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# BEITRLV_2005
**Verordnung zur Bestimmung der Beiträge und der Beitragszuschüsse in der
Alterssicherung der Landwirte für 2005**
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Dieses Verzeichnis enthält die einzelnen Paragraphen dieses Gesetzes.
- [§ 1 Beitrag in der Alterssicherung der Landwirte](§1.md)
- [§ 2 Beitragszuschuss in der Alterssicherung der Landwirte](§2.md)
- [§ 3 Inkrafttreten](§3.md)

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# § 1 Beitrag in der Alterssicherung der Landwirte
(1) Der Beitrag in der Alterssicherung der Landwirte beträgt für das Kalenderjahr 2005 monatlich 199 Euro.
(2) Der Beitrag in der Alterssicherung der Landwirte beträgt für das Beitrittsgebiet für das Kalenderjahr 2005 monatlich 168 Euro.

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# § 2 Beitragszuschuss in der Alterssicherung der Landwirte
(1) In Anlage 1 des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte wird der monatliche Zuschussbetrag für das Kalenderjahr 2005 wie folgt festgesetzt:
[Tabelle]
(2) In Anlage 1 des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte wird der monatliche Zuschussbetrag für das Beitrittsgebiet für das Kalenderjahr 2005 wie folgt festgesetzt:
[Tabelle]

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# § 3 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2005 in Kraft.