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# BINSCHSTRO2012ABWV_6
**Sechste Verordnung zur vorübergehenden Abweichung von der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung**
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Dieses Verzeichnis enthält die einzelnen Paragraphen dieses Gesetzes.
- [§ 1 Abweichende Regelungen zur Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung](§1.md)
- [§ 2 Verhaltenspflichten des Schiffsführers oder der Schiffsführerin, der Eigentümer, der Ausrüster und der Person, die in der Fernsteuerungszentrale die Fernsteuerung des Fahrzeugs wahrnimmt (Operator oder Operatorin)](§2.md)
- [§ 3 Ordnungswidrigkeiten](§3.md)
- [§ 4 Inkrafttreten, Außerkrafttreten](§4.md)

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# § 1 Abweichende Regelungen zur Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung
Die Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung ist mit den Maßgaben anzuwenden, die sich aus den im Anhang aufgeführten vorübergehenden Regelungen ergeben.

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# § 2 Verhaltenspflichten des Schiffsführers oder der Schiffsführerin, der Eigentümer, der Ausrüster und der Person, die in der Fernsteuerungszentrale die Fernsteuerung des Fahrzeugs wahrnimmt (Operator oder Operatorin)
(1) Der Schiffsführer oder die Schiffsführerin, die Eigentümer sowie die Ausrüster haben jeweils sicherzustellen, dass das Fahrzeug mit der nach § 1.28 Nummer 4 Buchstabe a der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung in der Fassung der Nummer II.2 des Anhangs zu dieser Verordnung vorgeschriebenen Mindestbesatzung besetzt ist.
(2) Die Eigentümer sowie die Ausrüster haben jeweils
1.sicherzustellen, dass die nach § 1.28 Nummer 4 Buchstabe l Satz 1 der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung in der Fassung der Nummer II.2 des Anhangs zu dieser Verordnung vorgeschriebene Haftpflichtversicherung abgeschlossen wird,
2.die nach § 1.28 Nummer 4 Buchstabe l Satz 2 der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung in der Fassung der Nummer II.2 des Anhangs zu dieser Verordnung vorgeschriebene Haftpflichtversicherung der zuständigen Behörde nachzuweisen und
3.nach § 1.28 Nummer 4 Buchstabe m der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung in der Fassung der Nummer II.2 des Anhangs zu dieser Verordnung der zuständigen Behörde die Teilnahme an Fahrten einzuräumen und Zugang zu der Fernsteuerungszentrale zu gewähren.
(3) Die Eigentümer sowie die Ausrüster dürfen jeweils die Fernsteuerung des Fahrzeugs nur anordnen oder zulassen, wenn
1.der Operator oder die Operatorin das nach § 1.28 Nummer 4 Buchstabe d Doppelbuchstabe aa der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung in der Fassung der Nummer II.2 des Anhangs zu dieser Verordnung vorgeschriebene Befähigungszeugnis besitzt,
2.der Operator oder die Operatorin in dem in § 1.28 Nummer 4 Buchstabe d Doppelbuchstabe bb der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung in der Fassung der Nummer II.2 des Anhangs zu dieser Verordnung genannten Fall die dort genannte besondere Berechtigung besitzt,
3.der Operator oder die Operatorin in dem in § 1.28 Nummer 4 Buchstabe d Doppelbuchstabe cc der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung in der Fassung der Nummer II.2 des Anhangs zu dieser Verordnung genannten Fall die dort genannte besondere Berechtigung, ein weitergeltendes Radarpatent oder einen gleichgestellten Nachweis besitzt,
4.der Operator oder die Operatorin alle Schallzeichen nach § 1.28 Nummer 4 Buchstabe f der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung in der Fassung der Nummer II.2 des Anhangs zu dieser Verordnung zeitnah wahrnehmen kann,
5.der Operator oder die Operatorin für die Navigation und Kommunikation die in § 1.28 Nummer 4 Buchstabe g der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung in der Fassung der Nummer II.2 des Anhangs zu dieser Verordnung genannten Einrichtungen und Geräte verwendet,
6.die zur Fernsteuerung des Fahrzeugs verwendeten Anlagen die nach § 1.28 Nummer 4 Buchstabe h Satz 1 der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung in der Fassung der Nummer II.2 des Anhangs zu dieser Verordnung vorgeschriebenen Sichtverhältnisse bieten,
7.eine Sicht nach § 1.28 Nummer 4 Buchstabe h Satz 2 der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung in der Fassung der Nummer II.2 des Anhangs zu dieser Verordnung gewährleistet ist und
8.während einer Radarfahrt die Voraussetzungen nach § 1.28 Nummer 4 Buchstabe i der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung in der Fassung der Nummer II.2 des Anhangs zu dieser Verordnung erfüllt sind.
(4) Der Operator oder die Operatorin darf die Fernsteuerung des Fahrzeugs nur durchführen, wenn
1.er oder sie das nach § 1.28 Nummer 4 Buchstabe d Doppelbuchstabe aa der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung in der Fassung der Nummer II.2 des Anhangs zu dieser Verordnung vorgeschriebene Befähigungszeugnis besitzt,
2.er oder sie in dem in § 1.28 Nummer 4 Buchstabe d Doppelbuchstabe bb der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung in der Fassung der Nummer II.2 des Anhangs zu dieser Verordnung genannten Fall die dort genannte besondere Berechtigung besitzt,
3.er oder sie in dem in § 1.28 Nummer 4 Buchstabe d Doppelbuchstabe cc der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung in der Fassung der Nummer II.2 des Anhangs zu dieser Verordnung genannten Fall die dort genannte besondere Berechtigung, ein weitergeltendes Radarpatent oder einen gleichgestellten Nachweis besitzt,
4.er oder sie alle Schallzeichen nach § 1.28 Nummer 4 Buchstabe f der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung in der Fassung der Nummer II.2 des Anhangs zu dieser Verordnung zeitnah wahrnehmen kann,
5.die zur Fernsteuerung des Fahrzeugs verwendeten Anlagen die nach § 1.28 Nummer 4 Buchstabe h Satz 1 der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung in der Fassung der Nummer II.2 des Anhangs zu dieser Verordnung vorgeschriebenen Sichtverhältnisse bieten,
6.eine Sicht nach § 1.28 Nummer 4 Buchstabe h Satz 2 der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung in der Fassung der Nummer II.2 des Anhangs zu dieser Verordnung gewährleistet ist und
7.während einer Radarfahrt die Voraussetzungen nach § 1.28 Nummer 4 Buchstabe i der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung in der Fassung der Nummer II.2 des Anhangs zu dieser Verordnung erfüllt sind.

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# § 3 Ordnungswidrigkeiten
Ordnungswidrig im Sinne des § 7 Absatz 1 des Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1.als Schiffsführer oder Schiffsführerin, Eigentümer oder Eigentümerin oder Ausrüster oder Ausrüsterin entgegen § 2 Absatz 1 nicht sicherstellt, dass das Fahrzeug vorschriftsmäßig besetzt ist;
2.als Eigentümer oder Eigentümerin oder Ausrüster oder Ausrüsterin
a)entgegen § 2 Absatz 2 Nummer 1 nicht sicherstellt, dass eine Haftpflichtversicherung abgeschlossen wird,
b)entgegen § 2 Absatz 2 Nummer 2 die Haftpflichtversicherung nicht nachweist,
c)entgegen § 2 Absatz 2 Nummer 3 die Teilnahme an Fahrten nicht einräumt oder Zugang nicht gewährt,
d)entgegen § 2 Absatz 3 die Fernsteuerung des Fahrzeugs anordnet oder zulässt,
e)entgegen § 1.28 Nummer 5 der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung in der Fassung der Nummer II.2 des Anhangs zu dieser Verordnung in dem dort genannten Fall Bilder nicht aufzeichnet oder nicht zur Verfügung stellt,
f)entgegen § 1.28 Nummer 8 der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung in der Fassung der Nummer II.2 des Anhangs zu dieser Verordnung nicht sicherstellt, dass die dort genannte Unterlage mitgeführt wird;
3.als Operator oder Operatorin
a)entgegen § 2 Absatz 4 die Fernsteuerung des Fahrzeugs durchführt,
b)entgegen § 1.28 Nummer 4 Buchstabe e der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung in der Fassung der Nummer II.2 des Anhangs zu dieser Verordnung in Verbindung mit § 1.03 Nummer 4 Satz 3 seine oder ihre Tätigkeiten ausübt,
c)entgegen § 1.28 Nummer 4 Buchstabe g der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung in der Fassung der Nummer II.2 des Anhangs zu dieser Verordnung für die Navigation oder Kommunikation nicht die dort genannten Geräte verwendet,
d)entgegen § 1.28 Nummer 4 Buchstabe k der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung in der Fassung der Nummer II.2 des Anhangs zu dieser Verordnung in den dort genannten Fällen die Kontrolle nicht abgibt;
4.als Schiffsführer oder Schiffsführerin
a)entgegen § 1.28 Nummer 4 Buchstabe c Doppelbuchstabe aa der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung in der Fassung der Nummer II.2 des Anhangs zu dieser Verordnung nicht in der Lage ist, die Kontrolle zu übernehmen,
b)entgegen § 1.28 Nummer 4 Buchstabe c Doppelbuchstabe cc der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung in der Fassung der Nummer II.2 des Anhangs zu dieser Verordnung die Anwesenheit nicht sicherstellt,
c)entgegen § 1.28 Nummer 4 Buchstabe j der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung in der Fassung der Nummer II.2 des Anhangs zu dieser Verordnung in den dort genannten Fällen die Kontrolle nicht übernimmt,
d)entgegen § 1.28 Nummer 6 Satz 1 der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung in der Fassung der Nummer II.2 des Anhangs zu dieser Verordnung nicht sicherstellt, dass die dort genannte Unterlage mitgeführt wird,
e)entgegen § 1.28 Nummer 7 der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung in der Fassung der Nummer II.2 des Anhangs zu dieser Verordnung die dort genannte Unterlage nicht aushändigt oder zur Verfügung stellt.

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# § 4 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Mai 2024 in Kraft und mit Ablauf des 30. April 2027 außer Kraft.