Initial commit: Gesetze als Markdown

This commit is contained in:
2025-11-18 10:44:04 +01:00
commit 6de2d2020b
52518 changed files with 540876 additions and 0 deletions

7
laws_md/beg/§215.md Normal file
View File

@@ -0,0 +1,7 @@
# § 215
(1) Ist durch Bescheid der Entschädigungsbehörde die Verpflichtung des Arbeitgebers zur Einräumung des früheren oder eines gleichwertigen Arbeitsplatzes festgestellt worden, so kann der Arbeitgeber innerhalb einer Frist von drei Monaten gegen den Antragsteller vor dem für den Sitz der Entschädigungsbehörde zuständigen Landgericht Klage auf Feststellung erheben, daß keine Verpflichtung zur Einräumung des früheren oder eines gleichwertigen Arbeitsplatzes besteht.
(2) § 210 Abs. 3 findet Anwendung.
(3) Der Antragsteller ist verpflichtet, dem Land gerichtlich den Streit zu verkünden.