Initial commit: Gesetze als Markdown

This commit is contained in:
2025-11-18 10:44:04 +01:00
commit 6de2d2020b
52518 changed files with 540876 additions and 0 deletions

6
laws_md/bbesg/§60.md Normal file
View File

@@ -0,0 +1,6 @@
# § 60 Anwärterbezüge nach Ablegung der Zwischenprüfung oder der Laufbahnprüfung
Nach Ablegung der Zwischenprüfung oder der Laufbahnprüfung wird die Besoldung bis zum Ende des laufenden Monats weitergewährt, wenn das Beamtenverhältnis des Anwärters kraft Rechtsvorschrift oder allgemeiner Verwaltungsanordnung endet
1.mit dem endgültigen Nichtbestehen der Zwischenprüfung,
2.mit dem Bestehen oder endgültigen Nichtbestehen der Laufbahnprüfung.
Wird bereits vor diesem Zeitpunkt ein Anspruch auf Bezüge aus einer hauptberuflichen Tätigkeit bei einem öffentlich-rechtlichen Dienstherrn (§ 29 Absatz 1) oder bei einer Ersatzschule erworben, so wird die Besoldung nur bis zum Tage vor Beginn dieses Anspruchs belassen.