Initial commit: Gesetze als Markdown

This commit is contained in:
2025-11-18 10:44:04 +01:00
commit 6de2d2020b
52518 changed files with 540876 additions and 0 deletions

10
laws_md/bgsg/§61.md Normal file
View File

@@ -0,0 +1,10 @@
# § 61 Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig handelt, wer als Grenzschutzdienstpflichtiger vorsätzlich oder fahrlässig
1.bei der Entlassung oder später zum Gebrauch im Grenzschutzdienst bestimmte Bekleidungs- oder Ausrüstungsstücke nicht übernimmt (§ 51),
2.sich nicht auf die geistige oder körperliche Tauglichkeit untersuchen läßt (§ 53 Abs. 2 Satz 2) oder
3.eine Aufforderung zur Vorstellung nicht befolgt (§ 51).
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße geahndet werden.
(3) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist das Kreiswehrersatzamt.