Initial commit: Gesetze als Markdown

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# § 33 Bewehrung der Vorschriften über den Schutz der Anlagen oder Kanäle
Ordnungswidrig im Sinne des § 7 Absatz 1 des Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes handelt, wer gegen eine Vorschrift der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig als Schiffsführer
1.entgegen § 12.29 Nummer 2 Buchstabe a Doppelbuchstabe cc nicht sicherstellt, dass der Bug eines von ihm geführten einzeln fahrenden Fahrzeugs mit Pontonform der Form nach § 12.26 Satz 1 entspricht,
2.entgegen § 15.29 Nummer 2 Buchstabe a Doppelbuchstabe ee nicht sicherstellt, dass der Bug eines von ihm geführten einzeln fahrenden oder schleppenden Fahrzeugs mit Pontonform der Form nach § 15.26 Nummer 1 Satz 1 entspricht,
3.entgegen § 21.29 Nummer 2 Buchstabe a Doppelbuchstabe ee nicht sicherstellt, dass der Bug eines von ihm geführten einzeln fahrenden oder schleppenden Fahrzeugs mit Pontonform der Form nach § 21.26 Nummer 1 Satz 1 entspricht, oder
4.entgegen § 22.29 Nummer 2 Buchstabe a Doppelbuchstabe dd nicht sicherstellt, dass der Bug eines von ihm geführten einzeln fahrenden oder schleppenden Fahrzeugs mit Pontonform der Form nach § 22.26 Nummer 1 Satz 1 entspricht.