Initial commit: Gesetze als Markdown

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# § 23 Ausbildungsberufsbild
Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse:
1.Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht,
2.Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,
3.Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,
4.Umweltschutz,
5.Auftragsübernahme, Leistungserfassung, Arbeitsplan und Ablaufplan,
6.Einrichten, Sichern und Räumen von Baustellen,
7.Herstellen von Bauteilen aus Beton und Stahlbeton,
8.Herstellen von Baukörpern aus Steinen,
9.Einbauen von Dämmstoffen für den Wärme-, Kälte-, Schall- und Brandschutz,
10.Herstellen von Putzen,
11.Sanieren, Instandsetzen und Sichern von Baukörpern,
12.Qualitätssichernde Maßnahmen und Berichtswesen.