Initial commit: Gesetze als Markdown

This commit is contained in:
2025-11-18 10:44:04 +01:00
commit 6de2d2020b
52518 changed files with 540876 additions and 0 deletions

11
laws_md/bbig_2005/§13.md Normal file
View File

@@ -0,0 +1,11 @@
# § 13 Verhalten während der Berufsausbildung
Auszubildende haben sich zu bemühen, die berufliche Handlungsfähigkeit zu erwerben, die zum Erreichen des Ausbildungsziels erforderlich ist. Sie sind insbesondere verpflichtet,
1.die ihnen im Rahmen ihrer Berufsausbildung aufgetragenen Aufgaben sorgfältig auszuführen,
2.an Ausbildungsmaßnahmen teilzunehmen, für die sie nach § 15 freigestellt werden,
3.den Weisungen zu folgen, die ihnen im Rahmen der Berufsausbildung von Ausbildenden, von Ausbildern oder Ausbilderinnen oder von anderen weisungsberechtigten Personen erteilt werden,
4.die für die Ausbildungsstätte geltende Ordnung zu beachten,
5.Werkzeug, Maschinen und sonstige Einrichtungen pfleglich zu behandeln,
6.über Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse Stillschweigen zu wahren,
7.einen schriftlichen oder elektronischen Ausbildungsnachweis zu führen,
8.den Empfang der Vertragsabfassung zu bestätigen.