Initial commit: Gesetze als Markdown

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# § 28 Kosten für Leistungen nach dem Zweiten Abschnitt
(1) Von den Aufwendungen, die den Ländern durch Geldleistungen nach dem Zweiten Abschnitt entstehen, trägt der Bund 60 vom Hundert.
(2) Verwaltungskosten werden nicht erstattet.