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# BFEZUSTANO
**Anordnung zur Übertragung von Zuständigkeiten in Besoldungs-, Beihilfe- und Unfallfürsorgeangelegenheiten der Beamtinnen und Beamten des Bundesamts für kerntechnische Entsorgung**
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Dieses Verzeichnis enthält die einzelnen Paragraphen dieses Gesetzes.
- [§ 1 Verwaltungsverfahren](§1.md)
- [§ 2 Entscheidung über Widersprüche](§2.md)
- [§ 3 Vertretung bei Klagen](§3.md)
- [§ 4 Übergangsregelung](§4.md)
- [§ 5 Inkrafttreten](§5.md)

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# § 1 Verwaltungsverfahren
Die Bearbeitung folgender Angelegenheiten der Beamtinnen und Beamten des Bundesamts für kerntechnische Entsorgung wird dem Bundesverwaltungsamt übertragen:
1.Besoldungsangelegenheiten,
2.Beihilfe,
3.Unfallfürsorge nach dem Beamtenversorgungsgesetz,
4.Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen nach § 76 Satz 1 des Bundesbeamtengesetzes.

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# § 2 Entscheidung über Widersprüche
Die Entscheidung über Widersprüche der Beamtinnen und Beamten des Bundesamts für kerntechnische Entsorgung in den nach § 1 übertragenen Angelegenheiten wird dem Bundesverwaltungsamt übertragen, soweit das Bundesverwaltungsamt die Maßnahme getroffen oder abgelehnt hat. Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit behält sich vor, im Einzelfall selbst zu entscheiden.

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# § 3 Vertretung bei Klagen
Die Vertretung des Dienstherrn bei Klagen der Beamtinnen und Beamten des Bundesamts für kerntechnische Entsorgung in den nach § 1 übertragenen Angelegenheiten wird der Präsidentin oder dem Präsidenten des Bundesverwaltungsamts übertragen, soweit das Bundesverwaltungsamt nach dieser Anordnung für den Erlass des Widerspruchsbescheids zuständig war. Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit kann im Einzelfall die Vertretung abweichend von dieser Anordnung regeln oder selbst übernehmen.

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# § 4 Übergangsregelung
Diese Anordnung gilt auch für Widersprüche und Klagen, die vor ihrem Inkrafttreten erhoben worden sind.

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# § 5 Inkrafttreten
Diese Anordnung tritt am Tag nach der Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt in Kraft.