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# § 9 Bekanntgabe des Wahlergebnisses
(1) Der Wahlvorstand gibt die Namen der gewählten Sprecherinnen und der Sprecher sowie der gewählten Stellvertreterinnen und Stellvertreter auf einer nur für registrierte Wählerinnen und Wähler zugänglichenInternetseiteunter www.bundesfreiwilligendienst.de bekannt. Die Bekanntgabe des Wahlergebnisses muss enthalten:
1.die Zahl der registrierten Wählerinnen und Wähler,
2.die Zahl der abgegebenen Stimmen,
3.die Namen der Kandidatinnen und Kandidaten und die Zahl der auf sie jeweils entfallenen Stimmen sowie
4.die Namen der gewählten Sprecherinnen und Sprecher sowie der gewählten Stellvertreterinnen und Stellvertreter.
(2) Auf dieser Internetseite ist die Bekanntgabe des Wahlergebnisses
1.der unterlegenen Kandidatinnen und Kandidaten innerhalb von zwei Wochen nach der Wahl und
2.der gewählten Sprecherinnen und Sprecher sowie der gewählten Stellvertreterinnen und Stellvertreter nach dem Ende ihrer Amtszeit
zu löschen.