Initial commit: Gesetze als Markdown

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# § 96
(1) Das Wahlrecht nach § 93 ist bis zum Ablauf einer Frist von drei Monaten oder, wenn der Verfolgte im außereuropäischen Ausland wohnt, bis zum Ablauf einer Frist von sechs Monaten durch Erklärung gegenüber der zuständigen Entschädigungsbehörde auszuüben. Die Frist beginnt mit dem Tage, an dem der Bescheid der Entschädigungsbehörde unanfechtbar oder die gerichtliche Entscheidung rechtskräftig geworden ist. Die Wahl ist endgültig.
(2) § 84a findet entsprechende Anwendung.