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# § 18 Obere Eichebene
(1) Die obere Eichebene ist diejenige Schwimmebene, welche das Schiff einnimmt, wenn es unvertrimmt in der Ebene der höchstzulässigen Eintauchung, bei der das Schiff fahren kann, schwimmt.
(2) Die obere Eichebene wird so gelegt, dass sie dem kleinsten Freibord entspricht, den das zu eichende Schiff einzuhalten hat.