Initial commit: Gesetze als Markdown

This commit is contained in:
2025-11-18 10:44:04 +01:00
commit 6de2d2020b
52518 changed files with 540876 additions and 0 deletions

View File

@@ -0,0 +1,5 @@
# § 8 Mitwirkungspflichten des Antragstellers
(1) Der Antragsteller hat der Bundesanstalt spätestens mit dem Antrag auf Erteilung eines Zertifikats unentgeltlich zwei Einzelstücke des zu zertifizierenden Endgerätes mit Kundendokumentation sowie die für dessen Betrieb notwendigen Einrichtungen zu übergeben und die erforderlichen Nutzungsrechte einzuräumen. Satz 1 findet keine Anwendung, wenn es sich bei dem Endgerät um einen Bestandteil einer Funkleitstelle im Sinne des § 1 Satz 2 handelt.
(2) Der Antragsteller wirkt an der Zertifizierung im erforderlichen Umfang mit, insbesondere durch Auskünfte und das Bereitstellen von Unterlagen zur Überprüfung nach § 7. Er stellt die erforderliche Mitwirkung Dritter, insbesondere der von ihm beauftragten Prüfstelle, sicher.