Initial commit: Gesetze als Markdown

This commit is contained in:
2025-11-18 10:44:04 +01:00
commit 6de2d2020b
52518 changed files with 540876 additions and 0 deletions

View File

@@ -0,0 +1,5 @@
# § 4
(1) Treuhandschaften der Länder an dem Eigentum und den Vermögensrechten, die unter §§ 1, 2 und 3 fallen, erlöschen mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes.
(2) Soweit die Länder Rheinland-Pfalz, Baden und Württemberg-Hohenzollern sich zur Deckung von Fehlbeträgen in der Betriebsrechnung der Betriebsvereinigung der Südwestdeutschen Eisenbahnen verpflichtet oder die Haftung für Anleihen der Betriebsvereinigung der Südwestdeutschen Eisenbahnen übernommen haben, tritt das Sondervermögen "Deutsche Bundesbahn" an deren Stelle in diese Verpflichtungen ein.