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# BINSCHSTRO_2012
**Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung**
---
Dieses Verzeichnis enthält die einzelnen Paragraphen dieses Gesetzes.
- [§ 1 Begriffsbestimmungen](§1.md)
- [§ 1 Schiffsführer](§1.md)
- [§ 1 Pflichten der Besatzung und sonstiger Personen an Bord](§1.md)
- [§ 1 Allgemeine Sorgfaltspflicht](§1.md)
- [§ 1 Verhalten unter besonderen Umständen](§1.md)
- [§ 1 Benutzung der Wasserstraße](§1.md)
- [§ 1 Anforderungen an die Beladung und freie Sicht; Höchstzahl der Fahrgäste](§1.md)
- [§ 1 Bau, Ausrüstung und Besatzung der Fahrzeuge](§1.md)
- [§ 1 Besetzung des Ruders](§1.md)
- [§ 1 Mitführen von Urkunden und sonstigen Unterlagen](§1.md)
- [§ 1 Mitführen der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung](§1.md)
- [§ 1 Gefährdung durch Gegenstände an Bord; Verlust von Gegenständen;](§1.md)
- [§ 1 Schutz der Schifffahrtszeichen](§1.md)
- [§ 1 Beschädigung der Wasserstraße oder von Anlagen](§1.md)
- [§ 1 Verbot des Einbringens von Gegenständen und](§1.md)
- [§ 1 Rettung und Hilfeleistung](§1.md)
- [§ 1 Festgefahrene oder gesunkene Fahrzeuge; Anzeige von Unfällen](§1.md)
- [§ 1 Freimachen des Fahrwassers](§1.md)
- [§ 1 Besondere Anweisungen](§1.md)
- [§ 1 Überwachung](§1.md)
- [§ 1 Sondertransporte](§1.md)
- [§ 1 Anordnungen vorübergehender Art](§1.md)
- [§ 1 Erlaubnis besonderer Veranstaltungen](§1.md)
- [§ 1 Sonderregelung für Fahrzeuge](§1.md)
- [§ 1 Laden, Löschen und Leichtern](§1.md)
- [§ 1 Fahrgeschwindigkeit](§1.md)
- [§ 1 Verbände](§1.md)
- [§ 2 Kennzeichen der Fahrzeuge, ausgenommen Kleinfahrzeuge und Seeschiffe](§2.md)
- [§ 2 Kennzeichen der Kleinfahrzeuge](§2.md)
- [§ 2 Schiffseichung](§2.md)
- [§ 2 Einsenkungsmarken und Tiefgangsanzeiger](§2.md)
- [§ 2 Kennzeichen der Anker](§2.md)
- [§ 2 Kennzeichnung der Fahrzeuge, die Flüssigerdgas (LNG) als Brennstoff nutzen](§2.md)
- [§ 2 Verhaltenspflichten](§2.md)
- [§ 3 Begriffsbestimmungen und Anwendungen](§3.md)
- [§ 3 Lichter und Signalleuchten](§3.md)
- [§ 3 Flaggen, Tafeln und Wimpel](§3.md)
- [§ 3 Zylinder, Bälle und Kegel](§3.md)
- [§ 3 Verbotene oder ausnahmsweise zugelassene Lichter und Sichtzeichen](§3.md)
- [§ 3](§3.md)
- [§ 3 Verbotener Gebrauch von Lichtern, Scheinwerfern, Sichtzeichen und anderen Gegenständen](§3.md)
- [§ 3 Bezeichnung einzeln fahrender Fahrzeuge mit Maschinenantrieb](§3.md)
- [§ 3 Bezeichnung der Schleppverbände in Fahrt](§3.md)
- [§ 3 Bezeichnung der Schubverbände in Fahrt](§3.md)
- [§ 3 Bezeichnung gekuppelter Fahrzeuge in Fahrt](§3.md)
- [§ 3 Bezeichnung der Fahrzeuge unter Segel in Fahrt](§3.md)
- [§ 3 Bezeichnung der Kleinfahrzeuge in Fahrt](§3.md)
- [§ 3 Zusätzliche Bezeichnung der Fahrzeuge in Fahrt bei Beförderung bestimmter gefährlicher Güter](§3.md)
- [§ 3 Bezeichnung der Fahrzeuge in Fahrt,](§3.md)
- [§ 3 Bezeichnung der Fähren in Fahrt](§3.md)
- [§ 3 Zusätzliche Bezeichnung der Fahrzeuge in Fahrt, die einen Vorrang besitzen](§3.md)
- [§ 3 Zusätzliche Bezeichnung manövrierunfähiger Fahrzeuge in Fahrt](§3.md)
- [§ 3 Bezeichnung der Schwimmkörper und schwimmenden Anlagen in Fahrt](§3.md)
- [§ 3 Bezeichnung der Fahrzeuge beim Stillliegen](§3.md)
- [§ 3 Zusätzliche Bezeichnung stillliegender Fahrzeuge bei Beförderung bestimmter gefährlicher Güter](§3.md)
- [§ 3 Bezeichnung der Fähren, die an ihrer Anlegestelle stillliegen](§3.md)
- [§ 3 Bezeichnung der Schwimmkörper und schwimmenden Anlagen beim Stillliegen](§3.md)
- [§ 3 Bezeichnung bestimmter](§3.md)
- [§ 3 Bezeichnung schwimmender Geräte](§3.md)
- [§ 3 Zusätzliche Bezeichnung der Fahrzeuge, Schwimmkörper](§3.md)
- [§ 3 Bezeichnung der Fahrzeuge der Überwachungsbehörden](§3.md)
- [§ 3 Zusätzliche Bezeichnung der Fahrzeuge in Fahrt, die Arbeiten in der Wasserstraße ausführen](§3.md)
- [§ 3 Bezeichnung und Fahrregeln für Mehrzweckfahrzeuge der Bundeswehr](§3.md)
- [§ 3 Schutz gegen Sog und Wellenschlag](§3.md)
- [§ 3 Notzeichen](§3.md)
- [§ 3 Hinweis auf das Verbot, das Fahrzeug zu betreten](§3.md)
- [§ 3 Hinweis auf das Verbot zu rauchen, ungeschütztes Licht oder Feuer zu verwenden](§3.md)
- [§ 3 Hinweis auf das Verbot des Stillliegens nebeneinander](§3.md)
- [§ 3 Verhaltenspflichten](§3.md)
- [§ 4 Allgemeines](§4.md)
- [§ 4 Gebrauch der Schallzeichen](§4.md)
- [§ 4 Verbotene Schallzeichen](§4.md)
- [§ 4 Notzeichen](§4.md)
- [§ 4 Sprechfunk](§4.md)
- [§ 4 Radar](§4.md)
- [§ 4 Inland AIS und Inland ECDIS](§4.md)
- [§ 5 Schifffahrtszeichen](§5.md)
- [§ 5 Bezeichnung der Wasserstraße](§5.md)
- [§ 6](§6.md)
- [§ 6 Gegenseitiges Verhalten von Kleinfahrzeugen und anderen Fahrzeugen](§6.md)
- [§ 6 Besondere Fahrregeln für Kleinfahrzeuge untereinander](§6.md)
- [§ 6 Allgemeine Grundsätze](§6.md)
- [§ 6 Kreuzen](§6.md)
- [§ 6 Allgemeine Bestimmungen für das Begegnen](§6.md)
- [§ 6 Ausnahmen von den allgemeinen Bestimmungen für das Begegnen](§6.md)
- [§ 6](§6.md)
- [§ 6 Begegnen im engen Fahrwasser](§6.md)
- [§ 6 Durch Schifffahrtszeichen verbotenes Begegnen](§6.md)
- [§ 6 Allgemeine Bestimmungen für das Überholen](§6.md)
- [§ 6 Verhalten und Zeichengebung der Fahrzeuge beim Überholen](§6.md)
- [§ 6 Überholverbot durch Schifffahrtszeichen](§6.md)
- [§ 6 Fahrt auf Strecken mit vorgeschriebenem Kurs](§6.md)
- [§ 6 Wenden](§6.md)
- [§ 6 Verhalten vor der Abfahrt](§6.md)
- [§ 6 Verbot des Hineinfahrens in](§6.md)
- [§ 6 Überqueren der Wasserstraße;](§6.md)
- [§ 6 Fahrt auf gleicher Höhe; Verbot der Annäherung an Fahrzeuge](§6.md)
- [§ 6 Verbot des Schleifenlassens von Ankern, Trossen oder Ketten](§6.md)
- [§ 6 Schifffahrt durch Treibenlassen](§6.md)
- [§ 6 Vermeidung von Wellenschlag](§6.md)
- [§ 6 Zusammenstellung der Verbände](§6.md)
- [§ 6 Sperrung der Schifffahrt und gesperrte Wasserflächen](§6.md)
- [§ 6 Vorbeifahrt an schwimmenden Geräten](§6.md)
- [§ 6 Verhalten der Fähren](§6.md)
- [§ 6 Allgemeine Regelungen zum Durchfahren von Brücken und Wehren](§6.md)
- [§ 6 Durchfahrt unter festen Brücken](§6.md)
- [§ 6 Durchfahren beweglicher Brücken](§6.md)
- [§ 6 Durchfahren der Wehre](§6.md)
- [§ 6 Durchfahren der Schleusen](§6.md)
- [§ 6 Schleuseneinfahrt und -ausfahrt](§6.md)
- [§ 6 Reihenfolge der Schleusungen](§6.md)
- [§ 6 Durchfahren der Schiffshebewerke](§6.md)
- [§ 6 Allgemeine Regeln für die Fahrt bei unsichtigem Wetter](§6.md)
- [§ 6 Stillliegende Fahrzeuge](§6.md)
- [§ 6 Mit Radar fahrende Fahrzeuge](§6.md)
- [§ 6 Nicht mit Radar fahrende Fahrzeuge](§6.md)
- [§ 6 Abweichende Regeln für die Fahrt bei unsichtigem Wetter](§6.md)
- [§ 6 Verhaltenspflichten](§6.md)
- [§ 7 Allgemeine Grundsätze für das Stillliegen](§7.md)
- [§ 7 Liegeverbot](§7.md)
- [§ 7 Ankern und Verwendung von Pfählen](§7.md)
- [§ 7 Festmachen](§7.md)
- [§ 7 Liegestellen](§7.md)
- [§ 7 Besondere Liegestellen](§7.md)
- [§ 7 Mindestabstände bei der Beförderung bestimmter gefährlicher Güter beim Stillliegen](§7.md)
- [§ 7 Wache und Aufsicht](§7.md)
- [§ 7 Verhaltenspflichten](§7.md)
- [§ 8 Höchstabmessungen der Fahrzeuge](§8.md)
- [§ 8 Geschleppte und schleppende Schubverbände](§8.md)
- [§ 8 Schubverbände, die andere Fahrzeuge als Schubleichter mitführen](§8.md)
- [§ 8 Schubverbände, die Trägerschiffsleichter mitführen](§8.md)
- [§ 8 Fortbewegung von Schubleichtern außerhalb eines Schubverbandes](§8.md)
- [§ 8 Kupplungen der Schubverbände](§8.md)
- [§ 8 Sprechverbindung auf Verbänden](§8.md)
- [§ 8 Begehbarkeit der Schubverbände](§8.md)
- [§ 8 Bleib-weg-Signal](§8.md)
- [§ 8 Bade- und Schwimmverbot](§8.md)
- [§ 8 Bezeichnung von Fanggeräten der Fischerei](§8.md)
- [§ 8 Bezeichnung beim Einsatz von Tauchern](§8.md)
- [§ 8 Verbot des Kitesurfens](§8.md)
- [§ 8 Sicherheit an Bord von Fahrzeugen, die Flüssigerdgas (LNG) als Brennstoff nutzen](§8.md)
- [§ 8 Verhaltenspflichten](§8.md)
- [§ 9 Fahrpläne](§9.md)
- [§ 9 Anlegestellen](§9.md)
- [§ 9 Schiffsverkehr an den Anlegestellen](§9.md)
- [§ 9 Ein- und Aussteigen der Fahrgäste](§9.md)
- [§ 9 Zurückweisung von Fahrgästen](§9.md)
- [§ 9 Sicherheit an Bord und an den Anlegestellen](§9.md)
- [§ 9 Sicherheit an Bord von Fahrzeugen, die für die Beförderung und Übernachtung von mehr als zwölf Fahrgästen zugelassen sind](§9.md)
- [§ 9 Personenbarkassen und Sportfahrzeuge im Sinne des § 34 Absatz 1 der Binnenschiffsuntersuchungsordnung](§9.md)
- [§ 10 Anwendungsbereich](§10.md)
- [§ 10 Abmessungen der Fahrzeuge und Verbände, Fahrrinnentiefe](§10.md)
- [§ 10 Zusammenstellung der Verbände](§10.md)
- [§ 10 Fahrgeschwindigkeit](§10.md)
- [§ 10 Bergfahrt](§10.md)
- [§ 10 Begegnen](§10.md)
- [§ 10 Überholen](§10.md)
- [§ 10 Wenden](§10.md)
- [§ 10 Ankern](§10.md)
- [§ 10 Stillliegen](§10.md)
- [§ 10 Schifffahrt bei Hochwasser](§10.md)
- [§ 10 Schifffahrt bei Eis](§10.md)
- [§ 10 Nachtschifffahrt](§10.md)
- [§ 10 Einsatz von Trägerschiffsleichtern](§10.md)
- [§ 10 Meldepflicht](§10.md)
- [§ 10 Höhe der Brücken, sonstigen festen Überbauten und Freileitungen](§10.md)
- [§ 10 Kennzeichnung der Brücken- und Wehrdurchfahrten](§10.md)
- [§ 10 Durchfahren der Brücken, Sperrwerke,](§10.md)
- [§ 10 Benutzung der Schleusen, Bootsschleusen und Bootsumsetzanlagen](§10.md)
- [§ 10 Segeln](§10.md)
- [§ 10 Bezeichnung der Fahrzeuge](§10.md)
- [§ 10 Regelungen über den Verkehr](§10.md)
- [§ 10 Regelungen zum Sprechfunk](§10.md)
- [§ 10 Sonderbestimmungen für Kleinfahrzeuge](§10.md)
- [§ 10 Befahren der Altwässer, Kanäle und einzelner Wasserstraßen](§10.md)
- [§ 10 Schutz der Kanäle und Anlagen](§10.md)
- [§ 10 Verkehrsbeschränkungen der Schifffahrt](§10.md)
- [§ 10 Benutzung der Wasserstraßen](§10.md)
- [§ 10 Verhaltenspflichten des Schiffsführers, der Besatzung an Bord, des Eigentümers und des Ausrüsters](§10.md)
- [§ 11 Anwendungsbereich](§11.md)
- [§ 11 Abmessungen der Fahrzeuge und Verbände, Fahrrinnentiefe und -breite](§11.md)
- [§ 11 Zusammenstellung der Verbände](§11.md)
- [§ 11 Fahrgeschwindigkeit](§11.md)
- [§ 11 Bergfahrt](§11.md)
- [§ 11 Begegnen](§11.md)
- [§ 11 Überholen](§11.md)
- [§ 11 Wenden](§11.md)
- [§ 11 Ankern](§11.md)
- [§ 11 Stillliegen](§11.md)
- [§ 11 Schifffahrt bei Hochwasser](§11.md)
- [§ 11 Schifffahrt bei Eis](§11.md)
- [§ 11 Nachtschifffahrt](§11.md)
- [§ 11 Einsatz von Trägerschiffsleichtern](§11.md)
- [§ 11 Meldepflicht](§11.md)
- [§ 11 Höhe der Brücken, sonstigen festen Überbauten und Freileitungen](§11.md)
- [§ 11 Kennzeichnung der Brücken- und Wehrdurchfahrten](§11.md)
- [§ 11 Durchfahren der Brücken, Sperrwerke,](§11.md)
- [§ 11 Benutzung der Schleusen, Bootsschleusen und Bootsumsetzanlagen](§11.md)
- [§ 11 Segeln](§11.md)
- [§ 11 Bezeichnung der Fahrzeuge](§11.md)
- [§ 11 Regelungen über den Verkehr](§11.md)
- [§ 11 Regelungen zum Sprechfunk](§11.md)
- [§ 11 Sonderbestimmungen für Kleinfahrzeuge](§11.md)
- [§ 11 Befahren der Altwässer, Kanäle und einzelner Wasserstraßen](§11.md)
- [§ 11 Schutz der Kanäle und Anlagen](§11.md)
- [§ 11 Verkehrsbeschränkungen der Schifffahrt](§11.md)
- [§ 11 Benutzung der Wasserstraßen](§11.md)
- [§ 11 Verhaltenspflichten des Schiffsführers,](§11.md)
- [§ 12 Anwendungsbereich](§12.md)
- [§ 12 Abmessungen der Fahrzeuge und Verbände, Fahrrinnentiefe und Abladetiefe](§12.md)
- [§ 12 Zusammenstellung der Verbände](§12.md)
- [§ 12 Fahrgeschwindigkeit](§12.md)
- [§ 12 Bergfahrt](§12.md)
- [§ 12 Begegnen](§12.md)
- [§ 12 Überholen](§12.md)
- [§ 12 Wenden](§12.md)
- [§ 12 Ankern](§12.md)
- [§ 12 Stillliegen](§12.md)
- [§ 12 Schifffahrt bei Hochwasser](§12.md)
- [§ 12 Schifffahrt bei Eis](§12.md)
- [§ 12 Nachtschifffahrt](§12.md)
- [§ 12 Einsatz von Trägerschiffsleichtern](§12.md)
- [§ 12 Meldepflicht](§12.md)
- [§ 12 Höhe der Brücken, sonstigen festen Überbauten und Freileitungen](§12.md)
- [§ 12 Kennzeichnung der Brücken- und Wehrdurchfahrten](§12.md)
- [§ 12 Durchfahren der Brücken, Sperrwerke,](§12.md)
- [§ 12 Benutzung der Schleusen, Bootsschleusen und Bootsumsetzanlagen](§12.md)
- [§ 12 Segeln](§12.md)
- [§ 12 Bezeichnung der Fahrzeuge](§12.md)
- [§ 12 Regelungen über den Verkehr](§12.md)
- [§ 12 Regelungen zum Sprechfunk](§12.md)
- [§ 12 Sonderbestimmungen für Kleinfahrzeuge](§12.md)
- [§ 12 Befahren der Altwässer, Kanäle und einzelner Wasserstraßen](§12.md)
- [§ 12 Schutz der Kanäle und Anlagen](§12.md)
- [§ 12 Verkehrsbeschränkungen der Schifffahrt](§12.md)
- [§ 12 Benutzung der Wasserstraßen](§12.md)
- [§ 12 Verhaltenspflichten des Schiffsführers,](§12.md)
- [§ 13 Anwendungsbereich](§13.md)
- [§ 13 Abmessungen der Fahrzeuge und Verbände, Fahrrinnentiefe](§13.md)
- [§ 13 Zusammenstellung der Verbände](§13.md)
- [§ 13 Fahrgeschwindigkeit](§13.md)
- [§ 13 Bergfahrt](§13.md)
- [§ 13 Begegnen](§13.md)
- [§ 13 Überholen](§13.md)
- [§ 13 Wenden](§13.md)
- [§ 13 Ankern](§13.md)
- [§ 13 Stillliegen](§13.md)
- [§ 13 Schifffahrt bei Hochwasser](§13.md)
- [§ 13 Schifffahrt bei Eis](§13.md)
- [§ 13 Nachtschifffahrt](§13.md)
- [§ 13 Einsatz von Trägerschiffsleichtern](§13.md)
- [§ 13 Meldepflicht](§13.md)
- [§ 13 Höhe der Brücken, sonstigen festen Überbauten und Freileitungen](§13.md)
- [§ 13 Kennzeichnung der Brücken- und Wehrdurchfahrten](§13.md)
- [§ 13 Durchfahren der Brücken, Sperrwerke,](§13.md)
- [§ 13 Benutzung der Schleusen, Bootsschleusen und Bootsumsetzanlagen](§13.md)
- [§ 13 Segeln](§13.md)
- [§ 13 Bezeichnung der Fahrzeuge](§13.md)
- [§ 13 Regelungen über den Verkehr](§13.md)
- [§ 13 Regelungen zum Sprechfunk](§13.md)
- [§ 13 Sonderbestimmungen für Kleinfahrzeuge](§13.md)
- [§ 13 Befahren der Altwässer, Kanäle und einzelner Wasserstraßen](§13.md)
- [§ 13 Schutz der Kanäle und Anlagen](§13.md)
- [§ 13 Verkehrsbeschränkungen der Schifffahrt](§13.md)
- [§ 13 Benutzung der Wasserstraßen](§13.md)
- [§ 13 Verhaltenspflichten des Schiffsführers,](§13.md)
- [§ 14 Anwendungsbereich](§14.md)
- [§ 14 Abmessungen der Fahrzeuge und Verbände, Fahrrinnentiefe](§14.md)
- [§ 14 Zusammenstellung der Verbände](§14.md)
- [§ 14 Fahrgeschwindigkeit](§14.md)
- [§ 14 Bergfahrt](§14.md)
- [§ 14 Begegnen](§14.md)
- [§ 14 Überholen](§14.md)
- [§ 14 Wenden](§14.md)
- [§ 14 Ankern](§14.md)
- [§ 14 Stillliegen](§14.md)
- [§ 14 Schifffahrt bei Hochwasser](§14.md)
- [§ 14 Schifffahrt bei Eis](§14.md)
- [§ 14 Nachtschifffahrt](§14.md)
- [§ 14 Einsatz von Trägerschiffsleichtern](§14.md)
- [§ 14 Meldepflicht](§14.md)
- [§ 14 Höhe der Brücken, sonstigen festen Überbauten und Freileitungen](§14.md)
- [§ 14 Kennzeichnung der Brücken- und Wehrdurchfahrten](§14.md)
- [§ 14 Durchfahren der Brücken, Sperrwerke,](§14.md)
- [§ 14 Benutzung der Schleusen, Bootsschleusen und Bootsumsetzanlagen](§14.md)
- [§ 14 Segeln](§14.md)
- [§ 14 Bezeichnung der Fahrzeuge](§14.md)
- [§ 14 Regelungen über den Verkehr](§14.md)
- [§ 14 Regelungen zum Sprechfunk](§14.md)
- [§ 14 Sonderbestimmungen für Kleinfahrzeuge](§14.md)
- [§ 14 Befahren der Altwässer, Kanäle und einzelner Wasserstraßen](§14.md)
- [§ 14 Schutz der Kanäle und Anlagen](§14.md)
- [§ 14 Verkehrsbeschränkungen der Schifffahrt](§14.md)
- [§ 14 Benutzung der Wasserstraßen](§14.md)
- [§ 14 Verhaltenspflichten des Schiffsführers,](§14.md)
- [§ 15 Anwendungsbereich](§15.md)
- [§ 15 Abmessungen der Fahrzeuge und Verbände, Abladetiefe](§15.md)
- [§ 15 Zusammenstellung der Verbände](§15.md)
- [§ 15 Fahrgeschwindigkeit](§15.md)
- [§ 15 Bergfahrt](§15.md)
- [§ 15 Begegnen](§15.md)
- [§ 15 Überholen](§15.md)
- [§ 15 Wenden](§15.md)
- [§ 15 Ankern](§15.md)
- [§ 15 Stillliegen](§15.md)
- [§ 15 Schifffahrt bei Hochwasser](§15.md)
- [§ 15 Schifffahrt bei Eis](§15.md)
- [§ 15 Nachtschifffahrt](§15.md)
- [§ 15 Einsatz von Trägerschiffsleichtern](§15.md)
- [§ 15 Meldepflicht](§15.md)
- [§ 15 Höhe der Brücken, sonstigen festen Überbauten und Freileitungen](§15.md)
- [§ 15 Kennzeichnung der Brücken- und Wehrdurchfahrten](§15.md)
- [§ 15 Durchfahren der Brücken, Sperrwerke,](§15.md)
- [§ 15 Benutzung der Schleusen, Bootsschleusen und Bootsumsetzanlagen](§15.md)
- [§ 15 Segeln](§15.md)
- [§ 15 Bezeichnung der Fahrzeuge](§15.md)
- [§ 15 Regelungen über den Verkehr](§15.md)
- [§ 15 Regelungen zum Sprechfunk](§15.md)
- [§ 15 Sonderbestimmungen für Kleinfahrzeuge](§15.md)
- [§ 15 Befahren der Altwässer, Kanäle und einzelner Wasserstraßen](§15.md)
- [§ 15 Schutz der Kanäle und Anlagen](§15.md)
- [§ 15 Verkehrsbeschränkungen der Schifffahrt](§15.md)
- [§ 15 Benutzung der Wasserstraßen](§15.md)
- [§ 15 Verhaltenspflichten des Schiffsführers,](§15.md)
- [§ 15 Schließung des Sperrtors bei Artlenburg (Elbe-Seitenkanal)](§15.md)
- [§ 16 Anwendungsbereich](§16.md)
- [§ 16 Abmessungen der Fahrzeuge und Verbände, Fahrrinnentiefe und Abladetiefe](§16.md)
- [§ 16 Zusammenstellung der Verbände](§16.md)
- [§ 16 Fahrgeschwindigkeit](§16.md)
- [§ 16 Bergfahrt](§16.md)
- [§ 16 Begegnen](§16.md)
- [§ 16 Überholen](§16.md)
- [§ 16 Wenden](§16.md)
- [§ 16 Ankern](§16.md)
- [§ 16 Stillliegen](§16.md)
- [§ 16 Schifffahrt bei Hochwasser](§16.md)
- [§ 16 Schifffahrt bei Eis](§16.md)
- [§ 16 Nachtschifffahrt](§16.md)
- [§ 16 Einsatz von Trägerschiffsleichtern](§16.md)
- [§ 16 Meldepflicht](§16.md)
- [§ 16 Höhe der Brücken, sonstigen festen Überbauten und Freileitungen](§16.md)
- [§ 16 Kennzeichnung der Brücken- und Wehrdurchfahrten](§16.md)
- [§ 16 Durchfahren der Brücken, Sperrwerke,](§16.md)
- [§ 16 Benutzung der Schleusen, Bootsschleusen und Bootsumsetzanlagen](§16.md)
- [§ 16 Segeln](§16.md)
- [§ 16 Bezeichnung der Fahrzeuge](§16.md)
- [§ 16 Regelungen über den Verkehr](§16.md)
- [§ 16 Regelungen zum Sprechfunk](§16.md)
- [§ 16 Sonderbestimmungen für Kleinfahrzeuge](§16.md)
- [§ 16 Befahren der Altwässer, Kanäle und einzelner Wasserstraßen](§16.md)
- [§ 16 Schutz der Kanäle und Anlagen](§16.md)
- [§ 16 Verkehrsbeschränkungen der Schifffahrt](§16.md)
- [§ 16 Benutzung der Wasserstraßen](§16.md)
- [§ 16 Verhaltenspflichten des Schiffsführers, der Besatzung an Bord, des Eigentümers und des Ausrüsters](§16.md)
- [§ 17 Anwendungsbereich](§17.md)
- [§ 17 Abmessungen der Fahrzeuge und Verbände, Fahrrinnentiefe und Abladetiefe](§17.md)
- [§ 17 Zusammenstellung der Verbände](§17.md)
- [§ 17 Fahrgeschwindigkeit](§17.md)
- [§ 17 Bergfahrt](§17.md)
- [§ 17 Begegnen](§17.md)
- [§ 17 Überholen](§17.md)
- [§ 17 Wenden](§17.md)
- [§ 17 Ankern](§17.md)
- [§ 17 Stillliegen](§17.md)
- [§ 17 Schifffahrt bei Hochwasser](§17.md)
- [§ 17 Schifffahrt bei Eis](§17.md)
- [§ 17 Nachtschifffahrt](§17.md)
- [§ 17 Einsatz von Trägerschiffsleichtern](§17.md)
- [§ 17 Meldepflicht](§17.md)
- [§ 17 Höhe der Brücken, sonstigen festen Überbauten und Freileitungen](§17.md)
- [§ 17 Kennzeichnung der Brücken- und Wehrdurchfahrten](§17.md)
- [§ 17 Durchfahren der Brücken, Sperrwerke,](§17.md)
- [§ 17 Benutzung der Schleusen, Bootsschleusen und Bootsumsetzanlagen](§17.md)
- [§ 17 Segeln](§17.md)
- [§ 17 Bezeichnung der Fahrzeuge](§17.md)
- [§ 17 Regelungen über den Verkehr](§17.md)
- [§ 17 Regelungen zum Sprechfunk](§17.md)
- [§ 17 Sonderbestimmungen für Kleinfahrzeuge](§17.md)
- [§ 17 Befahren der Altwässer, Kanäle und einzelner Wasserstraßen](§17.md)
- [§ 17 Schutz der Kanäle und Anlagen](§17.md)
- [§ 17 Verkehrsbeschränkungen der Schifffahrt](§17.md)
- [§ 17 Benutzung der Wasserstraßen](§17.md)
- [§ 17 Verhaltenspflichten des Schiffsführers, der Besatzung an Bord, des Eigentümers und des Ausrüsters](§17.md)
- [§ 18 Anwendungsbereich](§18.md)
- [§ 18 Abmessungen der Fahrzeuge und Verbände, Abladetiefe](§18.md)
- [§ 18 Zusammenstellung der Verbände](§18.md)
- [§ 18 Fahrgeschwindigkeit](§18.md)
- [§ 18 Bergfahrt](§18.md)
- [§ 18 Begegnen](§18.md)
- [§ 18 Überholen](§18.md)
- [§ 18 Wenden](§18.md)
- [§ 18 Ankern](§18.md)
- [§ 18 Stillliegen](§18.md)
- [§ 18 Schifffahrt bei Hochwasser](§18.md)
- [§ 18 Schifffahrt bei Eis](§18.md)
- [§ 18 Nachtschifffahrt](§18.md)
- [§ 18 Einsatz von Trägerschiffsleichtern](§18.md)
- [§ 18 Meldepflicht](§18.md)
- [§ 18 Höhe der Brücken, sonstigen festen Überbauten und Freileitungen](§18.md)
- [§ 18 Kennzeichnung der Brücken- und Wehrdurchfahrten](§18.md)
- [§ 18 Durchfahren der Brücken, Sperrwerke,](§18.md)
- [§ 18 Benutzung der Schleusen, Bootsschleusen und Bootsumsetzanlagen](§18.md)
- [§ 18 Segeln](§18.md)
- [§ 18 Bezeichnung der Fahrzeuge](§18.md)
- [§ 18 Regelungen über den Verkehr](§18.md)
- [§ 18 Regelungen zum Sprechfunk](§18.md)
- [§ 18 Sonderbestimmungen für Kleinfahrzeuge](§18.md)
- [§ 18 Befahren der Altwässer, Kanäle und einzelner Wasserstraßen](§18.md)
- [§ 18 Schutz der Kanäle und Anlagen](§18.md)
- [§ 18 Verkehrsbeschränkungen der Schifffahrt](§18.md)
- [§ 18 Benutzung der Wasserstraßen](§18.md)
- [§ 18 Verhaltenspflichten des Schiffsführers,](§18.md)
- [§ 19 Anwendungsbereich](§19.md)
- [§ 19 Abmessungen der Fahrzeuge und Verbände, Abladetiefe](§19.md)
- [§ 19 Zusammenstellung der Verbände](§19.md)
- [§ 19 Fahrgeschwindigkeit](§19.md)
- [§ 19 Bergfahrt](§19.md)
- [§ 19 Begegnen](§19.md)
- [§ 19 Überholen](§19.md)
- [§ 19 Wenden](§19.md)
- [§ 19 Ankern](§19.md)
- [§ 19 Stillliegen](§19.md)
- [§ 19 Schifffahrt bei Hochwasser](§19.md)
- [§ 19 Schifffahrt bei Eis](§19.md)
- [§ 19 Nachtschifffahrt](§19.md)
- [§ 19 Einsatz von Trägerschiffsleichtern](§19.md)
- [§ 19 Meldepflicht](§19.md)
- [§ 19 Höhe der Brücken, sonstigen festen Überbauten und Freileitungen](§19.md)
- [§ 19 Kennzeichnung der Brücken- und Wehrdurchfahrten](§19.md)
- [§ 19 Durchfahren der Brücken, Sperrwerke,](§19.md)
- [§ 19 Benutzung der Schleusen, Bootsschleusen und Bootsumsetzanlagen](§19.md)
- [§ 19 Segeln](§19.md)
- [§ 19 Bezeichnung der Fahrzeuge](§19.md)
- [§ 19 Regelungen über den Verkehr](§19.md)
- [§ 19 Regelungen zum Sprechfunk](§19.md)
- [§ 19 Sonderbestimmungen für Kleinfahrzeuge](§19.md)
- [§ 19 Befahren der Altwässer, Kanäle und einzelner Wasserstraßen](§19.md)
- [§ 19 Schutz der Kanäle und Anlagen](§19.md)
- [§ 19 Verkehrsbeschränkungen der Schifffahrt](§19.md)
- [§ 19 Benutzung der Wasserstraßen](§19.md)
- [§ 19 Verhaltenspflichten des Schiffsführers,](§19.md)
- [§ 20 Anwendungsbereich](§20.md)
- [§ 20 Abmessungen der Fahrzeuge und Verbände, Fahrrinnentiefe](§20.md)
- [§ 20 Zusammenstellung der Verbände](§20.md)
- [§ 20 Fahrgeschwindigkeit](§20.md)
- [§ 20 Bergfahrt](§20.md)
- [§ 20 Begegnen](§20.md)
- [§ 20 Überholen](§20.md)
- [§ 20 Wenden](§20.md)
- [§ 20 Ankern](§20.md)
- [§ 20 Stillliegen](§20.md)
- [§ 20 Schifffahrt bei Hochwasser](§20.md)
- [§ 20 Schifffahrt bei Eis](§20.md)
- [§ 20 Nachtschifffahrt](§20.md)
- [§ 20 Einsatz von Trägerschiffsleichtern](§20.md)
- [§ 20 Meldepflicht](§20.md)
- [§ 20 Höhe der Brücken, sonstigen festen Überbauten und Freileitungen](§20.md)
- [§ 20 Kennzeichnung der Brücken- und Wehrdurchfahrten](§20.md)
- [§ 20 Durchfahren der Brücken, Sperrwerke,](§20.md)
- [§ 20 Benutzung der Schleusen, Bootsschleusen und Bootsumsetzanlagen](§20.md)
- [§ 20 Segeln](§20.md)
- [§ 20 Bezeichnung der Fahrzeuge](§20.md)
- [§ 20 Regelungen über den Verkehr](§20.md)
- [§ 20 Regelungen zum Sprechfunk](§20.md)
- [§ 20 Sonderbestimmungen für Kleinfahrzeuge](§20.md)
- [§ 20 Befahren der Altwässer, Kanäle und einzelner Wasserstraßen](§20.md)
- [§ 20 Schutz der Kanäle und Anlagen](§20.md)
- [§ 20 Verkehrsbeschränkungen der Schifffahrt](§20.md)
- [§ 20 Benutzung der Wasserstraßen](§20.md)
- [§ 20 Verhaltenspflichten des Schiffsführers,](§20.md)
- [§ 21 Anwendungsbereich](§21.md)
- [§ 21 Abmessungen der Fahrzeuge und Verbände, Abladetiefe](§21.md)
- [§ 21 Zusammenstellung der Verbände](§21.md)
- [§ 21 Fahrgeschwindigkeit](§21.md)
- [§ 21 Bergfahrt](§21.md)
- [§ 21 Begegnen](§21.md)
- [§ 21 Überholen](§21.md)
- [§ 21 Wenden](§21.md)
- [§ 21 Ankern](§21.md)
- [§ 21 Stillliegen](§21.md)
- [§ 21 Schifffahrt bei Hochwasser](§21.md)
- [§ 21 Schifffahrt bei Eis](§21.md)
- [§ 21 Nachtschifffahrt](§21.md)
- [§ 21 Einsatz von Trägerschiffsleichtern](§21.md)
- [§ 21 Meldepflicht](§21.md)
- [§ 21 Höhe der Brücken, sonstigen festen Überbauten und Freileitungen](§21.md)
- [§ 21 Kennzeichnung der Brücken- und Wehrdurchfahrten](§21.md)
- [§ 21 Durchfahren der Brücken, Sperrwerke,](§21.md)
- [§ 21 Benutzung der Schleusen, Bootsschleusen und Bootsumsetzanlagen](§21.md)
- [§ 21 Segeln](§21.md)
- [§ 21 Bezeichnung der Fahrzeuge](§21.md)
- [§ 21 Regelungen über den Verkehr](§21.md)
- [§ 21 Regelungen zum Sprechfunk](§21.md)
- [§ 21 Sonderbestimmungen für Kleinfahrzeuge](§21.md)
- [§ 21 Befahren der Altwässer, Kanäle und einzelner Wasserstraßen](§21.md)
- [§ 21 Schutz der Kanäle und Anlagen](§21.md)
- [§ 21 Verkehrsbeschränkungen der Schifffahrt](§21.md)
- [§ 21 Benutzung der Wasserstraßen](§21.md)
- [§ 21 Verhaltenspflichten des Schiffsführers, der Besatzung an Bord, des Eigentümers und des Ausrüsters](§21.md)
- [§ 22 Anwendungsbereich](§22.md)
- [§ 22 Abmessungen der Fahrzeuge und Verbände, Fahrrinnentiefe und Abladetiefe](§22.md)
- [§ 22 Zusammenstellung der Verbände](§22.md)
- [§ 22 Fahrgeschwindigkeit](§22.md)
- [§ 22 Bergfahrt](§22.md)
- [§ 22 Begegnen](§22.md)
- [§ 22 Überholen](§22.md)
- [§ 22 Wenden](§22.md)
- [§ 22 Ankern](§22.md)
- [§ 22 Stillliegen](§22.md)
- [§ 22 Schifffahrt bei Hochwasser](§22.md)
- [§ 22 Schifffahrt bei Eis](§22.md)
- [§ 22 Nachtschifffahrt](§22.md)
- [§ 22 Einsatz von Trägerschiffsleichtern](§22.md)
- [§ 22 Meldepflicht](§22.md)
- [§ 22 Höhe der Brücken, sonstigen festen Überbauten und Freileitungen](§22.md)
- [§ 22 Kennzeichnung der Brücken- und Wehrdurchfahrten](§22.md)
- [§ 22 Durchfahren der Brücken, Sperrwerke,](§22.md)
- [§ 22 Benutzung der Schleusen, Bootsschleusen und Bootsumsetzanlagen](§22.md)
- [§ 22 Segeln](§22.md)
- [§ 22 Bezeichnung der Fahrzeuge](§22.md)
- [§ 22 Regelungen über den Verkehr](§22.md)
- [§ 22 Regelungen zum Sprechfunk](§22.md)
- [§ 22 Sonderbestimmungen für Kleinfahrzeuge](§22.md)
- [§ 22 Befahren der Altwässer, Kanäle und einzelner Wasserstraßen](§22.md)
- [§ 22 Schutz der Kanäle und Anlagen](§22.md)
- [§ 22 Verkehrsbeschränkungen der Schifffahrt](§22.md)
- [§ 22 Benutzung der Wasserstraßen](§22.md)
- [§ 22 Verhaltenspflichten des Schiffsführers, der Besatzung an Bord, des Eigentümers und des Ausrüsters](§22.md)
- [§ 23 Anwendungsbereich](§23.md)
- [§ 23 Abmessungen der Fahrzeuge und Verbände, Tauchtiefe, Fahrrinnentiefe und Abladetiefe](§23.md)
- [§ 23 Zusammenstellung der Verbände](§23.md)
- [§ 23 Fahrgeschwindigkeit](§23.md)
- [§ 23 Bergfahrt](§23.md)
- [§ 23 Begegnen](§23.md)
- [§ 23 Überholen](§23.md)
- [§ 23 Wenden](§23.md)
- [§ 23 Ankern](§23.md)
- [§ 23 Stillliegen](§23.md)
- [§ 23 Schifffahrt bei Hochwasser](§23.md)
- [§ 23 Schifffahrt bei Eis](§23.md)
- [§ 23 Nachtschifffahrt](§23.md)
- [§ 23 Einsatz von Trägerschiffsleichtern](§23.md)
- [§ 23 Meldepflicht](§23.md)
- [§ 23 Höhe der Brücken, sonstigen festen Überbauten und Freileitungen](§23.md)
- [§ 23 Kennzeichnung der Brücken- und Wehrdurchfahrten](§23.md)
- [§ 23 Durchfahren der Brücken, Sperrwerke,](§23.md)
- [§ 23 Benutzung der Schleusen, Bootsschleusen und Bootsumsetzanlagen](§23.md)
- [§ 23 Segeln](§23.md)
- [§ 23 Bezeichnung der Fahrzeuge](§23.md)
- [§ 23 Regelungen über den Verkehr](§23.md)
- [§ 23 Regelungen zum Sprechfunk](§23.md)
- [§ 23 Sonderbestimmungen für Kleinfahrzeuge](§23.md)
- [§ 23 Befahren der Altwässer, Kanäle und einzelner Wasserstraßen](§23.md)
- [§ 23 Schutz der Kanäle und Anlagen](§23.md)
- [§ 23 Verkehrsbeschränkungen der Schifffahrt](§23.md)
- [§ 23 Benutzung der Wasserstraßen](§23.md)
- [§ 23 Verhaltenspflichten des Schiffsführers, der Besatzung an Bord, des Eigentümers und des Ausrüsters](§23.md)
- [§ 24 Anwendungsbereich](§24.md)
- [§ 24 Abmessungen der Fahrzeuge und Verbände, Tauchtiefe und Abladetiefe](§24.md)
- [§ 24 Zusammenstellung der Verbände](§24.md)
- [§ 24 Fahrgeschwindigkeit](§24.md)
- [§ 24 Bergfahrt](§24.md)
- [§ 24 Begegnen](§24.md)
- [§ 24 Überholen](§24.md)
- [§ 24 Wenden](§24.md)
- [§ 24 Ankern](§24.md)
- [§ 24 Stillliegen](§24.md)
- [§ 24 Schifffahrt bei Hochwasser](§24.md)
- [§ 24 Schifffahrt bei Eis](§24.md)
- [§ 24 Nachtschifffahrt](§24.md)
- [§ 24 Einsatz von Trägerschiffsleichtern](§24.md)
- [§ 24 Meldepflicht](§24.md)
- [§ 24 Höhe der Brücken, sonstigen festen Überbauten und Freileitungen](§24.md)
- [§ 24 Kennzeichnung der Brücken- und Wehrdurchfahrten](§24.md)
- [§ 24 Durchfahren der Brücken, Sperrwerke,](§24.md)
- [§ 24 Benutzung der Schleusen, Bootsschleusen und Bootsumsetzanlagen](§24.md)
- [§ 24 Segeln](§24.md)
- [§ 24 Bezeichnung der Fahrzeuge](§24.md)
- [§ 24 Regelungen über den Verkehr](§24.md)
- [§ 24 Regelungen zum Sprechfunk](§24.md)
- [§ 24 Sonderbestimmungen für Kleinfahrzeuge](§24.md)
- [§ 24 Befahren der Altwässer, Kanäle und einzelner Wasserstraßen](§24.md)
- [§ 24 Schutz der Kanäle und Anlagen](§24.md)
- [§ 24 Verkehrsbeschränkungen der Schifffahrt](§24.md)
- [§ 24 Benutzung der Wasserstraßen](§24.md)
- [§ 24 Verhaltenspflichten des Schiffsführers, der Besatzung an Bord, des Eigentümers und des Ausrüsters](§24.md)
- [§ 25 Anwendungsbereich](§25.md)
- [§ 25 Abmessungen der Fahrzeuge und Verbände, Fahrrinnentiefe und Abladetiefe](§25.md)
- [§ 25 Zusammenstellung der Verbände](§25.md)
- [§ 25 Fahrgeschwindigkeit](§25.md)
- [§ 25 Bergfahrt](§25.md)
- [§ 25 Begegnen](§25.md)
- [§ 25 Überholen](§25.md)
- [§ 25 Wenden](§25.md)
- [§ 25 Ankern](§25.md)
- [§ 25 Stillliegen](§25.md)
- [§ 25 Schifffahrt bei Hochwasser](§25.md)
- [§ 25 Schifffahrt bei Eis](§25.md)
- [§ 25 Nachtschifffahrt](§25.md)
- [§ 25 Einsatz von Trägerschiffsleichtern](§25.md)
- [§ 25 Meldepflicht](§25.md)
- [§ 25 Höhe der Brücken, sonstigen festen Überbauten und Freileitungen](§25.md)
- [§ 25 Kennzeichnung der Brücken- und Wehrdurchfahrten](§25.md)
- [§ 25 Durchfahren der Brücken, Sperrwerke,](§25.md)
- [§ 25 Benutzung der Schleusen, Bootsschleusen und Bootsumsetzanlagen](§25.md)
- [§ 25 Segeln](§25.md)
- [§ 25 Bezeichnung der Fahrzeuge](§25.md)
- [§ 25 Regelungen über den Verkehr](§25.md)
- [§ 25 Regelungen zum Sprechfunk](§25.md)
- [§ 25 Sonderbestimmungen für Kleinfahrzeuge](§25.md)
- [§ 25 Befahren der Altwässer, Kanäle und einzelner Wasserstraßen](§25.md)
- [§ 25 Schutz der Kanäle und Anlagen](§25.md)
- [§ 25 Verkehrsbeschränkungen der Schifffahrt](§25.md)
- [§ 25 Benutzung der Wasserstraßen](§25.md)
- [§ 25 Verhaltenspflichten des Schiffsführers,](§25.md)
- [§ 26 Anwendungsbereich](§26.md)
- [§ 26 Abmessungen der Fahrzeuge und Verbände, Fahrrinnentiefe und Abladetiefe](§26.md)
- [§ 26 Zusammenstellung der Verbände](§26.md)
- [§ 26 Fahrgeschwindigkeit](§26.md)
- [§ 26 Bergfahrt](§26.md)
- [§ 26 Begegnen](§26.md)
- [§ 26 Überholen](§26.md)
- [§ 26 Wenden](§26.md)
- [§ 26 Ankern](§26.md)
- [§ 26 Stillliegen](§26.md)
- [§ 26 Schifffahrt bei Hochwasser](§26.md)
- [§ 26 Schifffahrt bei Eis](§26.md)
- [§ 26 Nachtschifffahrt](§26.md)
- [§ 26 Einsatz von Trägerschiffsleichtern](§26.md)
- [§ 26 Meldepflicht](§26.md)
- [§ 26 Höhe der Brücken, sonstigen festen Überbauten und Freileitungen](§26.md)
- [§ 26 Kennzeichnung der Brücken- und Wehrdurchfahrten](§26.md)
- [§ 26 Durchfahren der Brücken, Sperrwerke,](§26.md)
- [§ 26 Benutzung der Schleusen, Bootsschleusen und Bootsumsetzanlagen](§26.md)
- [§ 26 Segeln](§26.md)
- [§ 26 Bezeichnung der Fahrzeuge](§26.md)
- [§ 26 Regelungen über den Verkehr](§26.md)
- [§ 26 Regelungen zum Sprechfunk](§26.md)
- [§ 26 Sonderbestimmungen für Kleinfahrzeuge](§26.md)
- [§ 26 Befahren der Altwässer, Kanäle und einzelner Wasserstraßen](§26.md)
- [§ 26 Schutz der Kanäle und Anlagen](§26.md)
- [§ 26 Verkehrsbeschränkungen der Schifffahrt](§26.md)
- [§ 26 Benutzung der Wasserstraßen](§26.md)
- [§ 26 Verhaltenspflichten des Schiffsführers,](§26.md)
- [§ 27 Anwendungsbereich](§27.md)
- [§ 27 Abmessungen der Fahrzeuge und Verbände, Fahrrinnentiefe](§27.md)
- [§ 27 Zusammenstellung der Verbände](§27.md)
- [§ 27 Fahrgeschwindigkeit](§27.md)
- [§ 27 Bergfahrt](§27.md)
- [§ 27 Begegnen](§27.md)
- [§ 27 Überholen](§27.md)
- [§ 27 Wenden](§27.md)
- [§ 27 Ankern](§27.md)
- [§ 27 Stillliegen](§27.md)
- [§ 27 Schifffahrt bei Hochwasser](§27.md)
- [§ 27 Schifffahrt bei Eis](§27.md)
- [§ 27 Nachtschifffahrt](§27.md)
- [§ 27 Einsatz von Trägerschiffsleichtern](§27.md)
- [§ 27 Meldepflicht](§27.md)
- [§ 27 Höhe der Brücken, sonstigen festen Überbauten und Freileitungen](§27.md)
- [§ 27 Kennzeichnung der Brücken- und Wehrdurchfahrten](§27.md)
- [§ 27 Durchfahren der Brücken, Sperrwerke,](§27.md)
- [§ 27 Benutzung der Schleusen, Bootsschleusen und Bootsumsetzanlagen](§27.md)
- [§ 27 Segeln](§27.md)
- [§ 27 Bezeichnung der Fahrzeuge](§27.md)
- [§ 27 Regelungen über den Verkehr](§27.md)
- [§ 27 Regelungen zum Sprechfunk](§27.md)
- [§ 27 Sonderbestimmungen für Kleinfahrzeuge](§27.md)
- [§ 27 Befahren der Altwässer, Kanäle und einzelner Wasserstraßen](§27.md)
- [§ 27 Schutz der Kanäle und Anlagen](§27.md)
- [§ 27 Verkehrsbeschränkungen](§27.md)
- [§ 27 Benutzung der Wasserstraßen](§27.md)
- [§ 27 Verhaltenspflichten des Schiffsführers,](§27.md)
- [§ 28 Anwendungsbereich](§28.md)
- [§ 28 Abmessungen der Fahrzeuge und Verbände, Fahrrinnentiefe](§28.md)
- [§ 28 Zusammenstellung der Verbände](§28.md)
- [§ 28 Fahrgeschwindigkeit](§28.md)
- [§ 28 Bergfahrt](§28.md)
- [§ 28 Begegnen](§28.md)
- [§ 28 Überholen](§28.md)
- [§ 28 Wenden](§28.md)
- [§ 28 Ankern](§28.md)
- [§ 28 Stillliegen](§28.md)
- [§ 28 Schifffahrt bei Hochwasser](§28.md)
- [§ 28 Schifffahrt bei Eis](§28.md)
- [§ 28 Nachtschifffahrt](§28.md)
- [§ 28 Einsatz von Trägerschiffsleichtern](§28.md)
- [§ 28 Meldepflicht](§28.md)
- [§ 28 Höhe der Brücken, sonstigen festen Überbauten und Freileitungen](§28.md)
- [§ 28 Kennzeichnung der Brücken- und Wehrdurchfahrten](§28.md)
- [§ 28 Durchfahren der Brücken, Sperrwerke, Wehre, Schleusen und einzelner Stromstrecken](§28.md)
- [§ 28 Benutzung der Schleusen, Bootsschleusen und Bootsumsetzanlagen](§28.md)
- [§ 28 Segeln](§28.md)
- [§ 28 Bezeichnung der Fahrzeuge](§28.md)
- [§ 28 Regelungen über den Verkehr](§28.md)
- [§ 28 Regelungen zum Sprechfunk](§28.md)
- [§ 28 Sonderbestimmungen für Kleinfahrzeuge](§28.md)
- [§ 28 Befahren der Altwässer, Kanäle und einzelner Wasserstraßen](§28.md)
- [§ 28 Schutz der Kanäle und Anlagen](§28.md)
- [§ 28 Verkehrsbeschränkungen der Schifffahrt](§28.md)
- [§ 28 Benutzung der Wasserstraßen](§28.md)
- [§ 28 Verhaltenspflichten des Schiffsführers, der Besatzung an Bord, des Eigentümers und des Ausrüsters](§28.md)
- [§ 28 Übergangsbestimmungen](§28.md)
- [§ 29 Behandlung von Schiffsabfällen](§29.md)
- [§ 29 Allgemeine Sorgfaltspflicht](§29.md)
- [§ 29 Sorgfaltspflicht beim Bunkern](§29.md)
- [§ 29 Sorgfaltspflicht beim Bunkern von Flüssigerdgas (LNG)](§29.md)
- [§ 29 Anstrich und Außenreinigung der Fahrzeuge](§29.md)

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# § 1 Verbände
Die in dieser Verordnung enthaltenen Vorschriften für ein Fahrzeug gelten für einen Verband entsprechend, soweit diese Verordnung für einen Verband nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt.

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# § 10 Verhaltenspflichten des Schiffsführers, der Besatzung an Bord, des Eigentümers und des Ausrüsters
1.Der Schiffsführer und die nach § 1.03 Nummer 3 für Kurs und Geschwindigkeit verantwortliche Person haben jeweils
a)sicherzustellen, dass das Fahrzeug oder der Verband die zugelassene Höchstgeschwindigkeit nach § 10.04 Nummer 1 und 2, jeweils auch in Verbindung mit Nummer 3, nicht überschreitet und
b)die Vorschriften über
aa)das Verhalten beim Begegnen nach § 10.06 und
bb)die Schifffahrt bei Hochwasser nach § 10.11 Nummer 1 und 2
einzuhalten oder sicherzustellen, dass diese eingehalten werden.
2.Der Schiffsführer hat
a)sicherzustellen, dass
aa)das von ihm geführte Fahrzeug oder der von ihm geführte Verband die zugelassenen Höchstabmessungen nach § 10.02 Nummer 1 nicht überschreitet und
bb)auf dem von ihm geführten Fahrzeug oder Verband in dem in § 10.02 Nummer 1.4 genannten Fall die dort angegebene Ausrüstung vorhanden ist,
b)die Vorschriften über
aa)die Zusammenstellung der Verbände nach § 10.03,
bb)das Stillliegen nach § 10.10 Nummer 1 bis 3 Satz 1, Nummer 4, 5 und 6 Buchstabe a und
cc)den Einsatz eines Trägerschiffsleichters nach § 10.14 Satz 1
einzuhalten oder sicherzustellen, dass diese eingehalten werden, und
c)das in § 10.27 Satz 1 vorgesehene Verbot, die dort angegebene Binnenschifffahrtsstraße zu befahren, zu beachten oder sicherzustellen, dass dieses beachtet wird.
3.Der Eigentümer und der Ausrüster dürfen jeweils die Inbetriebnahme eines Fahrzeugs oder Verbandes nur anordnen oder zulassen, wenn
a)das Fahrzeug oder der Verband die zugelassenen Höchstabmessungen nach § 10.02 Nummer 1 nicht überschreitet und
b)auf dem Fahrzeug oder Verband in dem in § 10.02 Nummer 1.4 genannten Fall die dort angegebene Ausrüstung vorhanden ist.

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# § 11 Verhaltenspflichten des Schiffsführers,
1.Der Schiffsführer und die nach § 1.03 Nummer 3 für Kurs und Geschwindigkeit verantwortliche Person haben jeweils
a)sicherzustellen, dass das Fahrzeug oder der Verband die zugelassene Höchstgeschwindigkeit nach § 11.04 nicht überschreitet,
b)die Vorschriften über
aa)das Verhalten beim Begegnen nach § 11.06 Nummer 1 Satz 1 und Nummer 2, jeweils auch in Verbindung mit Nummer 3,
bb)die Schifffahrt bei Hochwasser nach § 11.11 Nummer 1 und 2,
cc)die Durchfahrt oder das Verhalten beim Durchfahren
aaa)der Friedensbrücke in Würzburg nach § 11.18 Nummer 1 Satz 1 bis 3 und
bbb)der Eisenbahnbrücke bei Hallstadt nach § 11.18 Nummer 2 und
dd)die Benutzung der Bootsschleusen und Bootsumsetzanlagen nach § 11.19 Nummer 1 und 2
einzuhalten oder sicherzustellen, dass diese eingehalten werden, und
c)eine nach § 11.12 erteilte Weisung, rechtzeitig einen Schutzhafen oder eine geeignete Liegestelle aufzusuchen, einzuhalten oder sicherzustellen, dass diese eingehalten wird.
2.Der Schiffsführer hat
a)sicherzustellen, dass
aa)das von ihm geführte Fahrzeug oder der von ihm geführte Verband die zugelassenen Höchstabmessungen nach § 11.02 Nummer 1 Satz 1 nicht überschreitet und
bb)auf dem von ihm geführten Fahrzeug oder Verband die nach § 11.02 Nummer 1 Satz 2 in Verbindung mit Satz 3, auch in Verbindung mit den Sätzen 4 und 5, jeweils angegebene Ausrüstung vorhanden ist,
b)die Vorschriften über
aa)die Zusammenstellung der Verbände nach § 11.03 Nummer 1 Satz 1 und Nummer 2 und
bb)die Meldepflicht nach § 11.15 Nummer 1 Satz 1, 2, Nummer 2 Satz 2 bis 4 und Nummer 3 bis 5
einzuhalten oder sicherzustellen, dass diese eingehalten werden,
c)die Regelung über den Verkehr nach § 11.22 zu beachten oder sicherzustellen, dass diese beachtet wird,
d)die Verkehrsbeschränkung nach § 11.27 Nummer 1 Satz 1 zu beachten oder sicherzustellen, dass diese beachtet wird, und
e)das in § 11.27 Nummer 2 Satz 1 vorgesehene Verbot, die dort angegebene Binnenschifffahrtsstraße zu befahren, zu beachten oder sicherzustellen, dass dieses beachtet wird.
3.Der Eigentümer und der Ausrüster dürfen jeweils die Inbetriebnahme eines Fahrzeugs oder Verbandes nur anordnen oder zulassen, wenn
a)das Fahrzeug oder der Verband die zugelassenen Höchstabmessungen nach § 11.02 Nummer 1 Satz 1 nicht überschreitet und
b)die nach § 11.02 Nummer 1 Satz 2 in Verbindung mit Satz 3, auch in Verbindung mit den Sätzen 4 und 5, jeweils angegebene Ausrüstung vorhanden ist.

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# § 12 Verhaltenspflichten des Schiffsführers,
1.Der Schiffsführer und die nach § 1.03 Nummer 3 für Kurs und Geschwindigkeit verantwortliche Person haben jeweils
a)sicherzustellen, dass das Fahrzeug oder der Verband die zugelassene Höchstgeschwindigkeit nach § 12.04 Nummer 1, auch in Verbindung mit Nummer 2, nicht überschreitet,
b)die Vorschriften über
aa)das Verhalten beim Begegnen nach § 12.06 Nummer 1 Satz 1 und Nummer 2, jeweils auch in Verbindung mit Nummer 3,
bb)das Verbot zu überholen nach § 12.07 Satz 1,
cc)das Wenden nach § 12.08,
dd)die Schifffahrt bei Hochwasser nach § 12.11 Nummer 1, 2 und 4 und
ee)die Benutzung der Schleusen und Bootsumsetzanlagen nach § 12.19 Nummer 1 Satz 2, Nummer 2, 3 Satz 1 und 2 und Nummer 4
einzuhalten oder sicherzustellen, dass diese eingehalten werden, und
c)eine nach § 12.12 erteilte Weisung, rechtzeitig einen Schutzhafen oder eine geeignete Liegestelle aufzusuchen, einzuhalten oder sicherzustellen, dass diese eingehalten wird.
2.Der Schiffsführer hat
a)sicherzustellen, dass
aa)das von ihm geführte Fahrzeug oder der von ihm geführte Verband die zugelassenen Höchstabmessungen nach § 12.02 Nummer 1 Satz 1 und 2, Satz 2 auch in Verbindung mit Satz 3 und 4, und die zulässige Abladetiefe nach § 12.02 Nummer 3 nicht überschreitet,
bb)auf dem von ihm geführten Fahrzeug oder Verband in den Fällen des § 12.02 Nummer 1 Satz 2 bis 4 die dort jeweils angegebene Ausrüstung vorhanden ist und,
cc)der Bug eines von ihm geführten einzeln fahrenden Fahrzeugs mit Pontonform der Form nach § 12.26 Satz 1 entspricht,
b)die Vorschriften über
aa)die Zusammenstellung der Verbände nach § 12.03 Nummer 1 Satz 1 und Nummer 2,
bb)das Ankern nach § 12.09 Nummer 1,
cc)das Stillliegen nach § 12.10 Nummer 1,
dd)das Verhalten bei der Benutzung der Schleusen nach § 12.19 Nummer 5 und
ee)das Führen eines Schubleichters nach § 12.26 Satz 1
einzuhalten oder sicherzustellen, dass diese eingehalten werden,
c)die Regelung über den Verkehr nach § 12.22 zu beachten oder sicherzustellen, dass diese beachtet werden,
d)das in § 12.20 Satz 1 vorgesehene Verbot zu segeln, zu beachten oder sicherzustellen, dass dieses beachtet wird, und
e)das in § 12.25 Nummer 1, 2 Satz 1 und Nummer 3 Satz 1 jeweils vorgesehene Verbot, die dort jeweils angegebene Binnenschifffahrtsstraße zu befahren, zu beachten oder sicherzustellen, dass dieses jeweils beachtet wird.
3.Der Eigentümer und der Ausrüster dürfen jeweils die Inbetriebnahme eines Fahrzeugs oder Verbandes nur anordnen oder zulassen, wenn
a)das Fahrzeug oder der Verband die zugelassenen Höchstabmessungen nach § 12.02 Nummer 1 Satz 1 und 2, Satz 2 auch in Verbindung mit Satz 3 und 4, und die zugelassene Abladetiefe nach § 12.02 Nummer 3 nicht überschreitet und
b)auf dem Fahrzeug oder Verband in den Fällen des § 12.02 Nummer 1 Satz 2 bis 4 die dort jeweils angegebene Ausrüstung vorhanden ist.

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# § 13 Verhaltenspflichten des Schiffsführers,
1.Der Schiffsführer und die nach § 1.03 Nummer 3 für Kurs und Geschwindigkeit verantwortliche Person haben jeweils
a)sicherzustellen, dass das Fahrzeug oder der Verband die zugelassene Höchstgeschwindigkeit nach § 13.04 Nummer 1, auch in Verbindung mit Nummer 2, nicht überschreitet, und
b)die Vorschriften über
aa)die Schifffahrt bei Hochwasser nach § 13.11 Nummer 1 Satz 1 und
bb)die Nachtschifffahrt nach § 13.13 Nummer 1 und 2
einzuhalten oder sicherzustellen, dass diese eingehalten werden.
2.Der Schiffsführer hat
a)sicherzustellen, dass das von ihm geführte Fahrzeug oder der von ihm geführte Verband die zugelassenen Höchstabmessungen nach § 13.02 Nummer 1 Satz 1 nicht überschreitet, und
b)die Vorschrift über die Zusammenstellung der Verbände nach § 13.03 Nummer 1 Satz 1 einzuhalten oder sicherzustellen, dass diese eingehalten werden.
3.Der Eigentümer und der Ausrüster dürfen jeweils die Inbetriebnahme eines Fahrzeugs oder Verbandes nur anordnen oder zulassen, wenn das Fahrzeug oder der Verband die zugelassenen Höchstabmessungen nach § 13.02 Nummer 1 Satz 1 nicht überschreitet.

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# § 14 Verhaltenspflichten des Schiffsführers,
1.Der Schiffsführer und die nach § 1.03 Nummer 3 für Kurs und Geschwindigkeit verantwortliche Person haben jeweils
a)sicherzustellen, dass das Fahrzeug oder der Verband die zugelassene Höchstgeschwindigkeit nach § 14.04 nicht überschreitet, und
b)die Vorschrift über die Schifffahrt bei Hochwasser nach § 14.11 einzuhalten oder sicherzustellen, dass diese eingehalten wird.
2.Der Schiffsführer hat
a)sicherzustellen, dass das von ihm geführte Fahrzeug oder der von ihm geführte Verband die zugelassenen Höchstabmessungen nach § 14.02 Nummer 1 nicht überschreitet, und
b)die Vorschriften über
aa)die Zusammenstellung der Verbände nach § 14.03 und
bb)die Meldepflicht nach § 14.15 Nummer 1 Satz 1, 2, Nummer 2 Satz 2 bis 4 und Nummer 3 bis 5
einzuhalten oder sicherzustellen, dass diese eingehalten werden.
3.Der Eigentümer und der Ausrüster dürfen jeweils die Inbetriebnahme eines Fahrzeugs oder Verbandes nur anordnen oder zulassen, wenn das Fahrzeug oder der Verband die zugelassenen Höchstabmessungen nach § 14.02 Nummer 1 nicht überschreitet.

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# § 15 Schließung des Sperrtors bei Artlenburg (Elbe-Seitenkanal)
Das Sperrtor bei Artlenburg wird geschlossen, wenn der Wasserstand der Elbe am Pegel Hohnstorf 840 cm erreicht oder überschritten hat.

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# § 16 Verhaltenspflichten des Schiffsführers, der Besatzung an Bord, des Eigentümers und des Ausrüsters
1.Der Schiffsführer und die nach § 1.03 Nummer 3 für Kurs und Geschwindigkeit verantwortliche Person haben jeweils
a)sicherzustellen, dass
aa)das Fahrzeug oder der Verband die zugelassene Höchstgeschwindigkeit nach § 16.04 Nummer 1, 2 und 3, jeweils auch in Verbindung mit Nummer 4, nicht überschreitet und
bb)auf dem Fahrzeug oder Verband
aaa)bei Nacht während der Fahrt die Bezeichnung nach § 16.21 Nummer 1 Buchstabe b und
bbb)bei Tag während der Fahrt die Bezeichnung nach § 16.21 Nummer 1 Buchstabe a, auch in Verbindung mit Nummer 2,
geführt wird und
b)die Vorschriften über
aa)das Verhalten beim Begegnen nach § 16.06 Satz 1,
bb)das Verbot zu überholen nach § 16.07 Nummer 1, auch in Verbindung mit Nummer 2,
cc)die Schifffahrt bei Hochwasser nach § 16.11 Nummer 1 und 2,
dd)das Verhalten bei Eis nach § 16.12 und
ee)die Vorfahrt bei der Einfahrt in den Verbindungskanal Süd zur Weser und bei der Einfahrt in den Verbindungskanal Nord zur Weser nach § 16.22 Satz 1
einzuhalten oder sicherzustellen, dass diese eingehalten werden.
2.Der Schiffsführer hat
a)sicherzustellen, dass das von ihm geführte Fahrzeug oder der von ihm geführte Verband
aa)die zugelassenen Höchstabmessungen nach § 16.02 und die zugelassenen Abladetiefen nach § 16.02 Nummer 3 und 5 und
bb)die zugelassenen Abladetiefen nach § 16.02 Nummer 1, 4, 6 und 7
nicht überschreitet,
b)die Vorschriften über
aa)die Zusammenstellung der Verbände nach § 16.03 und
bb)die Meldepflicht nach § 16.15 Nummer 1 Satz 1, Nummer 2 Satz 2 bis 4 und Nummer 3 und 4
einzuhalten oder sicherzustellen, dass diese eingehalten werden, und
c)das in § 16.27 Satz 1 vorgesehene Verbot, die dort angegebenen Binnenschifffahrtsstraßen zu befahren, zu beachten oder sicherzustellen, dass dieses beachtet wird.
3.Der Eigentümer und der Ausrüster dürfen jeweils die Inbetriebnahme eines Fahrzeugs oder Verbandes nur anordnen oder zulassen, wenn das Fahrzeug oder der Verband
a)die zugelassenen Höchstabmessungen nach § 16.02 und die zugelassenen Abladetiefen nach § 16.02 Nummer 3 und 5 und
b)die zugelassenen Abladetiefen nach § 16.02 Nummer 1, 4, 6 und 7
nicht überschreitet.

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# § 17 Verhaltenspflichten des Schiffsführers, der Besatzung an Bord, des Eigentümers und des Ausrüsters
1.Der Schiffsführer und die nach § 1.03 Nummer 3 für Kurs und Geschwindigkeit verantwortliche Person haben jeweils
a)sicherzustellen, dass das Fahrzeug oder der Verband die geforderte Mindestgeschwindigkeit nach § 17.04 nicht unterschreitet und
b)die Vorschriften über
aa)die Schifffahrt bei Hochwasser nach § 17.11 Nummer 1 und ein nach dieser Vorschrift angeordnetes Verbot der Schifffahrt,
bb)das Verhalten bei Eis nach § 17.12,
cc)das Verhalten beim Durchfahren der Schleusengruppe Geesthacht nach § 17.18 Nummer 6 Satz 1 und 2,
dd)die Vorschrift über die Einfahrt in und die Ausfahrt aus dem Rothenseer Verbindungskanal nach § 17.22 Nummer 4 und
ee)den Sprechfunk auf einer Seilfähre nach § 17.23 in Verbindung mit § 4.05 Nummer 3
einzuhalten oder sicherzustellen, dass diese Vorschriften oder ein angeordnetes Verbot der Schifffahrt eingehalten werden.
2.Der Schiffsführer hat
a)sicherzustellen, dass
aa)das von ihm geführte Fahrzeug, das von ihm geführte Fahrzeug mit Seitenradantrieb, das von ihm geführte schleppende Fahrzeug oder der von ihm geführte Verband die zugelassenen Höchstabmessungen nach § 17.02 Nummer 1 und 2 und die zugelassene Abladetiefe nach § 17.02 Nummer 4 Satz 4 nicht überschreitet und
bb)auf dem von ihm geführten Verband in dem in § 17.02 Nummer 2.1.3 und 2.2.7 jeweils genannten Fall die oder der dort jeweils angegebene Ausrüstung oder Vorspann vorhanden ist,
b)die Vorschriften über
aa)die Zusammenstellung der Verbände nach § 17.03 Nummer 1 Satz 1 bis 3, Nummer 2 Satz 2 und Nummer 4 Satz 2 und
bb)das Verhalten gegenüber einer Seilfähre nach § 17.22 Nummer 1 und 2, auch in Verbindung mit Nummer 3,
einzuhalten oder sicherzustellen, dass diese eingehalten werden, und
c)das in § 17.18 Nummer 2 Satz 3 vorgesehene Verbot der Einfahrt in die Stromstrecke Magdeburg zu beachten oder sicherzustellen, dass dieses beachtet wird.
3.Der Eigentümer und der Ausrüster dürfen jeweils die Inbetriebnahme eines Fahrzeugs, eines Fahrzeugs mit Seitenradantrieb, eines schleppenden Fahrzeugs oder eines Verbandes nur anordnen oder zulassen, wenn
a)das Fahrzeug, das Fahrzeug mit Seitenradantrieb, das schleppende Fahrzeug oder der Verband die zugelassenen Höchstabmessungen nach § 17.02 Nummer 1 und 2 und die zugelassene Abladetiefe nach § 17.02 Nummer 4 Satz 4 nicht überschreitet und
b)auf dem Verband in dem in § 17.02 Nummer 2.1.3 und 2.2.7 jeweils genannten Fall die oder der dort jeweils angegebene Ausrüstung oder Vorspann vorhanden ist.

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# § 18 Verhaltenspflichten des Schiffsführers,
1.Der Schiffsführer und die nach § 1.03 Nummer 3 für Kurs und Geschwindigkeit verantwortliche Person haben jeweils
a)sicherzustellen, dass das Fahrzeug oder der Verband die zugelassene Höchstgeschwindigkeit nach § 18.04 nicht überschreitet und
b)die Vorschrift über das Wenden nach § 18.08 einzuhalten oder sicherzustellen, dass diese eingehalten wird.
2.Der Schiffsführer hat
a)sicherzustellen, dass das von ihm geführte Fahrzeug oder der von ihm geführte Verband die zugelassenen Höchstabmessungen und Abladetiefen nach § 18.02 nicht überschreitet,
b)die Vorschriften über die Zusammenstellung der Verbände nach § 18.03 einzuhalten oder sicherzustellen, dass diese eingehalten werden, und
c)das in § 18.27 Satz 1 vorgesehene Verbot, die dort angegebenen Binnenschifffahrtsstraße zu befahren, zu beachten oder sicherzustellen, dass dieses beachtet wird.
3.Der Eigentümer und der Ausrüster dürfen jeweils die Inbetriebnahme eines Fahrzeugs oder Verbandes nur anordnen oder zulassen, wenn das Fahrzeug oder der Verband die zugelassenen Höchstabmessungen und Abladetiefen nach § 18.02 nicht überschreitet.

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# § 19 Verhaltenspflichten des Schiffsführers,
1.Der Schiffsführer und die nach § 1.03 Nummer 3 für Kurs und Geschwindigkeit verantwortliche Person haben jeweils
a)sicherzustellen, dass das Fahrzeug oder der Verband
aa)die zugelassene Höchstgeschwindigkeit nach § 19.04 Nummer 1 und 2 nicht überschreitet und
bb)die geforderte Mindestgeschwindigkeit nach § 19.04 Nummer 3 nicht unterschreitet und
b)die Vorschriften über
aa)das Verbot zu überholen nach § 19.07 Nummer 1 und
bb)das Wenden nach § 19.08
einzuhalten oder sicherzustellen, dass diese eingehalten werden.
2.Der Schiffsführer hat
a)sicherzustellen, dass das von ihm geführte Fahrzeug oder der von ihm geführte Verband die zugelassenen Höchstabmessungen und Abladetiefen nach § 19.02 nicht überschreitet,
b)die Vorschriften über die Zusammenstellung der Verbände nach § 19.03 einzuhalten oder sicherzustellen, dass diese eingehalten werden, und
c)das in § 19.20 Satz 1 vorgesehene Verbot, zu segeln, zu beachten oder sicherzustellen, dass dieses beachtet wird.
3.Der Eigentümer und der Ausrüster dürfen jeweils die Inbetriebnahme eines Fahrzeugs oder Verbandes nur anordnen oder zulassen, wenn das Fahrzeug oder der Verband die zugelassenen Höchstabmessungen und Abladetiefen nach § 19.02 nicht überschreitet.

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# § 2 Verhaltenspflichten
1.Der Eigentümer und der Ausrüster dürfen jeweils die Inbetriebnahme eines Fahrzeugs nur dann anordnen oder zulassen, wenn
a)das Fahrzeug nach den §§ 2.01, 2.02 oder 2.06 in der dort vorgeschriebenen Weise gekennzeichnet ist,
b)das Fahrzeug nach § 2.03 geeicht ist,
c)an dem Fahrzeug Einsenkungsmarken nach § 2.04 Nummer 1 und im Falle eines Tiefgangs des Fahrzeugs von mehr als 1,00 m zusätzlich Tiefgangsanzeiger nach § 2.04 Nummer 2 angebracht sind und
d)die Schiffsanker nach § 2.05 Nummer 1, auch in Verbindung mit Nummer 2 oder 3 Satz 2, in der dort vorgeschriebenen Weise gekennzeichnet sind.
2.Der Schiffsführer darf ein Fahrzeug nur führen, wenn
a)das Fahrzeug nach den §§ 2.01, 2.02 oder 2.06 in der dort vorgeschriebenen Weise gekennzeichnet ist,
b)das Fahrzeug nach § 2.03 geeicht ist,
c)an dem Fahrzeug Einsenkungsmarken nach § 2.04 Nummer 1 und im Falle eines Tiefgangs des Fahrzeugs von mehr als 1,00 m zusätzlich Tiefgangsanzeiger nach § 2.04 Nummer 2 angebracht sind und
d)die Schiffsanker nach § 2.05 Nummer 1, auch in Verbindung mit Nummer 2 oder 3 Satz 2, in der dort vorgeschriebenen Weise gekennzeichnet sind.

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# § 20 Verhaltenspflichten des Schiffsführers,
1.Der Schiffsführer und die nach § 1.03 Nummer 3 für Kurs und Geschwindigkeit verantwortliche Person haben jeweils
a)sicherzustellen, dass
aa)das Fahrzeug oder der Verband die zugelassene Höchstgeschwindigkeit nach § 20.04 Nummer 1, auch in Verbindung mit Nummer 2, nicht überschreitet und
bb)bei einem Fahrzeug mit einer Länge von mehr als 110,00 m der Maschinenantrieb sowie die Bugstrahlanlage gemäß § 20.02 Nummer 1 Satz 3 Halbsatz 2 nicht über das nautisch erforderliche Maß hinaus benutzt werden und
b)die Vorschriften über
aa)das Verhalten oder die Zeichengebung beim Begegnen nach § 20.06 Nummer 1, 2 Satz 1, 3 und Nummer 3,
bb)das Wenden nach § 20.08 Satz 1,
cc)die Schifffahrt bei Hochwasser nach § 20.11 Nummer 1 und
dd)die Benutzung der Schleusen nach § 20.19 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2,
einzuhalten oder sicherzustellen, dass diese eingehalten werden.
2.Der Schiffsführer hat
a)sicherzustellen, dass
aa)das von ihm geführte Fahrzeug oder der von ihm geführte Verband die zugelassenen Höchstabmessungen nach § 20.02 Nummer 1 Satz 1 nicht überschreitet,
bb)auf dem von ihm geführten Fahrzeug oder Verband in dem in § 20.02 Nummer 1 Satz 2 genannten Fall die dort angegebene Ausrüstung vorhanden ist,
cc)das von ihm geführte Fahrzeug mit einer Länge von mehr als 110,00 m den in § 20.02 Nummer 1 Satz 3 Halbsatz 1 genannten Anforderungen entspricht,
dd)der Nachweis über die Kentersicherheit der getrennten Schiffsteile nach § 20.02 Nummer 1 Satz 3 Halbsatz 2 Buchstabe b an Bord mitgeführt und nach § 20.02 Nummer 1 Satz 4 auf Verlangen der Wasserschutzpolizei oder den Bediensteten der zuständigen Behörde zur Kontrolle ausgehändigt wird und
ee)die Sondererlaubnis nach § 20.02 Nummer 1 Satz 5 an Bord mitgeführt und nach § 20.02 Nummer 1 Satz 6 auf Verlangen der Wasserschutzpolizei oder den Bediensteten der zuständigen Behörde zur Kontrolle ausgehändigt wird und
b)die Vorschriften über
aa)die Zusammenstellung der Verbände nach § 20.03,
bb)das Ankern nach § 20.09,
cc)das Stillliegen nach § 20.10,
dd)den Einsatz von Trägerschiffsleichtern nach § 20.14 Satz 1 und
ee)die Meldepflicht nach § 20.15 Nummer 1 Satz 1, 2, Nummer 2, 3 Satz 2 bis 4 und Nummer 4 bis 6
einzuhalten oder sicherzustellen, dass diese eingehalten werden.
3.Der Eigentümer und der Ausrüster
a)dürfen jeweils die Inbetriebnahme eines Fahrzeugs oder Verbandes nur anordnen oder zulassen, wenn
aa)das Fahrzeug oder der Verband die zugelassenen Höchstabmessungen nach § 20.02 Nummer 1 Satz 1 nicht überschreitet,
bb)auf dem Fahrzeug oder Verband in dem in § 20.02 Nummer 1 Satz 2 genannten Fall die dort angegebene Ausrüstung vorhanden ist und
cc)das Fahrzeug mit einer Länge von mehr als 110,00 m den in § 20.02 Nummer 1 Satz 3 Halbsatz 1 genannten Anforderungen entspricht und
b)müssen jeweils dafür sorgen, dass
aa)der Nachweis über die Kentersicherheit der getrennten Schiffsteile nach § 20.02 Nummer 1 Satz 3 Halbsatz 2 Buchstabe b und
bb)die Sondererlaubnis nach § 20.02 Nummer 1 Satz 5
an Bord mitgeführt werden.

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# § 21 Verhaltenspflichten des Schiffsführers, der Besatzung an Bord, des Eigentümers und des Ausrüsters
1.Der Schiffsführer und die nach § 1.03 Nummer 3 für Kurs und Geschwindigkeit verantwortliche Person haben jeweils
a)sicherzustellen, dass das Fahrzeug oder der Verband
aa)die zugelassene Höchstgeschwindigkeit nach § 21.04 Nummer 1 bis 3 und 4 Satz 1, jeweils auch in Verbindung mit Nummer 5, nicht überschreitet und
bb)die geforderte Mindestgeschwindigkeit nach § 21.04 Nummer 6 nicht unterschreitet und
b)die Vorschriften über
aa)das Verhalten beim Begegnen nach § 21.06 Nummer 1, 2 und 3 Satz 1,
bb)das Verbot zu überholen nach § 21.07 Nummer 1, auch in Verbindung mit Nummer 2 und 3 Satz 1,
cc)das Wenden nach § 21.08,
dd)das Verhalten beim Durchfahren der Schleusen nach § 21.18 und
ee)den Sprechfunk nach § 21.23 Nummer 2 und 3, Nummer 3 in Verbindung mit § 4.05 Nummer 3 Satz 1 bis 3,
einzuhalten oder sicherzustellen, dass diese eingehalten werden.
2.Der Schiffsführer hat
a)sicherzustellen, dass
aa)das von ihm geführte Fahrzeug oder der von ihm geführte Verband die zugelassenen Höchstabmessungen und Abladetiefen nach § 21.02 Nummer 1 nicht überschreitet,
bb)auf dem von ihm geführten Fahrzeug oder Verband in dem in § 21.02 Nummer 1.3.1 und 1.3.2 jeweils genannten Fall die dort jeweils angegebene Ausrüstung vorhanden ist,
cc)auf dem von ihm geführten Fahrzeug in dem in § 21.02 Nummer 1.1.3, 1.1.4, 1.1.5, 1.2.3, 1.5.2 und 1.5.3 jeweils genannten Fall die dort jeweils angegebene Ausrüstung vorhanden ist,
dd)auf dem von ihm geführten Sportfahrzeug, von dem aus Sporttauchen betrieben wird, die Bezeichnung nach § 21.21 geführt wird,
ee)der Bug eines von ihm geführten einzeln fahrenden oder schleppenden Fahrzeugs mit Pontonform der Form nach § 21.26 Nummer 1 Satz 1 entspricht und
ff)der Bescheid über die Befreiung von einem Fahrverbot oder einer Einschränkung nach § 21.27 Nummer 7 Satz 2 an Bord mitgeführt und auf Verlangen den zur Kontrolle befugten Personen ausgehändigt wird,
b)die Vorschriften über
aa)die Zusammenstellung der Verbände nach § 21.03 Nummer 1, 2 Satz 1 und Nummer 3,
bb)das Ankern nach § 21.09 Satz 1,
cc)das Stillliegen nach § 21.10 Nummer 1, 2 Satz 1 und Nummer 3 und
dd)das Führen eines Schubleichters nach § 21.26 Nummer 1 Satz 1
einzuhalten oder sicherzustellen, dass diese eingehalten werden,
c)das in § 21.20 vorgesehene Verbot, zu segeln, zu beachten oder sicherzustellen, dass dieses beachtet wird,
d)die Verkehrsregelungen nach § 21.22 Nummer 1, 2 und 3 Halbsatz 1 zu beachten oder sicherzustellen, dass diese beachtet werden,
e)die Sonderbestimmungen für Kleinfahrzeuge nach § 21.24 Nummer 1 Satz 1 Buchstabe a, b oder c, auch in Verbindung mit Satz 3, und Nummer 2, 3, 4 und 6 Satz 1 zu beachten oder sicherzustellen, dass diese beachtet werden,
f)das in § 21.27 Nummer 1 Satz 1, Nummer 2 Satz 1 und Nummer 3 jeweils vorgesehene Verbot, die dort jeweils angegebenen Binnenschifffahrtsstraßen zu befahren, zu beachten oder sicherzustellen, dass dieses jeweils beachtet wird, und
g)die Verkehrsbeschränkungen nach § 21.27 Nummer 4 Satz 1, Nummer 5 und 6 Satz 1 zu beachten oder sicherzustellen, dass diese beachtet werden.
3.Der Eigentümer und der Ausrüster
a)dürfen jeweils die Inbetriebnahme eines Fahrzeugs oder Verbandes nur anordnen oder zulassen, wenn
aa)das Fahrzeug oder der Verband die zugelassenen Höchstabmessungen und Abladetiefen nach § 21.02 Nummer 1 nicht überschreitet,
bb)auf dem Fahrzeug oder Verband in dem in § 21.02 Nummer 1.3.1 und 1.3.2 jeweils genannten Fall die dort jeweils angegebene Ausrüstung vorhanden ist und
cc)auf dem Fahrzeug in dem in § 21.02 Nummer 1.1.3, 1.1.4, 1.1.5, 1.2.3, 1.5.2 und 1.5.3 jeweils genannten Fall die dort jeweils angegebene Ausrüstung vorhanden ist und
b)müssen jeweils dafür sorgen, dass der Bescheid über die Befreiung von einem Fahrverbot oder einer Einschränkung nach § 21.27 Nummer 7 Satz 2 an Bord mitgeführt wird.

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# § 22 Verhaltenspflichten des Schiffsführers, der Besatzung an Bord, des Eigentümers und des Ausrüsters
1.Der Schiffsführer und die nach § 1.03 Nummer 3 für Kurs und Geschwindigkeit verantwortliche Person haben jeweils
a)sicherzustellen, dass das Fahrzeug oder der Verband
aa)die zugelassene Höchstgeschwindigkeit nach § 22.04 Nummer 1 bis 3 und 4 Satz 1, jeweils auch in Verbindung mit Nummer 5, nicht überschreitet und
bb)die geforderte Mindestgeschwindigkeit nach § 22.04 Nummer 6 nicht unterschreitet und
b)die Vorschriften über
aa)das Verhalten beim Begegnen nach § 22.06 Nummer 1 Satz 1 und 2 und Nummer 2 Satz 1 und 2,
bb)das Verbot zu überholen nach § 22.07 Nummer 1 und 2, auch in Verbindung mit Nummer 3 Buchstabe a, und
cc)die Schifffahrt bei Hochwasser nach § 22.11
einzuhalten oder sicherzustellen, dass diese eingehalten werden.
2.Der Schiffsführer hat
a)sicherzustellen, dass
aa)das von ihm geführte Fahrzeug oder der von ihm geführte Verband
aaa)die zugelassenen Höchstabmessungen nach § 22.02 Nummer 1 und § 22.22 Nummer 1 Satz 1 und Nummer 2 Satz 1 Buchstabe a, jeweils auch in Verbindung mit Nummer 6, und die zugelassenen Abladetiefen nach § 22.02 Nummer 1.1.3, 1.1.4.2, 1.1.5 bis 1.1.10 und 1.2 und § 22.22 Nummer 4 Satz 3 Halbsatz 1, auch in Verbindung mit Nummer 6, und
bbb)die zugelassenen Abladetiefen nach § 22.02 Nummer 1.1.1, 1.1.2 und 1.1.4.1 und § 22.22 Nummer 3 Satz 1 in Verbindung mit Satz 2 und 3 Halbsatz 1 und auch in Verbindung mit Nummer 6
nicht überschreitet,
bb)auf dem von ihm geführten Fahrzeug in dem in § 22.02 Nummer 1.1.2, 1.1.2.4, 1.1.2.5, 1.1.4.1, 1.1.5.2 und 1.2 jeweils genannten Fall die dort jeweils angegebene Ausrüstung vorhanden ist,
cc)auf dem von ihm geführten Sportfahrzeug, von dem aus Sporttauchen betrieben wird, die Bezeichnung nach § 22.21 geführt wird,
dd)der Bug eines von ihm geführten einzeln fahrenden oder schleppenden Fahrzeugs mit Pontonform der Form nach § 22.26 Nummer 1 Satz 1 entspricht und
ee)der Bescheid über die Befreiung von einem Fahrverbot oder einer Einschränkung nach § 22.27 Nummer 8 Satz 2 an Bord mitgeführt und auf Verlangen den zur Kontrolle befugten Personen ausgehändigt wird,
b)die Vorschriften über
aa)die Zusammenstellung der Verbände nach § 22.03 Nummer 1 und 2 Satz 1,
bb)die Meldepflicht nach § 22.15 Nummer 1 Satz 1, Nummer 2, 3 Satz 1 und Nummer 4 und
cc)das Führen eines Schubleichters nach § 22.26 Nummer 1 Satz 1
einzuhalten oder sicherzustellen, dass diese eingehalten werden,
c)das in § 22.20 vorgesehene Verbot, zu segeln, zu beachten oder sicherzustellen, dass dieses beachtet wird,
d)die Verkehrsregelungen nach § 22.22 Nummer 2 Satz 3, 4, 5 und 6, jeweils in Verbindung mit Satz 7, zu beachten oder sicherzustellen, dass diese beachtet werden,
e)die Sonderbestimmungen für Kleinfahrzeuge nach § 22.24 Nummer 1, 2, 4 und 6 zu beachten oder sicherzustellen, dass diese beachtet werden,
f)das in § 22.27 Nummer 1 und 2 Satz 1 jeweils vorgesehene Verbot, die dort jeweils angegebenen Binnenschifffahrtsstraßen zu befahren, zu beachten, oder sicherzustellen, dass dieses jeweils beachtet wird, und
g)die Verkehrsbeschränkungen nach § 22.27 Nummer 3 Satz 1 und Nummer 4 bis 7 zu beachten oder sicherzustellen, dass diese beachtet werden.
3.Der Eigentümer und der Ausrüster
a)dürfen jeweils die Inbetriebnahme eines Fahrzeugs oder Verbandes nur anordnen oder zulassen, wenn
aa)das Fahrzeug oder der Verband
aaa)die zugelassenen Höchstabmessungen nach § 22.02 Nummer 1 und § 22.22 Nummer 1 Satz 1 und Nummer 2 Satz 1 Buchstabe a, jeweils auch in Verbindung mit Nummer 6, und die zugelassenen Abladetiefen nach § 22.02 Nummer 1.1.3, 1.1.4.2, 1.1.5 bis 1.1.10 und 1.2 und § 22.22 Nummer 4 Satz 3 Halbsatz 1, auch in Verbindung mit Nummer 6, und
bbb)die zugelassenen Abladetiefen nach § 22.02 Nummer 1.1.1, 1.1.2 und 1.1.4.1 und § 22.22 Nummer 3 Satz 1 in Verbindung mit Satz 2 und 3 Halbsatz 1 und auch in Verbindung mit Nummer 6
nicht überschreitet und
bb)auf dem Fahrzeug in dem in § 22.02 Nummer 1.1.2, 1.1.2.4, 1.1.2.5, 1.1.4.1, 1.1.5.2 und 1.2 jeweils genannten Fall die dort jeweils angegebene Ausrüstung vorhanden ist, und
b)müssen jeweils dafür sorgen, dass der Bescheid über die Befreiung von einem Fahrverbot oder einer Einschränkung nach § 22.27 Nummer 8 Satz 2 an Bord mitgeführt wird.

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# § 23 Verhaltenspflichten des Schiffsführers, der Besatzung an Bord, des Eigentümers und des Ausrüsters
1.Der Schiffsführer und die nach § 1.03 Nummer 3 für Kurs und Geschwindigkeit verantwortliche Person haben jeweils
a)sicherzustellen, dass das Fahrzeug oder der Verband
aa)die zugelassene Höchstgeschwindigkeit nach § 23.04 Nummer 1 und 2 Satz 1, jeweils auch in Verbindung mit Nummer 3, nicht überschreitet und
bb)die geforderte Mindestgeschwindigkeit nach § 23.04 Nummer 4 nicht unterschreitet und
b)die Vorschriften über
aa)das Verbot zu überholen nach § 23.07 Nummer 1, auch in Verbindung mit Nummer 2 Buchstabe a und b,
bb)die Schifffahrt bei Hochwasser nach § 23.11,
cc)das Verhalten bei Eis nach § 23.12 und
dd)den Sprechfunk nach § 23.23 Nummer 2
einzuhalten oder sicherzustellen, dass diese eingehalten werden.
2.Der Schiffsführer hat
a)sicherzustellen, dass
aa)das von ihm geführte Fahrzeug oder der von ihm geführte Verband
aaa)die zugelassenen Höchstabmessungen und Abladetiefen nach § 23.02 Nummer 1.1.1 bis 1.1.7 und 1.1.11 bis 1.1.15 und die zugelassenen Höchstabmessungen nach § 23.02 Nummer 1.1.8 bis 1.1.10 und 1.1.16 bis 1.1.19 und
bbb)die zugelassenen Abladetiefen nach § 23.02 Nummer 1.1.8 bis 1.1.10 und 1.1.16 bis 1.1.19
nicht überschreitet,
bb)auf dem von ihm geführten Fahrzeug oder Verband in dem in § 23.02 Nummer 1.1.1, 1.1.3, 1.1.11 und 1.1.17.1 jeweils genannten Fall die dort jeweils angegebene Ausrüstung vorhanden ist,
cc)auf dem von ihm geführten Sportfahrzeug, von dem aus Sporttauchen betrieben wird, die Bezeichnung nach § 23.21 geführt wird und
dd)ein Bescheid über die Befreiung von einem Fahrverbot oder einer Einschränkung nach § 23.27 Nummer 5 Satz 2 an Bord mitgeführt und auf Verlangen den zur Kontrolle befugten Personen ausgehändigt wird,
b)die Vorschriften über
aa)die Zusammenstellung der Verbände nach § 23.03 Nummer 1, 2 Satz 1 oder Nummer 3 und
bb)das Stillliegen nach § 23.10 Nummer 2 Satz 1 und Nummer 3 Satz 1
einzuhalten oder sicherzustellen, dass diese eingehalten werden,
c)das in § 23.20 Satz 1 vorgesehene Verbot, zu segeln, zu beachten oder sicherzustellen, dass dieses beachtet wird,
d)die Sonderbestimmungen für Kleinfahrzeuge nach § 23.24 Nummer 1, 2 und 4 zu beachten oder sicherzustellen, dass diese beachtet werden,
e)das in § 23.27 Nummer 1 Satz 1 und Nummer 2 Satz 1 jeweils vorgesehene Verbot, die dort jeweils angegebenen Binnenschifffahrtsstraßen zu befahren, zu beachten oder sicherzustellen, dass dieses beachtet wird, und
f)die Verkehrsbeschränkungen nach § 23.27 Nummer 3 Satz 1 und Nummer 4 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 3, zu beachten oder sicherzustellen, dass diese beachtet werden.
3.Der Eigentümer und der Ausrüster
a)dürfen jeweils die Inbetriebnahme eines Fahrzeugs oder Verbandes nur anordnen oder zulassen, wenn
aa)das Fahrzeug oder der Verband
aaa)die zugelassenen Höchstabmessungen und Abladetiefen nach § 23.02 Nummer 1.1.1 bis 1.1.7 und 1.1.11 bis 1.1.15 und die zugelassenen Höchstabmessungen nach § 23.02 Nummer 1.1.8 bis 1.1.10 und 1.1.16 bis 1.1.19 und
bbb)die zugelassenen Abladetiefen nach § 23.02 Nummer 1.1.8 bis 1.1.10 und 1.1.16 bis 1.1.19
nicht überschreitet und
bb)auf dem Fahrzeug oder Verband in dem in § 23.02 Nummer 1.1.1, 1.1.3, 1.1.11 und 1.1.17.1 jeweils genannten Fall die dort jeweils angegebene Ausrüstung vorhanden ist, und
b)müssen jeweils dafür sorgen, dass ein Bescheid über die Befreiung von einem Fahrverbot oder einer Einschränkung nach § 23.27 Nummer 5 Satz 2 an Bord mitgeführt wird.

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# § 24 Verhaltenspflichten des Schiffsführers, der Besatzung an Bord, des Eigentümers und des Ausrüsters
1.Der Schiffsführer und die nach § 1.03 Nummer 3 für Kurs und Geschwindigkeit verantwortliche Person haben jeweils
a)sicherzustellen, dass das Fahrzeug oder der Verband
aa)die zugelassene Höchstgeschwindigkeit nach § 24.04 Nummer 1, auch in Verbindung mit Nummer 6, und Nummer 2 Satz 1, Nummer 3, 4, 5 Satz 1, Nummer 4 und 5 Satz 1 jeweils auch in Verbindung mit Nummer 6, nicht überschreitet und
bb)die geforderte Mindestgeschwindigkeit nach § 24.04 Nummer 7 nicht unterschreitet und
b)die Vorschriften über
aa)das Verhalten beim Begegnen nach § 24.06,
bb)das Verhalten bei Eis nach § 24.12 und
cc)den Sprechfunk nach § 24.23 Nummer 2
einzuhalten oder sicherzustellen, dass diese eingehalten werden.
2.Der Schiffsführer hat
a)sicherzustellen, dass
aa)das von ihm geführte Fahrzeug oder der von ihm geführte Verband
aaa)die zugelassenen Höchstabmessungen nach § 24.02 Nummer 1 und die zugelassenen Abladetiefen nach § 24.02 Nummer 1.4 und
bbb)die zugelassenen Abladetiefen nach § 24.02 Nummer 1.1 bis 1.3
nicht überschreitet und
bb)auf dem von ihm geführten Sportfahrzeug, von dem aus Sporttauchen betrieben wird, die Bezeichnung nach § 24.21 geführt wird,
b)die Vorschriften über
aa)die Zusammenstellung der Verbände nach § 24.02 Nummer 1.2.3, 1.2.4 und 1.2.5.3 und § 24.03 Nummer 1 und 2 Satz 1 und
bb)das Stillliegen nach § 24.10 Nummer 2
einzuhalten oder sicherzustellen, dass diese eingehalten werden,
c)das in § 24.20 vorgesehene Verbot, zu segeln, zu beachten oder sicherzustellen, dass dieses beachtet wird, und
d)das in § 24.27 Nummer 1 Satz 1 und Nummer 2, 3 und 4 Satz 1 jeweils vorgesehene Verbot, die dort jeweils angegebene Binnenschifffahrtsstraße zu befahren, zu beachten oder sicherzustellen, dass dieses beachtet wird.
3.Der Eigentümer und der Ausrüster dürfen jeweils die Inbetriebnahme eines Fahrzeugs oder Verbandes nur anordnen oder zulassen, wenn das Fahrzeug oder der Verband
a)die zugelassenen Höchstabmessungen nach § 24.02 Nummer 1 und die zugelassenen Abladetiefen nach § 24.02 Nummer 1.4 und
b)die zugelassenen Abladetiefen nach § 24.02 Nummer 1.1 bis 1.3
nicht überschreitet.

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# § 25 Verhaltenspflichten des Schiffsführers,
1.Der Schiffsführer und die nach § 1.03 Nummer 3 für Kurs und Geschwindigkeit verantwortliche Person haben jeweils
a)sicherzustellen, dass das Fahrzeug oder der Verband
aa)die zugelassene Höchstgeschwindigkeit nach § 25.04 Nummer 1 und 2 nicht überschreitet und
bb)die geforderte Mindestgeschwindigkeit nach § 25.04 Nummer 3 nicht unterschreitet und
b)die Vorschriften über
aa)das Verhalten beim Begegnen nach § 25.06,
bb)die Schifffahrt bei Hochwasser nach § 25.11 Nummer 1 und ein nach dieser Vorschrift angeordnetes Verbot der Schifffahrt,
cc)das Verhalten beim Durchfahren der Schleuse Bernburg nach § 25.18 Nummer 1 und
dd)den Sprechfunk nach § 25.23 Nummer 2 und 3
einzuhalten oder sicherzustellen, dass diese Vorschriften oder ein angeordnetes Verbot der Schifffahrt eingehalten werden.
2.Der Schiffsführer hat
a)sicherzustellen, dass das von ihm geführte Fahrzeug oder der von ihm geführte Verband die zugelassenen Höchstabmessungen nach § 25.02 Nummer 1 und die zugelassene Abladetiefe nach § 25.02 Nummer 2 Satz 3 nicht überschreitet,
b)die Vorschriften über
aa)die Zusammenstellung der Verbände nach § 25.03 Nummer 1 und 2 Satz 1 und
bb)das Verhalten gegenüber einer Seilfähre nach § 25.22 Nummer 1 und 2, auch in Verbindung mit Nummer 3,
einzuhalten oder sicherzustellen, dass diese eingehalten werden, und
c)das in § 25.27 Satz 1 vorgesehene Verbot, die dort angegebene Binnenschifffahrtsstraße zu befahren, zu beachten oder sicherzustellen, dass dieses beachtet wird.
3.Der Eigentümer und der Ausrüster dürfen jeweils die Inbetriebnahme eines Fahrzeugs oder Verbandes nur anordnen oder zulassen, wenn das Fahrzeug oder der Verband die zugelassenen Höchstabmessungen nach § 25.02 Nummer 1 und die zugelassene Abladetiefe nach § 25.02 Nummer 2 Satz 3 nicht überschreitet.

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# § 26 Verhaltenspflichten des Schiffsführers,
1.Der Schiffsführer und die nach § 1.03 Nummer 3 für Kurs und Geschwindigkeit verantwortliche Person haben jeweils
a)sicherzustellen, dass das Fahrzeug oder der Verband
aa)die zugelassene Höchstgeschwindigkeit nach § 26.04 Nummer 1 nicht überschreitet und
bb)die geforderte Mindestgeschwindigkeit nach § 26.04 Nummer 2 Satz 1 nicht unterschreitet,
b)die Vorschriften über
aa)die Schifffahrt bei Hochwasser nach § 26.11 Nummer 1 bis 3,
bb)das Verhalten bei Eis nach § 26.12 Satz 1 und 2,
cc)die Nachtschifffahrt nach § 26.13 Nummer 2, 3 Halbsatz 1 und Nummer 4 und
dd)den Sprechfunk nach § 26.23 Nummer 2
einzuhalten oder sicherzustellen, dass diese eingehalten werden und
c)die Schifffahrt bei Eis erst nach Freigabe nach § 26.12 Satz 3 wieder aufzunehmen oder aufnehmen zu lassen.
2.Der Schiffsführer hat
a)sicherzustellen, dass das von ihm geführte Fahrzeug oder der von ihm geführte Verband die zugelassenen Höchstabmessungen nach § 26.02 Nummer 1 und 2 und die zugelassene Abladetiefe nach § 26.02 Nummer 4 Satz 3 nicht überschreitet,
b)die Vorschriften über
aa)die Zusammenstellung der Verbände nach § 26.03 Nummer 1 bis 4 und Nummer 5 Halbsatz 2,
bb)das Stillliegen nach § 26.10 und
cc)die Nachtschifffahrt nach § 26.13 Nummer 5 Satz 1 Buchstabe a und c, jeweils auch in Verbindung mit Satz 2,
einzuhalten oder sicherzustellen, dass diese eingehalten werden,
c)die Verkehrsregelungen nach § 26.22 Nummer 1 und 2 zu beachten oder sicherzustellen, dass diese beachtet werden, und
d)das in § 26.27 Nummer 1 Satz 1 und Nummer 2 Satz 1 jeweils vorgesehene Verbot, die dort jeweils angegebene Binnenschifffahrtsstraße zu befahren, zu beachten oder sicherzustellen, dass dieses jeweils beachtet wird.
3.Dem Schiffsführer ist es abweichend von § 1.02 Nummer 7 Satz 2 verboten, bei 0,2 Promille oder mehr Alkohol im Blut oder einer Alkoholmenge im Körper, die zu einer solchen Blutalkoholkonzentration führt, das Fahrzeug zu führen.
4.Den Mitgliedern der diensttuenden Mindestbesatzung nach § 1.03 Nummer 4 Satz 1 ist es abweichend von § 1.03 Nummer 4 Satz 2 verboten, bei 0,2 Promille oder mehr Alkohol im Blut oder einer Alkoholmenge im Körper, die zu einer solchen Blutalkoholkonzentration führt, den Kurs und die Geschwindigkeit des Fahrzeugs zu bestimmen.
5.Der Schiffsführer hat sicherzustellen, dass abweichend von § 1.03 Nummer 4 Satz 2 kein Mitglied der diensttuenden Mindestbesatzung nach § 1.03 Nummer 4 Satz 1 den Kurs und die Geschwindigkeit des Fahrzeugs bestimmt, das 0,2 Promille oder mehr Alkohol im Blut oder eine Alkoholmenge im Körper hat, die zu einer solchen Blutalkoholkonzentration führt.
6.Der Eigentümer und der Ausrüster dürfen jeweils
a)die Inbetriebnahme eines Fahrzeugs oder Verbandes nur anordnen oder zulassen, wenn das Fahrzeug oder der Verband die zugelassenen Höchstabmessungen nach § 26.02 Nummer 1 und 2 und die zugelassene Abladetiefe nach § 26.02 Nummer 4 Satz 3 nicht überschreitet und
b)die Nachtschifffahrt eines Fahrzeugs oder Verbandes nur anordnen oder zulassen, wenn das Fahrzeug oder der Verband mit einem Radargerät und einem Gerät zur Anzeige der Wendegeschwindigkeit nach § 26.13 Nummer 5 Satz 1 Buchstabe a, auch in Verbindung mit Satz 2, und mit Scheinwerfern nach § 26.13 Nummer 5 Satz 1 Buchstabe c, auch in Verbindung mit Satz 2, ausgerüstet ist.

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# § 27 Verhaltenspflichten des Schiffsführers,
1.Der Schiffsführer und die nach § 1.03 Nummer 3 für Kurs und Geschwindigkeit verantwortliche Person haben jeweils sicherzustellen, dass das Fahrzeug oder der Verband
a)die zugelassene Höchstgeschwindigkeit nach § 27.04 Nummer 1 und 2 Satz 1 nicht überschreitet und
b)die geforderte Mindestgeschwindigkeit nach § 27.04 Nummer 3 nicht unterschreitet.
2.Der Schiffsführer hat
a)sicherzustellen, dass das von ihm geführte Fahrzeug oder der von ihm geführte Verband die zugelassenen Höchstabmessungen nach § 27.02 Nummer 1 nicht überschreitet und
b)die Vorschriften über die Zusammenstellung der Verbände nach § 27.03 einzuhalten oder sicherzustellen, dass diese eingehalten werden.
3.Der Eigentümer und der Ausrüster dürfen jeweils die Inbetriebnahme eines Fahrzeugs oder Verbandes nur anordnen oder zulassen, wenn das Fahrzeug oder der Verband die zugelassenen Höchstabmessungen nach § 27.02 Nummer 1 nicht überschreitet.

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# § 28 Übergangsbestimmungen
Unbeschadet des § 1.01 Nummer 30 und 31, § 3.02 Nummer 2 und § 4.06 Nummer 1 Satz 1 Buchstabe a dürfen Lichter, Signalleuchten und Radargeräte, die den Anforderungen der vor dem 1. September 2024 von der Donaukommission für die Donau beschlossenen Empfehlungen jeweils entsprechen, bis zu deren Ersatz weiterverwendet werden. Satz 1 gilt unbeschadet des § 2.04 für die an den Fahrzeugen angebrachten Einsenkungsmarken und Tiefgangsanzeiger entsprechend.

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# § 29 Anstrich und Außenreinigung der Fahrzeuge
Es ist verboten, die Außenhaut eines Fahrzeugs mit Öl anzustreichen oder mit Mitteln zu reinigen, die nicht in das Gewässer gelangen dürfen.

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# § 3 Verhaltenspflichten
1.Der Schiffsführer und die nach § 1.03 Nummer 3 für Kurs und Geschwindigkeit verantwortliche Person haben jeweils sicherzustellen, dass in den Fällen des § 3.01 Nummer 2 die für die Nacht vorgeschriebenen Lichter zusätzlich auch bei Tag gesetzt werden.
2.Der Schiffsführer und die nach § 1.03 Nummer 3 für Kurs und Geschwindigkeit verantwortliche Person haben jeweils sicherzustellen, dass auf dem Fahrzeug, dem Verband, dem Vorspann, dem Schwimmkörper oder der schwimmenden Anlage die in § 3.08 Nummer 1, auch in Verbindung mit Nummer 2 und 3, und Nummer 4 und mit § 3.28a Nummer 1, § 3.11 Nummer 1, auch in Verbindung mit Nummer 2, und Nummer 3, § 3.12 Nummer 1, § 3.15 Satz 1, §§ 3.17, 3.18 Nummer 1 Satz 1 und § 3.19 jeweils vorgeschriebene Bezeichnung während der Fahrt geführt wird.
3.Der Schiffsführer und die nach § 1.03 Nummer 3 für Kurs und Geschwindigkeit verantwortliche Person haben jeweils sicherzustellen, dass auf dem Fahrzeug, dem Verband, dem Vorspann, dem Schwimmkörper oder der schwimmenden Anlage in den in § 3.09 Nummer 1 bis 4, § 3.10 Nummer 1 bis 4, § 3.13 Nummer 1 bis 6, § 3.14 Nummer 1 bis 7, jeweils auch in Verbindung mit Nummer 8, und § 3.16 Nummer 1 bis 3 genannten Fällen die dort jeweils vorgeschriebene Bezeichnung während der Fahrt geführt wird.
4.Der Schiffsführer darf das Fahrzeug nur führen, wenn
a)dessen Lichter gemäß § 3.02 Nummer 1 von allen Seiten sichtbar sind und ein gleichmäßiges, ununterbrochenes Licht werfen,
b)dessen Signalleuchten den in § 3.02 Nummer 2 Satz 1 genannten Vorschriften entsprechen,
c)dessen Nachtbezeichnung die Tragweite nach § 3.02 Nummer 3 hat.
5.Der Schiffsführer hat sicherzustellen, dass die auf dem Fahrzeug verwendeten
a)Flaggen, Tafeln und Wimpel den Anforderungen nach § 3.03 Nummer 1 bis 3, § 3.31 Nummer 1 Satz 3 und § 3.32 Nummer 1 Satz 3 entsprechen und
b)Zylinder, Bälle und Kegel den Anforderungen nach § 3.04 Nummer 2 und 3 entsprechen.
6.Der Schiffsführer hat sicherzustellen, dass auf dem Fahrzeug oder dem Verband in den in § 3.20 Nummer 1 und 2, § 3.21 in Verbindung mit § 3.14 Nummer 1 bis 7, § 3.22 Nummer 1 und 2 Satz 1, § 3.24 Nummer 1 und 2, § 3.25 Nummer 1 und 2 und § 3.26 Nummer 1 genannten Fällen die dort jeweils vorgeschriebene Bezeichnung während des Stillliegens geführt wird.
7.Der Schiffsführer hat sicherzustellen, dass ein ausgeworfener Anker des Fahrzeugs während des Stillliegens in dem in § 3.26 Nummer 1 genannten Fall nach § 3.26 Nummer 3 bezeichnet ist.
8.Der Schiffsführer hat sicherzustellen, dass in dem in § 3.22 Nummer 2 Satz 2 genannten Fall die dort genannte Bezeichnung gelöscht ist.
9.Der Schiffsführer hat sicherzustellen, dass auf dem Fahrzeug auf das Verbot
a)des Betretens nach § 3.31 Nummer 1, auch in Verbindung mit Nummer 2,
b)zu rauchen und ungeschütztes Licht oder Feuer zu verwenden nach § 3.32 Nummer 1, auch in Verbindung mit Nummer 2, und
c)des Stillliegens seitlich nebeneinander nach § 3.33 Nummer 1, auch in Verbindung mit Nummer 2,
in der jeweils vorgeschriebenen Weise hingewiesen wird.
10.Der Schiffsführer, Eigentümer und Ausrüster haben jeweils sicherzustellen, dass auf dem Schwimmkörper oder der schwimmenden Anlage bei Nacht beim Stillliegen die in § 3.23 Satz 1 vorgeschriebene Bezeichnung geführt wird.
11.Der Schiffsführer, Eigentümer und Ausrüster haben jeweils sicherzustellen, dass auf dem Schwimmkörper oder der schwimmenden Anlage bei Nacht beim Stillliegen in dem in § 3.26 Nummer 2 genannten Fall die dort vorgeschriebene Bezeichnung geführt wird.
12.Der Schiffsführer, Eigentümer und Ausrüster haben jeweils sicherzustellen, dass ein ausgeworfener Anker des oder der bei Nacht stillliegenden Schwimmkörpers oder schwimmenden Anlage in dem in § 3.26 Nummer 2 genannten Fall nach § 3.26 Nummer 3 bezeichnet ist.
13.Der Schiffsführer, Eigentümer und Ausrüster haben jeweils sicherzustellen, dass ein Anker, ein Ankerkabel oder eine Ankerkette des schwimmenden Gerätes, der, das oder die die Schifffahrt gefährden kann, nach § 3.26 Nummer 4 bezeichnet ist.
14.Der Eigentümer und der Ausrüster dürfen jeweils die Inbetriebnahme eines Fahrzeugs oder eines Verbandes nur anordnen oder zulassen, wenn
a)dessen Lichter nach § 3.02 Nummer 1 von allen Seiten sichtbar sind und ein gleichmäßiges, ununterbrochenes Licht werfen,
b)dessen Signalleuchten den in § 3.02 Nummer 2 genannten Vorschriften entsprechen,
c)dessen Nachtbezeichnung die nach § 3.02 Nummer 3 Halbsatz 2 vorgeschriebene Tragweite hat.

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# § 4 Inland AIS und Inland ECDIS
Auf den WasserstraßenNeckar,Main,Main-Donau-Kanal,Ruhr,Rhein-Herne-Kanal,Wesel-Datteln-Kanal,Datteln-Hamm-Kanal,Dortmund-Ems-Kanal,Küstenkanal,Mittellandkanaleinschließlich der Stichkanäle und des Rothenseer Verbindungskanals,Elbe-Seitenkanal,Elbe-Havel-Kanaleinschließlich Großer Wendsee mit Niegripper Verbindungskanal und Pareyer Verbindungskanal,Weservon km 204,40 bis km 366,70 und UWe-km 0,00 bis UWe-km 1,375,Elbe,Elbe-Lübeck-Kanal,Kanaltrave,Saarvon km 0,00 bis km 87,20,Spree-Oder-Wasserstraßevon km 0,00 bis km 18,25 mit Ruhlebener Altarm,Berlin-Spandauer-Schifffahrtskanalmit Westhafen-Verbindungskanal, Westhafenkanal und Charlottenburger Verbindungskanal,Teltowkanalvon km 0,00 bis km 37,00,Untere Havel-Wasserstraßevon km 0,00 bis km 67,82 und von km 146,20 bis km 148,48 mit Großer Wannsee und Potsdamer Havel,HavelkanalundHavel-Oder-Wasserstraßemit Verbindungskanal Hohensaaten Ost, Verbindungskanal Schwedter Querfahrt und Veltener Stichkanal,SaaleundDonaugelten die folgenden Regelungen zu Inland AIS und Inland ECDIS:
1.Ein Fahrzeug muss mit einem Inland AIS Gerät nach Artikel 7.06 Nummer 3 ES-TRIN ausgestattet sein. Das Inland AIS Gerät muss in einem guten Betriebszustand sein. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für
a)ein Fahrzeug von Schubverbänden und gekuppelten Fahrzeugen, ausgenommen das Fahrzeug, das die Hauptantriebskraft stellt,
b)ein Kleinfahrzeug,
c)einen Schubleichter ohne eigenen Antrieb,
d)ein schwimmendes Gerät ohne eigenen Antrieb,
e)eine Fähre, soweit diese von der Verpflichtung zur Ausrüstung mit einer Sprechfunkanlage nach § 4.05 Nummer 3 befreit ist.
2.Folgende Anforderungen müssen bei der Nutzung des Inland AIS Gerätes erfüllt sein:
a)das Inland AIS Gerät muss ständig eingeschaltet sein,
b)das Inland AIS Gerät muss mit maximaler Leistung senden; dies gilt nicht für ein Tankschiff mit dem Navigationsstatus „festgemacht“,
c)es darf immer nur ein Inland AIS Gerät an Bord eines Fahrzeugs oder Verbandes im Sendebetrieb sein,
d)die eingegebenen Daten des im Sendebetrieb befindlichen Inland AIS Gerätes müssen zu jedem Zeitpunkt den tatsächlichen Daten des Fahrzeugs oder Verbandes entsprechen.
Satz 1 Buchstabe a gilt nicht
a)für den Fall, dass die zuständige Behörde eine Ausnahme für Wasserflächen gewährt hat, die von der Fahrrinne baulich getrennt sind,
b)für ein Fahrzeug der Polizei, wenn die Übermittlung von AIS-Daten die Erfüllung polizeilicher Aufgaben gefährden würde.
3.Ein Fahrzeug, das mit einem Inland AIS Gerät ausgerüstet sein muss, muss zusätzlich mit einem Inland ECDIS Gerät mit mindestens dem Informationsmodus nach Maßgabe der Sätze 3 bis 5, das mit dem Inland AIS Gerät verbunden sein muss, ausgestattet sein. Das Inland ECDIS Gerät muss zusammen mit einer aktuellen elektronischen Binnenschifffahrtskarte genutzt werden. Das Inland ECDIS Gerät und die elektronische Binnenschifffahrtskarte müssen den Anforderungen der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 909/2013 der Kommission vom 10. September 2013 zu den technischen Spezifikationen für das System zur elektronischen Darstellung von Binnenschifffahrtskarten und von damit verbundenen Informationen (Inland ECDIS) gemäß der Richtlinie 2005/44/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 258 vom 28.9.2013, S. 1), die durch die Durchführungsverordnung (EU) 2018/1973 (ABl. L 324 vom 19.12.2018, S. 1) geändert worden ist, entsprechen, die in Teil I „Elektronisches Kartendarstellungs- und Informationssystem für die Binnenschifffahrt“ des ES-RIS wiedergegeben ist. Das Inland ECDIS Gerät muss in einem guten Betriebszustand sein. Ein Inland ECDIS Gerät, das den Anforderungen der am 26. September 2022 anzuwendenden Fassung der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung entspricht, darf bis zum Ablauf des 19. Juni 2024 weiterhin betrieben werden. Die Sätze 1 bis 4 gelten nicht für eine Fähre.
4.Es müssen folgende Daten nach der Durchführungsverordnung (EU) 2019/838, die in Teil II „Standard für Verfolgungs- und Aufspürungssysteme in der Binnenschifffahrt“ des ES-RIS wiedergegeben ist, unverzüglich nach Fahrtantritt übermittelt werden:
a)User Identifier (Maritime Mobile Service Identity, MMSI);
b)Schiffsname;
c)Fahrzeug- oder Verbandstyp nach der Durchführungsverordnung (EU) 2019/838, die in Teil II „Standard für Verfolgungs- und Aufspürungssysteme in der Binnenschifffahrt“ des ES-RIS wiedergegeben ist;
d)einheitliche europäische Schiffsnummer (ENI), oder, für die Seeschiffe sofern keine ENI erteilt wurde, die IMO Nummer;
e)Länge über alles des Fahrzeugs oder Verbandes mit einer Genauigkeit von 0,1 m;
f)Breite über alles des Fahrzeugs oder Verbandes mit einer Genauigkeit von 0,1 m;
g)Position im Kartenstandard WGS 84;
h)Geschwindigkeit über Grund;
i)Kurs über Grund;
j)Zeitangabe der elektronischen Positionsermittlung;
k)Navigationsstatus nach Anlage 9;
l)Bezugspunkt der Positionsinformation auf dem Fahrzeug mit einer Genauigkeit von 1 m nach Anlage 9;
m)Rufzeichen.
5.Der Schiffsführer muss folgende Daten unverzüglich nach Auftreten einer Änderung umgehend aktualisieren:
a)Länge über alles mit einer Genauigkeit von 0,1 m nach Anlage 9;
b)Breite über alles mit einer Genauigkeit von 0,1 m nach Anlage 9;
c)Fahrzeug- oder Verbandstyp nach der Durchführungsverordnung (EU) 2019/838, die in Teil II „Standard für Verfolgungs- und Aufspürungssysteme in der Binnenschifffahrt“ des ES-RIS wiedergegeben ist;
d)Navigationsstatus nach Anlage 9;
e)Bezugspunkt der Positionsinformation auf dem Fahrzeug mit einer Genauigkeit von 1 m nach Anlage 9.
6.Ein Kleinfahrzeug, das AIS nutzt, darf nur folgende AIS Geräte verwenden:
a)Inland AIS Geräte nach Artikel 7.06 Nummer 3 ES-TRIN,
b)nach den Vorschriften der IMO typzugelassene AIS Geräte der Klasse A,
c)AIS Geräte der Klasse B, die den einschlägigen Anforderungen der Empfehlung ITU-R M.1371, der Richtlinie 2014/53/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 über die Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Bereitstellung von Funkanlagen auf dem Markt und zur Aufhebung der Richtlinie 1999/5/EG und der internationalen Norm IEC 62287-1 oder 2(einschließlich DSC Kanalmanagement) entsprechen; AIS Geräte der Klasse B, die den Anforderungen der am 8. November 2019 geltenden Fassung der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung entsprechen, dürfen weiterhin verwendet werden.
Das AIS Gerät muss in einem guten Betriebszustand sein. Die in das AIS Gerät eingegebenen Daten müssen zu jedem Zeitpunkt den tatsächlichen Daten des Fahrzeugs oder Verbandes entsprechen.
7.Ein Kleinfahrzeug, dem keine einheitliche europäische Schiffsnummer (ENI) erteilt wurde, braucht die Daten nach Nummer 4 Buchstabe d nicht zu übermitteln.
8.Ein Kleinfahrzeug, das AIS nutzt, muss zusätzlich mit einer in einem guten Betriebszustand befindlichen und auf Empfang geschalteten Sprechfunkanlage für den Verkehrskreis Schiff-Schiff ausgerüstet sein.
9.Der Schiffsführer und die nach § 1.03 Nummer 3 für Kurs und Geschwindigkeit verantwortliche Person haben jeweils sicherzustellen, dass
a)das Inland AIS Gerät ständig eingeschaltet ist,
b)das Inland AIS Gerät auf einem Fahrzeug mit der maximalen Leistung sendet; dies gilt nicht für ein Tankschiff mit dem Navigationsstatus „festgemacht“,
c)immer nur ein Inland AIS Gerät an Bord eines Fahrzeugs oder Verbandes im Sendebetrieb ist,
d)die in das im Sendebetrieb befindliche Inland AIS Gerät eingegebenen Daten zu jedem Zeitpunkt den tatsächlichen Daten des Fahrzeugs oder Verbandes entsprechen,
e)in dem in Nummer 3 Satz 1 genannten Fall ein Inland ECDIS Gerät im Informationsmodus, das mit dem Inland AIS Gerät verbunden ist, zusammen mit einer elektronischen Binnenschifffahrtskarte genutzt wird.
10.Der Schiffsführer hat
a)sicherzustellen, dass
aa)das von ihm geführte Fahrzeug
aaa)mit einem Inland AIS Gerät nach Nummer 1 Satz 1 ausgestattet ist,
bbb)in dem in Nummer 3 Satz 1 genannten Fall mit einem dort genannten Inland ECDIS Gerät ausgestattet ist und
ccc)in dem in Nummer 8 genannten Fall mit einer Sprechfunkanlage für den Verkehrskreis Schiff-Schiff ausgerüstet ist,
bb)das Inland AIS Gerät den in Nummer 1 Satz 1 und Nummer 6 Satz 1 jeweils genannten Vorschriften entspricht und
cc)das Inland ECDIS Gerät und die elektronische Binnenschifffahrtskarte den Anforderungen der in Nummer 3 Satz 3 genannten Vorschriften entsprechen und
dd)die in Nummer 4 genannten Daten nach Fahrtantritt vollständig übermittelt und die in Nummer 5 genannten Daten nach Auftreten einer Änderung unverzüglich und vollständig aktualisiert werden und
b)in dem in Nummer 8 genannten Fall die Sprechfunkanlage auf Empfang zu schalten.
11.Der Eigentümer und der Ausrüster dürfen jeweils die Inbetriebnahme eines Fahrzeugs nur anordnen oder zulassen, wenn
a)das Fahrzeug
aa)mit einem Inland AIS Gerät nach Nummer 1 Satz 1 ausgestattet ist,
bb)in dem in Nummer 3 Satz 1 genannten Fall mit einem dort genannten Inland ECDIS Gerät ausgestattet ist und
cc)in dem in Nummer 8 genannten Fall mit einer Sprechfunkanlage für den Verkehrskreis Schiff-Schiff ausgerüstet ist,
b)das Inland AIS Gerät den in Nummer 1 Satz 1 und Nummer 6 Satz 1 jeweils genannten Vorschriften entspricht und
c)das Inland ECDIS Gerät und die elektronische Binnenschifffahrtskarte den Anforderungen der in Nummer 3 Satz 3 genannten Vorschriften entsprechen.

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# § 5 Bezeichnung der Wasserstraße
1.Anlage 8 enthält die Schifffahrtszeichen, die ausgelegt oder aufgestellt werden können, um die Schifffahrt zu erleichtern. Sie führt auf, unter welchen Voraussetzungen die verschiedenen Schifffahrtszeichen verwendet werden.
2.Anlage 8 bestimmt zudem die Schifffahrtszeichen für die Bezeichnung von vorübergehend bestehenden gefährlichen Stellen und Hindernissen.

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# § 6 Verhaltenspflichten
1.Der Schiffsführer und die nach § 1.03 Nummer 3 für Kurs und Geschwindigkeit verantwortliche Person haben jeweils die in § 6.02 Nummer 1 Satz 1 Buchstabe a, auch in Verbindung mit Satz 3, Buchstabe b und Nummer 3, § 6.02a Nummer 1, 2, 3 Satz 1 und 2, Nummer 4 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2, Nummer 5 Satz 1 und 2 und Nummer 6, jeweils auch in Verbindung mit Nummer 7, § 6.03 Nummer 1 und 3, jeweils auch in Verbindung mit Nummer 2, § 6.03a Nummer 1, § 6.04 Nummer 1, 2, 3 Satz 1, 3 und 4, Nummer 4 und 5, § 6.05 Nummer 1 Satz 2 und Nummer 2 bis 4, §§ 6.07, 6.08 Nummer 1 Satz 1 und 3, §§ 6.09, 6.10, 6.11 Nummer 1 und 2 Halbsatz 1, §§ 6.12, 6.13 Nummer 1 bis 3, 4 Satz 1, §§ 6.14, 6.15, 6.16 Nummer 1 Satz 1 und 2, Nummer 2, 3, 5 Satz 2 und Nummer 6, § 6.17 Nummer 1 und 2, § 6.18 Nummer 1 und 2 Satz 2, § 6.19 Nummer 1, § 6.20 Nummer 1 und 3, § 6.22 Nummer 1 bis 3, §§ 6.22a, 6.23, 6.24 Nummer 1 und 2 Buchstabe a, § 6.25 Nummer 1 und 2 Satz 2 Halbsatz 2, § 6.26 Nummer 1 bis 3 und Nummer 5, § 6.27 Nummer 1 Satz 1, Nummer 2 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2, Nummer 3 und 4, § 6.28 Nummer 2 bis 7, Nummer 8 Satz 1 bis 3, 6 und 7, Nummer 9 Satz 1, Nummer 10 bis 15, jeweils auch in Verbindung mit § 6.29a, § 6.28a Nummer 1, auch in Verbindung mit § 6.29a, § 6.28a Nummer 2 Satz 7, Nummer 3 Satz 2 und 3 und Nummer 5, jeweils auch in Verbindung mit Nummer 4 und § 6.29a, § 6.29 Nummer 1 Satz 2, Nummer 2 Satz 2, 4 und 7, Nummer 3 Satz 1, Nummer 5 Satz 2 und Nummer 6 Satz 6, jeweils auch in Verbindung mit § 6.29a, § 6.30 Nummer 1 bis 5, § 6.31 Nummer 1 und 2, jeweils auch in Verbindung mit Nummer 3 Satz 2, §§ 6.33 und 6.34 Nummer 1 bis 7, jeweils auch in Verbindung mit Nummer 8 Satz 1, vorgesehenen oder auf Grund dieser Vorschriften angeordneten Gebote oder Verbote über das Verhalten im Verkehr einzuhalten oder sicherzustellen, dass diese eingehalten werden.
2.Der Schiffsführer und die nach § 1.03 Nummer 3 für Kurs und Geschwindigkeit verantwortliche Person haben jeweils sicherzustellen, dass die Tafel und die Leuchte des Funkellichts nach § 6.04 Nummer 3 Satz 1 Buchstabe a und b jeweils den Anforderungen nach § 6.04 Nummer 3 Satz 2 entsprechen.
3.Der Schiffsführer hat die in § 6.21 Nummer 1, Nummer 2 Satz 1 und Nummer 3 vorgesehenen oder auf Grund dieser Vorschriften angeordneten Gebote oder Verbote über die Zusammenstellung der Verbände einzuhalten oder sicherzustellen, dass diese eingehalten werden.
4.Der Schiffsführer hat die in § 6.28 Nummer 16, 17 und 18 Satz 2, jeweils auch in Verbindung mit § 6.29a, § 6.29 Nummer 2 Satz 5, Nummer 6 Satz 5 und Nummer 8 Satz 2, jeweils auch in Verbindung mit § 6.29a, § 6.32 Nummer 1 Satz 1 und Nummer 2 und 3 vorgesehenen oder auf Grund dieser Vorschriften angeordneten Gebote oder Verbote über das Verhalten im Verkehr einzuhalten oder sicherzustellen, dass diese eingehalten werden.
5.Der Eigentümer und der Ausrüster dürfen jeweils die Inbetriebnahme eines Fahrzeugs oder Verbandes nur anordnen oder zulassen, wenn die in § 6.21 Nummer 1 bis 3 vorgesehenen Gebote oder Verbote über die Zusammenstellung der Verbände eingehalten werden können.
6.Der Eigentümer und der Ausrüster dürfen jeweils die Radarfahrt eines Fahrzeugs oder Verbandes nur anordnen oder zulassen, wenn es oder er nach § 6.32 Nummer 1 Satz 1 vorschriftsmäßig besetzt ist.

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# § 7 Verhaltenspflichten
1.Der Schiffsführer hat die in § 7.01 Nummer 1 bis 4 und Nummer 5 Satz 3, § 7.02 Nummer 1, auch in Verbindung mit Nummer 2, und Nummer 3, § 7.03 Nummer 1 Satz 1, auch in Verbindung mit Nummer 2, § 7.04 Nummer 1, auch in Verbindung mit Nummer 2, und Nummer 3, §§ 7.05, 7.06 Nummer 1 bis 3 und 4 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2, und § 7.07 Nummer 1 vorgesehenen oder auf Grund dieser Vorschriften angeordneten Gebote oder Verbote über das Verhalten beim Stillliegen, Ankern oder Festmachen einzuhalten oder sicherzustellen, dass diese eingehalten werden.
2.Der Schiffsführer, der Eigentümer und der Ausrüster haben jeweils die in § 7.08
a)Nummer 1 Buchstabe a in Verbindung mit Nummer 2 Buchstabe a,
b)Nummer 1 Buchstabe b oder c, jeweils in Verbindung mit Nummer 2 Buchstabe b,
c)Nummer 1 Buchstabe d, Nummer 3 Buchstabe c und Nummer 5 Satz 1
vorgesehenen oder aufgrund dieser Vorschriften angeordneten Gebote über die Wache und Aufsicht beim Stillliegen einzuhalten oder sicherzustellen, dass diese eingehalten werden.

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# § 8 Verhaltenspflichten
1.Der Schiffsführer, die nach § 1.03 Nummer 3 für Kurs und Geschwindigkeit verantwortliche Person und die die Fischerei ausübende Person haben jeweils sicherzustellen, dass ein Großfanggerät der Fischerei mit der Bezeichnung nach § 8.11 Nummer 1 bezeichnet ist.
2.Der Schiffsführer und die nach § 1.03 Nummer 3 für Kurs und Geschwindigkeit verantwortliche Person haben die in § 8.07 vorgesehenen oder auf Grund dieser Vorschriften angeordneten Gebote oder Verbote über die Sprechverbindung auf einem Verband einzuhalten oder sicherzustellen, dass diese eingehalten werden.
3.Der Schiffsführer hat die in § 8.02 Nummer 1 Satz 1 und Nummer 2 Satz 1, § 8.03, § 8.04 Nummer 1 und 2 Halbsatz 1 und § 8.06 Nummer 1, auch in Verbindung mit Nummer 4, Nummer 2 und 3 vorgesehenen Gebote oder Verbote über die Fortbewegung eines Verbandes einzuhalten oder sicherzustellen, dass diese eingehalten werden.
4.Der Schiffsführer hat die in § 8.05 vorgesehenen Gebote über die Fortbewegung eines Schubleichters außerhalb eines Schubverbandes einzuhalten oder sicherzustellen, dass diese eingehalten werden.
5.Der Schiffsführer hat die in § 8.09 Nummer 1 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 3, § 8.09 Nummer 2 und Nummer 3 bis 5, jeweils auch in Verbindung mit Nummer 6, und § 8.09 Nummer 7 und 8 vorgesehenen oder auf Grund dieser Vorschriften angeordneten Gebote über das Geben oder das Verhalten bei Auslösung des Bleib-weg-Signals einzuhalten oder sicherzustellen, dass diese eingehalten werden.
6.Der Schiffsführer hat sicherzustellen, dass auf dem Fahrzeug, von dem aus Taucherarbeiten ausgeführt werden, die Bezeichnung nach § 8.12 geführt wird.
7.Der Schiffsführer hat die in § 8.14 Nummer 1, 2 Satz 1 und 3, Nummer 3 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2, und Nummer 4 vorgesehenen oder auf Grund dieser Vorschriften angeordneten Gebote oder Verbote über die Sicherheit an Bord von Fahrzeugen, die Flüssigerdgas (LNG) als Brennstoff nutzen, einzuhalten oder sicherzustellen, dass diese eingehalten werden.
8.Die die Fischerei ausübende Person hat sicherzustellen, dass ein Fanggerät der Fischerei in dem in § 8.11 Nummer 2 genannten Fall mit der Bezeichnung nach § 8.11 Nummer 2, auch in Verbindung mit Nummer 3 Satz 2, bezeichnet ist.
9.Die für die Durchführung von Taucherarbeiten verantwortliche Person hat sicherzustellen, dass die Stelle, von der aus Taucherarbeiten durchgeführt werden, die Bezeichnung nach § 8.12 führt.
10.Der Eigentümer und der Ausrüster dürfen jeweils die Fortbewegung eines Verbandes nur anordnen oder zulassen, wenn die in § 8.02 Nummer 1 Satz 1 und Nummer 2 Satz 1, § 8.03, § 8.04 Nummer 1 und 2 Halbsatz 1 und § 8.06 Nummer 1, auch in Verbindung mit Nummer 4, Nummer 2 und 3 vorgesehenen Gebote oder Verbote über das Verhalten bei der Fortbewegung eines Verbandes eingehalten werden.
11.Der Eigentümer und der Ausrüster dürfen jeweils die Fortbewegung eines Schubleichters außerhalb eines Schubverbandes nur anordnen oder zulassen, wenn die in § 8.05 vorgesehenen Gebote über die Fortbewegung eines Schubleichters außerhalb eines Schubverbandes eingehalten werden.
12.Der Eigentümer und der Ausrüster dürfen jeweils die Inbetriebnahme eines Fahrzeugs nach § 8.09 Nummer 1 Satz 1 Buchstabe a oder b nur anordnen oder zulassen, wenn es entsprechend ausgerüstet ist, um das Bleib-weg-Signal nach § 8.09 Nummer 2 geben zu können.

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# § 9 Personenbarkassen und Sportfahrzeuge im Sinne des § 34 Absatz 1 der Binnenschiffsuntersuchungsordnung
Die §§ 9.01, 9.02, 9.04, 9.05 und 9.06 sind auf eine Personenbarkasse entsprechend anzuwenden. Die §§ 9.02, 9.04, 9.05 und 9.06 sind auf ein Sportfahrzeug im Sinne des § 34 Absatz 1 der Binnenschiffsuntersuchungsordnung entsprechend anzuwenden.