden ersetzt oder umgebaut, d. h. die Vorschrift gilt nur für Neubauten sowie bei Ersatz oder bei Umbau der betroffenen Teile oder Bereiche. Werden bestehende Teile durch Austauschteile in gleicher Technik und Machart ersetzt, bedeutet dies keinen Ersatz „E“ im Sinne dieser Übergangsbestimmungen.
„Erteilung oder Erneuerung des Fährzeugnisses“:Die Vorschrift muss bei der Erteilung oder der nächsten Erneuerung der Gültigkeitsdauer des Fährzeugnisses erfüllt sein.
[Tabelle]

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# § 5 Ausrüstung
1.Ausrüstungsgegenstände nach Artikel 13.02 Nummer 2 Buchstabe b Doppelbuchstabe bb bis ee ES-TRIN (Behälter) und nach Artikel 13.02 Nummer 3 Buchstabe d ES-TRIN (Landsteg) braucht eine Barkasse nicht an Bord zu haben.
2.Als Einrichtung zur Brandbekämpfung müssen insgesamt zwei tragbare Feuerlöscher, die den Anforderungen des Artikels 13.03 Nummer 2 ES-TRIN genügen, im Steuerstand und an einer anderen leicht zugänglichen Stelle vorhanden sein.
3.Als Sicherheitseinrichtung und -ausrüstung muss sich ein Defibrillator nach den Anforderungen des Artikels 19.08 Nummer 10 ES-TRIN an einer leicht zugänglichen Stelle an Bord befinden.

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# § 6 Übergangsbestimmungen für Barkassen, die schon in Betrieb sind
Barkassen, die den Vorschriften des Kapitels 5 nicht entsprechen, müssen den in nachstehender Tabelle aufgeführten Übergangsbestimmungen angepasst werden. In der Tabelle bedeuten
„E.U.“:Die Vorschrift gilt nicht für Barkassen, die schon in Betrieb sind, es sei denn, die betroffenen Teile werden ersetzt oder umgebaut, d. h. die Vorschrift gilt nur bei Ersatz oder bei Umbau der betroffenen Teile oder Bereiche. Werden bestehende Teile durch Austauschteile in gleicher Technik und Machart ersetzt, bedeutet dies keinen Ersatz „E“ im Sinne dieser Übergangsbestimmungen.
[Tabelle]

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# § 7 Übergangs- und Sonderbestimmungen
1.Die §§ 7.02 und 7.04 gelten bis zum Ablauf des 6. Oktober 2033 nicht für Zeesboote, die schon in Betrieb sind. Auf diese Zeesboote ist die Binnenschiffsuntersuchungsordnung in der bis zum 6. Oktober 2018 geltenden Fassung anzuwenden. Zeesboote sind Fahrzeuge für die Boddengewässer, die gebaut und eingerichtet sind, um auch durch Segel fortbewegt zu werden.
2.Fahrgastboote, die den Vorschriften des Kapitels 7 nicht entsprechen, müssen entsprechend den in der nachstehenden Tabelle aufgeführten Übergangsbestimmungen angepasst werden. In der nachstehenden Tabelle bedeuten
„N.E.U.“:Die Vorschrift gilt nicht für Fahrgastboote, die schon in Betrieb sind, es sei denn, die betroffenen Teile werden ersetzt oder umgebaut, das heißt die Vorschrift gilt nur für Neubauten sowie bei Ersatz oder bei Umbau der betroffenen Teile oder Bereiche. Werden bestehende Teile durch Austauschteile in gleicher Technik und Machart ersetzt, bedeutet dies keinen Ersatz „E“ im Sinne dieser Übergangsbestimmungen.
„Erteilung oder Erneuerung der Fahrtauglichkeitsbescheinigung“:Die Vorschrift muss bei der Erteilung oder der nächsten Erneuerung der Gültigkeitsdauer der Fahrtauglichkeitsbescheinigung erfüllt sein.
[Tabelle]

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# § 8 Abweichungen hinsichtlich Zulassung
Für Fahrgastboote sind die jeweiligen Vorschriften mit den folgenden Maßgaben anzuwenden:
1.Die Untersuchungen im Sinne des § 6 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 4 und der §§ 24 bis 26 sowie § 5 Absatz 8 dieser Verordnung können von einem von der Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt anerkannten Sachverständigen für Fahrgastboote durchgeführt werden. Die Kriterien für die Auswahl dieser Sachverständigen werden von der Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt durch Verwaltungsvorschrift festgelegt, die im Verkehrsblatt veröffentlicht wird.
2.Die Ergebnisse einer Untersuchung sind in einem Abnahmeprotokoll nach dem Muster 6 des Anhangs V zu bescheinigen.
3.Auf der Grundlage dieses Abnahmeprotokolls erteilt die Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt eine Fahrtauglichkeitsbescheinigung nach Maßgabe des § 11 dieser Verordnung. Der zuständigen Berufsgenossenschaft ist vor der Erteilung der Fahrtauglichkeitsbescheinigung die Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben, damit diese ihre Aufgabe nach § 4 Absatz 4 Satz 2 dieser Verordnung wahrnehmen kann.