Initial commit: Gesetze als Markdown

This commit is contained in:
2025-11-18 10:44:04 +01:00
commit 6de2d2020b
52518 changed files with 540876 additions and 0 deletions

5
laws_md/bfsg/§12.md Normal file
View File

@@ -0,0 +1,5 @@
# § 12 Einführer oder Händler als Hersteller
Auf einen Einführer oder Händler sind die §§ 6 und 7 entsprechend anzuwenden, wenn er
1.ein Produkt unter seinem eigenen Namen oder seiner eigenen Marke in den Verkehr bringt oder
2.ein bereits in den Verkehr gebrachtes Produkt so ändert, dass dessen Konformität mit den Anforderungen der nach § 3 Absatz 2 zu erlassenden Rechtsverordnung beeinträchtigt werden kann.