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# § 36 Eingliederungsseminar nach § 9 Absatz 5 des Soldatenversorgungsgesetzes
(1) Das Karrierecenter der Bundeswehr Berufsförderungsdienst bietet unter Beteiligung des Sozialdienstes der Bundeswehr regelmäßig zielgruppenspezifische Eingliederungsseminare nach § 9 Absatz 5 des Soldatenversorgungsgesetzes an. Die Teilnahme ist kostenfrei; dies gilt auch für Personen nach § 9 Absatz 5 Satz 3 des Soldatenversorgungsgesetzes.
(2) Die Einladung zum Eingliederungsseminar ist vom Karrierecenter der Bundeswehr Berufsförderungsdienst über die truppendienstlichen Vorgesetzten gegen Empfangsbekenntnis auszusprechen.
(3) Die truppendienstlichen Vorgesetzten sorgen dafür, dass die Soldatin auf Zeit oder der Soldat auf Zeit an dem Eingliederungsseminar teilnimmt.