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# § 5 Kinder und ihnen Gleichgestellte
(1) Den Kindern einer Verfolgten stehen die gleichen Ansprüche nach den §§ 15 bis 26 BEG wie den Kindern eines Verfolgten zu.
(2) Den Kindern sind gleichgestellt
1.die Stiefkinder, die der Verfolgte in seine Wohnung aufgenommen hatte,
2.die Pflegekinder, die der Verfolgte in seine Wohnung aufgenommen hatte und für deren Unterhalt und deren Erziehung nicht von anderer Seite laufend
[Tabelle]
gezahlt wird.
(3) Als in die Wohnung aufgenommen gelten Kinder auch dann, wenn der Verfolgte sie auf seine Kosten anderweit untergebracht hat, ohne daß dadurch die häusliche Verbindung mit ihm aufgehoben werden sollte.