Initial commit: Gesetze als Markdown

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# § 5 Betriebsmittel
(1) Um Einnahme- und Ausgabeschwankungen ausgleichen zu können, sind für die Erfüllung der übertragenen Aufgaben jeweils Betriebsmittel im erforderlichen Umfang bereitzuhalten. Sie dürfen die Ausgaben für die übertragenen Aufgaben des abgelaufenen Kalenderjahres am 31. Dezember des laufenden Kalenderjahres nicht übersteigen.
(2) Überschüsse werden an die Mitgliedsunternehmen abgeführt, Minderbeträge werden innerhalb von zwei Wochen nach Zugang der Abrechnung von diesen ausgeglichen. Sie sind den zu bildenden Betriebsmitteln wieder zuzuführen.