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# § 19 Kontoarten
(1) Im nationalen Emissionshandelsregister werden folgende Kontoarten geführt:
1.Abgabekonto: Konto der zuständigen Behörde, auf dem von Verantwortlichen abgegebene Zertifikate verzeichnet werden;
2.Compliance-Konto: Konto eines Verantwortlichen, auf dem der Besitz, die Übertragung, die Abgabe und die Löschung von Emissionszertifikaten verzeichnet wird. Es dient der Erfüllung der Abgabepflicht nach § 8 des Brennstoffemissionshandelsgesetzes;
3.Handelskonto: Konto einer natürlichen oder juristischen Person oder Personengesellschaft, auf dem der Besitz, die Übertragung und die Löschung von Emissionszertifikaten verzeichnet wird;
4.Löschungskonto: Konto der zuständigen Behörde, auf dem gelöschte Zertifikate verzeichnet werden;
5.Nationalkonto: Konto der zuständigen Behörde, auf dem Zertifikate erzeugt und verwahrt werden;
6.Veräußerungskonto: Konto der für die Veräußerung von Emissionszertifikaten zuständigen Stelle zur Übertragung veräußerter Zertifikate auf die Konten der Käufer.
(2) Weitere Regelungen zu den Kontoarten enthält die Anlage 1 zu dieser Verordnung.