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# BESTRAFAKTEV
**Verordnung über den Zeitpunkt der Einführung der elektronischen Aktenführung in Strafsachen im Geschäftsbereich des Bundes**
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Dieses Verzeichnis enthält die einzelnen Paragraphen dieses Gesetzes.
- [§ 1 Anwendungsbereich](§1.md)
- [§ 2 Einführung der elektronischen Akte](§2.md)
- [§ 3 Inkrafttreten](§3.md)

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# § 1 Anwendungsbereich
Diese Verordnung gilt für die Führung elektronischer Strafverfahrensakten bei
1.dem Generalbundesanwalt beim Bundesgerichtshof,
2.den Finanzbehörden des Bundes in Ermittlungsverfahren nach § 386 Absatz 2 der Abgabenordnung und § 14a des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes und
3.dem Bundesgerichtshof.

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# § 2 Einführung der elektronischen Akte
(1) Die Akten können ab dem 14. November 2020 elektronisch geführt werden.
(2) Die Präsidentin oder der Präsident des Bundesgerichtshofs, der Generalbundesanwalt beim Bundesgerichtshof sowie vorbehaltlich des Satzes 2 die jeweilige Leiterin oder der jeweilige Leiter derjenigen Finanzbehörden des Bundes, die Ermittlungsverfahren nach § 386 Absatz 2 der Abgabenordnung und § 14a des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes führen, bestimmen jeweils für ihren Bereich durch Verwaltungsanordnung die Verfahren, in denen die Akten elektronisch geführt werden. Für die Hauptzollämter bestimmt die Präsidentin oder der Präsident der Generalzolldirektion diese Verfahren. Die Verwaltungsanordnungen sind im Bundesanzeiger bekannt zu machen und auf der Internetseite desjenigen zu veröffentlichen, der sie erlassen hat.

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# § 3 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.