Initial commit: Gesetze als Markdown

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# § 16 Prüfungsbereich Betontechnologie und Oberflächengestaltung
(1) Im Prüfungsbereich Betontechnologie und Oberflächengestaltung soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist,
1.Mengen- und Mischungsberechnungen durchzuführen,
2.Gesteinskörnungen, Zementarten, Zusatzmittel und Zusatzstoffe zu erläutern,
3.Betone mit besonderen Eigenschaften und Sonderbetone zu erläutern,
4.Betonprüfungen zu beschreiben und
5.Oberflächenbearbeitung und -gestaltung zu beschreiben.
(2) Der Prüfling soll Aufgaben schriftlich bearbeiten.
(3) Die Prüfungszeit beträgt 120 Minuten.