Initial commit: Gesetze als Markdown

This commit is contained in:
2025-11-18 10:44:04 +01:00
commit 6de2d2020b
52518 changed files with 540876 additions and 0 deletions

285
laws_md/beg/README.md Normal file
View File

@@ -0,0 +1,285 @@
# BEG
**Bundesgesetz zur Entschädigung für Opfer der nationalsozialistischen Verfolgung**
---
Dieses Verzeichnis enthält die einzelnen Paragraphen dieses Gesetzes.
- [§ 1](§1.md)
- [§ 2](§2.md)
- [§ 3](§3.md)
- [§ 4](§4.md)
- [§ 4](§4.md)
- [§ 5](§5.md)
- [§ 6](§6.md)
- [§ 7](§7.md)
- [§ 8](§8.md)
- [§ 9](§9.md)
- [§ 10](§10.md)
- [§ 11](§11.md)
- [§ 12](§12.md)
- [§ 12](§12.md)
- [§ 13](§13.md)
- [§ 14](§14.md)
- [§ 15](§15.md)
- [§ 16](§16.md)
- [§ 17](§17.md)
- [§ 18](§18.md)
- [§ 19](§19.md)
- [§ 20](§20.md)
- [§ 21](§21.md)
- [§ 22](§22.md)
- [§ 23](§23.md)
- [§ 24](§24.md)
- [§ 25](§25.md)
- [§ 26](§26.md)
- [§ 27](§27.md)
- [§ 28](§28.md)
- [§ 29](§29.md)
- [§ 30](§30.md)
- [§ 31](§31.md)
- [§ 32](§32.md)
- [§ 33](§33.md)
- [§ 34](§34.md)
- [§ 35](§35.md)
- [§ 36](§36.md)
- [§ 37](§37.md)
- [§ 38](§38.md)
- [§ 39](§39.md)
- [§ 40](§40.md)
- [§ 41](§41.md)
- [§ 41](§41.md)
- [§ 42](§42.md)
- [§ 43](§43.md)
- [§ 44](§44.md)
- [§ 45](§45.md)
- [§ 46](§46.md)
- [§ 47](§47.md)
- [§ 48](§48.md)
- [§ 49](§49.md)
- [§ 50](§50.md)
- [§ 51](§51.md)
- [§ 52](§52.md)
- [§ 53](§53.md)
- [§ 54](§54.md)
- [§ 55](§55.md)
- [§ 56](§56.md)
- [§ 57](§57.md)
- [§ 58](§58.md)
- [§ 59](§59.md)
- [§ 60](§60.md)
- [§ 61](§61.md)
- [§ 62](§62.md)
- [§ 63](§63.md)
- [§ 64](§64.md)
- [§ 65](§65.md)
- [§ 66](§66.md)
- [§ 67](§67.md)
- [§ 68](§68.md)
- [§ 69](§69.md)
- [§ 70](§70.md)
- [§ 71](§71.md)
- [§ 72](§72.md)
- [§ 73](§73.md)
- [§ 74](§74.md)
- [§ 75](§75.md)
- [§ 76](§76.md)
- [§ 77](§77.md)
- [§ 78](§78.md)
- [§ 79](§79.md)
- [§ 80](§80.md)
- [§ 81](§81.md)
- [§ 82](§82.md)
- [§ 83](§83.md)
- [§ 84](§84.md)
- [§ 84](§84.md)
- [§ 85](§85.md)
- [§ 85](§85.md)
- [§ 86](§86.md)
- [§ 87](§87.md)
- [§ 88](§88.md)
- [§ 89](§89.md)
- [§ 89](§89.md)
- [§ 90](§90.md)
- [§ 90](§90.md)
- [§ 91](§91.md)
- [§ 92](§92.md)
- [§ 93](§93.md)
- [§ 94](§94.md)
- [§ 95](§95.md)
- [§ 96](§96.md)
- [§ 97](§97.md)
- [§ 97](§97.md)
- [§ 98](§98.md)
- [§ 99](§99.md)
- [§ 100](§100.md)
- [§ 101](§101.md)
- [§ 102](§102.md)
- [§ 103](§103.md)
- [§ 104](§104.md)
- [§ 105](§105.md)
- [§ 106](§106.md)
- [§ 107](§107.md)
- [§ 108](§108.md)
- [§ 109](§109.md)
- [§ 110](§110.md)
- [§ 111](§111.md)
- [§ 112](§112.md)
- [§ 113](§113.md)
- [§ 114](§114.md)
- [§ 114](§114.md)
- [§ 115](§115.md)
- [§ 116](§116.md)
- [§ 117](§117.md)
- [§ 118](§118.md)
- [§ 119](§119.md)
- [§ 120 (weggefallen)](§120.md)
- [§ 123](§123.md)
- [§ 124](§124.md)
- [§ 125](§125.md)
- [§ 125](§125.md)
- [§ 126](§126.md)
- [§ 127](§127.md)
- [§ 128](§128.md)
- [§ 129](§129.md)
- [§ 130](§130.md)
- [§ 131](§131.md)
- [§ 132](§132.md)
- [§ 133](§133.md)
- [§ 134](§134.md)
- [§ 135](§135.md)
- [§ 136](§136.md)
- [§ 137](§137.md)
- [§ 138](§138.md)
- [§ 139](§139.md)
- [§ 140](§140.md)
- [§ 141](§141.md)
- [§ 141](§141.md)
- [§ 141](§141.md)
- [§ 141](§141.md)
- [§ 141](§141.md)
- [§ 141](§141.md)
- [§ 141](§141.md)
- [§ 141](§141.md)
- [§ 141](§141.md)
- [§ 141](§141.md)
- [§ 141](§141.md)
- [§ 142](§142.md)
- [§ 143](§143.md)
- [§ 144](§144.md)
- [§ 145](§145.md)
- [§ 146](§146.md)
- [§ 147](§147.md)
- [§ 148](§148.md)
- [§ 148](§148.md)
- [§ 149](§149.md)
- [§ 150](§150.md)
- [§ 151](§151.md)
- [§ 152](§152.md)
- [§ 153](§153.md)
- [§ 154](§154.md)
- [§ 155](§155.md)
- [§ 156](§156.md)
- [§ 157](§157.md)
- [§ 157](§157.md)
- [§ 158](§158.md)
- [§ 159](§159.md)
- [§ 159](§159.md)
- [§ 160](§160.md)
- [§ 161](§161.md)
- [§ 162](§162.md)
- [§ 163](§163.md)
- [§ 164](§164.md)
- [§ 165](§165.md)
- [§ 166](§166.md)
- [§ 166](§166.md)
- [§ 166](§166.md)
- [§ 166](§166.md)
- [§ 167 (weggefallen)](§167.md)
- [§ 169](§169.md)
- [§ 169](§169.md)
- [§ 170](§170.md)
- [§ 171](§171.md)
- [§ 172](§172.md)
- [§ 173](§173.md)
- [§ 174](§174.md)
- [§ 175](§175.md)
- [§ 175](§175.md)
- [§ 176](§176.md)
- [§ 177](§177.md)
- [§ 177](§177.md)
- [§ 178](§178.md)
- [§ 179](§179.md)
- [§ 180](§180.md)
- [§ 181](§181.md)
- [§ 182](§182.md)
- [§ 183](§183.md)
- [§ 184](§184.md)
- [§ 185](§185.md)
- [§ 186](§186.md)
- [§ 187](§187.md)
- [§ 188](§188.md)
- [§ 189](§189.md)
- [§ 189](§189.md)
- [§ 189](§189.md)
- [§ 190](§190.md)
- [§ 190](§190.md)
- [§ 191](§191.md)
- [§ 192](§192.md)
- [§ 193](§193.md)
- [§ 194](§194.md)
- [§ 195](§195.md)
- [§ 196](§196.md)
- [§ 197](§197.md)
- [§ 197](§197.md)
- [§ 198](§198.md)
- [§ 199](§199.md)
- [§ 200](§200.md)
- [§ 201](§201.md)
- [§ 202](§202.md)
- [§ 203](§203.md)
- [§ 204](§204.md)
- [§ 205](§205.md)
- [§ 206](§206.md)
- [§ 206](§206.md)
- [§ 207](§207.md)
- [§ 208](§208.md)
- [§ 209](§209.md)
- [§ 210](§210.md)
- [§ 211](§211.md)
- [§ 212](§212.md)
- [§ 213](§213.md)
- [§ 214](§214.md)
- [§ 215](§215.md)
- [§ 216](§216.md)
- [§ 217](§217.md)
- [§ 218](§218.md)
- [§ 219](§219.md)
- [§ 220](§220.md)
- [§ 221](§221.md)
- [§ 222](§222.md)
- [§ 223](§223.md)
- [§ 224](§224.md)
- [§ 225](§225.md)
- [§ 226](§226.md)
- [§ 227](§227.md)
- [§ 227](§227.md)
- [§ 227](§227.md)
- [§ 227](§227.md)
- [§ 227](§227.md)
- [§ 228](§228.md)
- [§ 229](§229.md)
- [§ 230](§230.md)
- [§ 231](§231.md)
- [§ 232](§232.md)
- [§ 233](§233.md)
- [§ 234](§234.md)
- [§ 235](§235.md)
- [§ 236](§236.md)
- [§ 237](§237.md)
- [§ 238](§238.md)
- [§ 238](§238.md)
- [§ 239](§239.md)
- [§ 240](§240.md)
- [§ 241](§241.md)

14
laws_md/beg/§1.md Normal file
View File

@@ -0,0 +1,14 @@
# § 1
(1) Opfer der nationalsozialistischen Verfolgung ist, wer aus Gründen politischer Gegnerschaft gegen den Nationalsozialismus oder aus Gründen der Rasse, des Glaubens oder der Weltanschauung durch nationalsozialistische Gewaltmaßnahmen verfolgt worden ist und hierdurch Schaden an Leben, Körper, Gesundheit, Freiheit, Eigentum, Vermögen, in seinem beruflichen oder in seinem wirtschaftlichen Fortkommen erlitten hat (Verfolgter).
(2) Dem Verfolgten im Sinne des Absatzes 1 wird gleichgestellt, wer durch nationalsozialistische Gewaltmaßnahmen verfolgt worden ist,
1.weil er auf Grund eigener Gewissensentscheidung sich unter Gefährdung seiner Person aktiv gegen die Mißachtung der Menschenwürde oder gegen die sittlich, auch durch den Krieg nicht gerechtfertigte Vernichtung von Menschenleben eingesetzt hat;
2.weil er eine vom Nationalsozialismus abgelehnte künstlerische oder wissenschaftliche Richtung vertreten hat;
3.weil er einem Verfolgten nahegestanden hat.
(3) Als Verfolgter im Sinne des Absatzes 1 gilt auch
1.der Hinterbliebene eines Verfolgten, der getötet oder in den Tod getrieben worden oder an den Folgen der Schädigung seines Körpers oder seiner Gesundheit verstorben ist;
2.der Geschädigte, der eine ihm zur Last gelegte Handlung in Bekämpfung der nationalsozialistischen Gewaltherrschaft oder in Abwehr der Verfolgung begangen hat, aber den Beweggrund dieser Handlung verbergen konnte;
3.der Geschädigte, der von nationalsozialistischen Gewaltmaßnahmen betroffen worden ist, weil er irrtümlich einer Personengruppe zugerechnet wurde, die aus den in Absatz 1 und 2 genannten Gründen verfolgt worden ist;
4.der Geschädigte, der als naher Angehöriger des Verfolgten von nationalsozialistischen Gewaltmaßnahmen mitbetroffen ist; als nahe Angehörige gelten der Ehegatte des Verfolgten und die Kinder, solange für sie nach dem bis zum 31. Dezember 1974 geltenden Beamtenrecht Kinderzuschläge gewährt werden können.

11
laws_md/beg/§10.md Normal file
View File

@@ -0,0 +1,11 @@
# § 10
(1) Auf die Entschädigung sind aus deutschen öffentlichen Mitteln gewährte Leistungen anzurechnen, die im Zuge der Entschädigung für Opfer der nationalsozialistischen Verfolgung bewirkt worden sind. Dabei sollen Leistungen, die für einen bestimmten Zeitraum oder für einen bestimmten Schadenstatbestand bewirkt worden sind oder bewirkt werden, nur auf die Entschädigung für diesen Zeitraum oder für diesen Tatbestand angerechnet werden.
(2) Leistungen, die nach dem Gesetz zur allgemeinen Regelung durch den Krieg und den Zusammenbruch des Deutschen Reiches entstandener Schäden (Allgemeines Kriegsfolgengesetz) für einen bestimmten Schadenstatbestand und einen bestimmten Zeitraum bewirkt worden sind, werden auf die Entschädigung für diesen Tatbestand und diesen Zeitraum angerechnet.
(3) Stehen dem Berechtigten mehrere Ansprüche zu, die zu verschiedener Zeit befriedigt werden, so ist von der Anrechnung auf Leistungen, die zum laufenden Lebensunterhalt oder zum Aufbau einer ausreichenden Lebensgrundlage erforderlich sind, insoweit abzusehen, als die Anrechnung auf spätere Leistungen gewährleistet ist.
(4) Fürsorge- und Sozialhilfeleistungen sind nicht anzurechnen.
(5) Soweit der Verfolgte für die Zeit vor dem 1. November 1953 Leistungen aus der Arbeitslosenfürsorge erhalten hat, ist die Überleitung des Anspruchs auf Entschädigung auf den Bund ausgeschlossen.

3
laws_md/beg/§100.md Normal file
View File

@@ -0,0 +1,3 @@
# § 100
Anspruch auf Entschädigung besteht nicht, wenn eine gleiche Maßnahme aus beamten- oder tarifrechtlichen Gründen, die nicht mit nationalsozialistischen Gewaltmaßnahmen im Zusammenhang stehen, nach heutiger Rechtsauffassung gerechtfertigt gewesen wäre. Die Verheiratung einer verfolgten Angehörigen des öffentlichen Dienstes ist kein beamten- oder tarifrechtlicher Grund im Sinne des Satzes 1.

3
laws_md/beg/§101.md Normal file
View File

@@ -0,0 +1,3 @@
# § 101
Ist eine Maßnahme nach § 99 Abs. 1 Nr. 1 und 2 durch Strafurteil oder durch Dienststrafurteil ausgesprochen worden oder ist sie die gesetzliche Folge eines solchen Urteils, so findet § 44 entsprechende Anwendung. Der Aufhebung des Urteils steht die Beseitigung der beamten- oder versorgungsrechtlichen Folgen des Urteils im Gnadenwege gleich.

13
laws_md/beg/§102.md Normal file
View File

@@ -0,0 +1,13 @@
# § 102
(1) Der Beamte, dem auf Grund einer der in § 99 Abs. 1 Nr. 1 genannten Maßnahmen Dienstbezüge entgangen sind, hat Anspruch auf eine Kapitalentschädigung, wenn er
1.keine Versorgungsbezüge erhalten hat, in Höhe von drei Vierteln der ihm zuletzt gewährten Dienstbezüge;
2.Versorgungs- oder Wartestandsbezüge erhalten oder ein niedrigeres Diensteinkommen gehabt hat, insoweit als diese Bezüge hinter drei Vierteln der ihm bis zu diesem Zeitpunkt gewährten Dienstbezüge zurückgeblieben sind.
(2) Gehaltskürzungen auf Grund der Verordnung des Reichspräsidenten zur Sicherung von Wirtschaft und Finanzen vom 1. Dezember 1930 (Reichsgesetzblatt I S. 517, 522), der Zweiten Verordnung des Reichspräsidenten zur Sicherung von Wirtschaft und Finanzen vom 5. Juni 1931 (Reichsgesetzbl. I S. 279, 282) und der Vierten Verordnung des Reichspräsidenten zur Sicherung von Wirtschaft und Finanzen zum Schutze des inneren Friedens vom 8. Dezember 1931 (Reichsgesetzbl. I S. 699, 738) werden nur für den Zeitraum berücksichtigt, in dem sie für die Reichs- und Bundesbeamten gegolten haben.
(3) Befand sich der Beamte im Zeitpunkt der Schädigung im Wartestand (einstweiligen Ruhestand), so finden Absätze 1 und 2 mit der Maßgabe Anwendung, daß an Stelle einer Kapitalentschädigung in Höhe von drei Vierteln der letzten Dienstbezüge eine Kapitalentschädigung in Höhe von drei Vierteln der Wartestandsbezüge tritt.
(4) Hatte der Beamte im Zeitpunkt der Schädigung eine vorgeschriebene oder übliche Laufbahnprüfung abgelegt, aber noch keine planmäßige Anstellung erlangt, so finden Absätze 1 und 2 mit der Maßgabe Anwendung, daß an Stelle einer Kapitalentschädigung in Höhe von drei Vierteln der letzten Dienstbezüge eine Kapitalentschädigung in Höhe von drei Vierteln der Dienstbezüge der Eingangsstufe seiner Dienstlaufbahn tritt. Dies gilt auch im Falle der Nichtübernahme als außerplanmäßiger Beamter (§ 99 Abs. 2 Satz 2).
(5) § 75 Abs. 1 und 2 findet entsprechende Anwendung.

3
laws_md/beg/§103.md Normal file
View File

@@ -0,0 +1,3 @@
# § 103
Ruhestandsbeamte, Witwen und Waisen, denen Versorgungsbezüge ganz oder teilweise vorenthalten worden sind (§ 99 Abs. 1 Nr. 2), haben Anspruch auf eine Kapitalentschädigung in Höhe der entgangenen Versorgungsbezüge.

5
laws_md/beg/§104.md Normal file
View File

@@ -0,0 +1,5 @@
# § 104
(1) Ein versorgungsberechtigter Hinterbliebener eines verfolgten Beamten oder Versorgungsempfängers, der als Folge einer gegen den Verfolgten gerichteten Maßnahme (§ 99 Abs. 1 Nr. 1 und 2) keine oder nur gekürzte Versorgungsbezüge erhalten hat, hat Anspruch auf eine Kapitalentschädigung in Höhe der nach den allgemeinen beamtenrechtlichen Vorschriften sich ergebenden Hinterbliebenenbezüge unter Zugrundelegung der Kapitalentschädigung, die dem Verfolgten nach den §§ 102, 103 zugestanden hätte.
(2) Es genügt, daß der versorgungsberechtigte Hinterbliebene die Voraussetzungen des § 4 erfüllt. Im übrigen finden §§ 5 bis 14 entsprechende Anwendung.

3
laws_md/beg/§105.md Normal file
View File

@@ -0,0 +1,3 @@
# § 105
Bei einem Beamten oder Versorgungsempfänger, der auf Grund mehrerer aufeinanderfolgender Maßnahmen (§ 99 Abs. 1 Nr. 1 und 2) geschädigt worden ist, bemißt sich die Kapitalentschädigung nach dem Rechtsverhältnis im Zeitpunkt der ersten Schädigung. War der Beamte im Zeitpunkt einer späteren Maßnahme entsprechend seiner früheren Rechtsstellung wiederverwendet, so bemißt sich die Kapitalentschädigung für die Folgezeit nach dem letzten Dienstverhältnis.

3
laws_md/beg/§106.md Normal file
View File

@@ -0,0 +1,3 @@
# § 106
Für die Bemessung der Entschädigung nach §§ 102 bis 105 sind die Vorschriften des für die Bundesbeamten am 1. April 1951 geltenden Besoldungs- und Versorgungsrechts anzuwenden. Dabei sind die Dienstbezüge, soweit sie ruhegehaltfähig wären, und die Kinderzuschläge zugrunde zu legen.

10
laws_md/beg/§107.md Normal file
View File

@@ -0,0 +1,10 @@
# § 107
(1) Auf die Kapitalentschädigung nach §§ 102 bis 106 sind für den gleichen Zeitraum gewährte Versorgungsbezüge, Kapitalabfindungen, Unterhaltsbeiträge, Zuwendungen und ähnliche Leistungen aus deutschen öffentlichen Mitteln mit Ausnahme von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung und der Arbeitslosenfürsorge in vollem Umfange anzurechnen. Bezüge, die bei der Bemessung der Kapitalentschädigung bereits berücksichtigt sind (§ 102 Abs. 1 Nr. 2, §§ 103, 104) bleiben bei der Anrechnung außer Betracht.
(2) Ein Berechtigter, der durch anderweitige Verwertung seiner Arbeitskraft ein Einkommen erzielt hat, erhält die Kapitalentschädigung insoweit, als diese zusammen mit dem Einkommen und den in Absatz 1 genannten Leistungen
1.bei einem entlassenen, vorzeitig in den Ruhestand oder in den Wartestand versetzten Beamten das Diensteinkommen, das der Beamte bei Belassung im Dienst in regelmäßiger Dienstlaufbahn erreicht hätte,
2.bei einem Ruhe- oder Wartestandsbeamten die dem Ruhegehalt oder Wartegeld zugrunde liegenden ruhegehaltfähigen Dienstbezüge,
3.bei einer Witwe 75 vom Hundert der Dienstbezüge nach Nummer 2,
4.bei einer Waise 40 vom Hundert der Dienstbezüge nach Nummer 2
nicht übersteigt. Dabei ist Einkommen, das vor dem 1. Juli 1948 erzielt worden ist, nicht zu berücksichtigen.

7
laws_md/beg/§108.md Normal file
View File

@@ -0,0 +1,7 @@
# § 108
(1) §§ 102 bis 107 finden auf Berufssoldaten der früheren Wehrmacht sowie ihre Hinterbliebenen entsprechende Anwendung.
(2) Für die Bemessung der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge nach den Besoldungsordnungen A und B ist die zu § 20 Abs. 1 des Gesetzes zur Regelung der Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts für Angehörige des öffentlichen Dienstes als Anlage beigefügte Tabelle maßgebend. Die Festsetzung des Besoldungsdienstalters in den Besoldungsgruppen der Besoldungsordnung A bestimmt sich, insbesondere für die Frage, welche Bezüge als ruhegehaltfähige Dienstbezüge zu gelten haben, nach den für Beamte geltenden Vorschriften des Reichsbesoldungsgesetzes gemäß der Verordnung zur Durchführung des § 20 des Gesetzes zur Regelung der Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts für Angehörige des öffentlichen Dienstes.
(3) Zur früheren Wehrmacht gehören die Wehrmacht im Sinne des Wehrgesetzes vom 21. Mai 1935 (Reichsgesetzbl. I S. 609), die Reichswehr und die alte Wehrmacht (Heer, Marine, Schutztruppe).

3
laws_md/beg/§109.md Normal file
View File

@@ -0,0 +1,3 @@
# § 109
§§ 102 bis 107 finden auf Angestellte und Arbeiter (§ 99 Abs. 1 Nr. 3), die im Zeitpunkt der Schädigung einen vertraglichen Anspruch auf Versorgung nach beamtenrechtlichen Grundsätzen oder auf Ruhelohn hatten oder die einen solchen Anspruch ohne die Schädigung erlangt haben würden, sowie auf ihre Hinterbliebenen entsprechende Anwendung.

5
laws_md/beg/§11.md Normal file
View File

@@ -0,0 +1,5 @@
# § 11
(1) Geldansprüche für die Zeit vor dem 1. Juli 1948 werden in Reichsmark berechnet und im Verhältnis 10:2 in Deutsche Mark umgerechnet.
(2) Das Umrechnungsverhältnis 10:2 gilt auch für die nach § 10 anzurechnenden Leistungen, sofern diese in Reichsmark bewirkt worden sind, und für Reichsmarkbeträge, die nach anderen Vorschriften dieses Gesetzes auf die Entschädigung anzurechnen sind.

5
laws_md/beg/§110.md Normal file
View File

@@ -0,0 +1,5 @@
# § 110
(1) §§ 87, 88, 90 bis 98 finden auf Angestellte und Arbeiter (§ 99 Abs. 1 Nr. 3), die im Zeitpunkt der Schädigung keinen vertraglichen Anspruch auf Versorgung nach beamtenrechtlichen Grundsätzen oder auf Ruhelohn hatten und einen solchen Anspruch auch ohne die Schädigung nicht erlangt haben würden, sowie auf ihre Hinterbliebenen entsprechende Anwendung.
(2) Die in Absatz 1 genannten Angestellten und Arbeiter sowie ihre Hinterbliebenen haben abweichend von § 99 Abs. 1 Anspruch auf Entschädigung auch für die Zeit nach dem 1. April 1950, längstens jedoch bis zu dem Zeitpunkt, von dem an sie laufende Bezüge nach § 21a des Gesetzes zur Regelung der Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts für Angehörige des öffentlichen Dienstes erhalten.

5
laws_md/beg/§111.md Normal file
View File

@@ -0,0 +1,5 @@
# § 111
(1) Nichtbeamtete außerordentliche Professoren und Privatdozenten an den wissenschaftlichen Hochschulen (§ 99 Abs. 1 Nr. 4) haben Anspruch auf eine Kapitalentschädigung in Höhe von drei Vierteln der Dienstbezüge, die ihnen zugestanden hätten, wenn ihnen im Zeitpunkt der Schädigung eine Diätendozentur übertragen worden und das Gesetz über die Besoldung der Hochschullehrer vom 17. Februar 1939 (Reichsgesetzbl. I S. 252) in diesem Zeitpunkt bereits in Kraft gewesen wäre.
(2) §§ 104 bis 107 finden entsprechende Anwendung.

3
laws_md/beg/§112.md Normal file
View File

@@ -0,0 +1,3 @@
# § 112
§§ 109, 110, 88 finden auf Verfolgte, die im Dienst von Religionsgesellschaften oder jüdischen öffentlichen Einrichtungen gestanden haben und in diesem Dienst geschädigt worden sind, sowie auf ihre Hinterbliebenen entsprechende Anwendung. Der Anspruch auf Entschädigung besteht auch für die Zeit nach dem 1. April 1950, längstens jedoch bis zu dem Zeitpunkt, von dem an laufende Bezüge auf Grund des Gesetzes zur Regelung der Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts für Angehörige des öffentlichen Dienstes gezahlt werden.

7
laws_md/beg/§113.md Normal file
View File

@@ -0,0 +1,7 @@
# § 113
(1) Ist der Verfolgte selbständig und unselbständig erwerbstätig gewesen und ist er nur in einer der beiden Erwerbstätigkeiten geschädigt worden, so sind für die Entschädigung nur die diesen Schaden regelnden Vorschriften maßgebend.
(2) Ist der Verfolgte sowohl in seiner selbständigen als auch in seiner unselbständigen Erwerbstätigkeit geschädigt worden, so ist für den Anspruch auf Kapitalentschädigung oder auf Rente entscheidend, aus welcher Erwerbstätigkeit er nicht nur vorübergehend das höhere Einkommen bezogen hat.
(3) Ist das Einkommen des Verfolgten aus seiner selbständigen und seiner unselbständigen Erwerbstätigkeit annähernd gleich gewesen, so ist sein Anspruch auf Kapitalentschädigung oder auf Rente wie der eines nur selbständig Erwerbstätigen zu behandeln.

7
laws_md/beg/§114.md Normal file
View File

@@ -0,0 +1,7 @@
# § 114
(1) § 114 Abs. 1 findet entsprechende Anwendung, wenn dem Verfolgten, der den Beruf eines Lehrers an einer wissenschaftlichen Hochschule erstrebt hat, die dafür vorgeschriebenen oder üblichen staatlichen oder wissenschaftlichen Prüfungen abgelegt hat und dem die Zulassung zur Habilitation in Aussicht gestellt war, aus den Verfolgungsgründen des § 1 die Erteilung der Lehrbefugnis versagt worden ist.
(2) Die Entschädigung wird nach Maßgabe der §§ 87, 90 bis 98 frühestens von dem Zeitpunkt an geleistet, in dem der Verfolgte den erstrebten Beruf hätte aufnehmen können.
(3) § 114 Abs. 4 und 5 findet entsprechende Anwendung.

5
laws_md/beg/§115.md Normal file
View File

@@ -0,0 +1,5 @@
# § 115
(1) Als Schaden im beruflichen Fortkommen im Sinne von § 65 gilt auch der Schaden, den der Verfolgte in seiner Berufsausbildung oder in seiner vorberuflichen Ausbildung durch Ausschluß von der erstrebten Ausbildung oder durch deren erzwungene Unterbrechung erlitten hat.
(2) § 67 Abs. 1, 3 und 4 gilt sinngemäß.

3
laws_md/beg/§116.md Normal file
View File

@@ -0,0 +1,3 @@
# § 116
Der Verfolgte hat Anspruch auf eine Kapitalentschädigung in Höhe von 10.000 Deutsche Mark.

5
laws_md/beg/§117.md Normal file
View File

@@ -0,0 +1,5 @@
# § 117
(1) Der Verfolgte hat nach erfolgreich abgeschlossener Ausbildung Anspruch auf ein Darlehen. § 69 Abs. 1 und 2 gilt sinngemäß.
(2) Der Höchstbetrag des Darlehens beträgt 10.000 Deutsche Mark. § 71 findet entsprechende Anwendung.

3
laws_md/beg/§118.md Normal file
View File

@@ -0,0 +1,3 @@
# § 118
-

9
laws_md/beg/§119.md Normal file
View File

@@ -0,0 +1,9 @@
# § 119
(1) Kinder, die wegen der Verfolgung ihrer Eltern ihre erstrebte Berufsausbildung oder ihre vorberufliche Ausbildung nicht haben aufnehmen oder beenden können, haben, solange für sie nach dem bis zum 31. Dezember 1974 geltenden Beamtenrecht Kinderzuschläge gewährt werden können, Anspruch auf eine Beihilfe zu den notwendigen Aufwendungen, die bei der Nachholung ihrer Ausbildung erwachsen. Der Anspruch besteht nur, soweit die Eltern wegen der Verfolgung nicht in der Lage sind, die Kosten der Ausbildung aus eigenen Mitteln zu bestreiten.
(2) Es genügt, daß die Kinder die Voraussetzungen des § 4 erfüllen. Im übrigen finden §§ 5 bis 14 entsprechende Anwendung.
(3) Die Beihilfe wird in Teilbeträgen gezahlt, die dem Bedarf während der Dauer der Ausbildung entsprechen. Die Beihilfe darf für jedes Kind den Betrag von insgesamt 10.000 Deutsche Mark nicht übersteigen.
(4) Auf die Beihilfe sind Leistungen anzurechnen, die das Kind nach anderen Gesetzen wegen eines erlittenen Schadens für seine Ausbildung aus deutschen öffentlichen Mitteln erhalten hat. § 10 bleibt unberührt.

3
laws_md/beg/§12.md Normal file
View File

@@ -0,0 +1,3 @@
# § 12
Erhöhen sich wiederkehrende Leistungen aus der bundesgesetzlichen Rentenversicherung oder nach dem Vierzehnten Buch Sozialgesetzbuch, so mindern sich die Renten nach diesem Gesetz insgesamt höchstens um den Monatsbetrag, um den sich die wiederkehrenden Leistungen monatlich erhöht haben oder erhöhen. Dies gilt sinngemäß im Falle der erstmaligen Festsetzung einer Rente nach diesem Gesetz.

3
laws_md/beg/§120.md Normal file
View File

@@ -0,0 +1,3 @@
# § 120 (weggefallen)
-

5
laws_md/beg/§123.md Normal file
View File

@@ -0,0 +1,5 @@
# § 123
(1) Die Kapitalentschädigung für Schaden im beruflichen Fortkommen darf für den einzelnen Verfolgten insgesamt den Betrag von 40.000 Deutsche Mark nicht übersteigen.
(2) Die Beihilfe und die Entschädigung für Schaden in der Ausbildung sowie die Entschädigung nach § 19 des Gesetzes zur Regelung der Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts für Angehörige des öffentlichen Dienstes sind in den Höchstbetrag einzurechnen.

3
laws_md/beg/§124.md Normal file
View File

@@ -0,0 +1,3 @@
# § 124
Soweit nach §§ 99 bis 109, 111 ein versorgungsberechtigter Hinterbliebener Anspruch auf Entschädigung hat, mindert sich der Höchstbetrag des § 123 in dem Verhältnis, in dem nach versorgungsrechtlichen Vorschriften die Hinterbliebenenbezüge zu dem Ruhegehalt oder Ruhelohn des verstorbenen Angehörigen des öffentlichen Dienstes stehen.

3
laws_md/beg/§125.md Normal file
View File

@@ -0,0 +1,3 @@
# § 125
Hat der Verfolgte für denselben Schadenstatbestand und denselben Entschädigungszeitraum Anspruch auf Rente für Schaden im beruflichen Fortkommen sowie Anspruch auf Wiedergutmachung nach den Rechtsvorschriften zur Regelung der Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts für Angehörige des öffentlichen Dienstes, so steht ihm der Anspruch auf Rente für Schaden im beruflichen Fortkommen nur insoweit zu, als dieser den Anspruch auf Wiedergutmachung nach den genannten Rechtsvorschriften übersteigt.

9
laws_md/beg/§126.md Normal file
View File

@@ -0,0 +1,9 @@
# § 126
(1) Die Bundesregierung wird ermächtigt, zur Durchführung der §§ 65 bis 98 sowie der §§ 110 bis 125a Rechtsverordnungen zu erlassen. Hierbei kann sie als Grundlage für die Berechnung der Kapitalentschädigungen und der Renten Bestimmungen über die Einreihung des Verfolgten in eine seiner Berufsausbildung und seiner wirtschaftlichen Stellung innerhalb der letzten drei Jahre vor der Schädigung vergleichbare Beamtengruppe mit aufsteigenden Gehältern treffen und Tabellen für das durchschnittliche Diensteinkommen und die durchschnittlichen Versorgungsbezüge der Bundesbeamten des einfachen, mittleren, gehobenen und höheren Dienstes, nach Lebensaltersstufen gegliedert, aufstellen. Zur Durchführung der §§ 75, 82 und 92 können Tabellen aufgestellt werden, die das Durchschnittseinkommen von Personen mit gleicher oder ähnlicher Berufsausbildung ausweisen. Ferner kann die Bundesregierung nähere Bestimmungen für die Berechnung der in §§ 93 bis 98 bezeichneten Renten treffen.
(2) Die Bundesregierung wird ferner ermächtigt, durch Rechtsverordnung
1.die monatlichen Höchstbeträge der Rente nach § 83 Abs. 2, § 95 Abs. 1,
2.die Rentenbeträge nach § 93,
3.die Freibeträge nach § 85 Abs. 2, § 95 Abs. 3 und § 97 Abs. 1
angemessen zu erhöhen, wenn sich die Dienst- und Versorgungsbezüge der Bundesbeamten auf Grund gesetzlicher Vorschriften erhöhen.

5
laws_md/beg/§127.md Normal file
View File

@@ -0,0 +1,5 @@
# § 127
(1) Der Verfolgte hat Anspruch auf Entschädigung, wenn er als Versicherungsnehmer oder als Bezugsberechtigter den Schutz einer Lebensversicherung (Kapital- oder Rentenversicherung), die bei einer privaten oder öffentlich-rechtlichen Versicherungseinrichtung außerhalb der Sozialversicherung genommen worden ist, ganz oder teilweise dadurch verloren hat, daß ein satzungs- oder bedingungsgemäß bestehender Anspruch auf eine Versicherungsleistung oder Gefahrtragung beeinträchtigt worden ist.
(2) Ein nicht verfolgter Bezugsberechtigter hat Anspruch auf Entschädigung, wenn der Versicherungsnehmer Verfolgter ist und der Bezugsberechtigte Ehegatte des Verfolgten ist oder im Falle der gesetzlichen Erbfolge zu den Erben der ersten oder zweiten Ordnung gehören würde. Es genügt, daß der Bezugsberechtigte die Voraussetzungen des § 4 erfüllt. Im übrigen finden die §§ 5 bis 14 entsprechende Anwendung.

7
laws_md/beg/§128.md Normal file
View File

@@ -0,0 +1,7 @@
# § 128
(1) Entschädigung für Schaden an einer Lebensversicherung, die eine Kapitalleistung zum Gegenstand hat, wird in der Weise geleistet, daß der Berechtigte als Kapitalentschädigung die Leistungen einschließlich einer etwaigen Altsparerentschädigung und einer etwaigen Leistung nach den Gesetzen zur Aufbesserung von Leistungen aus Renten- und Pensionsversicherungen sowie aus Kapitalzwangsversicherungen erhält, die ihm ohne die Schädigung nach dem Versicherungsverhältnis zugestanden hätten oder zustehen würden. Leistungen auf Grund von Verbindlichkeiten, die auf Reichsmark lauteten oder nach den vor der Währungsumstellung in Geltung gewesenen Vorschriften in Reichsmark zu erfüllen gewesen wären, werden unter Anwendung der aus Anlaß der Neuordnung des Geldwesens erlassenen Gesetze und Verordnungen berechnet.
(2) Nicht entrichtete Prämien sowie Rückvergütungen und andere Leistungen des Versicherers an den Versicherungsnehmer, den Bezugsberechtigten oder an einen sonst zum Empfang der Versicherungsleistung Berechtigten werden auf die Kapitalentschädigung mit der Maßgabe angerechnet, daß Reichsmarkbeträge im Verhältnis 10:1 in Deutsche Mark umgerechnet werden. Ein zum Empfang der Versicherungsleistung Berechtigter im Sinne des Satzes 1 ist nicht das Deutsche Reich oder ein deutsches Land, wenn diese die Versicherungsleistung im Zuge nationalsozialistischer Gewaltmaßnahmen in Empfang genommen haben. Zinsen werden nicht berechnet.
(3) Sind auch die Ansprüche aus der Prämienreserve verlorengegangen, so erhält der Berechtigte an Stelle der Kapitalentschädigung nach Absatz 1 als Kapitalentschädigung die Rückvergütung, die sich im Zeitpunkt des Beginns der schädigenden Einwirkung von nationalsozialistischen Gewaltmaßnahmen auf das Versicherungsverhältnis nach den Versicherungsbedingungen ergeben hätte, sofern dies für den Berechtigten günstiger ist. Der Reichsmarkbetrag der Rückvergütung ist im Verhältnis 10:2 in Deutsche Mark umzurechnen. Leistungen des Versicherers werden auf die Kapitalentschädigung mit der Maßgabe angerechnet, daß Reichsmarkbeträge im Verhältnis 10:1 in Deutsche Mark umgerechnet werden.

11
laws_md/beg/§129.md Normal file
View File

@@ -0,0 +1,11 @@
# § 129
(1) Entschädigung für Schaden an einer Lebensversicherung, die eine Rentenleistung zum Gegenstand hat, wird in der Weise geleistet, daß der Berechtigte als Rente die Leistungen einschließlich einer etwaigen Altsparerentschädigung oder einer Leistung nach den Rentenaufbesserungsgesetzen erhält, die ihm ohne die Schädigung nach dem Versicherungsverhältnis zugestanden hätten oder zustehen würden. Leistungen auf Grund von Verbindlichkeiten, die auf Reichsmark lauteten oder nach den vor der Währungsumstellung in Geltung gewesenen Vorschriften in Reichsmark zu erfüllen gewesen wären, werden unter Anwendung der aus Anlaß der Neuordnung des Geldwesens erlassenen Gesetze und Verordnungen berechnet.
(2) Nicht entrichtete Prämien sowie Rückvergütungen oder andere Leistungen des Versicherers an den Versicherungsnehmer, den Bezugsberechtigten oder an einen sonst zum Empfang der Versicherungsleistung Berechtigten werden auf die Rente mit der Maßgabe angerechnet, daß Reichsmarkbeträge im Verhältnis 10:1 in Deutsche Mark umgerechnet werden. Ein zum Empfang der Versicherungsleistung Berechtigter im Sinne des Satzes 1 ist nicht das Deutsche Reich oder ein deutsches Land, wenn diese die Versicherungsleistung im Zuge nationalsozialistischer Gewaltmaßnahmen in Empfang genommen haben. Zinsen werden nicht berechnet. Die Summe der anzurechnenden Beträge ist dem Versicherungsverhältnis entsprechend zu verrenten. Die Rente nach Absatz 1 ist um die so ermittelten Beträge zu kürzen.
(3) An Stelle der Rente nach Absatz 1 erhält der Berechtigte als Entschädigung die Leistungen, die er erhalten würde, wenn die Versicherung im Zeitpunkt des Beginns der schädigenden Einwirkung von nationalsozialistischen Gewaltmaßnahmen auf das Versicherungsverhältnis in eine beitragsfreie Versicherung umgewandelt worden wäre, sofern dies für den Berechtigten günstiger ist. Leistungen des Versicherers werden nach Absatz 2 auf diese Rente angerechnet.
(4) Renten bis zu einem Monatsbetrag von zehn Deutsche Mark sind nach dem Bewertungsgesetz zu kapitalisieren; sie sind mit dem kapitalisierten Betrag abzugelten.
(5) Rentenleistungen, die nach dem Versicherungsverhältnis zu bewirken waren und seit Eintritt des Versicherungsfalles rückständig sind, werden in einer Summe unverzinst nachgezahlt.

11
laws_md/beg/§13.md Normal file
View File

@@ -0,0 +1,11 @@
# § 13
(1) Der Anspruch auf Entschädigung ist vererblich.
(2) Der Anspruch erlischt mit dem Tode des Verfolgten, wenn der Fiskus gesetzlicher Erbe ist. Er erlischt ferner, wenn der Verfolgte vor Festsetzung des Anspruchs oder vor rechtskräftiger gerichtlicher Entscheidung über den Anspruch verstorben ist und ausschließlich von einer Person beerbt wird, die nach § 6 von der Entschädigung ausgeschlossen wäre. Der Anspruch erlischt nicht, soweit der Verfolgte ihn einer Person als Vermächtnis zugewandt hat, die nicht von der Entschädigung ausgeschlossen wäre. Das Vermächtnis ist unwirksam, wenn der Vermächtnisnehmer ausgeschlossen wäre.
(3) Wird der Verfolgte von mehreren Erben beerbt und wäre nur ein Teil der Erben ausgeschlossen, so gebührt der Anspruch auf Entschädigung den übrigen Erben als Voraus. Auf den Voraus sind die für Vermächtnisse geltenden Vorschriften anzuwenden.
(4) Absätze 2 und 3 finden auf den Erbeserben entsprechende Anwendung.
(5) (weggefallen)

5
laws_md/beg/§130.md Normal file
View File

@@ -0,0 +1,5 @@
# § 130
(1) Stehen dem Berechtigten nach den Rechtsvorschriften zur Rückerstattung feststellbarer Vermögensgegenstände und den Rechtsvorschriften zur Regelung der rückerstattungsrechtlichen Geldverbindlichkeiten des Deutschen Reiches und gleichgestellter Rechtsträger Ansprüche gegen das Deutsche Reich oder ein deutsches Land zu, so kann er eine Entschädigung nach §§ 128, 129 nur gegen Abtretung dieser Ansprüche bis zur Höhe der Entschädigung an das leistende Land verlangen. Ein Verzicht des Berechtigten auf den Rückerstattungsanspruch hat gegenüber dem leistenden Land keine Wirkung.
(2) Hat der Berechtigte im Wege der Rückerstattung Leistungen erhalten, so ist der Wert dieser Leistungen im Falle des § 128 auf die Kapitalentschädigung und im Falle des § 129 auf die rückständigen Rentenleistungen und die laufende Rente voll anzurechnen. Anzurechnen sind auch Vorleistungen und Darlehen, die mit der Maßgabe einer Verrechnung nach Regelung der rückerstattungsrechtlichen Geldverbindlichkeiten des Deutschen Reiches und gleichgestellter Rechtsträger gewährt worden sind.

3
laws_md/beg/§131.md Normal file
View File

@@ -0,0 +1,3 @@
# § 131
Hat der Versicherer fällige Ansprüche im Zuge der Verfolgung nicht erfüllt, so bestimmen sich die Ansprüche des Berechtigten ausschließlich nach den allgemeinen Rechtsvorschriften. Der Berechtigte kann jedoch Entschädigung nach §§ 127 bis 130 verlangen, soweit die Verfolgung dazu geführt hat, daß er die Erfüllung eines Anspruchs auf eine Kapital- oder eine Rentenleistung durch den Versicherer nicht mehr erlangen kann.

3
laws_md/beg/§132.md Normal file
View File

@@ -0,0 +1,3 @@
# § 132
Für Schäden an anderen als den in §§ 127 bis 129 behandelten Versicherungen wird keine Entschädigung nach diesem Gesetz geleistet.

5
laws_md/beg/§133.md Normal file
View File

@@ -0,0 +1,5 @@
# § 133
(1) Die Entschädigung nach §§ 127 bis 130 darf für den einzelnen Versicherungsnehmer oder die Bezugsberechtigten insgesamt 25.000 Deutsche Mark nicht übersteigen. Dies gilt auch dann, wenn ein Versicherungsnehmer oder ein Bezugsberechtigter an mehreren Versicherungen geschädigt worden ist.
(2) Der Kapitalwert der Rente ist unter entsprechender Anwendung des Bewertungsgesetzes zu errechnen.

5
laws_md/beg/§134.md Normal file
View File

@@ -0,0 +1,5 @@
# § 134
(1) Der Verfolgte hat Anspruch auf Entschädigung, wenn ihm als Arbeitnehmer im privaten Dienst für den Fall des Alters oder der Arbeitsunfähigkeit oder als Hinterbliebenen eines solchen Arbeitnehmers Versorgungsleistungen zustanden oder in Aussicht gestellt waren und wenn er in dieser Versorgung geschädigt worden ist.
(2) Anspruch auf Entschädigung hat auch der Hinterbliebene eines Verfolgten, wenn er als Folge einer gegen diesen gerichteten nationalsozialistischen Gewaltmaßnahme keine oder nur eine gekürzte Versorgung erhalten hat oder erhält. Es genügt, daß der Hinterbliebene die Voraussetzungen des § 4 erfüllt. Im übrigen finden §§ 5 bis 14 entsprechende Anwendung.

9
laws_md/beg/§135.md Normal file
View File

@@ -0,0 +1,9 @@
# § 135
(1) Der Anspruch auf Entschädigung entfällt,
1.soweit der Berechtigte von dem Versorgungspflichtigen oder dessen Rechtsnachfolger wieder Versorgungsleistungen erhält;
2.soweit durch rechtskräftige gerichtliche Entscheidung oder wenn durch Vergleich festgestellt ist, daß der Versorgungspflichtige oder dessen Rechtsnachfolger zu Versorgungsleistungen an den Berechtigten verpflichtet ist;
3.wenn der Berechtigte nach dem 8. Mai 1945 gegenüber dem Versorgungspflichtigen oder dessen Rechtsnachfolger auf die Versorgungsleistungen verzichtet hat oder für diese Leistungen abgefunden worden ist;
4.soweit der Berechtigte auf Grund eines nach der Schädigung begründeten Dienst- oder Arbeitsverhältnisses Versorgungsleistungen erhält.
(2) Der Anspruch entfällt auch dann, wenn der Verfolgte in seiner selbständigen und unselbständigen Erwerbstätigkeit geschädigt worden ist, aber als selbständig Erwerbstätiger entschädigt wird; das gleiche gilt für die Hinterbliebenen eines solchen Verfolgten.

7
laws_md/beg/§136.md Normal file
View File

@@ -0,0 +1,7 @@
# § 136
(1) Als Entschädigung erhält der Berechtigte die Leistungen, die ihm bei Eintritt des Versorgungsfalles ohne die Schädigung zugestanden hätten oder zustehen würden.
(2) Ist der Versorgungsfall vor dem 1. November 1952 eingetreten und hat die Versorgung in einer Rente bestanden, so erhält der Berechtigte für die Zeit vor dem 1. November 1953 eine Entschädigung in Höhe der Rentenbezüge eines Jahres.
(3) Renten bis zu einem Monatsbetrag von zehn Deutsche Mark sind nach dem Bewertungsgesetz zu kapitalisieren; sie sind mit dem kapitalisierten Betrage abzugelten.

5
laws_md/beg/§137.md Normal file
View File

@@ -0,0 +1,5 @@
# § 137
(1) Die Entschädigung nach §§ 134 bis 136 darf für den einzelnen Verfolgten und für seine Hinterbliebenen insgesamt 25.000 Deutsche Mark nicht übersteigen.
(2) Der Kapitalwert der Rente ist unter entsprechender Anwendung des Bewertungsgesetzes zu errechnen.

3
laws_md/beg/§138.md Normal file
View File

@@ -0,0 +1,3 @@
# § 138
Die Wiedergutmachung für Schaden, den der Verfolgte oder seine Hinterbliebenen in der Sozialversicherung erlitten haben, richtet sich nach den hierfür geltenden besonderen Rechtsvorschriften, insbesondere nach demGesetz über die Behandlung der Verfolgten des Nationalsozialismus in der Sozialversicherung;befristete Anträge nach diesen Rechtsvorschriften können bis zum Ablauf des 30. September 1966 gestellt werden.

3
laws_md/beg/§139.md Normal file
View File

@@ -0,0 +1,3 @@
# § 139
Die Wiedergutmachung für Schaden, den der Verfolgte oder seine Hinterbliebenen in der Kriegsopferversorgung erlitten haben, richtet sich nach dem Bundesgesetz zur Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts in der Kriegsopferversorgung und nach dem Gesetz zur Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts in der Kriegsopferversorgung für Berechtigte im Ausland.

3
laws_md/beg/§14.md Normal file
View File

@@ -0,0 +1,3 @@
# § 14
Der Anspruch auf Entschädigung kann abgetreten, verpfändet oder gepfändet werden. Die Abtretung, Verpfändung oder Pfändung ist nur mit Genehmigung der Entschädigungsbehörde zulässig.

11
laws_md/beg/§140.md Normal file
View File

@@ -0,0 +1,11 @@
# § 140
(1) Ist der Verfolgte vor Inkrafttreten dieses Gesetzes verstorben, so ist der Anspruch auf die ihm zustehende Kapitalentschädigung nur vererblich, wenn der Erbe Ehegatte des Verfolgten ist oder im Falle der gesetzlichen Erbfolge zu den Erben der ersten oder zweiten Ordnung gehören würde. Satz 1 findet in den Fällen der §§ 104, 127 Abs. 2 und des § 134 Abs. 2 entsprechende Anwendung.
(2) Der Anspruch auf die laufende Rente ist weder übertragbar noch vererblich.
(3) Der Anspruch auf die Summe der rückständigen Rentenbeträge ist vor Festsetzung oder vor rechtskräftiger gerichtlicher Entscheidung nur vererblich, wenn der Erbe Ehegatte des Verfolgten ist oder im Falle der gesetzlichen Erbfolge zu den Erben der ersten oder zweiten Ordnung gehören würde.
(4) In den Fällen der Absätze 1 und 3 findet § 13 Abs. 3 entsprechende Anwendung.
(5) Der Anspruch auf Darlehen und der Anspruch auf Beihilfe für Schaden in der Ausbildung sind weder übertragbar noch vererblich.

3
laws_md/beg/§141.md Normal file
View File

@@ -0,0 +1,3 @@
# § 141
In den Fällen der §§ 41, 41a, 110, 112, 114 und 114a finden die §§ 141d bis 141i entsprechende Anwendung.

5
laws_md/beg/§142.md Normal file
View File

@@ -0,0 +1,5 @@
# § 142
(1) Eine juristische Person, Anstalt oder Personenvereinigung (nichtrechtsfähiger Verein, nichtrechtsfähige Handelsgesellschaft) hat Anspruch auf Entschädigung, wenn sie durch nationalsozialistische Gewaltmaßnahmen geschädigt worden ist.
(2) Besteht eine der in Absatz 1 genannten juristischen Personen, Anstalten oder Personenvereinigungen nicht mehr und hat sie auch keinen Rechtsnachfolger, so kann der Anspruch auf Entschädigung von derjenigen juristischen Person, Anstalt oder Personenvereinigung geltend gemacht werden, die nach ihrer Verfassung, Zweckbestimmung, Zusammensetzung oder organisatorischen Stellung und nach ihrer tatsächlichen Betätigung als Zwecknachfolger anzusehen ist. Rechtsnachfolger im Sinne des Satzes 1 ist für Ansprüche nach § 51 auch eine auf Grund rückerstattungsrechtlicher Vorschriften errichtete Nachfolgeorganisation.

7
laws_md/beg/§143.md Normal file
View File

@@ -0,0 +1,7 @@
# § 143
(1) Der Anspruch auf Entschädigung besteht nur, wenn die juristische Person, Anstalt oder Personenvereinigung
1.am 31. Dezember 1952 ihren Sitz im Geltungsbereich dieses Gesetzes gehabt hat oder sich dort der Ort ihrer Verwaltung befunden hat,
2.vor dem 31. Dezember 1952 aus den Verfolgungsgründen des § 1 ihren Sitz oder ihre Verwaltung aus dem Reichsgebiet nach dem Stande vom 31. Dezember 1937 oder dem Gebiet der Freien Stadt Danzig in das Ausland verlegt hat.
(2) Besteht eine juristische Person, Anstalt oder Personenvereinigung nicht mehr, so ist der Anspruch auf Entschädigung nur gegeben, wenn sie ihren Sitz oder den Ort ihrer Verwaltung im Reichsgebiet nach dem Stande vom 31. Dezember 1937 oder im Gebiet der Freien Stadt Danzig gehabt hat und wenn sich der Sitz oder der Ort der Verwaltung eines Rechts- oder Zwecknachfolgers am 31. Dezember 1952 im Geltungsbereich dieses Gesetzes befunden hat.

3
laws_md/beg/§144.md Normal file
View File

@@ -0,0 +1,3 @@
# § 144
Der Anspruch auf Entschädigung besteht nicht, wenn mit Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist, daß die juristische Person, Anstalt oder Personenvereinigung oder deren Rechts- oder Zwecknachfolger nach der jetzigen Verfassung, Zweckbestimmung, Zusammensetzung, organisatorischen Stellung oder tatsächlichen Betätigung nicht verfolgt worden wäre.

9
laws_md/beg/§145.md Normal file
View File

@@ -0,0 +1,9 @@
# § 145
(1) Eine juristische Person, Anstalt oder Personenvereinigung ist von der Entschädigung ausgeschlossen, wenn sie nach ihrer Verfassung, Zweckbestimmung, Zusammensetzung, organisatorischen Stellung oder tatsächlichen Betätigung
1.der nationalsozialistischen Gewaltherrschaft Vorschub geleistet hat;
2.nach dem 23. Mai 1949 die freiheitliche demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes bekämpft hat.
(2) Der Anspruch auf Entschädigung ist verwirkt, wenn nach Festsetzung oder rechtskräftiger gerichtlicher Entscheidung der Ausschließungsgrund des Absatzes 1 Nr. 2 eintritt. Die nach Eintritt des Verwirkungsgrundes bewirkten Leistungen können zurückgefordert werden.
(3) Absätze 1 und 2 finden auf den Rechts- oder Zwecknachfolger einer juristischen Person, Anstalt oder Personenvereinigung Anwendung.

7
laws_md/beg/§146.md Normal file
View File

@@ -0,0 +1,7 @@
# § 146
(1) Anspruch auf Entschädigung besteht nur für Schaden an Eigentum und für Schaden an Vermögen und nur insoweit, als der Schaden im Geltungsbereich dieses Gesetzes eingetreten ist. Bei nichtrechtsfähigen Handelsgesellschaften, deren sämtliche Gesellschafter im Zeitpunkt der Verfolgung natürliche Personen gewesen sind, besteht der Anspruch auf Entschädigung auch, wenn der Schaden an Eigentum oder an Vermögen im Reichsgebiet nach dem Stande vom 31. Dezember 1937 oder im Gebiet der Freien Stadt Danzig eingetreten ist.
(2) Gemeinschaften, die Einrichtungen von Religionsgesellschaften oder von diesen anerkannt sind und deren Angehörige sich verpflichtet haben, durch ihre Arbeit nicht für sich, sondern für die Gemeinschaft zu erwerben, können als Schaden an Vermögen auch den Schaden geltend machen, der der Gemeinschaft durch den Ausfall der Arbeitstätigkeit ihrer Angehörigen entstanden ist. Ein Anspruch des Angehörigen der Gemeinschaft für Schaden im beruflichen Fortkommen für eine von ihm für die Gemeinschaft ausgeübte Arbeitstätigkeit entfällt, wenn die Gemeinschaft hierfür Entschädigung nach Satz 1 erhalten hat.
(3) Für Ausfälle an Beiträgen, Spenden und ähnlichen Einnahmen wird eine Entschädigung nicht geleistet.

3
laws_md/beg/§147.md Normal file
View File

@@ -0,0 +1,3 @@
# § 147
Hat eine juristische Person, Anstalt oder Personenvereinigung oder deren Rechts- oder Zwecknachfolger nach den Rechtsvorschriften für die Übertragung von Organisationsvermögen Leistungen erhalten, so besteht der Anspruch auf Entschädigung nur insoweit, als der Schaden durch diese Leistungen nicht ausgeglichen ist.

7
laws_md/beg/§148.md Normal file
View File

@@ -0,0 +1,7 @@
# § 148
(1) Ist eine durch nationalsozialistische Gewaltmaßnahmen an ihrem Eigentum oder an ihrem Vermögen geschädigte juristische Person, Anstalt oder Personenvereinigung oder deren Rechts- oder Zwecknachfolger gemeinnützig im Sinne der Gemeinnützigkeitsverordnung, so kann ihr auf Antrag zur Milderung einer sich durch die §§ 142 bis 148 ergebenden Härte ein Härteausgleich gewährt werden, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist.
(2) Anträge auf Gewährung eines Härteausgleichs nach Absatz 1 sind bis zum 31. Dezember 1965 zu stellen.
(3) Für die Gewährung des Härteausgleichs wird ein Sonderfonds in Höhe von 10 Millionen Deutsche Mark gebildet, der vom Land Baden-Württemberg verwaltet wird.

3
laws_md/beg/§149.md Normal file
View File

@@ -0,0 +1,3 @@
# § 149
Erfüllen Verfolgte aus den Vertreibungsgebieten sowie verfolgte Staatenlose und Flüchtlinge im Sinne der Genfer Konvention und die Hinterbliebenen solcher Verfolgten die Voraussetzungen des § 4 nicht, so haben sie einen nach Art und Umfang beschränkten Anspruch auf Entschädigung.

5
laws_md/beg/§15.md Normal file
View File

@@ -0,0 +1,5 @@
# § 15
(1) Anspruch auf Entschädigung für Schaden an Leben besteht, wenn der Verfolgte getötet oder in den Tod getrieben worden und sein Tod während der Verfolgung oder innerhalb von acht Monaten nach Abschluß der Verfolgung, die seinen Tod verursacht hat, eingetreten ist. Es genügt, daß der ursächliche Zusammenhang zwischen Tod und Verfolgung wahrscheinlich ist.
(2) Ist der Verfolgte während der Deportation oder während einer Freiheitsentziehung im Sinne dieses Gesetzes oder innerhalb von acht Monaten nach Beendigung der Deportation oder der Freiheitsentziehung verstorben, so wird vermutet, daß die in Absatz 1 Satz 1 für den Anspruch genannten Voraussetzungen vorliegen.

9
laws_md/beg/§150.md Normal file
View File

@@ -0,0 +1,9 @@
# § 150
(1) Der Verfolgte aus den Vertreibungsgebieten, der dem deutschen Sprach- und Kulturkreis angehört hat, hat Anspruch auf Entschädigung für Schaden an Körper oder Gesundheit, für Schaden an Freiheit, für Schaden durch Zahlung von Sonderabgaben und für Schaden im beruflichen Fortkommen.
(2) Anspruch nach Absatz 1 besteht, wenn der Verfolgte die in § 1 Abs. 2 Nr. 3 des Bundesvertriebenengesetzes genannten Gebiete bei Inkrafttreten dieses Gesetzes endgültig verlassen hat.
(3) Absätze 1 und 2 gelten sinngemäß für den Ehegatten des Verfolgten, sofern die Ehe vor dem Verlassen der in Absatz 2 genannten Gebiete geschlossen worden ist.
(4) Der Hinterbliebene eines Verfolgten, der zu dem in den Absätzen 1 und 2 bezeichneten Personenkreis gehört, hat Anspruch auf Entschädigung für Schaden an Leben. Der Anspruch besteht auch dann, wenn der Hinterbliebene zu dem in den Absätzen 1 und 2 bezeichneten Personenkreis gehört.

3
laws_md/beg/§151.md Normal file
View File

@@ -0,0 +1,3 @@
# § 151
Die Entschädigung für Schaden an Körper oder Gesundheit wird nach Maßgabe der §§ 28 bis 40 geleistet.

3
laws_md/beg/§152.md Normal file
View File

@@ -0,0 +1,3 @@
# § 152
Die Entschädigung für Schaden an Freiheit wird nach Maßgabe der §§ 43 bis 50 geleistet.

7
laws_md/beg/§153.md Normal file
View File

@@ -0,0 +1,7 @@
# § 153
(1) Die Entschädigung für Schaden durch Zahlung von Sonderabgaben wird nach Maßgabe der §§ 59, 60 geleistet. Voraussetzung ist, daß der Verfolgte vor dem 1. August 1945 die in § 1 Abs. 2 Nr. 3 des Bundesvertriebenengesetzes genannten Gebiete endgültig verlassen hat.
(2) Die für Sonderabgaben entrichteten Beträge werden bis zu einem Höchstbetrag von insgesamt 150.000 Reichsmark berücksichtigt. Der ermittelte Reichsmarkbetrag wird im Verhältnis 100:6,5 in Deutsche Mark umgerechnet.
(3) Der Anspruch ist vor Festsetzung oder vor rechtskräftiger gerichtlicher Entscheidung nur vererblich, wenn der Erbe Ehegatte des Verfolgten ist oder im Falle der gesetzlichen Erbfolge zu den Erben der ersten oder zweiten Ordnung gehören würde. § 13 Abs. 3 findet entsprechende Anwendung.

7
laws_md/beg/§154.md Normal file
View File

@@ -0,0 +1,7 @@
# § 154
(1) Die Entschädigung für Schaden im beruflichen Fortkommen wird nach Maßgabe der §§ 64 bis 66, 87, 88, 110, 112, 114, 114a geleistet. Im Falle des § 110 wird eine Entschädigung geleistet, wenn der Verfolgte keinen Anspruch auf laufende Bezüge nach § 21a des Gesetzes zur Regelung der Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts für Angehörige des öffentlichen Dienstes hat.
(2) Voraussetzung für den Anspruch nach Absatz 1 ist, daß der Verfolgte vor dem 1. August 1945 die in § 1 Abs. 2 Nr. 3 des Bundesvertriebenengesetzes genannten Gebiete endgültig verlassen hat.
(3) Die Entschädigung besteht in einer Kapitalentschädigung oder in einer Rente.

3
laws_md/beg/§155.md Normal file
View File

@@ -0,0 +1,3 @@
# § 155
Die Kapitalentschädigung beträgt 10.000 Deutsche Mark.

7
laws_md/beg/§156.md Normal file
View File

@@ -0,0 +1,7 @@
# § 156
(1) Der Verfolgte kann an Stelle der Kapitalentschädigung eine Rente wählen. Voraussetzung für das Wahlrecht ist, daß der Verfolgte im Zeitpunkt der Entscheidung das 65. Lebensjahr vollendet hat oder in seinem Beruf nicht mehr als 50 vom Hundert arbeitsfähig ist; bei Frauen tritt an Stelle des 65. das 60. Lebensjahr.
(2) §§ 84 und 84a finden entsprechende Anwendung.
(3) Der Monatsbetrag der Rente beträgt 200 Deutsche Mark, ab 1. Januar 1961 250 Deutsche Mark.

7
laws_md/beg/§157.md Normal file
View File

@@ -0,0 +1,7 @@
# § 157
(1) Ist der Verfolgte nach Ausübung des Wahlrechts, aber vor Festsetzung oder rechtskräftiger gerichtlicher Zuerkennung der Rente verstorben und lagen vor seinem Tode die Voraussetzungen für das Wahlrecht der Rente nach § 156 Abs. 1 vor, so steht der Witwe, wenn sie selbst Verfolgte ist oder von der Verfolgung mitbetroffen war, bis zu ihrer Wiederverheiratung und den Kindern, solange für sie nach dem bis zum 31. Dezember 1974 geltenden Beamtenrecht Kinderzuschläge gewährt werden können, der Anspruch auf eine Rente zu. Der Anspruch besteht nicht, wenn die Ehe nach dem 29. Juni 1956 geschlossen worden ist.
(2) § 157 Abs. 2 bis 4 findet entsprechende Anwendung.
(3) Sind auf den Anspruch des Verfolgten wegen Schadens im beruflichen Fortkommen bereits Leistungen bewirkt worden, so sind diese auf die Rente voll anzurechnen. Dies gilt auch dann, wenn diese Leistungen an einen Dritten bewirkt worden sind.

3
laws_md/beg/§158.md Normal file
View File

@@ -0,0 +1,3 @@
# § 158
Für die Vererblichkeit und Übertragbarkeit des Anspruchs auf Entschädigung nach §§ 154 bis 157a findet § 140 Abs. 1 bis 4 entsprechende Anwendung.

3
laws_md/beg/§159.md Normal file
View File

@@ -0,0 +1,3 @@
# § 159
Der Anspruch auf Entschädigung nach §§ 150 bis 159 ist vererblich, wenn der Verfolgte nach dem 1. Januar 1945 und nach dem endgültigen Verlassen der in § 1 Abs. 2 Nr. 3 des Bundesvertriebenengesetzes genannten Gebiete verstorben ist.

6
laws_md/beg/§16.md Normal file
View File

@@ -0,0 +1,6 @@
# § 16
Als Entschädigung werden geleistet
1.Rente,
2.Abfindung im Falle der Wiederverheiratung,
3.Kapitalentschädigung.

9
laws_md/beg/§160.md Normal file
View File

@@ -0,0 +1,9 @@
# § 160
(1) Der Verfolgte, der bei Inkrafttreten dieses Gesetzes Staatenloser oder Flüchtling im Sinne der Genfer Konvention vom 28. Juli 1951 ist und von keinem Staat oder keiner zwischenstaatlichen Organisation wegen des erlittenen Schadens durch Zuwendungen laufend betreut wird oder durch Kapitalabfindung betreut worden ist, hat Anspruch auf Entschädigung für Schaden an Körper oder Gesundheit und für Schaden an Freiheit.
(2) Der Anspruch nach Absatz 1 steht auch dem Verfolgten zu, der als Staatenloser oder Flüchtling im Sinne der Genfer Konvention nach Beendigung der Verfolgung eine neue Staatsangehörigkeit erworben hat.
(3) Der Hinterbliebene eines Verfolgten, der zu dem in Absatz 1 und 2 bezeichneten Personenkreis gehörte, hat Anspruch auf Entschädigung für Schaden an Leben. Der Anspruch besteht auch dann, wenn der Hinterbliebene zu dem in Absatz 1 und 2 bezeichneten Personenkreis gehört.
(4) Soweit Ansprüche nach §§ 150 bis 159a bestehen, verbleibt es bei dieser Regelung.

3
laws_md/beg/§161.md Normal file
View File

@@ -0,0 +1,3 @@
# § 161
Die Entschädigung für Schaden an Körper oder Gesundheit wird nach Maßgabe der §§ 28, 29 Nr. 1 bis 3, §§ 30 bis 37, 39 geleistet. Der Anspruch auf die Kapitalentschädigung besteht nur für die Zeit vom 1. Januar 1949 an.

3
laws_md/beg/§162.md Normal file
View File

@@ -0,0 +1,3 @@
# § 162
Die Entschädigung für Schaden an Freiheit wird nach Maßgabe der §§ 43 bis 50 geleistet.

5
laws_md/beg/§163.md Normal file
View File

@@ -0,0 +1,5 @@
# § 163
(1) Die Entschädigung für Schaden an Leben wird nach Maßgabe der §§ 15, 16 Nr. 1 und 3, §§ 17 bis 21, 24, 25 geleistet. Der Anspruch auf die Kapitalentschädigung besteht nur für die Zeit vom 1. Januar 1949 an.
(2) Der Anspruch auf die laufende Rente ist weder übertragbar noch vererblich. Der Anspruch auf die Summe der rückständigen Rentenbeträge und auf die Kapitalentschädigung ist vor Festsetzung oder vor rechtskräftiger gerichtlicher Entscheidung weder übertragbar noch vererblich.

5
laws_md/beg/§164.md Normal file
View File

@@ -0,0 +1,5 @@
# § 164
(1) Der Verfolgte, der zu dem in § 160 Abs. 1 und 2 bezeichneten Personenkreis gehört und bei Inkrafttreten dieses Gesetzes Staatsangehöriger eines Staates ist, der von der Bundesrepublik Deutschland Ersatz für Eingliederungskosten erhält, hat nur Anspruch auf Entschädigung für Schaden an Freiheit.
(2) Der Hinterbliebene, der zu dem in § 160 Abs. 3 bezeichneten Personenkreis gehört und bei Inkrafttreten dieses Gesetzes Staatsangehöriger eines Staates ist, der von der Bundesrepublik Deutschland Ersatz für Eingliederungskosten erhält, hat Anspruch auf Entschädigung für Schaden an Leben nach Maßgabe des § 163.

5
laws_md/beg/§165.md Normal file
View File

@@ -0,0 +1,5 @@
# § 165
(1) Reicht die dem Verfolgten gewährte Entschädigung in Verbindung mit seinem Vermögen und seinen sonstigen Einkünften zur Bestreitung des Lebensunterhaltes nicht aus, so wird ihm ein angemessener Härteausgleich gewährt.
(2) Absatz 1 gilt auch dann, wenn der Verfolgte zu einem Personenkreis gehört, für den Fonds mit besonderer Zweckbestimmung anderweitig vorgesehen sind.

3
laws_md/beg/§166.md Normal file
View File

@@ -0,0 +1,3 @@
# § 166
Die Vorschriften der §§ 149 bis 166 finden keine Anwendung auf Verfolgte, die Staatsangehörige eines Staates sind oder waren, zu dessen finanziellen Aufwendungen für Opfer der nationalsozialistischen Verfolgung die Bundesrepublik Deutschland auf Grund eines besonderen Vertrages in der Form einer ausdrücklichen Beteiligung beiträgt, es sei denn, daß der Verfolgte diese Staatsangehörigkeit erst nach Beendigung der Verfolgung erworben hat.

3
laws_md/beg/§167.md Normal file
View File

@@ -0,0 +1,3 @@
# § 167 (weggefallen)
-

3
laws_md/beg/§169.md Normal file
View File

@@ -0,0 +1,3 @@
# § 169
In den Fällen des § 13 Abs. 3 kann die Entschädigungsbehörde die Entschädigung an die nicht ausgeschlossenen Erben mit befreiender Wirkung auszahlen. Entsprechendes gilt in den Fällen des § 26 Abs. 2, § 39 Abs. 2, § 46 Abs. 2, §§ 50, 140 Abs. 1 und 3, § 153 Abs. 3 sowie der §§ 158, 161 und 162.

17
laws_md/beg/§17.md Normal file
View File

@@ -0,0 +1,17 @@
# § 17
(1) Die Rente steht folgenden Hinterbliebenen zu:
1.der Witwe bis zu ihrer Wiederverheiratung oder bis zu ihrem Tode;
2.dem Witwer bis zu seiner Wiederverheiratung oder bis zu seinem Tode, wenn die Verfolgte nach dem 31. Dezember 1985 gestorben ist. Ist die Verfolgte vor dem 1. Januar 1986 gestorben, steht dem Witwer die Rente nur zu, sofern ihn die Verfolgte zur Zeit des Beginns der Verfolgung, die zu Tode geführt hat, unterhalten hat oder, wenn sie noch lebte, unterhalten würde;
3.den Kindern für die Zeit, in der für sie nach dem bis zum 31. Dezember 1974 geltenden Beamtenrecht Kinderzuschläge gewährt werden können;
4.den elternlosen Enkeln unter den Voraussetzungen der Nummer 3, sofern sie der Verfolgte zur Zeit des Beginns der Verfolgung, die zum Tode geführt hat, unterhalten hat, oder, wenn er noch lebte, unterhalten würde;
5.den Verwandten der aufsteigenden Linie für die Dauer der Bedürftigkeit;
6.den Adoptiveltern unter den Voraussetzungen der Nummer 5.
(2) Der Witwe oder dem Witwer werden unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Nr. 1 oder 2 gleichgestellt
1.der schuldlos geschiedene Ehegatte;
2.der einem schuldlos geschiedenen Ehegatten gleichgestellte frühere Ehegatte, dessen Ehe aufgehoben oder für nichtig erklärt worden ist;
3.Personen, deren Verbindung mit dem Verfolgten auf Grund des Bundesgesetzes über die Anerkennung freier Ehen rassisch und politisch Verfolgter oder auf Grund von Rechtsvorschriften der Länder die Rechtswirkungen einer gesetzlichen Ehe zuerkannt worden sind;
4.die Frau, deren Ehe mit dem Verfolgten nachträglich durch eine Anordnung auf Grund des Bundesgesetzes über die Rechtswirkungen des Ausspruchs einer nachträglichen Eheschließung geschlossen worden ist.
(3) Absatz 2 Nr. 1 und 2 findet keine Anwendung auf einen Ehegatten, der sich aus Gründen, die den Verfolgungsgründen des § 1 entsprechen, von dem verfolgten Ehegatten abgewandt hat.

5
laws_md/beg/§170.md Normal file
View File

@@ -0,0 +1,5 @@
# § 170
(1) Vorschüsse können nur gewährt werden, wenn ein Anspruch wegen eines bestimmten Schadens glaubhaft gemacht und die Gewährung eines Vorschusses zur Beseitigung einer Notlage erforderlich ist. Vorschüsse können auch aus sonstigen wichtigen Gründen, die einen Vorschuß als billig erscheinen lassen, gewährt werden. Der Vorschuß kann in einer einmaligen Leistung oder in einer befristeten laufenden Beihilfe bestehen.
(2) Der Vorschuß ist auf den bevorschußten Anspruch anzurechnen. Ist dies nicht möglich, so kann der Vorschuß auch auf andere Ansprüche angerechnet oder zurückgefordert werden.

19
laws_md/beg/§171.md Normal file
View File

@@ -0,0 +1,19 @@
# § 171
(1) Zur Milderung von Härten kann Personen, die die Voraussetzungen der §§ 4 oder 150 erfüllen und deren Schädigung auf die Verfolgungsgründe des § 1 zurückzuführen ist, ein Härteausgleich gewährt werden, sofern für sie Fonds mit besonderer Zweckbestimmung nicht anderweitig vorgesehen sind. Als Leistungen kommen in Betracht Beihilfen zum Lebensunterhalt, zur Durchführung eines Heilverfahrens, zur Beschaffung von Hausrat, zum Existenzaufbau und zur Berufsausbildung. Zur Wohnraumbeschaffung im Geltungsbereich dieses Gesetzes und zum Existenzaufbau können auch Darlehen gegeben werden. Die Leistungen sollen in der Regel die in diesem Gesetz vorgesehenen Höchstbeträge nicht übersteigen. Der Höchstbetrag des Darlehens zur Wohnraumbeschaffung beträgt 5.000 Deutsche Mark.
(2) Ein Härteausgleich nach Absatz 1 kann auch gewährt werden,
a)wenn die Wahrscheinlichkeit des ursächlichen Zusammenhangs zwischen einem Schaden an Körper oder Gesundheit und der Verfolgung nur deshalb nicht festzustellen ist, weil über die Ursache des Leidens in der ärztlichen Wissenschaft Ungewißheit besteht;
b)zugunsten von Verfolgten, die wegen eines Schadens im beruflichen Fortkommen, der außerhalb des Reichsgebietes nach dem Stande vom 31. Dezember 1937, oder des Gebietes der Freien Stadt Danzig eingetreten ist, nicht anspruchsberechtigt sind, sofern sie
aa)im Zeitpunkt der Entscheidung die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen oder
bb)die Voraussetzungen des § 4 erfüllen und am 1. Januar 1963 ihren Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt im Geltungsbereich dieses Gesetzes gehabt haben;
c)zugunsten von Verfolgten, die die Voraussetzungen der §§ 150, 154 erfüllen und ihren letzten Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt in einem dem Deutschen Reich nach dem 30. September 1938 angegliederten Gebiet, einschließlich des ehemaligen Protektorats Böhmen und Mähren, gehabt haben, wegen eines Schadens in der Ausbildung.
(3) Ein Härteausgleich nach Absatz 1 kann auch Personen gewährt werden, die dadurch Schaden erlitten haben, daß ihre Versorgungseinrichtung durch nationalsozialistische Gewaltmaßnahmen aufgelöst worden ist, wenn sie sich infolge dieses Schadens in einer Notlage befinden. Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung zu bestimmen, welche Versorgungseinrichtungen als durch nationalsozialistische Gewaltmaßnahmen aufgelöst anzusehen sind.
(4) Ein Härteausgleich kann ferner gewährt werden
1.Geschädigten, die ohne vorausgegangenes Verfahren nach dem Gesetz zur Verhütung erbkranken Nachwuchses vom 14. Juli 1933 (Reichsgesetzbl. I S. 529) sterilisiert worden sind;
2.unterhaltsberechtigten Hinterbliebenen von Personen, die unter der nationalsozialistischen Gewaltherrschaft der Euthanasie zum Opfer gefallen sind, wenn anzunehmen ist, daß die Hinterbliebenen ohne die Tötung des Unterhaltsverpflichteten von ihm gegenwärtig Unterhalt erhalten würden.
(5) In besonderen Fällen können Leistungen auch anerkannten karitativen Organisationen oder karitativ tätigen Stellen gewährt werden, wenn dies zur Errichtung oder Unterhaltung wohltätiger Einrichtungen zugunsten von Verfolgten erforderlich erscheint. Dies gilt nicht für Organisationen oder karitativ tätige Stellen, für die Fonds mit besonderer Zweckbestimmung anderweitig vorgesehen sind.

9
laws_md/beg/§172.md Normal file
View File

@@ -0,0 +1,9 @@
# § 172
(1) Die nach diesem Gesetz von den Ländern Baden-Württemberg, Bayern, Bremen, Hamburg, Hessen, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Saarland und Schleswig-Holstein zu leistenden Entschädigungsaufwendungen werden ab 1. April 1956 je zur Hälfte vom Bund und von der Gesamtheit dieser Länder getragen. Die vom Land Berlin zu leistenden Entschädigungsausgaben werden ab 1. April 1956 zu 60 vom Hundert vom Bund, zu 25 vom Hundert von der Gesamtheit der in Satz 1 bezeichneten Länder und zu 15 von Hundert vom Land Berlin getragen.
(2) Die in Absatz 1 Satz 1 bezeichneten Länder bringen ihre nach Absatz 1 insgesamt zu tragenden Anteile an den Entschädigungsaufwendungen nach dem Verhältnis ihrer Einwohnerzahl auf. Soweit die Entschädigungsaufwendungen einzelner Länder den hiernach auf sie entfallenden Anteil übersteigen, erstattet der Bund diesen Ländern den Unterschiedsbetrag; soweit die Entschädigungsaufwendungen einzelner Länder den auf sie entfallenden Anteil nicht erreichen, führen diese Länder den Unterschiedsbetrag an den Bund ab.
(3) Entschädigungsaufwendungen sind die Entschädigungsausgaben nach Abzug der damit zusammenhängenden Einnahmen.
(4) Das Bundesministerium der Finanzen bestimmt nach den Vorschriften der Absätze 1 und 2 auf Grund von Schätzungen die Höhe der vorläufigen Überweisungen und auf Grund der Rechnungsergebnisse die Höhe der endgültigen Überweisungen und das Überweisungsverfahren durch Rechtsverordnung.§ 7 Abs. 1 Satz 1 des Länderfinanzausgleichsgesetzes vom 27. April 1955 (Bundesgesetzbl. I S. 199)und § 6 des Vierten Überleitungsgesetzes vom 27. April 1955 (Bundesgesetzbl. I S. 189) gelten entsprechend.

5
laws_md/beg/§173.md Normal file
View File

@@ -0,0 +1,5 @@
# § 173
Entschädigungsorgane sind
1.die Entschädigungsbehörden der Länder,
2.die Entschädigungsgerichte.

5
laws_md/beg/§174.md Normal file
View File

@@ -0,0 +1,5 @@
# § 174
Das Entschädigungsverfahren gliedert sich in
1.das Verfahren bei den Entschädigungsbehörden,
2.das Verfahren vor den Entschädigungsgerichten, soweit das Verfahren bei den Entschädigungsbehörden keine Erledigung gefunden hat.

3
laws_md/beg/§175.md Normal file
View File

@@ -0,0 +1,3 @@
# § 175
Hat eine Behörde, die für Ansprüche nach § 5 Abs. 1 zuständig ist, oder ein Gericht, das für Ansprüche nach § 5 Abs. 1 zuständig ist, in einer nicht mehr anfechtbaren Entscheidung eine der in § 5 Abs. 1 aufgeführten besonderen Rechtsvorschriften wegen der Rechtsnatur des Anspruchs für anwendbar oder für nicht anwendbar erklärt, so sind die Entschädigungsorgane an diese Beurteilung gebunden. War der Anspruch auf Entschädigung durch unanfechtbaren Bescheid oder rechtskräftige gerichtliche Entscheidung abgelehnt worden, so ist die Entschädigungsbehörde auf Verlangen des Antragstellers verpflichtet, einen neuen Bescheid über den Anspruch auf Entschädigung zu erlassen. Die Rechtskraft einer gerichtlichen Entscheidung steht dabei nicht entgegen.

5
laws_md/beg/§176.md Normal file
View File

@@ -0,0 +1,5 @@
# § 176
(1) Die Entschädigungsorgane haben von Amts wegen alle für die Entscheidung erheblichen Tatsachen zu ermitteln und alle erforderlichen Beweise zu erheben.
(2) Kann der Beweis für eine Tatsache infolge der Lage, in die der Antragsteller durch nationalsozialistische Gewaltmaßnahmen geraten ist, nicht vollständig erbracht werden, so können die Entschädigungsorgane diese Tatsache unter Würdigung aller Umstände zugunsten des Antragstellers für festgestellt erachten. Ebenso ist zu verfahren, wenn Urkunden verlorengegangen, Zeugen verstorben oder unauffindbar sind oder wenn die Vernehmung des Antragstellers oder eines Zeugen mit Schwierigkeiten verbunden ist, die in keinem Verhältnis zu der Bedeutung der Aussage stehen.

3
laws_md/beg/§177.md Normal file
View File

@@ -0,0 +1,3 @@
# § 177
Ein Leistungsvorbehalt ist zulässig, wenn ein Entschädigungsanspruch in seinem Bestand oder in seiner Höhe von Umständen abhängig ist, deren Eintritt noch ungewiß ist oder die sich in Zukunft ändern können.

3
laws_md/beg/§178.md Normal file
View File

@@ -0,0 +1,3 @@
# § 178
Für die Anspruchsberechtigung nach diesem Gesetz oder nach weitergehendem Landesrecht im Sinne des § 228 Abs. 2 ist eine auf Landesrecht beruhende Anerkennung als Verfolgter nicht erforderlich. Die Entscheidung der für die Anerkennung zuständigen Behörden ist für die Entschädigungsorgane nicht bindend.

5
laws_md/beg/§179.md Normal file
View File

@@ -0,0 +1,5 @@
# § 179
(1) Das Entschädigungsverfahren ist mit besonderer Beschleunigung durchzuführen.
(2) Ansprüche von Antragstellern, die über 60 Jahre alt oder bedürftig oder durch Krankheit oder durch Gebrechen in ihrer Erwerbsfähigkeit um mindestens 50 vom Hundert gemindert sind, sollen mit Vorrang vor allen anderen Ansprüchen behandelt werden.

7
laws_md/beg/§18.md Normal file
View File

@@ -0,0 +1,7 @@
# § 18
(1) Die Rente wird nach Maßgabe der Versorgungsbezüge festgesetzt, die den Hinterbliebenen eines mit dem Verfolgten nach seiner wirtschaftlichen Stellung vergleichbaren Bundesbeamten einer Besoldungsgruppe mit aufsteigenden Gehältern im Falle seines durch Dienstunfall herbeigeführten Todes nach den Vorschriften über die Unfallfürsorge der Bundesbeamten gewährt würden. Die wirtschaftliche Stellung ist nach dem Durchschnittseinkommen des Verfolgten in den letzten drei Jahren vor seinem Tode zu beurteilen; eine Minderung seines Einkommens durch vorausgegangene Verfolgung bleibt außer Betracht. Neben der wirtschaftlichen Stellung ist auch die soziale Stellung des Verfolgten zu berücksichtigen, wenn dies zu einer günstigeren Einreihung des Verfolgten in eine vergleichbare Beamtengruppe führt.
(2) Die Rente ist in einem Hundertsatz von weniger als 100 vom Hundert der Versorgungsbezüge nach Absatz 1 festzusetzen, wenn die Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Hinterbliebenen dies rechtfertigt. Bei der Würdigung der wirtschaftlichen Verhältnisse sind auch die Beträge zu berücksichtigen, die der Hinterbliebene zu erwerben unterläßt, obwohl ihm der Erwerb zuzumuten ist.
(3) Bei der Berechnung der Rente ist die jeweilige Höhe der gesetzlichen Versorgungsbezüge vergleichbarer Beamtengruppen im Sinne des Absatzes 1 zugrunde zu legen.

5
laws_md/beg/§180.md Normal file
View File

@@ -0,0 +1,5 @@
# § 180
(1) Hat der Verfolgte seinen letzten bekannten Aufenthalt im Reichsgebiet nach dem Stande vom 31. Dezember 1937, im Gebiet der Freien Stadt Danzig oder in einem vom Deutschen Reich oder seinen Verbündeten beherrschten oder besetzten Gebiet gehabt und ist sein Aufenthalt seit dem 8. Mai 1945 unbekannt, so wird vermutet, daß er am 8. Mai 1945 verstorben ist, es sei denn, daß nach dem Verschollenheitsgesetz oder nach anderen Rechtsvorschriften bereits ein anderer Zeitpunkt des Todes festgestellt worden ist.
(2) Unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 kann im Entschädigungsverfahren ein anderer Zeitpunkt als der des 8. Mai 1945 festgestellt werden, wenn nach den Umständen des Einzelfalles, ohne daß es weiterer Ermittlungen bedarf, ein anderer Zeitpunkt des Todes wahrscheinlich ist.

7
laws_md/beg/§181.md Normal file
View File

@@ -0,0 +1,7 @@
# § 181
(1) Im Entschädigungsverfahren soll von der Vorlage eines Erbscheins abgesehen werden, wenn die Erbberechtigung auch ohne Vorlage eines Erbscheins nachweisbar ist.
(2) Verlangen die Entschädigungsorgane die Vorlage eines Erbscheins, so hat das Nachlaßgericht auf Antrag des Erben einen Erbschein für den Entschädigungsanspruch zu erteilen; hierbei hat das Nachlaßgericht nicht zu prüfen, ob der Erbe nach diesem Gesetz entschädigungsberechtigt ist. In dem Erbschein ist anzugeben, ob der Erbe Ehegatte des Verfolgten oder ob und wie er mit ihm verwandt war. Für die Erteilung eines solchen Erbscheins ist die Todesvermutung des § 180 Abs. 1 oder, falls im Entschädigungsverfahren nach § 180 Abs. 2 ein anderer Zeitpunkt des Todes festgestellt worden ist, diese Feststellung maßgebend.
(3) Die Erteilung des Erbscheins für den Entschädigungsanspruch einschließlich des vorausgegangenen Verfahrens ist gebühren- und auslagenfrei. Dies gilt nicht für die Abnahme der eidesstattlichen Versicherung nach § 352 Absatz 3 Satz 3 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit.

7
laws_md/beg/§182.md Normal file
View File

@@ -0,0 +1,7 @@
# § 182
(1) Bei der Regelung der Ansprüche auf Entschädigung für Schaden an einer Versicherung außerhalb der Sozialversicherung sind die beteiligten Versicherungseinrichtungen auf Verlangen der Entschädigungsorgane zur Mitwirkung verpflichtet; sie haben insbesondere die erforderlichen Berechnungen vorzunehmen und aus Büchern oder Akten Auskünfte zu geben.
(2) Die Entschädigungsorgane sollen bei der Entscheidung über den Entschädigungsanspruch die zuständige Versicherungsaufsichtsbehörde zu den Berechnungen und Auskünften der beteiligten Versicherungseinrichtungen hören.
(3) Den Versicherungseinrichtungen sind die erforderlichen Kosten, die ihnen durch ihre Mitwirkung nach Absatz 1 entstehen, nach Pauschsätzen zu erstatten, die das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie durch Rechtsverordnung festsetzt; das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie kann diese Ermächtigung weiter übertragen.

3
laws_md/beg/§183.md Normal file
View File

@@ -0,0 +1,3 @@
# § 183
Personen, die im Ausland ihren Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt haben, früher bei einem deutschen Gericht als Rechtsanwalt zugelassen waren und deren Zulassung aus den Verfolgungsgründen des § 1 erloschen ist, sind in Rechtsangelegenheiten, die in diesem Gesetz geregelt sind, zur Beratung und zur Vertretung im Verfahren bei den Entschädigungsbehörden und vor den Entschädigungsgerichten erster Instanz berechtigt. § 157 Abs. 2 der Zivilprozeßordnung findet keine Anwendung.

5
laws_md/beg/§184.md Normal file
View File

@@ -0,0 +1,5 @@
# § 184
(1) Die Landesregierungen regeln die Errichtung der Entschädigungsbehörden und das Verwaltungsverfahren bei diesen Behörden. Nach bisherigem Landesrecht geltende Vorschriften über den Aufbau der Entschädigungsbehörden und über das Verwaltungsverfahren bei diesen Behörden sind den Vorschriften dieses Gesetzes anzugleichen.
(2) Die Entschädigungsbehörden müssen den Weisungen einer obersten Landesbehörde unterstehen.

38
laws_md/beg/§185.md Normal file
View File

@@ -0,0 +1,38 @@
# § 185
(1) Die Entschädigungsbehörden sind für die Anmeldung und, unbeschadet des § 175 Abs. 2 und 4, für die Entscheidung über die Ansprüche nach diesem Gesetz zuständig.
(2) Örtlich zuständig sind
1.die Entschädigungsbehörden des Landes, in dem der Verfolgte am 31. Dezember 1952 seinen Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt gehabt hat (§ 4 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a);
2.hilfsweise:wenn der Verfolgte vor dem 31. Dezember 1952 verstorben ist, die Entschädigungsbehörden des Landes, in dem er seinen letzten Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt gehabt hat (§ 4 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b);
3.hilfsweise:wenn der Verfolgte vor dem 31. Dezember 1952 ausgewandert ist, deportiert oder ausgewiesen worden ist (§ 4 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe c) und seinen letzten Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt gehabt hat
a)in einem Land innerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes,
die Entschädigungsbehörden dieses Landes,
b)im Gebiet der sowjetisch besetzten Zone Deutschlands,
die Entschädigungsbehörden des Landes Niedersachsen,
c)im sowjetisch besetzten Sektor von Berlin,
die Entschädigungsbehörden des Landes Berlin,
d)in Vertreibungsgebieten innerhalb der Grenzen des Deutschen Reiches nach dem Stande vom 31. Dezember 1937 und im Gebiet der Freien Stadt Danzig für Verfolgte mit Wohnsitz oder dauerndem Aufenthalt in europäischen Ländern,
die Entschädigungsbehörden des Landes Nordrhein-Westfalen,
für Verfolgte mit Wohnsitz oder dauerndem Aufenthalt in außereuropäischen Ländern,
die Entschädigungsbehörden des Landes Rheinland-Pfalz;
4.hilfsweise:für die in § 4 Abs. 1 Nr. 1 Buchstaben d bis g genannten Verfolgten die Entschädigungsbehörden des Landes, in dem der Verfolgte nach dem 31. Dezember 1952 erstmals seinen Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt genommen hat oder nimmt;
5.hilfsweise:für die in § 4 Abs. 1 Nr. 2 genannten Verfolgten die Entschädigungsbehörden des Landes, in dem der Verfolgte sich am 1. Januar 1947 aufgehalten hat, wobei der Aufenthalt in einem Durchgangslager für Auswanderer außer Betracht bleibt.
(3) Für die Ansprüche eines Hinterbliebenen ist, wenn sich aus dem Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt oder im Falle des Absatzes 2 Nr. 5 aus dem Aufenthalt des verstorbenen Verfolgten keine Zuständigkeit nach Absatz 2 ergibt, der Wohnsitz oder dauernde Aufenthalt oder im Falle des Absatzes 2 Nr. 5 der Aufenthalt des Hinterbliebenen maßgebend. Dies gilt sinngemäß in den Fällen der §§ 104, 119, 127 Abs. 2 und des § 134 Abs. 2.
(4) Ist im Falle des § 4 Abs. 7 keine Zuständigkeit nach den vorstehenden Vorschriften gegeben, so sind die Entschädigungsbehörden des Landes zuständig, in dem das Grundstück belegen ist.
(5) In den Fällen der §§ 149 bis 166a sind zuständig die Entschädigungsbehörden
1.des Landes Nordrhein-Westfalen für Antragsteller mit Wohnsitz oder dauerndem Aufenthalt in europäischen Ländern,
2.des Landes Rheinland-Pfalz für Antragsteller mit Wohnsitz oder dauerndem Aufenthalt in außereuropäischen Ländern.
(6) Ist nach den vorstehenden Vorschriften keine Zuständigkeit gegeben, so sind die Entschädigungsbehörden des Landes Nordrhein-Westfalen zuständig.
(7) Für ererbte Ansprüche ist der Wohnsitz oder dauernde Aufenthalt oder im Falle des Absatzes 2 Nr. 5 der Aufenthalt des verstorbenen Verfolgten, in dessen Person der Anspruch auf Entschädigung entstanden ist, maßgebend. In den Fällen des Absatzes 3 Satz 2 tritt an die Stelle des verstorbenen Verfolgten der verstorbene Berechtigte.
(8) Durch den dauernden Aufenthalt wird nur in Ermangelung eines Wohnsitzes eine örtliche Zuständigkeit begründet.

3
laws_md/beg/§186.md Normal file
View File

@@ -0,0 +1,3 @@
# § 186
§ 185 findet auf juristische Personen, Anstalten oder Personenvereinigungen oder deren Rechts- oder Zwecknachfolger mit der Maßgabe Anwendung, daß an die Stelle des Wohnsitzes der Sitz und an die Stelle des dauernden Aufenthaltes der Ort der Verwaltung tritt.

7
laws_md/beg/§187.md Normal file
View File

@@ -0,0 +1,7 @@
# § 187
(1) Für die Bewilligung eines Härteausgleichs sind die obersten Entschädigungsbehörden der Länder zuständig.
(2) Örtlich zuständig ist die oberste Entschädigungsbehörde des Landes, dessen Entschädigungsbehörden nach §§ 185, 186 für die Entscheidung über die Ansprüche nach diesem Gesetz zuständig sind oder zuständig wären.
(3)

3
laws_md/beg/§188.md Normal file
View File

@@ -0,0 +1,3 @@
# § 188
Der Anspruch auf Entschädigung ist gegen das Land, dessen Entschädigungsbehörden nach §§ 185, 186 zuständig sind, und im Falle des § 89 auch gegen den Arbeitgeber zu richten.

5
laws_md/beg/§189.md Normal file
View File

@@ -0,0 +1,5 @@
# § 189
(1) Ist ein Antrag auf Entschädigung als Hinterbliebener nach § 189 rechtswirksam gestellt worden, so wahrt dieser Antrag die Frist für die Anmeldung der ererbten Ansprüche nach dem verstorbenen Verfolgten, sofern der Hinterbliebene zugleich Erbe ist. Das gleiche gilt, wenn der Hinterbliebene nach § 189 rechtswirksam einen Antrag wegen der ererbten Ansprüche nach dem verstorbenen Verfolgten gestellt hat, für seinen Anspruch auf Entschädigung als Hinterbliebener.
(2) Absatz 1 findet im Falle des § 189a Abs. 1 entsprechende Anwendung.

7
laws_md/beg/§19.md Normal file
View File

@@ -0,0 +1,7 @@
# § 19
Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 1965, 1317
Der monatliche Mindestbetrag der Rente beträgt für
[Tabelle]

5
laws_md/beg/§190.md Normal file
View File

@@ -0,0 +1,5 @@
# § 190
(1) Ist ein Antrag auf Entschädigung nach § 189 rechtswirksam, aber ohne Darlegung des den einzelnen Entschädigungsanspruch begründenden Sachverhalts gestellt worden, so müssen die in § 190 Nr. 1 bis 4 bezeichneten Angaben bei Vermeidung des Ausschlusses bis zum 31. März 1967 nachgeholt werden. § 189 Abs. 3 findet keine Anwendung.
(2) Absatz 1 findet in den Fällen der §§ 189a und 189b entsprechende Anwendung.

Some files were not shown because too many files have changed in this diff Show More