Initial commit: Gesetze als Markdown

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2025-11-18 10:44:04 +01:00
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# § 24 Zurückweisung von Daten
(1) Die Bundesanstalt weist eine Meldedatei zurück, wenn Dateninhalte oder das Datenformat nicht den Vorgaben nach § 24b entsprechen.
(2) Zurückgewiesene Datensätze gelten als nicht eingereicht. Die Zurückweisungsnachricht ist einschließlich der Angabe des Zurückweisungsgrundes im MVP-Portal abrufbar.