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# BAUWIAUSBV_1999
**Verordnung über die Berufsausbildung in der
Bauwirtschaft**
---
Dieses Verzeichnis enthält die einzelnen Paragraphen dieses Gesetzes.
- [§ 1 Staatliche Anerkennung der Ausbildungsberufe](§1.md)
- [§ 2 Ausbildungsdauer](§2.md)
- [§ 3 Berufsfeldbreite Grundbildung und Zielsetzung der
Berufsausbildung](§3.md)
- [§ 4 Berufsausbildung in überbetrieblichen Ausbildungsstätten](§4.md)
- [§ 5 Ausbildungsberufsbild](§5.md)
- [§ 6 Ausbildungsrahmenplan](§6.md)
- [§ 7 Ausbildungsplan](§7.md)
- [§ 8 Berichtsheft](§8.md)
- [§ 9 Zwischenprüfung](§9.md)
- [§ 10 Abschlussprüfung](§10.md)
- [§ 11 Ausbildungsberufsbild](§11.md)
- [§ 12 Ausbildungsrahmenplan](§12.md)
- [§ 13 Ausbildungsplan](§13.md)
- [§ 14 Berichtsheft](§14.md)
- [§ 15 Zwischenprüfung](§15.md)
- [§ 16 Abschlußprüfung](§16.md)
- [§ 17 Ausbildungsberufsbild](§17.md)
- [§ 18 Ausbildungsrahmenplan](§18.md)
- [§ 19 Ausbildungsplan](§19.md)
- [§ 20 Berichtsheft](§20.md)
- [§ 21 Zwischenprüfung](§21.md)
- [§ 22 Abschlußprüfung](§22.md)
- [§ 23 Ausbildungsberufsbild](§23.md)
- [§ 24 Ausbildungsrahmenplan](§24.md)
- [§ 25 Ausbildungsplan](§25.md)
- [§ 26 Berichtsheft](§26.md)
- [§ 27 Abschlußprüfung/Gesellenprüfung](§27.md)
- [§ 28 Ausbildungsberufsbild](§28.md)
- [§ 29 Ausbildungsrahmenplan](§29.md)
- [§ 30 Ausbildungsplan](§30.md)
- [§ 31 Berichtsheft](§31.md)
- [§ 32 Abschlußprüfung/Gesellenprüfung](§32.md)
- [§ 33 Ausbildungsberufsbild](§33.md)
- [§ 34 Ausbildungsrahmenplan](§34.md)
- [§ 35 Ausbildungsplan](§35.md)
- [§ 36 Berichtsheft](§36.md)
- [§ 37 Abschlußprüfung/Gesellenprüfung](§37.md)
- [§ 37 Ausbildungsberufsbild](§37.md)
- [§ 37 Ausbildungsrahmenplan](§37.md)
- [§ 37 Ausbildungsplan](§37.md)
- [§ 37 Berichtsheft](§37.md)
- [§ 37 Abschlussprüfung](§37.md)
- [§ 38 Ausbildungsberufsbild](§38.md)
- [§ 39 Ausbildungsrahmenplan](§39.md)
- [§ 40 Ausbildungsplan](§40.md)
- [§ 41 Berichtsheft](§41.md)
- [§ 42 Abschlußprüfung/Gesellenprüfung](§42.md)
- [§ 43 Ausbildungsberufsbild](§43.md)
- [§ 44 Ausbildungsrahmenplan](§44.md)
- [§ 45 Ausbildungsplan](§45.md)
- [§ 46 Berichtsheft](§46.md)
- [§ 47 Abschlußprüfung/Gesellenprüfung](§47.md)
- [§ 48 Ausbildungsberufsbild](§48.md)
- [§ 49 Ausbildungsrahmenplan](§49.md)
- [§ 50 Ausbildungsplan](§50.md)
- [§ 51 Berichtsheft](§51.md)
- [§ 52 Abschlußprüfung/Gesellenprüfung](§52.md)
- [§ 53 Ausbildungsberufsbild](§53.md)
- [§ 54 Ausbildungsrahmenplan](§54.md)
- [§ 55 Ausbildungsplan](§55.md)
- [§ 56 Berichtsheft](§56.md)
- [§ 57 Abschlußprüfung/Gesellenprüfung](§57.md)
- [§ 58 Ausbildungsberufsbild](§58.md)
- [§ 59 Ausbildungsrahmenplan](§59.md)
- [§ 60 Ausbildungsplan](§60.md)
- [§ 61 Berichtsheft](§61.md)
- [§ 62 Abschlußprüfung/Gesellenprüfung](§62.md)
- [§ 63 Ausbildungsberufsbild](§63.md)
- [§ 64 Ausbildungsrahmenplan](§64.md)
- [§ 65 Ausbildungsplan](§65.md)
- [§ 66 Berichtsheft](§66.md)
- [§ 67 Abschlußprüfung](§67.md)
- [§ 68 Ausbildungsberufsbild](§68.md)
- [§ 69 Ausbildungsrahmenplan](§69.md)
- [§ 70 Ausbildungsplan](§70.md)
- [§ 71 Berichtsheft](§71.md)
- [§ 72 Abschlußprüfung/Gesellenprüfung](§72.md)
- [§ 73 Ausbildungsberufsbild](§73.md)
- [§ 74 Ausbildungsrahmenplan](§74.md)
- [§ 75 Ausbildungsplan](§75.md)
- [§ 76 Berichtsheft](§76.md)
- [§ 77 Abschlußprüfung](§77.md)
- [§ 78 Ausbildungsberufsbild](§78.md)
- [§ 79 Ausbildungsrahmenplan](§79.md)
- [§ 80 Ausbildungsplan](§80.md)
- [§ 81 Berichtsheft](§81.md)
- [§ 82 Abschlußprüfung](§82.md)
- [§ 83 Ausbildungsberufsbild](§83.md)
- [§ 84 Ausbildungsrahmenplan](§84.md)
- [§ 85 Ausbildungsplan](§85.md)
- [§ 86 Berichtsheft](§86.md)
- [§ 87 Abschlußprüfung/Gesellenprüfung](§87.md)
- [§ 88 Ausbildungsberufsbild](§88.md)
- [§ 89 Ausbildungsrahmenplan](§89.md)
- [§ 90 Ausbildungsplan](§90.md)
- [§ 91 Berichtsheft](§91.md)
- [§ 92 Abschlußprüfung](§92.md)
- [§ 93 Ausbildungsberufsbild](§93.md)
- [§ 94 Ausbildungsrahmenplan](§94.md)
- [§ 95 Ausbildungsplan](§95.md)
- [§ 96 Berichtsheft](§96.md)
- [§ 97 Abschlußprüfung](§97.md)
- [§ 98 Übergangsregelung](§98.md)
- [§ 99 Inkrafttreten, Außerkrafttreten](§99.md)

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# § 1 Staatliche Anerkennung der Ausbildungsberufe
(1) Es werden gemäß § 25 der Handwerksordnung für eine Ausbildung in den Gewerben Nr. 1 Maurer und Betonbauer, Nr. 3 Zimmerer, Nr. 5 Straßenbauer, Nr. 6 Wärme-, Kälte- und Schallschutzisolierer, Nr. 7 Brunnenbauer, Nr. 9 Stukkateure der Anlage A der Handwerksordnung, Nr. 1 Fliesen-, Platten- und Mosaikleger, Nr. 3 Estrichleger der Anlage B Abschnitt 1 der Handwerksordnung sowie gemäß § 25 des Berufsbildungsgesetzes folgende Ausbildungsberufe staatlich anerkannt:
1.die Ausbildungsberufe:
a)Hochbaufacharbeiter/Hochbaufacharbeiterin,
b)Ausbaufacharbeiter/Ausbaufacharbeiterin,
c)Tiefbaufacharbeiter/Tiefbaufacharbeiterin;
2.die auf dem Hochbaufacharbeiter/auf der Hochbaufacharbeiterin aufbauenden Ausbildungsberufe:
a)Maurer/Maurerin,
b)Beton- und Stahlbetonbauer/Beton- und Stahlbetonbauerin,
c)Feuerungs- und Schornsteinbauer/Feuerungs- und Schornsteinbauerin;
3.die auf dem Ausbaufacharbeiter/auf der Ausbaufacharbeiterin aufbauenden Ausbildungsberufe:
a)Zimmerer/Zimmerin,
b)Stukkateur/Stukkateurin,
c)Fliesen-, Platten- und Mosaikleger/Fliesen-, Platten- und Mosaiklegerin,
d)Estrichleger/Estrichlegerin,
e)Wärme-, Kälte- und Schallschutzisolierer/Wärme-, Kälte- und Schallschutzisoliererin;
4.die auf dem Tiefbaufacharbeiter/auf der Tiefbaufacharbeiterin aufbauenden Ausbildungsberufe:
a)Straßenbauer/Straßenbauerin,
b)Brunnenbauer/Brunnenbauerin.
(2) Gemäß § 25 des Berufsbildungsgesetzes werden darüber hinaus im Bereich der Industrie staatlich anerkannt:
1.der auf dem Hochbaufacharbeiter/auf der Hochbaufacharbeiterin aufbauende Ausbildungsberuf Bauwerksmechaniker für Abbruch und Betontrenntechnik/Bauwerksmechanikerin für Abbruch und Betontrenntechnik;
2.der auf dem Ausbaufacharbeiter/auf der Ausbaufacharbeiterin aufbauende Ausbildungsberuf Trockenbaumonteur/Trockenbaumonteurin;
3.die auf dem Tiefbaufacharbeiter/auf der Tiefbaufacharbeiterin aufbauenden Ausbildungsberufe:
a)Rohrleitungsbauer/Rohrleitungsbauerin,
b)Kanalbauer/Kanalbauerin,
c)Spezialtiefbauer/Spezialtiefbauerin,
d)Gleisbauer/Gleisbauerin.

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# § 10 Abschlussprüfung
(1) Die Abschlussprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage 1 aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den im Berufsschulunterricht vermittelten Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.
(2) Der Prüfling soll im praktischen Teil der Prüfung in insgesamt höchstens acht Stunden eine praktische Aufgabe ausführen. Dabei soll der Prüfling zeigen, dass er die Arbeitsschritte selbständig festlegen, das Arbeitsergebnis kontrollieren sowie Maßnahmen zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit und zum Umweltschutz ergreifen kann. Für die praktische Aufgabe kommen insbesondere in Betracht:
1.im Schwerpunkt Maurerarbeiten:
a)Herstellen eines Mauerwerkskörpers aus klein- oder mittelformatigen Steinen in unterschiedlichen Verbandsarten,
b)Herstellen eines Mauerwerkskörpers mit Nische oder Öffnung und Überdeckung oder
c)Herstellen eines Verblendmauerwerkskörpers in unterschiedlichen Verbandsarten;
2.im Schwerpunkt Beton- und Stahlbetonarbeiten:
a)Herstellen von betonierfähiger Schalung für eine rechteckige Ortbetonstütze mit Balkenanschluss und Bewehrung,
b)Schalen eines geraden Treppenlaufes mit Podestanschluss oder
c)Herstellen von betonierfähiger Schalung für ein Stahlbetonfertigteil mit Bewehrung;
3.im Schwerpunkt Feuerungs- und Schornsteinbauarbeiten:
a)Herstellen eines Mauerwerkskörpers für Feuerungs- oder Abgasanlagen mit Bewegungsfugen und Schauloch,
b)Herstellen eines mehrschichtigen Mauerwerkskörpers für Feuerungsanlagen oder
c)Herstellen eines Schornsteinschaftausschnittes aus Mauerwerk.
(3) Der Prüfling soll im schriftlichen Teil der Prüfung in den Prüfungsbereichen Schwerpunktbezogene Aufgaben, Bauwerke im Hochbau sowie Wirtschafts- und Sozialkunde geprüft werden. In den Prüfungsbereichen Schwerpunktbezogene Aufgaben und Bauwerke im Hochbau soll der Prüfling zeigen, dass er insbesondere durch Verknüpfung von arbeitsorganisatorischen, technologischen, mathematischen und zeichnerischen Inhalten praxisbezogene Fälle lösen kann. Dabei sollen Maßnahmen zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit, zum Umweltschutz und qualitätssichernde Maßnahmen einbezogen werden. Es kommen Aufgaben insbesondere aus folgenden Gebieten in Betracht:
1.im Prüfungsbereich Schwerpunktbezogene Aufgaben:
a)im Schwerpunkt Maurerarbeiten:
aa)Mauermörtel,
bb)Verbandsarten für Mauerwerke,
cc)Mauerwerk für unterschiedliche Baukörper, Verblendmauerwerk,
dd)Einfassungen, Ausfachungen und Schächte,
ee)Öffnungen und Überdeckungen;
b)im Schwerpunkt Beton- und Stahlbetonarbeiten:
aa)Herstellen von Beton, Betonfestigkeitsklassen,
bb)Verarbeiten, Nachbehandeln und Prüfen von Beton,
cc)Schalungen für Stützen, Wände, Decken und gerade Treppen einschließlich Anschlüsse,
dd)Bewehrungen, Einbauteile,
ee)Konstruktionsarten für gerade Treppen und Teilmontagedecken,
ff)Geräte und Maschinen zur Betonverarbeitung;
c)im Schwerpunkt Feuerungs- und Schornsteinbauarbeiten:
aa)Mauermörtel sowie Feuerfest- und Isoliermörtel,
bb)Mauerwerk für Feuerungs- und Abgasanlagen,
cc)Abgasanlagen und Schornsteine;
2.im Prüfungsbereich Bauwerke im Hochbau:
a)Bau- und Bauhilfsstoffe sowie Fertigteile,
b)Arbeits-, Schutz- und Traggerüste,
c)Schalungen, Bewehrungen, Bauteile aus Beton und Stahlbeton,
d)Baukörper aus Steinen,
e)Abgasanlagen und Schornsteine,
f)Abdichten gegen Feuchtigkeit und nichtdrückendes Wasser,
g)Wärme-, Kälte-, Schall- und Brandschutz,
h)angrenzende Arbeiten im Ausbau: Bauteile aus Holz, Putze, Estriche,
i)angrenzende Arbeiten im Tiefbau: Baugruben und Gräben, Verbau und offene Wasserhaltung, Pflasterdecken und Plattenbeläge, Ver- und Entsorgungsleitungen;
3.im Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde:allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt.
(4) Der schriftliche Teil der Prüfung dauert höchstens:
[Tabelle]
(5) Der schriftliche Teil der Prüfung ist auf Antrag des Prüflings oder nach Ermessen des Prüfungsausschusses in einzelnen Bereichen durch eine mündliche Prüfung zu ergänzen, wenn diese für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag geben kann. Bei der Ermittlung des Ergebnisses für die mündlich geprüften Prüfungsbereiche sind das bisherige Ergebnis und das Ergebnis der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis 2:1 zu gewichten.
(6) Innerhalb des schriftlichen Teils der Prüfung sind die Prüfungsbereiche wie folgt zu gewichten:
[Tabelle]
(7) Die Prüfung ist bestanden, wenn jeweils im praktischen und im schriftlichen Teil der Prüfung sowie innerhalb des schriftlichen Teils der Prüfung in mindestens zwei Prüfungsbereichen mindestens ausreichende Leistungen erbracht sind. Wird die Leistung in einem der Prüfungsbereiche mit ungenügend bewertet, so ist die Prüfung nicht bestanden.
(8) Die Abschlussprüfung im Ausbildungsberuf Hochbaufacharbeiter/Hochbaufacharbeiterin gilt bei Fortsetzung der Berufsausbildung in einem der aufbauenden Berufe nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 2 Nr. 1 als Zwischenprüfung nach § 42 des Berufsbildungsgesetzes.

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# § 11 Ausbildungsberufsbild
Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse:
1.Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht,
2.Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,
3.Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,
4.Umweltschutz,
5.Auftragsübernahme, Leistungserfassung, Arbeitsplan und Ablaufplan,
6.Einrichten, Sichern und Räumen von Baustellen,
7.Prüfen, Lagern und Auswählen von Bau- und Bauhilfsstoffen,
8.Lesen und Anwenden von Zeichnungen, Anfertigen von Skizzen,
9.Durchführen von Messungen,
10.Bearbeiten von Holz und Herstellen von Holzbauteilen,
11.Herstellen von Bauteilen aus Beton und Stahlbeton,
12.Herstellen von Baukörpern aus Steinen,
13.Prüfen und Vorbereiten von Untergründen,
14.Einbauen von Dämmstoffen für den Wärme-, Kälte-, Schall- und Brandschutz,
15.Herstellen von Putzen und Stuck,
16.Herstellen von Estrichen,
17.Ansetzen und Verlegen von Fliesen und Platten,
18.Herstellen von Bauteilen im Trockenbau,
19.Qualitätssichernde Maßnahmen und Berichtswesen.

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# § 12 Ausbildungsrahmenplan
Die in § 11 genannten Fertigkeiten und Kenntnisse sollen unter Berücksichtigung der Schwerpunkte "Zimmerarbeiten", "Stukkateurarbeiten", "Fliesen-, Platten- und Mosaikarbeiten", "Estricharbeiten", "Wärme-, Kälte- und Schallschutzarbeiten" und "Trockenbauarbeiten" nach der in der Anlage 2 für die berufliche Grundbildung und für die berufliche Fachbildung enthaltenen Anleitung zur sachlichen und zeitlichen Gliederung der Berufsausbildung (Ausbildungsrahmenplan) vermittelt werden. Eine von dem Ausbildungsrahmenplan innerhalb der beruflichen Grundbildung und innerhalb der beruflichen Fachbildung abweichende sachliche und zeitliche Gliederung des Ausbildungsinhaltes ist insbesondere zulässig, soweit betriebspraktische Besonderheiten die Abweichung erfordern.

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# § 13 Ausbildungsplan
Der Ausbildende hat unter Zugrundelegung des Ausbildungsrahmenplanes für den Auszubildenden einen Ausbildungsplan zu erstellen.

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# § 14 Berichtsheft
Der Auszubildende hat ein Berichtsheft in Form eines Ausbildungsnachweises zu führen. Ihm ist Gelegenheit zu geben, das Berichtsheft während der Ausbildungszeit zu führen. Der Ausbildende hat das Berichtsheft regelmäßig durchzusehen.

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# § 15 Zwischenprüfung
(1) Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eine Zwischenprüfung durchzuführen.
(2) Umfaßt das Berufsausbildungsverhältnis eine Ausbildung für die erste Stufe nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b, so soll die Zwischenprüfung am Ende des ersten Ausbildungsjahres stattfinden.
(3) Die Zwischenprüfung nach Absatz 2 erstreckt sich auf die in der Anlage 2 Abschnitt I unter den laufenden Nummern 1 bis 17 aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den im Berufsschulunterricht entsprechend dem Rahmenlehrplan zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.
(4) Der Prüfling soll in insgesamt höchstens sechs Stunden eine praktische Aufgabe ausführen. Dabei soll der Prüfling zeigen, daß er die Arbeitsschritte planen, Baustoffe und Werkzeuge festlegen, den Arbeitsplatz sichern, den Gesundheitsschutz beachten und die Ausführung der Aufgabe mündlich oder schriftlich begründen kann. Für die praktische Aufgabe kommen insbesondere folgende Gebiete in Betracht:
1.Herstellen von Wand-Trockenputz,
2.Herstellen eines Holzbauteils mit mindestens zwei unterschiedlichen Holzverbindungen,
3.Herstellen eines geraden Stuckprofils,
4.Herstellen einer Unterkonstruktion einschließlich Beplankung,
5.Herstellen eines Verbundestrichs,
6.Herstellen einer Dämmung mit Ummantelung,
7.Ansetzen von Fliesen im Dickbett- oder Dünnbettverfahren,
8.Verlegen von Bodenfliesen im Dickbettverfahren.
(5) Umfasst das Berufsausbildungsverhältnis eine Ausbildung für die erste und zweite Stufe nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b und Nr. 3 oder Abs. 2 Nr. 2, so soll die Zwischenprüfung am Ende des zweiten Ausbildungsjahres stattfinden.
(6) Die inhaltlichen Anforderungen der Zwischenprüfung nach Absatz 5 ergeben sich aus § 16 Abs. 1 bis 4.

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# § 16 Abschlußprüfung
(1) Die Abschlußprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage 2 aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den im Berufsschulunterricht vermittelten Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.
(2) Der Prüfling soll im praktischen Teil der Prüfung in insgesamt höchstens acht Stunden eine praktische Aufgabe ausführen. Dabei soll der Prüfling zeigen, daß er die Arbeitsschritte selbständig festlegen, das Arbeitsergebnis kontrollieren sowie Maßnahmen zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit und zum Umweltschutz ergreifen kann. Für die praktische Aufgabe kommen insbesondere in Betracht:
1.im Schwerpunkt Zimmerarbeiten:
a)Herstellen eines Dachkonstruktionsteiles für ein Satteldach oder Walmdach,
b)Herstellen einer Balkenlage mit Auswechslung oder
c)Herstellen einer Fachwerkwand;
2.im Schwerpunkt Stukkateurarbeiten:Herstellen einer Wand- oder Deckenfläche aus einer Kombination von Stuck-, Putz- und Trockenbauarbeiten;
3.im Schwerpunkt Fliesen-, Platten- und Mosaikarbeiten:
a)Verlegen von Bodenfliesen oder -platten im Dickbettverfahren einschließlich Vorbereiten des Untergrundes und Ansetzen von Sockelfliesen,
b)Ansetzen von Wandfliesen oder -platten im Dickbettverfahren einschließlich Spritzbewurf und Verfugen oder
c)Ansetzen von Wandfliesen und Verlegen von Bodenfliesen im Dünnbettverfahren und Verfugen;
4.im Schwerpunkt Estricharbeiten:
a)Herstellen eines Ausgleichestrichs mit verschiedenen Neigungen,
b)Herstellen eines Verbundestrichs mit Hohlkehle oder Wandanschluß aus Estrich oder
c)Verlegen eines Bodenbelages aus Bahnen oder Platten;
5.im Schwerpunkt Wärme-, Kälte- und Schallschutzarbeiten:Anbringen von Dämmstoffen an Rohrleitungen sowie Herstellen und Montieren einer Ummantelung mit zwei Abwicklungen;
6.im Schwerpunkt Trockenbauarbeiten:Herstellen einer Wand- und Deckenkonstruktion mit Spachtelarbeiten.
(3) Der Prüfling soll im schriftlichen Teil der Prüfung in den Prüfungsbereichen Schwerpunktbezogene Aufgaben, Bauwerke im Ausbau sowie Wirtschafts- und Sozialkunde geprüft werden. In den Prüfungsbereichen Schwerpunktbezogene Aufgaben und Bauwerke im Ausbau soll der Prüfling zeigen, daß er insbesondere durch Verknüpfung von arbeitsorganisatorischen, technologischen, mathematischen und zeichnerischen Inhalten praxisbezogene Fälle lösen kann. Dabei sollen Maßnahmen zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit, zum Umweltschutz und qualitätssichernde Maßnahmen einbezogen werden. Es kommen Aufgaben insbesondere aus folgenden Gebieten in Betracht:
1.im Prüfungsbereich Schwerpunktbezogene Aufgaben:
a)im Schwerpunkt Zimmerarbeiten:
aa)Hölzer und Holzwerkstoffe,
bb)Schützen von Holzoberflächen,
cc)Holzbearbeitungsmaschinen,
dd)Holzkonstruktionen für Decken, Dächer, Fachwerk und Holzrahmenbau,
ee)Türen, Tore, Verschläge und gerade Treppen;
b)im Schwerpunkt Stukkateurarbeiten:
aa)Putzmörtel und Kunstharzputze,
bb)Auftragen von Innen- und Außenputzen,
cc)Drahtputzkonstruktionen,
dd)Ziehen und Ansetzen von Stuckprofilen,
ee)Herstellen von Wänden in Trockenbauweise,
ff)Sanieren und Instandsetzen von Putz und Stuck;
c)im Schwerpunkt Fliesen-, Platten- und Mosaikarbeiten:
aa)Fliesen, Platten, Mosaike, Formstücke und Profile,
bb)Mörtelgruppen, Dick- und Dünnbettmörtel,
cc)Prüfen und Vorbereiten von Untergründen,
dd)Bekleidungen und Beläge für gegliederte, vertikale, horizontale und geneigte Flächen,
ee)Bewegungsfugen,
ff)Abdichten gegen Bodenfeuchtigkeit und nichtdrückendes Wasser,
gg)Abdichten im Verbund mit Bekleidungen und Belägen;
d)im Schwerpunkt Estricharbeiten:
aa)Mörtelgruppen, Estrichmörtel,
bb)Prüfen und Vorbereiten von Untergründen,
cc)Gefälle- und Ausgleichestriche, Verbundestriche, Estriche auf Trennschichten, schwimmende Estriche und Fertigteilestriche,
dd)Schein-, Rand-, Bewegungs- und Schwindfugen,
ee)Beläge aus Platten, Bahnen und Laminaten;
e)im Schwerpunkt Wärme-, Kälte- und Schallschutzarbeiten:
aa)Dämmstoffe, Werkstoffe für Ummantelungen und Unterkonstruktionen, Materialien des Oberflächenschutzes,
bb)Werkzeuge, Geräte und Maschinen,
cc)Unterkonstruktionen,
dd)Aufrisse und Abwicklungen von Schablonen für Formstücke,
ee)Herstellen von Dämmungen und Ummantelungen,
ff)Kälteschutz;
f)im Schwerpunkt Trockenbauarbeiten:
aa)Trockenputz, Gipskarton- und Gipsfaserplatten,
bb)Wände aus Gipswandbauplatten,
cc)Montagewände,
dd)Unterdecken und Deckenbekleidungen, Verkofferungen und Schürzen,
ee)Wand-Trockenputz und Vorsatzschalen;
2.im Prüfungsbereich Bauwerke im Ausbau:
a)Bau- und Bauhilfsstoffe sowie Fertigteile,
b)Beurteilen von Untergründen,
c)Wärme-, Kälte-, Schall- und Brandschutz,
d)Holz- und Trockenbaukonstruktionen,
e)Beschichten und Bekleiden von Oberflächen,
f)Abdichten gegen Feuchtigkeit und nichtdrückendes Wasser,
g)angrenzende Arbeiten im Hochbau;
3.im Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde:allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt.
(4) Der schriftliche Teil der Prüfung dauert höchstens:
[Tabelle]
(5) Der schriftliche Teil der Prüfung ist auf Antrag des Prüflings oder nach Ermessen des Prüfungsausschusses in einzelnen Bereichen durch eine mündliche Prüfung zu ergänzen, wenn diese für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag geben kann. Bei der Ermittlung des Ergebnisses für die mündlich geprüften Prüfungsbereiche sind das bisherige Ergebnis und das Ergebnis der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis 2:1 zu gewichten.
(6) Innerhalb des schriftlichen Teils der Prüfung sind die Prüfungsbereiche wie folgt zu gewichten:
[Tabelle]
(7) Die Prüfung ist bestanden, wenn jeweils im praktischen und im schriftlichen Teil der Prüfung sowie innerhalb des schriftlichen Teils der Prüfung in mindestens zwei Prüfungsbereichen mindestens ausreichende Leistungen erbracht sind. Wird die Leistung in einem der Prüfungsbereiche mit ungenügend bewertet, so ist die Prüfung nicht bestanden.
(8) Die Abschlussprüfung im Ausbildungsberuf Ausbaufacharbeiter/Ausbaufacharbeiterin gilt bei Fortsetzung der Berufsausbildung in einem der aufbauenden Berufe nach § 1 Abs. 1 Nr. 3 oder Abs. 2 Nr. 2 als Zwischenprüfung nach § 42 des Berufsbildungsgesetzes.

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# § 17 Ausbildungsberufsbild
Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse:
1.Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht,
2.Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,
3.Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,
4.Umweltschutz,
5.Auftragsübernahme, Leistungserfassung, Arbeitsplan und Ablaufplan,
6.Einrichten, Sichern und Räumen von Baustellen,
7.Prüfen, Lagern und Auswählen von Bau- und Bauhilfsstoffen,
8.Lesen und Anwenden von Zeichnungen, Anfertigen von Skizzen,
9.Durchführen von Messungen,
10.Bearbeiten von Holz und Herstellen von Holzverbindungen,
11.Herstellen von Bauteilen aus Beton und Stahlbeton,
12.Herstellen von Baukörpern aus Steinen,
13.Herstellen von Baugruben und Gräben, Verbauen und Wasserhaltung,
14.Herstellen von Verkehrswegen,
15.Einbauen und Anschließen von Ver- und Entsorgungssystemen,
16.Qualitätssichernde Maßnahmen und Berichtswesen.

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# § 18 Ausbildungsrahmenplan
Die in § 17 genannten Fertigkeiten und Kenntnisse sollen unter Berücksichtigung der Schwerpunkte "Straßenbauarbeiten", "Rohrleitungsbauarbeiten", "Kanalbauarbeiten", "Brunnenbau- und Spezialtiefbauarbeiten" sowie "Gleisbauarbeiten" nach der in der Anlage 3 für die berufliche Grundbildung und für die berufliche Fachbildung enthaltenen Anleitung zur sachlichen und zeitlichen Gliederung der Berufsausbildung (Ausbildungsrahmenplan) vermittelt werden. Eine von dem Ausbildungsrahmenplan innerhalb der beruflichen Grundbildung und innerhalb der beruflichen Fachbildung abweichende sachliche und zeitliche Gliederung des Ausbildungsinhaltes ist insbesondere zulässig, soweit betriebspraktische Besonderheiten die Abweichung erfordern.

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# § 19 Ausbildungsplan
Der Ausbildende hat unter Zugrundelegung des Ausbildungsrahmenplanes für den Auszubildenden einen Ausbildungsplan zu erstellen.

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# § 2 Ausbildungsdauer
(1) Die Stufenausbildung in der Bauwirtschaft dauert insgesamt 36 Monate.
(2) Die Ausbildung in der ersten Stufe zu den Ausbildungsberufen Hochbaufacharbeiter/Hochbaufacharbeiterin, Ausbaufacharbeiter/Ausbaufacharbeiterin oder Tiefbaufacharbeiter/Tiefbaufacharbeiterin dauert 24 Monate. In den Ausbildungsberufen der darauf aufbauenden zweiten Stufe dauert die Ausbildung weitere 12 Monate.
(3) Auszubildende, denen der Besuch eines nach landesrechtlichen Vorschriften eingeführten schulischen Berufsgrundbildungsjahres nach einer Verordnung gemäß § 29 Abs. 1 des Berufsbildungsgesetzes oder gemäß § 27a Abs. 1 der Handwerksordnung als erstes Jahr der Berufsausbildung anzurechnen ist, beginnen die betriebliche Ausbildung im zweiten Ausbildungsjahr.

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# § 20 Berichtsheft
Der Auszubildende hat ein Berichtsheft in Form eines Ausbildungsnachweises zu führen. Ihm ist Gelegenheit zu geben, das Berichtsheft während der Ausbildungszeit zu führen. Der Ausbildende hat das Berichtsheft regelmäßig durchzusehen.

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# § 21 Zwischenprüfung
(1) Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eine Zwischenprüfung durchzuführen.
(2) Umfaßt das Berufsausbildungsverhältnis eine Ausbildung für die erste Stufe nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe c, so soll die Zwischenprüfung am Ende des ersten Ausbildungsjahres stattfinden.
(3) Die Zwischenprüfung nach Absatz 2 erstreckt sich auf die in der Anlage 3 Abschnitt I unter den laufenden Nummern 1 bis 15 aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den im Berufsschulunterricht entsprechend dem Rahmenlehrplan zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.
(4) Der Prüfling soll in insgesamt höchstens sechs Stunden eine praktische Aufgabe ausführen. Dabei soll der Prüfling zeigen, daß er die Arbeitsschritte planen, Baustoffe und Werkzeuge festlegen, den Arbeitsplatz sichern, den Gesundheitsschutz beachten und die Ausführung der Aufgabe mündlich oder schriftlich begründen kann. Für die praktische Aufgabe kommen insbesondere folgende Gebiete in Betracht:
1.Abstecken eines Bauteiles,
2.Herstellen einer ungebundenen Tragschicht,
3.Herstellen von Pflasterdecken und Plattenbelägen aus künstlichen Steinen,
4.Versetzen von kleinen Betonfertigteilen,
5.Verbauen und Sichern eines Leitungsgrabens,
6.Einbauen von Rohren und Formstücken oder von Profilen,
7.Herstellen eines Mauerwerkskörpers.
(5) Umfasst das Berufsausbildungsverhältnis eine Ausbildung für die erste und zweite Stufe nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe c und Nr. 4 oder Abs. 2 Nr. 3, so soll die Zwischenprüfung am Ende des zweiten Ausbildungsjahres stattfinden.
(6) Die inhaltlichen Anforderungen der Zwischenprüfung nach Absatz 5 ergeben sich aus § 22 Abs. 1 bis 4.

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# § 22 Abschlußprüfung
(1) Die Abschlußprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage 3 aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den im Berufsschulunterricht vermittelten Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.
(2) Der Prüfling soll im praktischen Teil der Prüfung in insgesamt höchstens acht Stunden eine praktische Aufgabe ausführen. Dabei soll der Prüfling zeigen, daß er die Arbeitsschritte selbständig festlegen, das Arbeitsergebnis kontrollieren sowie Maßnahmen zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit und zum Umweltschutz ergreifen kann. Für die praktische Aufgabe kommen insbesondere in Betracht:
1.im Schwerpunkt Straßenbauarbeiten:Herstellen einer Pflasterdecke und eines Plattenbelages mit Längs- und Querneigung und Einfassung;
2.im Schwerpunkt Rohrleitungsbauarbeiten:Herstellen einer Druckrohrleitung unter Verwendung unterschiedlicher Materialien, Zuordnen verschiedener Formstücke und Durchführen einer Druckprüfung;
3.im Schwerpunkt Kanalbauarbeiten:
a)Herstellen eines Schachtunterteils aus Mauerwerk, Einbau von Gelenkstücken und Herstellen von Bermen und Gerinnen oder
b)Herstellen einer Freispiegelleitung unter Verwendung unterschiedlicher Materialien sowie Einbau von Abzweigungen und Formstücken;
4.im Schwerpunkt Brunnenbau- und Spezialtiefbauarbeiten:
a)Herstellen einer Bohrung und Führen eines Schichtenverzeichnisses,
b)Herstellen eines Verbauabschnittes einschließlich Einbauen einer Rohrleitung oder
c)Installieren einer Druckkesselanlage einschließlich Herstellen einer Werkstückkomponente;
5.im Schwerpunkt Gleisbauarbeiten:
a)Herstellen eines Gleisjoches einschließlich einer Notlaschenverbindung oder
b)Herstellen eines Bahndammes.
(3) Der Prüfling soll im schriftlichen Teil der Prüfung in den Prüfungsbereichen Schwerpunktbezogene Aufgaben, Bauwerke im Tiefbau sowie Wirtschafts- und Sozialkunde geprüft werden. In den Prüfungsbereichen Schwerpunktbezogene Aufgaben und Bauwerke im Tiefbau soll der Prüfling zeigen, daß er insbesondere durch Verknüpfung von arbeitsorganisatorischen, technologischen, mathematischen und zeichnerischen Inhalten praxisbezogene Fälle lösen kann. Dabei sollen Maßnahmen zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit, zum Umweltschutz und qualitätssichernde Maßnahmen einbezogen werden. Es kommen Aufgaben insbesondere aus folgenden Gebieten in Betracht:
1.im Prüfungsbereich Schwerpunktbezogene Aufgaben:
a)im Schwerpunkt Straßenbauarbeiten:
aa)Vermessungen im Straßenbau,
bb)Entwässerung,
cc)Unterlage für Decken und Beläge,
dd)Pflasterdecken und Plattenbeläge,
ee)Asphaltdecken;
b)im Schwerpunkt Rohrleitungsbauarbeiten:
aa)Messungen im Rohrleitungsbau,
bb)Rohre, Armaturen und Formstücke,
cc)Einbauen von Druckrohrleitungen,
dd)Auslegen und Sichern von Kabeln,
ee)Schachtbauwerke;
c)im Schwerpunkt Kanalbauarbeiten:
aa)Messungen im Kanalbau,
bb)Rohre, Formstücke und Schachtbauteile,
cc)Einbauen von Abwasserleitungen als Freispiegelleitung,
dd)Auslegen und Sichern von Kabeln,
ee)Schachtbauwerke;
d)im Schwerpunkt Brunnenbau- und Spezialtiefbauarbeiten:
aa)Messungen im Brunnenbau und Spezialtiefbau,
bb)Bearbeiten von Werkstücken,
cc)Einbauen von Rohrleitungen,
dd)Baugrundaufschlußbohrungen,
ee)Herstellen und Ausbauen von Bohrungen zu Grundwassermeldestellen,
ff)Abschlußbauwerke und Wasserförderungsanlagen;
e)im Schwerpunkt Gleisbauarbeiten:
aa)Verkehrssichernde Maßnahmen,
bb)Messungen im Gleisbau,
cc)Entwässerung eines Bahnkörpers,
dd)Unterbau,
ee)Oberbau,
ff)Werkzeuge und Maschinen zum Verlegen von Gleisen;
2.im Prüfungsbereich Bauwerke im Tiefbau:
a)Gefährdungen und Sicherungsmaßnahmen in Baugruben und Gräben,
b)Bau- und Bauhilfsstoffe sowie Fertigteile,
c)Bodenarten und Bodenklassen,
d)Verbau von Baugruben und Gräben,
e)Geräte und Maschinen,
f)offene Wasserhaltung,
g)Verkehrswege und Verkehrsflächen,
h)Ver- und Entsorgungssysteme,
i)angrenzende Arbeiten im Hochbau;
3.im Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde:allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt.
(4) Der schriftliche Teil der Prüfung dauert höchstens:
[Tabelle]
(5) Der schriftliche Teil der Prüfung ist auf Antrag des Prüflings oder nach Ermessen des Prüfungsausschusses in einzelnen Bereichen durch eine mündliche Prüfung zu ergänzen, wenn diese für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag geben kann. Bei der Ermittlung des Ergebnisses für die mündlich geprüften Prüfungsbereiche sind das bisherige Ergebnis und das Ergebnis der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis 2:1 zu gewichten.
(6) Innerhalb des schriftlichen Teils der Prüfung sind die Prüfungsbereiche wie folgt zu gewichten:
[Tabelle]
(7) Die Prüfung ist bestanden, wenn jeweils im praktischen und im schriftlichen Teil der Prüfung sowie innerhalb des schriftlichen Teils der Prüfung in mindestens zwei Prüfungsbereichen mindestens ausreichende Leistungen erbracht sind. Wird die Leistung in einem der Prüfungsbereiche mit ungenügend bewertet, so ist die Prüfung nicht bestanden.
(8) Die Abschlussprüfung im Ausbildungsberuf Tiefbaufacharbeiter/Tiefbaufacharbeiterin gilt bei Fortsetzung der Berufsausbildung in einem der aufbauenden Berufe nach § 1 Abs. 1 Nr. 4 oder Abs. 2 Nr. 3 als Zwischenprüfung nach § 42 des Berufsbildungsgesetzes.

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# § 23 Ausbildungsberufsbild
Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse:
1.Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht,
2.Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,
3.Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,
4.Umweltschutz,
5.Auftragsübernahme, Leistungserfassung, Arbeitsplan und Ablaufplan,
6.Einrichten, Sichern und Räumen von Baustellen,
7.Herstellen von Bauteilen aus Beton und Stahlbeton,
8.Herstellen von Baukörpern aus Steinen,
9.Einbauen von Dämmstoffen für den Wärme-, Kälte-, Schall- und Brandschutz,
10.Herstellen von Putzen,
11.Sanieren, Instandsetzen und Sichern von Baukörpern,
12.Qualitätssichernde Maßnahmen und Berichtswesen.

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# § 24 Ausbildungsrahmenplan
Die in § 23 genannten Fertigkeiten und Kenntnisse sollen nach der in der Anlage 4 enthaltenen Anleitung zur sachlichen und zeitlichen Gliederung der Berufsausbildung (Ausbildungsrahmenplan) vermittelt werden. Eine von dem Ausbildungsrahmenplan abweichende sachliche und zeitliche Gliederung des Ausbildungsinhaltes ist insbesondere zulässig, soweit betriebspraktische Besonderheiten die Abweichung erfordern.

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# § 25 Ausbildungsplan
Der Ausbildende hat unter Zugrundelegung des Ausbildungsrahmenplanes für den Auszubildenden einen Ausbildungsplan zu erstellen.

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# § 26 Berichtsheft
Der Auszubildende hat ein Berichtsheft in Form eines Ausbildungsnachweises zu führen. Ihm ist Gelegenheit zu geben, das Berichtsheft während der Ausbildungszeit zu führen. Der Ausbildende hat das Berichtsheft regelmäßig durchzusehen.

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# § 27 Abschlußprüfung/Gesellenprüfung
(1) Die Abschlußprüfung erstreckt sich auf die in den Anlagen 1 und 4 aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den im Berufsschulunterricht vermittelten Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.
(2) Der Prüfling soll im praktischen Teil der Prüfung in insgesamt höchstens acht Stunden eine praktische Aufgabe ausführen. Dabei soll der Prüfling zeigen, daß er den Arbeitsablauf selbständig planen, Arbeitszusammenhänge erkennen, das Arbeitsergebnis kontrollieren sowie Maßnahmen zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit und zum Umweltschutz ergreifen kann. Für die praktische Aufgabe kommen insbesondere in Betracht:
1.Herstellen eines Mauerwerkskörpers mit Anschlägen und mit Öffnungen oder Nischen einschließlich einer Überdeckung als Bogen sowie mit Pfeiler oder Vorlage mit Ausfachungen im Zierverband,
2.Herstellen eines zweischaligen Mauerwerks mit Luftschicht und Wärmedämmung oder
3.Herstellen einer Schalung einschließlich der Bewehrung für einen Balken oder eine Stütze in Verbindung mit einem Mauerwerkskörper.
(3) Der Prüfling soll im schriftlichen Teil der Prüfung in den Prüfungsbereichen Baukörper aus Steinen, Bauwerke im Hochbau sowie Wirtschafts- und Sozialkunde geprüft werden. In den Prüfungsbereichen Baukörper aus Steinen und Bauwerke im Hochbau soll der Prüfling zeigen, daß er insbesondere durch Verknüpfung von arbeitsorganisatorischen, technologischen, mathematischen und zeichnerischen Inhalten praxisbezogene Fälle lösen kann. Dabei sollen Maßnahmen zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit, zum Umweltschutz und qualitätssichernde Maßnahmen einbezogen werden. Es kommen Aufgaben insbesondere aus folgenden Gebieten in Betracht:
1.im Prüfungsbereich Baukörper aus Steinen:
a)Mauermörtel,
b)Verbandsarten für Mauerwerk,
c)ein- und zweischaliges Mauerwerk, Pfeiler und Vorlagen,
d)Natursteinmauerwerk,
e)Treppen,
f)Einfassungen und Ausfachungen,
g)Schächte,
h)Öffnungen und Überdeckungen,
i)Abgasanlagen;
2.im Prüfungsbereich Bauwerke im Hochbau:
a)Wärme-, Kälte-, Schall- und Brandschutz, Wärmedämmverbundsysteme,
b)Herstellen von Beton, Betonfestigkeitsklassen,
c)Brettschalungen, Schaltafeln, Verbundplatten und Systemschalungen, Schalungen für Sichtbeton,
d)Bewehrungen,
e)Baukörper aus Beton und Stahlbeton,
f)Abdichten gegen nichtdrückendes und drückendes Wasser,
g)Sanieren, Instandsetzen und Sichern von Baukörpern,
h)angrenzende Arbeiten im Ausbau: Bauteile aus Holz, Wärmedämm- und Sonderputze, Estriche,
i)angrenzende Arbeiten im Tiefbau: Baugruben und Gräben, Verbau und offene Wasserhaltung, Pflasterdecken und Plattenbeläge, Ver- und Entsorgungsleitungen;
3.im Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde kommen insbesondere in Betracht:allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt.
(4) Der schriftliche Teil der Prüfung dauert höchstens:
[Tabelle]
(5) Der schriftliche Teil der Prüfung ist auf Antrag des Prüflings oder nach Ermessen des Prüfungsausschusses in einzelnen Bereichen durch eine mündliche Prüfung zu ergänzen, wenn diese für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag geben kann. Bei der Ermittlung des Ergebnisses für die mündlich geprüften Prüfungsbereiche sind das bisherige Ergebnis und das Ergebnis der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis 2:1 zu gewichten.
(6) Innerhalb des schriftlichen Teils der Prüfung sind die Prüfungsbereiche wie folgt zu gewichten:
[Tabelle]
(7) Die Prüfung ist bestanden, wenn jeweils im praktischen und im schriftlichen Teil der Prüfung sowie innerhalb des schriftlichen Teils der Prüfung in mindestens zwei Prüfungsbereichen mindestens ausreichende Leistungen erbracht sind. Wird die Leistung in einem der Prüfungsbereiche mit ungenügend bewertet, so ist die Prüfung nicht bestanden.
(8) Hat der Prüfling die Prüfung nach Absatz 7 nicht bestanden, erfüllt er in dieser Prüfung jedoch die Anforderungen nach § 10, so hat er den Abschluß Hochbaufacharbeiter/Hochbaufacharbeiterin erreicht. Die Anforderungen nach § 10 gelten dann als erfüllt, wenn in dieser Prüfung im praktischen Teil sowie in einem der fachbezogenen Prüfungsbereiche im schriftlichen Teil (Absatz 3 Nr. 1 und 2) jeweils mindestens eine ausreichende Leistung erbracht wurde. Außerdem darf in keinem der fachbezogenen Prüfungsbereiche eine ungenügende Leistung erbracht worden sein.

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# § 28 Ausbildungsberufsbild
Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse:
1.Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht,
2.Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,
3.Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,
4.Umweltschutz,
5.Auftragsübernahme, Leistungserfassung, Arbeitsplan und Ablaufplan,
6.Einrichten, Sichern und Räumen von Baustellen,
7.Herstellen von Bauteilen aus Beton und Stahlbeton,
8.Einbauen von Dämmstoffen für den Wärme-, Kälte-, Schall- und Brandschutz,
9.Instandhalten und Sanieren von Beton- und Stahlbetonbauteilen,
10.Qualitätssichernde Maßnahmen und Berichtswesen.

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# § 29 Ausbildungsrahmenplan
Die in § 28 genannten Fertigkeiten und Kenntnisse sollen nach der in der Anlage 5 enthaltenen Anleitung zur sachlichen und zeitlichen Gliederung der Berufsausbildung (Ausbildungsrahmenplan) vermittelt werden. Eine von dem Ausbildungsrahmenplan abweichende sachliche und zeitliche Gliederung des Ausbildungsinhaltes ist insbesondere zulässig, soweit betriebspraktische Besonderheiten die Abweichung erfordern.

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# § 3 Berufsfeldbreite Grundbildung und Zielsetzung der
Berufsausbildung
(1) Die Ausbildung im ersten Ausbildungsjahr vermittelt eine berufsfeldbreite Grundbildung, wenn die betriebliche Ausbildung nach dieser Verordnung und die Ausbildung in der Berufsschule nach den landesrechtlichen Vorschriften über das Berufsgrundbildungsjahr erfolgen.
(2) Die in dieser Verordnung genannten Fertigkeiten und Kenntnisse sollen so vermittelt werden, dass der Auszubildende zur Ausübung einer qualifizierten beruflichen Tätigkeit im Sinne des § 1 Abs. 2 des Berufsbildungsgesetzes befähigt wird, die insbesondere selbständiges Planen, Durchführen und Kontrollieren einschließt. Diese Befähigung ist auch in der Zwischenprüfung und in der Abschlussprüfung nachzuweisen.

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# § 30 Ausbildungsplan
Der Ausbildende hat unter Zugrundelegung des Ausbildungsrahmenplanes für den Auszubildenden einen Ausbildungsplan zu erstellen.

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# § 31 Berichtsheft
Der Auszubildende hat ein Berichtsheft in Form eines Ausbildungsnachweises zu führen. Ihm ist Gelegenheit zu geben, das Berichtsheft während der Ausbildungszeit zu führen. Der Ausbildende hat das Berichtsheft regelmäßig durchzusehen.

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# § 32 Abschlußprüfung/Gesellenprüfung
(1) Die Abschlußprüfung erstreckt sich auf die in den Anlagen 1 und 5 aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den im Berufsschulunterricht vermittelten Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.
(2) Der Prüfling soll im praktischen Teil der Prüfung in insgesamt höchstens acht Stunden eine praktische Aufgabe ausführen. Dabei soll der Prüfling zeigen, daß er den Arbeitsablauf selbständig planen, Arbeitszusammenhänge erkennen, das Arbeitsergebnis kontrollieren sowie Maßnahmen zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit und zum Umweltschutz ergreifen kann. Für die praktische Aufgabe kommen insbesondere in Betracht:
1.Herstellen einer Schalung mit Bewehrung für Stürze, Unterzüge, Stützen und Kragplatten mit Deckenanschlüssen oder
2.Herstellen einer Schalung mit Bewehrung für eine Treppe einschließlich Podest.
(3) Der Prüfling soll im schriftlichen Teil der Prüfung in den Prüfungsbereichen Bauteile aus Beton und Stahlbeton, Baukörper aus Steinen sowie Wirtschafts- und Sozialkunde geprüft werden. In den Prüfungsbereichen Bauteile aus Beton und Stahlbeton sowie Baukörper aus Steinen soll der Prüfling zeigen, daß er insbesondere durch Verknüpfung von arbeitsorganisatorischen, technologischen, mathematischen und zeichnerischen Inhalten praxisbezogene Fälle lösen kann. Dabei sollen Maßnahmen zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit, zum Umweltschutz und qualitätssichernde Maßnahmen einbezogen werden. Es kommen Aufgaben insbesondere aus folgenden Gebieten in Betracht:
1.im Prüfungsbereich Bauteile aus Beton und Stahlbeton:
a)Herstellen von Beton, Betonfestigkeitsklassen,
b)Verarbeiten, Nachbehandeln und Prüfen von Beton,
c)Betone mit besonderen Eigenschaften,
d)Brettschalungen, Schaltafeln, Rahmen- und Großflächenschalungen, Sonderschalungen,
e)Spannbeton,
f)Einbauteile,
g)Abdichtungen,
h)Instandhalten und Sanieren von Beton- und Stahlbetonbauteilen,
i)Wärme-, Kälte-, Schall- und Brandschutz,
k)Sichtbeton,
l)Unterfangungen;
2.im Prüfungsbereich Baukörper aus Steinen:
a)Mauermörtel,
b)ein- und zweischaliges Mauerwerk,
c)Abgasanlagen,
d)Arbeits-, Schutz- und Traggerüste,
e)angrenzende Arbeiten im Tiefbau: Baugruben und Gräben, Verbau und offene Wasserhaltung, Pflasterdecken und Plattenbeläge, Ver- und Entsorgungsleitungen;
3.im Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde:allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt.
(4) Der schriftliche Teil der Prüfung dauert höchstens:
[Tabelle]
(5) Der schriftliche Teil der Prüfung ist auf Antrag des Prüflings oder nach Ermessen des Prüfungsausschusses in einzelnen Bereichen durch eine mündliche Prüfung zu ergänzen, wenn diese für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag geben kann. Bei der Ermittlung des Ergebnisses für die mündlich geprüften Prüfungsbereiche sind das bisherige Ergebnis und das Ergebnis der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis 2:1 zu gewichten.
(6) Innerhalb des schriftlichen Teils der Prüfung sind die Prüfungsbereiche wie folgt zu gewichten:
[Tabelle]
(7) Die Prüfung ist bestanden, wenn jeweils im praktischen und im schriftlichen Teil der Prüfung sowie innerhalb des schriftlichen Teils der Prüfung in mindestens zwei Prüfungsbereichen mindestens ausreichende Leistungen erbracht sind. Wird die Leistung in einem der Prüfungsbereiche mit ungenügend bewertet, so ist die Prüfung nicht bestanden.
(8) Hat der Prüfling die Prüfung nach Absatz 7 nicht bestanden, erfüllt er in dieser Prüfung jedoch die Anforderungen nach § 10, so hat er den Abschluß Hochbaufacharbeiter/Hochbaufacharbeiterin erreicht. Die Anforderungen nach § 10 gelten dann als erfüllt, wenn in dieser Prüfung im praktischen Teil sowie in einem der fachbezogenen Prüfungsbereiche im schriftlichen Teil (Absatz 3 Nr. 1 und 2) jeweils mindestens eine ausreichende Leistung erbracht wurde. Außerdem darf in keinem der fachbezogenen Prüfungsbereiche eine ungenügende Leistung erbracht worden sein.

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# § 33 Ausbildungsberufsbild
Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse:
1.Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht,
2.Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,
3.Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,
4.Umweltschutz,
5.Auftragsübernahme, Leistungserfassung, Arbeitsplan und Ablaufplan,
6.Einrichten, Sichern und Räumen von Baustellen,
7.Herstellen von Schornsteinen und Abgasanlagen,
8.Herstellen von feuerfesten Konstruktionen,
9.Einbauen von Dämmstoffen für den Wärme-, Kälte-, Schall- und Brandschutz,
10.Errichten von Blitzschutzanlagen für den äußeren Blitzschutz,
11.Sanieren, Instandsetzen und Sichern von Baukörpern,
12.Qualitätssichernde Maßnahmen und Berichtswesen.

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# § 34 Ausbildungsrahmenplan
Die in § 33 genannten Fertigkeiten und Kenntnisse sollen nach der in der Anlage 6 enthaltenen Anleitung zur sachlichen und zeitlichen Gliederung der Berufsausbildung (Ausbildungsrahmenplan) vermittelt werden. Eine von dem Ausbildungsrahmenplan abweichende sachliche und zeitliche Gliederung des Ausbildungsinhaltes ist insbesondere zulässig, soweit betriebspraktische Besonderheiten die Abweichung erfordern.

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# § 35 Ausbildungsplan
Der Ausbildende hat unter Zugrundelegung des Ausbildungsrahmenplanes für den Auszubildenden einen Ausbildungsplan zu erstellen.

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# § 36 Berichtsheft
Der Auszubildende hat ein Berichtsheft in Form eines Ausbildungsnachweises zu führen. Ihm ist Gelegenheit zu geben, das Berichtsheft während der Ausbildungszeit zu führen. Der Ausbildende hat das Berichtsheft regelmäßig durchzusehen.

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# § 37 Abschlussprüfung
(1) Die Abschlussprüfung erstreckt sich auf die in den Anlagen 1 und 6a der Verordnung aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den im Berufsschulunterricht vermittelten Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.
(2) Der Prüfling soll im praktischen Teil der Prüfung in insgesamt höchstens acht Stunden eine praktische Aufgabe durchführen. Für die praktische Aufgabe kommen insbesondere in Betracht:
1.Abbrechen eines Bauwerkteiles unter Verwendung von Baumaschinen und -geräten,
2.Durchführen von Bohrungen in ein Bauwerksteil einschließlich Schneiden einer Fuge unter Verwendung von Baumaschinen und -geräten oder
3.Sichern und Trennen eines Bauwerkteiles unter Verwendung von Baumaschinen und -geräten.
Dabei soll der Prüfling zeigen, dass er Arbeitsabläufe zielorientiert unter Beachtung wirtschaftlicher, technischer, organisatorischer und zeitlicher Vorgaben selbständig planen und durchführen, die Arbeitsergebnisse kontrollieren und dokumentieren sowie Maßnahmen zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit sowie zum Umweltschutz ergreifen kann.
(3) Der Prüfling soll im schriftlichen Teil der Prüfung in den Prüfungsbereichen Abbruchtechnik, Bohr- und Trenntechnik sowie Wirtschafts- und Sozialkunde geprüft werden. In den Prüfungsbereichen Abbruchtechnik sowie Bohr- und Trenntechnik sind insbesondere durch Verknüpfung informationstechnischer, technologischer und mathematischer Kenntnisse fachliche Probleme zu analysieren, zu bewerten und geeignete Lösungswege darzustellen. Dabei soll der Prüfling zeigen, dass er die Arbeitssicherheits-, Gesundheitsschutz- und Umweltschutzbestimmungen berücksichtigen, die Verwendung von Werkzeugen, Geräten, Maschinen und Anlagen zuordnen, Planungsunterlagen und Dokumentationen erstellen, Herstellerangaben beachten sowie qualitätssichernde Maßnahmen einbeziehen kann. Es kommen Aufgaben, die sich auf praxisbezogene Fälle beziehen sollen, insbesondere aus folgenden Gebieten in Betracht:
1.im Prüfungsbereich Abbruchtechnik:Beschreiben der Vorgehensweise zur Vorbereitung und Durchführung von Abbrucharbeiten von Bauwerken und Bauteilen aus Mauerwerk, Beton, Stahlbeton, Stahl und Holz sowie zur Trennung, Lagerung und Entsorgung von Abbruchmaterialien;
2.im Prüfungsbereich Bohr- und Trenntechnik:Beschreiben der Vorgehensweise zur Vorbereitung und Durchführung von Bohr- und Trennarbeiten an Mauerwerk und Stahlbetonkonstruktionen sowie zum Schneiden von Fugen;
3.im Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde:allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt.
(4) Für den schriftlichen Teil der Prüfung ist von folgenden zeitlichen Höchstwerten auszugehen:
[Tabelle]
(5) Der schriftliche Teil der Prüfung ist auf Antrag des Prüflings oder nach Ermessen des Prüfungsausschusses in einzelnen Bereichen durch eine mündliche Prüfung zu ergänzen, wenn diese für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag geben kann. Bei der Ermittlung der Ergebnisse für die mündlich geprüften Prüfungsbereiche sind die jeweilige bisherigen Ergebnisse und die entsprechenden Ergebnisse der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis 2:1 zu gewichten.
(6) Innerhalb des schriftlichen Teils der Prüfung sind die Prüfungsbereiche wie folgt zu gewichten:
[Tabelle]
(7) Die Prüfung ist bestanden, wenn jeweils im praktischen und im schriftlichen Teil der Prüfung sowie innerhalb des schriftlichen Teils der Prüfung in mindestens zwei Prüfungsbereichen mindestens ausreichende Leistungen erbracht sind. Wird die Leistung in einem der Prüfungsbereiche mit ungenügend bewertet, so ist die Prüfung nicht bestanden.
(8) Hat der Prüfling die Prüfung nach Absatz 7 nicht bestanden, erfüllt er jedoch in dieser Prüfung die Anforderungen nach § 10, so hat er den Abschluss Hochbaufacharbeiter/Hochbaufacharbeiterin erreicht. Die Anforderungen nach § 10 gelten dann als erfüllt, wenn in dieser Prüfung im praktischen Teil sowie in einem der fachbezogenen Prüfungsbereiche im schriftlichen Teil (Absatz 3 Nr. 1 und 2) jeweils mindestens eine ausreichende Leistung erbracht wurde. Außerdem darf in keinem der fachbezogenen Prüfungsbereiche eine ungenügende Leistung erbracht worden sein.

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# § 38 Ausbildungsberufsbild
Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse:
1.Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht,
2.Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,
3.Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,
4.Umweltschutz,
5.Auftragsübernahme, Leistungserfassung, Arbeitsplan und Ablaufplan,
6.Einrichten, Sichern und Räumen von Baustellen,
7.Herstellen von Holzkonstruktionen,
8.Einbauen von Dämmstoffen für den Wärme-, Kälte-, Schall- und Brandschutz,
9.Herstellen von Unterkonstruktionen und Bekleidungen,
10.Herstellen, Einbauen und Befestigen von Bauteilen,
11.Bedienen und Warten von Holzbearbeitungsmaschinen und Werkzeugen,
12.Erhalten und Instandsetzen von Holzkonstruktionen,
13.Qualitätssichernde Maßnahmen und Berichtswesen.

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# § 39 Ausbildungsrahmenplan
Die in § 38 genannten Fertigkeiten und Kenntnisse sollen nach der in der Anlage 7 enthaltenen Anleitung zur sachlichen und zeitlichen Gliederung der Berufsausbildung (Ausbildungsrahmenplan) vermittelt werden. Eine von dem Ausbildungsrahmenplan abweichende sachliche und zeitliche Gliederung des Ausbildungsinhaltes ist insbesondere zulässig, soweit betriebspraktische Besonderheiten die Abweichung erfordern.

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# § 4 Berufsausbildung in überbetrieblichen Ausbildungsstätten
(1) Die Berufsausbildung ist entsprechend den Ausbildungsrahmenplänen (Anlagen 1 bis 18) während einer Dauer von 32 bis 37 Wochen wie folgt in überbetrieblichen Ausbildungsstätten zu ergänzen und zu vertiefen:
1.im ersten Ausbildungsjahr: 17 bis 20 Wochen,
2.im zweiten Ausbildungsjahr: 11 bis 13 Wochen,
3.im dritten Ausbildungsjahr: 4 Wochen.
(2) Die zuständige Stelle regelt die Dauer der Berufsausbildung in überbetrieblichen Ausbildungsstätten im Rahmen der zeitlichen Vorgaben des Absatzes 1 Nr. 1 und 2. Trifft die zuständige Stelle keine Regelung, erfolgt die Festlegung durch den Ausbildenden.
(3) Eine nach Maßgabe von Absatz 2 getroffene Regelung ist für die Dauer des Berufsausbildungsverhältnisses verbindlich.
(4) Der Urlaub ist jeweils auf die Dauer der Berufsausbildung in der betrieblichen Ausbildungsstätte anzurechnen.

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# § 40 Ausbildungsplan
Der Ausbildende hat unter Zugrundelegung des Ausbildungsrahmenplanes für den Auszubildenden einen Ausbildungsplan zu erstellen.

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@@ -0,0 +1,3 @@
# § 41 Berichtsheft
Der Auszubildende hat ein Berichtsheft in Form eines Ausbildungsnachweises zu führen. Ihm ist Gelegenheit zu geben, das Berichtsheft während der Ausbildungszeit zu führen. Der Ausbildende hat das Berichtsheft regelmäßig durchzusehen.

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# § 42 Abschlußprüfung/Gesellenprüfung
(1) Die Abschlußprüfung erstreckt sich auf die in den Anlagen 2 und 7 aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den im Berufsschulunterricht vermittelten Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.
(2) Der Prüfling soll im praktischen Teil der Prüfung in insgesamt höchstens acht Stunden eine praktische Aufgabe ausführen. Dabei soll der Prüfling zeigen, daß er den Arbeitsablauf selbständig planen, Arbeitszusammenhänge erkennen, das Arbeitsergebnis kontrollieren sowie Maßnahmen zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit und zum Umweltschutz ergreifen kann. Für die praktische Aufgabe kommen insbesondere in Betracht:
1.Aufreißen und Herstellen einer Dachkonstruktion, insbesondere mit Grat-, Kehl- und Schiftersparren,
2.Aufreißen und Herstellen von Knotenpunkten an Dachkonstruktionen, insbesondere an Hänge- und Sprengwerken, mit Streben, Kopfbändern, Schmiegen und Versätzen,
3.Herstellen einer Dachgaube oder
4.Aufreißen und Herstellen eines Teiles einer Treppe.
(3) Der Prüfling soll im schriftlichen Teil der Prüfung in den Prüfungsbereichen Holzkonstruktionen, Bauteile sowie Wirtschafts- und Sozialkunde geprüft werden. In den Prüfungsbereichen Holzkonstruktionen und Bauteile soll der Prüfling zeigen, daß er insbesondere durch Verknüpfung von arbeitsorganisatorischen, technologischen, mathematischen und zeichnerischen Inhalten praxisbezogene Fälle lösen kann. Dabei sollen Maßnahmen zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit, zum Umweltschutz und qualitätssichernde Maßnahmen einbezogen werden. Es kommen Aufgaben insbesondere aus folgenden Gebieten in Betracht:
1.im Prüfungsbereich Holzkonstruktionen:
a)Abbinden von Dächern mit Grat- und Kehlsparren,
b)Dachkonstruktionen einschließlich Anbauten und Dachgauben in unterschiedlichen Ausführungen,
c)Konstruieren von Holztreppen;
2.im Prüfungsbereich Bauteile:
a)Montagewände und Deckenbekleidungen,
b)Holzrahmenbauteile,
c)Bekleidungen von Holzkonstruktionen und Fassaden,
d)Erhalten und Instandsetzen von Holzkonstruktionen;
3.im Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde:allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt.
(4) Der schriftliche Teil der Prüfung dauert höchstens:
[Tabelle]
(5) Der schriftliche Teil der Prüfung ist auf Antrag des Prüflings oder nach Ermessen des Prüfungsausschusses in einzelnen Bereichen durch eine mündliche Prüfung zu ergänzen, wenn diese für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag geben kann. Bei der Ermittlung des Ergebnisses für die mündlich geprüften Prüfungsbereiche sind das bisherige Ergebnis und das Ergebnis der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis 2:1 zu gewichten.
(6) Innerhalb des schriftlichen Teils der Prüfung sind die Prüfungsbereiche wie folgt zu gewichten:
[Tabelle]
(7) Die Prüfung ist bestanden, wenn jeweils im praktischen und im schriftlichen Teil der Prüfung sowie innerhalb des schriftlichen Teils der Prüfung in mindestens zwei Prüfungsbereichen mindestens ausreichende Leistungen erbracht sind. Wird die Leistung in einem der Prüfungsbereiche mit ungenügend bewertet, so ist die Prüfung nicht bestanden.
(8) Hat der Prüfling die Prüfung nach Absatz 7 nicht bestanden, erfüllt er in dieser Prüfung jedoch die Anforderungen nach § 16, so hat er den Abschluß Ausbaufacharbeiter/Ausbaufacharbeiterin erreicht. Die Anforderungen nach § 16 gelten dann als erfüllt, wenn in dieser Prüfung im praktischen Teil sowie in einem der fachbezogenen Prüfungsbereiche im schriftlichen Teil (Absatz 3 Nr. 1 und 2) jeweils mindestens eine ausreichende Leistung erbracht wurde. Außerdem darf in keinem der fachbezogenen Prüfungsbereiche eine ungenügende Leistung erbracht worden sein.

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@@ -0,0 +1,16 @@
# § 43 Ausbildungsberufsbild
Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse:
1.Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht,
2.Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,
3.Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,
4.Umweltschutz,
5.Auftragsübernahme, Leistungserfassung, Arbeitsplan und Ablaufplan,
6.Einrichten, Sichern und Räumen von Baustellen,
7.Herstellen von Putzen,
8.Herstellen von Drahtputzarbeiten,
9.Herstellen von Estrichen und Einbauen von Fertigteilestrichen,
10.Herstellen von Trockenbaukonstruktionen,
11.Ausführen von Stuckarbeiten,
12.Sanieren und Instandsetzen von Stuck und Putz,
13.Qualitätssichernde Maßnahmen und Berichtswesen.

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@@ -0,0 +1,3 @@
# § 44 Ausbildungsrahmenplan
Die in § 43 genannten Fertigkeiten und Kenntnisse sollen nach der in der Anlage 8 enthaltenen Anleitung zur sachlichen und zeitlichen Gliederung der Berufsausbildung (Ausbildungsrahmenplan) vermittelt werden. Eine von dem Ausbildungsrahmenplan abweichende sachliche und zeitliche Gliederung des Ausbildungsinhaltes ist insbesondere zulässig, soweit betriebspraktische Besonderheiten die Abweichung erfordern.

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# § 45 Ausbildungsplan
Der Ausbildende hat unter Zugrundelegung des Ausbildungsrahmenplanes für den Auszubildenden einen Ausbildungsplan zu erstellen.

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# § 46 Berichtsheft
Der Auszubildende hat ein Berichtsheft in Form eines Ausbildungsnachweises zu führen. Ihm ist Gelegenheit zu geben, das Berichtsheft während der Ausbildungszeit zu führen. Der Ausbildende hat das Berichtsheft regelmäßig durchzusehen.

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# § 47 Abschlußprüfung/Gesellenprüfung
(1) Die Abschlußprüfung/Gesellenprüfung erstreckt sich auf die in den Anlagen 2 und 8 aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den im Berufsschulunterricht vermittelten Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.
(2) Der Prüfling soll im praktischen Teil der Prüfung in insgesamt höchstens 14 Stunden eine praktische Aufgabe ausführen. Dabei soll der Prüfling zeigen, daß er den Arbeitsablauf selbständig planen, Arbeitszusammenhänge erkennen, das Arbeitsergebnis kontrollieren sowie Maßnahmen zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit und zum Umweltschutz ergreifen kann. Für die praktische Aufgabe kommt insbesondere das Herstellen einer Wand- und Deckenputzfläche in Verbindung mit einer Trockenbaukonstruktion sowie mit angesetztem oder vor Ort gezogenem Stuck in Betracht.
(3) Der Prüfling soll im schriftlichen Teil der Prüfung in den Prüfungsbereichen Stuck und Putz, Trockenbau sowie Wirtschafts- und Sozialkunde geprüft werden. In den Prüfungsbereichen Stuck und Putz sowie Trockenbau soll der Prüfling zeigen, daß er insbesondere durch Verknüpfung von arbeitsorganisatorischen, technologischen, mathematischen und zeichnerischen Inhalten praxisbezogene Fälle lösen kann. Dabei sollen Maßnahmen zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit, zum Umweltschutz und qualitätssichernde Maßnahmen einbezogen werden. Es kommen Aufgaben insbesondere aus folgenden Gebieten in Betracht:
1.im Prüfungsbereich Stuck und Putz:
a)Wärmedämmverbundsysteme,
b)Stuckarbeiten,
c)Sanieren und Instandsetzen von Stuck und Putz,
d)Estriche,
e)Sonderputze,
f)Drahtputzkonstruktionen;
2.im Prüfungsbereich Trockenbau:
a)Fertigteilestriche,
b)Trockenbaukonstruktionen;
3.im Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde:allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt.
(4) Der schriftliche Teil der Prüfung dauert höchstens:
[Tabelle]
(5) Der schriftliche Teil der Prüfung ist auf Antrag des Prüflings oder nach Ermessen des Prüfungsausschusses in einzelnen Bereichen durch eine mündliche Prüfung zu ergänzen, wenn diese für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag geben kann. Bei der Ermittlung des Ergebnisses für die mündlich geprüften Prüfungsbereiche sind das bisherige Ergebnis und das Ergebnis der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis 2:1 zu gewichten.
(6) Innerhalb des schriftlichen Teils der Prüfung sind die Prüfungsbereiche wie folgt zu gewichten:
[Tabelle]
(7) Die Prüfung ist bestanden, wenn jeweils im praktischen und im schriftlichen Teil der Prüfung sowie innerhalb des schriftlichen Teils der Prüfung in mindestens zwei Prüfungsbereichen mindestens ausreichende Leistungen erbracht sind. Wird die Leistung in einem der Prüfungsbereiche mit ungenügend bewertet, so ist die Prüfung nicht bestanden.
(8) Hat der Prüfling die Prüfung nach Absatz 7 nicht bestanden, erfüllt er in dieser Prüfung jedoch die Anforderungen nach § 16, so hat er den Abschluß Ausbaufacharbeiter/Ausbaufacharbeiterin erreicht. Die Anforderungen nach § 16 gelten dann als erfüllt, wenn in dieser Prüfung im praktischen Teil sowie in einem der fachbezogenen Prüfungsbereiche im schriftlichen Teil (Absatz 3 Nr. 1 und 2) jeweils mindestens eine ausreichende Leistung erbracht wurde. Außerdem darf in keinem der fachbezogenen Prüfungsbereiche eine ungenügende Leistung erbracht worden sein.

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# § 48 Ausbildungsberufsbild
Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse:
1.Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht,
2.Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,
3.Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,
4.Umweltschutz,
5.Auftragsübernahme, Leistungserfassung, Arbeitsplan und Ablaufplan,
6.Einrichten, Sichern und Räumen von Baustellen,
7.Einbauen von Dämmstoffen für den Wärme-, Kälte-, Schall- und Brandschutz,
8.Ansetzen und Verlegen von Fliesen, Platten und Mosaiken,
9.Sanieren und Instandsetzen von Bekleidungen und Belägen aus Fliesen, Platten und Mosaiken,
10.Qualitätssichernde Maßnahmen und Berichtswesen.

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@@ -0,0 +1,3 @@
# § 49 Ausbildungsrahmenplan
Die in § 48 genannten Fertigkeiten und Kenntnisse sollen nach der in der Anlage 9 enthaltenen Anleitung zur sachlichen und zeitlichen Gliederung der Berufsausbildung (Ausbildungsrahmenplan) vermittelt werden. Eine von dem Ausbildungsrahmenplan abweichende sachliche und zeitliche Gliederung des Ausbildungsinhaltes ist insbesondere zulässig, soweit betriebspraktische Besonderheiten die Abweichung erfordern.

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# § 5 Ausbildungsberufsbild
Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse:
1.Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht,
2.Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,
3.Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,
4.Umweltschutz,
5.Auftragsübernahme, Leistungserfassung, Arbeitsplan und Ablaufplan,
6.Einrichten, Sichern und Räumen von Baustellen,
7.Prüfen, Lagern und Auswählen von Bau- und Bauhilfsstoffen,
8.Lesen und Anwenden von Zeichnungen, Anfertigen von Skizzen,
9.Durchführen von Messungen,
10.Bearbeiten von Holz und Herstellen von Holzverbindungen,
11.Herstellen von Bauteilen aus Beton und Stahlbeton,
12.Herstellen von Baukörpern aus Steinen,
13.Einbauen von Dämmstoffen für den Wärme-, Kälte-, Schall- und Brandschutz,
14.Herstellen von Putzen,
15.Herstellen von Estrichen,
16.Ansetzen und Verlegen von Fliesen und Platten,
17.Herstellen von Bauteilen im Trockenbau,
18.Herstellen von Baugruben und Gräben, Verbauen und Wasserhaltung,
19.Herstellen von Verkehrswegen,
20.Verlegen und Anschließen von Ver- und Entsorgungsleitungen,
21.Qualitätssichernde Maßnahmen und Berichtswesen.

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# § 50 Ausbildungsplan
Der Ausbildende hat unter Zugrundelegung des Ausbildungsrahmenplanes für den Auszubildenden einen Ausbildungsplan zu erstellen.

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# § 51 Berichtsheft
Der Auszubildende hat ein Berichtsheft in Form eines Ausbildungsnachweises zu führen. Ihm ist Gelegenheit zu geben, das Berichtsheft während der Ausbildungszeit zu führen. Der Ausbildende hat das Berichtsheft regelmäßig durchzusehen.

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# § 52 Abschlußprüfung/Gesellenprüfung
(1) Die Abschlußprüfung/Gesellenprüfung erstreckt sich auf die in den Anlagen 2 und 9 aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den im Berufsschulunterricht vermittelten Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.
(2) Der Prüfling soll im praktischen Teil der Prüfung in insgesamt höchstens zehn Stunden eine praktische Aufgabe ausführen. Dabei soll der Prüfling zeigen, daß er den Arbeitsablauf selbständig planen, Arbeitszusammenhänge erkennen, das Arbeitsergebnis kontrollieren und Maßnahmen zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit sowie zum Umweltschutz ergreifen kann. Für die praktische Aufgabe kommen insbesondere in Betracht:
1.Bekleiden eines Pfeilers oder einer Säule mit Fliesen, Platten oder Mosaik,
2.Bekleiden von Teilen eines Badezimmers mit Wand- und Bodenfliesen oder Mosaik im Dick- oder Dünnbettverfahren,
3.Herstellen eines gedämmten Bodenbelages aus Fliesen, Platten oder Mosaik einschließlich Sockel,
4.Herstellen eines Wand- und Stufenbelages für ein Treppenhaus aus Fliesen, Platten oder Mosaik oder
5.Herstellen eines Wand- oder Bodenbelages aus Natursteinen.
(3) Der Prüfling soll im schriftlichen Teil der Prüfung in den Prüfungsbereichen Wandbeläge, Bodenbeläge sowie Wirtschafts- und Sozialkunde geprüft werden. In den Prüfungsbereichen Wandbeläge und Bodenbeläge soll der Prüfling zeigen, daß er insbesondere durch Verknüpfung von arbeitsorganisatorischen, technologischen, mathematischen und zeichnerischen Inhalten praxisbezogene Fälle lösen kann. Dabei sollen Maßnahmen zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit, zum Umweltschutz und qualitätssichernde Maßnahmen einbezogen werden. Es kommen Aufgaben insbesondere aus folgenden Gebieten in Betracht:
1.im Prüfungsbereich Wandbeläge:
a)Verlegepläne,
b)Aufrisse und Abwicklungen für Schablonen,
c)Wandflächen aus Fliesen, Platten, Mosaiken und Natursteinen,
d)Putze,
e)Dämmschichten und Abdichtungen,
f)Montieren von Platten und Fertigteilen,
g)Sanieren und Instandsetzen von Bekleidungen und Wandbelägen;
2.im Prüfungsbereich Bodenbeläge:
a)Verlegepläne,
b)Aufrisse und Abwicklungen für Schablonen,
c)Bodenflächen aus Fliesen, Platten, Mosaiken und Natursteinen,
d)Estriche,
e)Dämmschichten und Abdichtungen,
f)Montieren von Platten und Fertigteilen,
g)Sanieren und Instandsetzen von Bodenbelägen;
3.im Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde:allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt.
(4) Der schriftliche Teil der Prüfung dauert höchstens:
[Tabelle]
(5) Der schriftliche Teil der Prüfung ist auf Antrag des Prüflings oder nach Ermessen des Prüfungsausschusses in einzelnen Bereichen durch eine mündliche Prüfung zu ergänzen, wenn diese für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag geben kann. Bei der Ermittlung des Ergebnisses für die mündlich geprüften Prüfungsbereiche sind das bisherige Ergebnis und das Ergebnis der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis 2:1 zu gewichten.
(6) Innerhalb des schriftlichen Teils der Prüfung sind die Prüfungsbereiche wie folgt zu gewichten:
[Tabelle]
(7) Die Prüfung ist bestanden, wenn jeweils im praktischen und im schriftlichen Teil der Prüfung sowie innerhalb des schriftlichen Teils der Prüfung in mindestens zwei Prüfungsbereichen mindestens ausreichende Leistungen erbracht sind. Wird die Leistung in einem der Prüfungsbereiche mit ungenügend bewertet, so ist die Prüfung nicht bestanden.
(8) Hat der Prüfling die Prüfung nach Absatz 7 nicht bestanden, erfüllt er in dieser Prüfung jedoch die Anforderungen nach § 16, so hat er den Abschluß Ausbaufacharbeiter/Ausbaufacharbeiterin erreicht. Die Anforderungen nach § 16 gelten dann als erfüllt, wenn in dieser Prüfung im praktischen Teil sowie in einem der fachbezogenen Prüfungsbereiche im schriftlichen Teil (Absatz 3 Nr. 1 und 2) jeweils mindestens eine ausreichende Leistung erbracht wurde. Außerdem darf in keinem der fachbezogenen Prüfungsbereiche eine ungenügende Leistung erbracht worden sein.

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# § 53 Ausbildungsberufsbild
Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse:
1.Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht,
2.Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,
3.Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,
4.Umweltschutz,
5.Auftragsübernahme, Leistungserfassung, Arbeitsplan und Ablaufplan,
6.Einrichten, Sichern und Räumen von Baustellen,
7.Einbauen von Dämmstoffen für den Wärme-, Kälte-, Schall- und Brandschutz,
8.Herstellen von Estrichen,
9.Verlegen von Belägen aus Platten, Bahnen und Laminaten,
10.Auftragen von Kunstharzschichten,
11.Herstellen von Böden aus Beton,
12.Sanieren und Instandsetzen von Estrichen und Belägen,
13.Qualitätssichernde Maßnahmen und Berichtswesen.

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# § 54 Ausbildungsrahmenplan
Die in § 53 genannten Fertigkeiten und Kenntnisse sollen nach der in der Anlage 10 enthaltenen Anleitung zur sachlichen und zeitlichen Gliederung der Berufsausbildung (Ausbildungsrahmenplan) vermittelt werden. Eine von dem Ausbildungsrahmenplan abweichende sachliche und zeitliche Gliederung des Ausbildungsinhaltes ist insbesondere zulässig, soweit betriebspraktische Besonderheiten die Abweichung erfordern.

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# § 55 Ausbildungsplan
Der Ausbildende hat unter Zugrundelegung des Ausbildungsrahmenplanes für den Auszubildenden einen Ausbildungsplan zu erstellen.

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@@ -0,0 +1,3 @@
# § 56 Berichtsheft
Der Auszubildende hat ein Berichtsheft in Form eines Ausbildungsnachweises zu führen. Ihm ist Gelegenheit zu geben, das Berichtsheft während der Ausbildungszeit zu führen. Der Ausbildende hat das Berichtsheft regelmäßig durchzusehen.

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@@ -0,0 +1,42 @@
# § 57 Abschlußprüfung/Gesellenprüfung
(1) Die Abschlußprüfung/Gesellenprüfung erstreckt sich auf die in den Anlagen 2 und 10 aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den im Berufsschulunterricht vermittelten Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.
(2) Der Prüfling soll im praktischen Teil der Prüfung in insgesamt höchstens acht Stunden zwei praktische Aufgaben ausführen. Dabei soll der Prüfling zeigen, daß er den Arbeitsablauf selbständig planen, Arbeitszusammenhänge erkennen, das Arbeitsergebnis kontrollieren sowie Maßnahmen zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit und zum Umweltschutz ergreifen kann. Für die praktischen Aufgaben kommen insbesondere in Betracht:
1.Herstellen von Verbundestrich oder schwimmendem Estrich als Unterboden für Belag,
2.Herstellen von Verbundestrich oder schwimmendem Estrich als Nutzestrich,
3.Herstellen von einschichtigem oder mehrschichtigem Industrieestrich,
4.Auftragen von Kunstharzen,
5.Verlegen und Verschweißen von Bahnen- oder Plattenbelag mit Sockelsystem oder
6.Einbauen von Fertigteilestrich.
(3) Der Prüfling soll im schriftlichen Teil der Prüfung in den Prüfungsbereichen Estriche, Bodenbeläge sowie Wirtschafts- und Sozialkunde geprüft werden. In den Prüfungsbereichen Estriche und Bodenbeläge soll der Prüfling zeigen, daß er insbesondere durch Verknüpfung von arbeitsorganisatorischen, technologischen, mathematischen und zeichnerischen Inhalten praxisbezogene Fälle lösen kann. Dabei sollen Maßnahmen zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit, zum Umweltschutz und qualitätssichernde Maßnahmen einbezogen werden. Es kommen Aufgaben insbesondere aus folgenden Gebieten in Betracht:
1.im Prüfungsbereich Estriche:
a)Hohlraum- und Doppelböden,
b)Herstellen von Estrichen,
c)Böden aus Beton,
d)Dämmschichten und Abdichtungen,
e)Sanieren und Instandsetzen von Estrichen;
2.im Prüfungsbereich Bodenbeläge:
a)Verlegepläne,
b)Auftragen von Kunstharzschichten,
c)Platten, Bahnen und Laminate,
d)Dämmschichten und Abdichtungen,
e)Sanieren und Instandsetzen von Belägen;
3.im Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde:allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt.
(4) Der schriftliche Teil der Prüfung dauert höchstens:
[Tabelle]
(5) Der schriftliche Teil der Prüfung ist auf Antrag des Prüflings oder nach Ermessen des Prüfungsausschusses in einzelnen Bereichen durch eine mündliche Prüfung zu ergänzen, wenn diese für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag geben kann. Bei der Ermittlung des Ergebnisses für die mündlich geprüften Prüfungsbereiche sind das bisherige Ergebnis und das Ergebnis der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis 2:1 zu gewichten.
(6) Innerhalb des schriftlichen Teils der Prüfung sind die Prüfungsbereiche wie folgt zu gewichten:
[Tabelle]
(7) Die Prüfung ist bestanden, wenn jeweils im praktischen und im schriftlichen Teil der Prüfung sowie innerhalb des schriftlichen Teils der Prüfung in mindestens zwei Prüfungsbereichen mindestens ausreichende Leistungen erbracht sind. Wird die Leistung in einer der praktischen Aufgaben oder in einem der Prüfungsbereiche mit ungenügend bewertet, so ist die Prüfung nicht bestanden.
(8) Hat der Prüfling die Prüfung nach Absatz 7 nicht bestanden, erfüllt er in dieser Prüfung jedoch die Anforderungen nach § 16, so hat er den Abschluß Ausbaufacharbeiter/Ausbaufacharbeiterin erreicht. Die Anforderungen nach § 16 gelten dann als erfüllt, wenn in dieser Prüfung im praktischen Teil sowie in einem der fachbezogenen Prüfungsbereiche im schriftlichen Teil (Absatz 3 Nr. 1 und 2) jeweils mindestens eine ausreichende Leistung erbracht wurde. Außerdem darf in keiner der praktischen Aufgaben und in keinem der fachbezogenen Prüfungsbereiche eine ungenügende Leistung erbracht worden sein.

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@@ -0,0 +1,16 @@
# § 58 Ausbildungsberufsbild
Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse:
1.Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht,
2.Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,
3.Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,
4.Umweltschutz,
5.Auftragsübernahme, Leistungserfassung, Arbeitsplan und Ablaufplan,
6.Einrichten, Sichern und Räumen von Baustellen,
7.Vorbereiten von Materialien des Oberflächenschutzes,
8.Anbringen von Unterkonstruktionen,
9.Aufmessen, Aufreißen, Abwickeln, Zurichten und Montieren von Formstücken,
10.Herstellen von Dämmungen für den Wärme-, Kälte-, Schall- und Brandschutz,
11.Herstellen von Bauteilen im Trockenbau,
12.Sanieren und Instandsetzen von Dämmungen für den Wärme-, Kälte-, Schall- und Brandschutz,
13.Qualitätssichernde Maßnahmen und Berichtswesen.

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# § 59 Ausbildungsrahmenplan
Die in § 58 genannten Fertigkeiten und Kenntnisse sollen nach der in der Anlage 11 enthaltenen Anleitung zur sachlichen und zeitlichen Gliederung der Berufsausbildung (Ausbildungsrahmenplan) vermittelt werden. Eine von dem Ausbildungsrahmenplan innerhalb der beruflichen Grundbildung und innerhalb der beruflichen Fachbildung abweichende sachliche und zeitliche Gliederung des Ausbildungsinhaltes ist insbesondere zulässig, soweit betriebspraktische Besonderheiten die Abweichung erfordern.

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# § 6 Ausbildungsrahmenplan
Die in § 5 genannten Fertigkeiten und Kenntnisse sollen unter Berücksichtigung der Schwerpunkte "Maurerarbeiten", "Beton- und Stahlbetonarbeiten" sowie "Feuerungs- und Schornsteinbauarbeiten" nach der in der Anlage 1 für die berufliche Grundbildung und für die berufliche Fachbildung enthaltenen Anleitung zur sachlichen und zeitlichen Gliederung der Berufsausbildung (Ausbildungsrahmenplan) vermittelt werden. Eine von dem Ausbildungsrahmenplan innerhalb der beruflichen Grundbildung und innerhalb der beruflichen Fachbildung abweichende sachliche und zeitliche Gliederung des Ausbildungsinhaltes ist insbesondere zulässig, soweit betriebspraktische Besonderheiten die Abweichung erfordern.

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@@ -0,0 +1,3 @@
# § 60 Ausbildungsplan
Der Ausbildende hat unter Zugrundelegung des Ausbildungsrahmenplanes für den Auszubildenden einen Ausbildungsplan zu erstellen.

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@@ -0,0 +1,3 @@
# § 61 Berichtsheft
Der Auszubildende hat ein Berichtsheft in Form eines Ausbildungsnachweises zu führen. Ihm ist Gelegenheit zu geben, das Berichtsheft während der Ausbildungszeit zu führen. Der Ausbildende hat das Berichtsheft regelmäßig durchzusehen.

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@@ -0,0 +1,44 @@
# § 62 Abschlußprüfung/Gesellenprüfung
(1) Die Abschlußprüfung erstreckt sich auf die in den Anlagen 2 und 11 aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den im Berufsschulunterricht vermittelten Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.
(2) Der Prüfling soll im praktischen Teil der Prüfung in insgesamt höchstens acht Stunden zwei praktische Aufgaben ausführen. Dabei soll der Prüfling zeigen, daß er den Arbeitsablauf selbständig planen, Arbeitszusammenhänge erkennen, das Arbeitsergebnis kontrollieren sowie Maßnahmen zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit und zum Umweltschutz ergreifen kann. Für die praktischen Aufgaben kommen insbesondere in Betracht:
1.Fertigen eines Formstückes mit mindestens drei verschiedenen Abwicklungen, insbesondere Rohrbogen, Abzweigung, Übergangsstück, Formkappe, Hosenstück und Abflachung und
2.Dämmen eines Rohrbogens und eines Rohrabzweiges mit Mineralwollmatten und nichtmetallischer Ummantelung.
(3) Der Prüfling soll im schriftlichen Teil der Prüfung in den Prüfungsbereichen Dämmungen, Ummantelungen und Bekleidungen sowie Wirtschafts- und Sozialkunde geprüft werden. In den Prüfungsbereichen Dämmungen sowie Ummantelungen und Bekleidungen soll der Prüfling zeigen, daß er insbesondere durch Verknüpfung von arbeitsorganisatorischen, technologischen, mathematischen und zeichnerischen Inhalten praxisbezogene Fälle lösen kann. Dabei sollen Maßnahmen zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit, zum Umweltschutz und qualitätssichernde Maßnahmen einbezogen werden. Es kommen Aufgaben insbesondere aus folgenden Gebieten in Betracht:
1.im Prüfungsbereich Dämmungen:
a)Materialien für den Wärme-, Kälte-, Schall- und Brandschutz,
b)Grundlagen der Wärme-, Kälte- und Schalltechnik sowie des Brandschutzes,
c)Anforderungen an Dämmungen für den Wärme-, Kälte-, Schall- und Brandschutz,
d)Tragkonstruktionen,
e)Dampfbremsen,
f)Kühlzellen und Kühlräume,
g)Sanieren und Instandsetzen von Dämmungen für den Wärme-, Kälte-, Schall- und Brandschutz;
2.im Prüfungsbereich Ummantelungen und Bekleidungen:
a)Materialien für Ummantelungen und Stützkonstruktionen sowie Bekleidungen,
b)Stützkonstruktionen,
c)Aufrisse und Abwicklungen von Schablonen für Formstücke,
d)isometrische Darstellungen,
e)Ummanteln von Dämmungen,
f)Dampfbremsen,
g)Kühlzellen und Kühlräume,
h)Trockenbau,
i)Abdichtungen gegen Feuchtigkeit und nichtdrückendes Wasser;
3.im Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde:allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt.
(4) Der schriftliche Teil der Prüfung dauert höchstens:
[Tabelle]
(5) Der schriftliche Teil der Prüfung ist auf Antrag des Prüflings oder nach Ermessen des Prüfungsausschusses in einzelnen Bereichen durch eine mündliche Prüfung zu ergänzen, wenn diese für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag geben kann. Bei der Ermittlung des Ergebnisses für die mündlich geprüften Prüfungsbereiche sind das bisherige Ergebnis und das Ergebnis der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis 2:1 zu gewichten.
(6) Innerhalb des schriftlichen Teils der Prüfung sind die Prüfungsbereiche wie folgt zu gewichten:
[Tabelle]
(7) Die Prüfung ist bestanden, wenn jeweils im praktischen und im schriftlichen Teil der Prüfung sowie innerhalb des schriftlichen Teils der Prüfung in mindestens zwei Prüfungsbereichen mindestens ausreichende Leistungen erbracht sind. Wird die Leistung in einer der praktischen Aufgaben oder in einem der Prüfungsbereiche mit ungenügend bewertet, so ist die Prüfung nicht bestanden.
(8) Hat der Prüfling die Prüfung nach Absatz 7 nicht bestanden, erfüllt er in dieser Prüfung jedoch die Anforderungen nach § 16, so hat er den Abschluß Ausbaufacharbeiter/Ausbaufacharbeiterin erreicht. Die Anforderungen nach § 16 gelten dann als erfüllt, wenn in dieser Prüfung im praktischen Teil sowie in einem der fachbezogenen Prüfungsbereiche im schriftlichen Teil (Absatz 3 Nr. 1 und 2) jeweils mindestens eine ausreichende Leistung erbracht wurde. Außerdem darf in keiner der praktischen Aufgaben und in keinem der fachbezogenen Prüfungsbereiche eine ungenügende Leistung erbracht worden sein.

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@@ -0,0 +1,13 @@
# § 63 Ausbildungsberufsbild
Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse:
1.Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht,
2.Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,
3.Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,
4.Umweltschutz,
5.Auftragsübernahme, Leistungserfassung, Arbeitsplan und Ablaufplan,
6.Einrichten, Sichern und Räumen von Baustellen,
7.Einbauen von Fertigteilfußbodenkonstruktionen,
8.Herstellen von Trockenbaukonstruktionen,
9.Sanieren und Instandsetzen von Trockenbaukonstruktionen,
10.Qualitätssichernde Maßnahmen und Berichtswesen.

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@@ -0,0 +1,3 @@
# § 64 Ausbildungsrahmenplan
Die in § 63 genannten Fertigkeiten und Kenntnisse sollen nach der in der Anlage 12 enthaltenen Anleitung zur sachlichen und zeitlichen Gliederung der Berufsausbildung (Ausbildungsrahmenplan) vermittelt werden. Eine von dem Ausbildungsrahmenplan abweichende sachliche und zeitliche Gliederung des Ausbildungsinhaltes ist insbesondere zulässig, soweit betriebspraktische Besonderheiten die Abweichung erfordern.

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@@ -0,0 +1,3 @@
# § 65 Ausbildungsplan
Der Ausbildende hat unter Zugrundelegung des Ausbildungsrahmenplanes für den Auszubildenden einen Ausbildungsplan zu erstellen.

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@@ -0,0 +1,3 @@
# § 66 Berichtsheft
Der Auszubildende hat ein Berichtsheft in Form eines Ausbildungsnachweises zu führen. Ihm ist Gelegenheit zu geben, das Berichtsheft während der Ausbildungszeit zu führen. Der Ausbildende hat das Berichtsheft regelmäßig durchzusehen.

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@@ -0,0 +1,36 @@
# § 67 Abschlußprüfung
(1) Die Abschlußprüfung erstreckt sich auf die in den Anlagen 2 und 12 aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den im Berufsschulunterricht vermittelten Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.
(2) Der Prüfling soll im praktischen Teil der Prüfung in insgesamt höchstens acht Stunden eine praktische Aufgabe ausführen. Dabei soll der Prüfling zeigen, daß er den Arbeitsablauf selbständig planen, Arbeitszusammenhänge erkennen, das Arbeitsergebnis kontrollieren sowie Maßnahmen zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit und zum Umweltschutz ergreifen kann. Für die praktische Aufgabe kommt insbesondere das Herstellen einer Montagewand in Verbindung mit einer Deckenkonstruktion in Betracht.
(3) Der Prüfling soll im schriftlichen Teil der Prüfung in den Prüfungsbereichen Trockenbaukonstruktionen, Sanieren und Instandsetzen von Bauwerken sowie Wirtschafts- und Sozialkunde geprüft werden. In den Prüfungsbereichen Trockenbaukonstruktionen sowie Sanieren und Instandsetzen von Bauwerken soll der Prüfling zeigen, daß er insbesondere durch Verknüpfung von arbeitsorganisatorischen, technologischen, mathematischen und zeichnerischen Inhalten praxisbezogene Fälle lösen kann. Dabei sollen Maßnahmen zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit, zum Umweltschutz und qualitätssichernde Maßnahmen einbezogen werden. Es kommen Aufgaben insbesondere aus folgenden Gebieten in Betracht:
1.im Prüfungsbereich Trockenbaukonstruktionen:
a)Montagewände,
b)Unterdecken und Deckenbekleidungen,
c)Wand-Trockenputz und Vorsatzschalen,
d)Brandschutzkonstruktionen,
e)Fertigteilfußbodenkonstruktionen,
f)Herstellen von Sondertrockenbaukonstruktionen;
2.im Prüfungsbereich Sanieren und Instandsetzen von Bauwerken:
a)nachträglicher Einbau eines Badezimmers,
b)nachträglicher Dachgeschoßausbau,
c)Sanieren und Instandsetzen von Trockenbaukonstruktionen,
d)Sanieren und Instandsetzen von Fertigteilfußbodenkonstruktionen;
3.im Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde:allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt.
(4) Der schriftliche Teil der Prüfung dauert höchstens:
[Tabelle]
(5) Der schriftliche Teil der Prüfung ist auf Antrag des Prüflings oder nach Ermessen des Prüfungsausschusses in einzelnen Bereichen durch eine mündliche Prüfung zu ergänzen, wenn diese für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag geben kann. Bei der Ermittlung des Ergebnisses für die mündlich geprüften Prüfungsbereiche sind das bisherige Ergebnis und das Ergebnis der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis 2:1 zu gewichten.
(6) Innerhalb des schriftlichen Teils der Prüfung sind die Prüfungsbereiche wie folgt zu gewichten:
[Tabelle]
(7) Die Prüfung ist bestanden, wenn jeweils im praktischen und im schriftlichen Teil der Prüfung sowie innerhalb des schriftlichen Teils der Prüfung in mindestens zwei Prüfungsbereichen mindestens ausreichende Leistungen erbracht sind. Wird die Leistung in einem der Prüfungsbereiche mit ungenügend bewertet, so ist die Prüfung nicht bestanden.
(8) Hat der Prüfling die Prüfung nach Absatz 7 nicht bestanden, erfüllt er in dieser Prüfung jedoch die Anforderungen nach § 16, so hat er den Abschluß Ausbaufacharbeiter/Ausbaufacharbeiterin erreicht. Die Anforderungen nach § 16 gelten dann als erfüllt, wenn in dieser Prüfung im praktischen Teil sowie in einem der fachbezogenen Prüfungsbereiche im schriftlichen Teil (Absatz 3 Nr. 1 und 2) jeweils mindestens eine ausreichende Leistung erbracht wurde. Außerdem darf in keinem der fachbezogenen Prüfungsbereiche eine ungenügende Leistung erbracht worden sein.

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@@ -0,0 +1,16 @@
# § 68 Ausbildungsberufsbild
Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse:
1.Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht,
2.Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,
3.Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,
4.Umweltschutz,
5.Auftragsübernahme, Leistungserfassung, Arbeitsplan und Ablaufplan,
6.Einrichten, Sichern und Räumen von Baustellen,
7.Herstellen von Baukörpern aus Steinen,
8.Herstellen der Entwässerung von Verkehrsflächen,
9.Herstellen der Unterlage für Decken und Beläge,
10.Herstellen von Pflasterdecken und Plattenbelägen,
11.Herstellen von Asphaltdecken,
12.Herstellen von Decken aus Beton,
13.Qualitätssichernde Maßnahmen und Berichtswesen.

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# § 69 Ausbildungsrahmenplan
Die in § 68 genannten Fertigkeiten und Kenntnisse sollen nach der in der Anlage 13 enthaltenen Anleitung zur sachlichen und zeitlichen Gliederung der Berufsausbildung (Ausbildungsrahmenplan) vermittelt werden. Eine von dem Ausbildungsrahmenplan abweichende sachliche und zeitliche Gliederung des Ausbildungsinhaltes ist insbesondere zulässig, soweit betriebspraktische Besonderheiten die Abweichung erfordern.

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@@ -0,0 +1,3 @@
# § 7 Ausbildungsplan
Der Ausbildende hat unter Zugrundelegung des Ausbildungsrahmenplanes für den Auszubildenden einen Ausbildungsplan zu erstellen.

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@@ -0,0 +1,3 @@
# § 70 Ausbildungsplan
Der Ausbildende hat unter Zugrundelegung des Ausbildungsrahmenplanes für den Auszubildenden einen Ausbildungsplan zu erstellen.

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@@ -0,0 +1,3 @@
# § 71 Berichtsheft
Der Auszubildende hat ein Berichtsheft in Form eines Ausbildungsnachweises zu führen. Ihm ist Gelegenheit zu geben, das Berichtsheft während der Ausbildungszeit zu führen. Der Ausbildende hat das Berichtsheft regelmäßig durchzusehen.

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@@ -0,0 +1,45 @@
# § 72 Abschlußprüfung/Gesellenprüfung
(1) Die Abschlußprüfung/Gesellenprüfung erstreckt sich auf die in den Anlagen 3 und 13 aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den im Berufsschulunterricht vermittelten Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.
(2) Der Prüfling soll im praktischen Teil der Prüfung in insgesamt höchstens acht Stunden eine praktische Aufgabe ausführen. Dabei soll der Prüfling zeigen, daß er den Arbeitsablauf selbständig planen, Arbeitszusammenhänge erkennen, das Arbeitsergebnis kontrollieren sowie Maßnahmen zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit und zum Umweltschutz ergreifen kann. Für die praktische Aufgabe kommt insbesondere in Betracht:
1.Herstellen einer Verkehrsfläche aus natürlichen Steinen in unterschiedlichen Verbandsarten und Mustern mit unterschiedlichen Neigungen und Randbefestigungen oder
2.Herstellen einer Verkehrsfläche aus künstlichen Steinen in unterschiedlichen Verbandsarten und Mustern mit unterschiedlichen Neigungen und Randbefestigungen.
(3) Der Prüfling soll im schriftlichen Teil der Prüfung in den Prüfungsbereichen Straßenbau, Erdbau und Wasserhaltung sowie Wirtschafts- und Sozialkunde geprüft werden. In den Prüfungsbereichen Straßenbau sowie Erdbau und Wasserhaltung soll der Prüfling zeigen, daß er insbesondere durch Verknüpfung von arbeitsorganisatorischen, technologischen, mathematischen und zeichnerischen Inhalten praxisbezogene Fälle lösen kann. Dabei sollen Maßnahmen zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit, zum Umweltschutz und qualitätssichernde Maßnahmen einbezogen werden. Es kommen Aufgaben insbesondere aus folgenden Gebieten in Betracht:
1.im Prüfungsbereich Straßenbau:
a)Unterlage für Decken und Beläge,
b)Einfassungen und Randbefestigungen,
c)Pflasterdecken und Plattenbeläge aus künstlichen und natürlichen Steinen, Verbandsarten und Muster,
d)Decken aus Asphalt und Beton,
e)Fugen und Vergußmassen,
f)Prüfen und Instandsetzen von Deckschichten,
g)Wiederherstellen von Deckschichten nach Aufgrabungen,
h)angrenzende Arbeiten im Hochbau;
2.im Prüfungsbereich Erdbau und Wasserhaltung:
a)Gefährdungen und Sicherungsmaßnahmen in Baugruben und Gräben,
b)Bodenarten und Bodenklassen,
c)Herstellen von Erdbauwerken,
d)Geräte und Maschinen,
e)Verbau von Baugruben und Gräben,
f)Wasserhaltung,
g)offene und geschlossene Entwässerung,
h)Oberflächenentwässerung bei Quer- und Längsneigung,
i)Einbauen und Verdichten von Böden;
3.im Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde:allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt.
(4) Der schriftliche Teil der Prüfung dauert höchstens:
[Tabelle]
(5) Der schriftliche Teil der Prüfung ist auf Antrag des Prüflings oder nach Ermessen des Prüfungsausschusses in einzelnen Bereichen durch eine mündliche Prüfung zu ergänzen, wenn diese für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag geben kann. Bei der Ermittlung des Ergebnisses für die mündlich geprüften Prüfungsbereiche sind das bisherige Ergebnis und das Ergebnis der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis 2:1 zu gewichten.
(6) Innerhalb des schriftlichen Teils der Prüfung sind die Prüfungsbereiche wie folgt zu gewichten:
[Tabelle]
(7) Die Prüfung ist bestanden, wenn jeweils im praktischen und im schriftlichen Teil der Prüfung sowie innerhalb des schriftlichen Teils der Prüfung in mindestens zwei Prüfungsbereichen mindestens ausreichende Leistungen erbracht sind. Wird die Leistung in einem der Prüfungsbereiche mit ungenügend bewertet, so ist die Prüfung nicht bestanden.
(8) Hat der Prüfling die Prüfung nach Absatz 7 nicht bestanden, erfüllt er in dieser Prüfung jedoch die Anforderungen nach § 22, so hat er den Abschluß Tiefbaufacharbeiter/Tiefbaufacharbeiterin erreicht. Die Anforderungen nach § 22 gelten dann als erfüllt, wenn in dieser Prüfung im praktischen Teil sowie in einem der fachbezogenen Prüfungsbereiche im schriftlichen Teil (Absatz 3 Nr. 1 und 2) jeweils mindestens eine ausreichende Leistung erbracht wurde. Außerdem darf in keinem der fachbezogenen Prüfungsbereiche eine ungenügende Leistung erbracht worden sein.

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@@ -0,0 +1,15 @@
# § 73 Ausbildungsberufsbild
Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse:
1.Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht,
2.Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,
3.Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,
4.Umweltschutz,
5.Auftragsübernahme, Leistungserfassung, Arbeitsplan und Ablaufplan,
6.Einrichten, Sichern und Räumen von Baustellen,
7.Herstellen von Schachtbauwerken,
8.Herstellen von Baugruben und Gräben, Verbauen und Wasserhaltung,
9.Herstellen von Verkehrswegen,
10.Einbauen von Druckrohrleitungen,
11.Sanieren und Instandsetzen von Druckrohrleitungen,
12.Qualitätssichernde Maßnahmen und Berichtswesen.

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@@ -0,0 +1,3 @@
# § 74 Ausbildungsrahmenplan
Die in § 73 genannten Fertigkeiten und Kenntnisse sollen nach der in der Anlage 14 enthaltenen Anleitung zur sachlichen und zeitlichen Gliederung der Berufsausbildung (Ausbildungsrahmenplan) vermittelt werden. Eine von dem Ausbildungsrahmenplan abweichende sachliche und zeitliche Gliederung des Ausbildungsinhaltes ist insbesondere zulässig, soweit betriebspraktische Besonderheiten die Abweichung erfordern.

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# § 75 Ausbildungsplan
Der Ausbildende hat unter Zugrundelegung des Ausbildungsrahmenplanes für den Auszubildenden einen Ausbildungsplan zu erstellen.

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# § 76 Berichtsheft
Der Auszubildende hat ein Berichtsheft in Form eines Ausbildungsnachweises zu führen. Ihm ist Gelegenheit zu geben, das Berichtsheft während der Ausbildungszeit zu führen. Der Ausbildende hat das Berichtsheft regelmäßig durchzusehen.

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# § 77 Abschlußprüfung
(1) Die Abschlußprüfung erstreckt sich auf die in den Anlagen 3 und 14 aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den im Berufsschulunterricht vermittelten Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.
(2) Der Prüfling soll im praktischen Teil der Prüfung in insgesamt höchstens acht Stunden eine praktische Aufgabe ausführen. Dabei soll der Prüfling zeigen, daß er den Arbeitsablauf selbständig planen, Arbeitszusammenhänge erkennen, das Arbeitsergebnis kontrollieren sowie Maßnahmen zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit und zum Umweltschutz ergreifen kann. Für die praktische Aufgabe kommen insbesondere in Betracht:
1.Einbauen einer Versorgungsleitung und Herstellen eines Hausanschlusses für Wasser unter Berücksichtigung des Korrosionsschutzes einschließlich Anbohrung und Dichtheitsprüfung,
2.Herstellen eines Hausanschlusses für Gas unter Berücksichtigung des Korrosionsschutzes einschließlich Druckprüfung oder
3.Einbinden einer Anschlußleitung in eine vorhandene Leitung unter Berücksichtigung des Korrosionsschutzes durch Anbohren der Hauptleitung und Setzen von Absperrblasen.
(3) Der Prüfling soll im schriftlichen Teil der Prüfung in den Prüfungsbereichen Rohrleitungsbau, Baugruben und Wasserhaltung sowie Wirtschafts- und Sozialkunde geprüft werden. In den Prüfungsbereichen Rohrleitungsbau sowie Baugruben und Wasserhaltung soll der Prüfling zeigen, daß er insbesondere durch Verknüpfung von arbeitsorganisatorischen, technologischen, mathematischen und zeichnerischen Inhalten praxisbezogene Fälle lösen kann. Dabei sollen Maßnahmen zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit, zum Umweltschutz und qualitätssichernde Maßnahmen einbezogen werden. Es kommen Aufgaben insbesondere aus folgenden Gebieten in Betracht:
1.im Prüfungsbereich Rohrleitungsbau:
a)Bearbeiten von Rohren aus unterschiedlichen Werkstoffen,
b)Druckrohrleitungen und Hausanschlüsse,
c)Sanieren und Instandsetzen von Druckrohrleitungen,
d)Schachtbauwerke,
e)Abdichten von Bauwerken gegen Bodenfeuchtigkeit und Wasser;
2.im Prüfungsbereich Baugruben und Wasserhaltung:
a)Gefährdungen und Sicherungsmaßnahmen in Baugruben und Gräben,
b)Bodenarten und Bodenklassen,
c)Verbau von Baugruben und Gräben,
d)Wasserhaltung,
e)offene und geschlossene Bauweise,
f)Einbauen und Verdichten von Böden,
g)angrenzende Arbeiten: Herstellen von Pflasterdecken, Plattenbelägen und Asphaltdecken;
3.im Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde:allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt.
(4) Der schriftliche Teil der Prüfung dauert höchstens:
[Tabelle]
(5) Der schriftliche Teil der Prüfung ist auf Antrag des Prüflings oder nach Ermessen des Prüfungsausschusses in einzelnen Bereichen durch eine mündliche Prüfung zu ergänzen, wenn diese für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag geben kann. Bei der Ermittlung des Ergebnisses für die mündlich geprüften Prüfungsbereiche sind das bisherige Ergebnis und das Ergebnis der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis 2:1 zu gewichten.
(6) Innerhalb des schriftlichen Teils der Prüfung sind die Prüfungsbereiche wie folgt zu gewichten:
[Tabelle]
(7) Die Prüfung ist bestanden, wenn jeweils im praktischen und im schriftlichen Teil der Prüfung sowie innerhalb des schriftlichen Teils der Prüfung in mindestens zwei Prüfungsbereichen mindestens ausreichende Leistungen erbracht sind. Wird die Leistung in einem der Prüfungsbereiche mit ungenügend bewertet, so ist die Prüfung nicht bestanden.
(8) Hat der Prüfling die Prüfung nach Absatz 7 nicht bestanden, erfüllt er in dieser Prüfung jedoch die Anforderungen nach § 22, so hat er den Abschluß Tiefbaufacharbeiter/Tiefbaufacharbeiterin erreicht. Die Anforderungen nach § 22 gelten dann als erfüllt, wenn in dieser Prüfung im praktischen Teil sowie in einem der fachbezogenen Prüfungsbereiche im schriftlichen Teil (Absatz 3 Nr. 1 und 2) jeweils mindestens eine ausreichende Leistung erbracht wurde. Außerdem darf in keinem der fachbezogenen Prüfungsbereiche eine ungenügende Leistung erbracht worden sein.

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@@ -0,0 +1,15 @@
# § 78 Ausbildungsberufsbild
Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse:
1.Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht,
2.Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,
3.Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,
4.Umweltschutz,
5.Auftragsübernahme, Leistungserfassung, Arbeitsplan und Ablaufplan,
6.Einrichten, Sichern und Räumen von Baustellen,
7.Herstellen von Schachtbauwerken,
8.Herstellen von Baugruben und Gräben, Verbauen und Wasserhaltung,
9.Herstellen von Verkehrswegen,
10.Einbauen von Abwasserleitungen als Freispiegel- und Druckrohrleitung,
11.Sanieren und Instandsetzen von Kanälen,
12.Qualitätssichernde Maßnahmen und Berichtswesen.

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# § 79 Ausbildungsrahmenplan
Die in § 78 genannten Fertigkeiten und Kenntnisse sollen nach der in der Anlage 15 enthaltenen Anleitung zur sachlichen und zeitlichen Gliederung der Berufsausbildung (Ausbildungsrahmenplan) vermittelt werden. Eine von dem Ausbildungsrahmenplan abweichende sachliche und zeitliche Gliederung des Ausbildungsinhaltes ist insbesondere zulässig, soweit betriebspraktische Besonderheiten die Abweichung erfordern.

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@@ -0,0 +1,3 @@
# § 8 Berichtsheft
Der Auszubildende hat ein Berichtsheft in Form eines Ausbildungsnachweises zu führen. Ihm ist Gelegenheit zu geben, das Berichtsheft während der Ausbildungszeit zu führen. Der Ausbildende hat das Berichtsheft regelmäßig durchzusehen.

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@@ -0,0 +1,3 @@
# § 80 Ausbildungsplan
Der Ausbildende hat unter Zugrundelegung des Ausbildungsrahmenplanes für den Auszubildenden einen Ausbildungsplan zu erstellen.

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@@ -0,0 +1,3 @@
# § 81 Berichtsheft
Der Auszubildende hat ein Berichtsheft in Form eines Ausbildungsnachweises zu führen. Ihm ist Gelegenheit zu geben, das Berichtsheft während der Ausbildungszeit zu führen. Der Ausbildende hat das Berichtsheft regelmäßig durchzusehen.

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@@ -0,0 +1,40 @@
# § 82 Abschlußprüfung
(1) Die Abschlußprüfung erstreckt sich auf die in den Anlagen 3 und 15 aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den im Berufsschulunterricht vermittelten Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.
(2) Der Prüfling soll im praktischen Teil der Prüfung in insgesamt höchstens acht Stunden eine praktische Aufgabe ausführen. Dabei soll der Prüfling zeigen, daß er den Arbeitsablauf selbständig planen, Arbeitszusammenhänge erkennen, das Arbeitsergebnis kontrollieren sowie Maßnahmen zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit und zum Umweltschutz ergreifen kann. Für die praktische Aufgabe kommen insbesondere in Betracht:
1.Herstellen eines Schachtunterteils aus Mauerwerk und Einbauen von Gelenkstücken sowie den dazugehörigen Entlastungsbögen, Einbauen eines Gerinnes sowie Herstellen der Bermen oder
2.Einmessen einer Kanalisationsanlage nach Lage, Richtung, Gefälle und Anschlüssen sowie Verlegen und Einbauen von Entwässerungsrohren einschließlich des Herstellens eines Anschlusses mittels Abzweig und weiteren Formstücken.
(3) Der Prüfling soll im schriftlichen Teil der Prüfung in den Prüfungsbereichen Kanalbau, Baugruben und Wasserhaltung sowie Wirtschafts- und Sozialkunde geprüft werden. In den Prüfungsbereichen Kanalbau sowie Baugruben und Wasserhaltung soll der Prüfling zeigen, daß er insbesondere durch Verknüpfung von arbeitsorganisatorischen, technologischen, mathematischen und zeichnerischen Inhalten praxisbezogene Fälle lösen kann. Dabei sollen Maßnahmen zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit, zum Umweltschutz und qualitätssichernde Maßnahmen einbezogen werden. Es kommen Aufgaben insbesondere aus folgenden Gebieten in Betracht:
1.im Prüfungsbereich Kanalbau:
a)Bearbeiten von Rohren aus unterschiedlichen Werkstoffen,
b)Abwasserleitungen als Freispiegel- und Druckrohrleitungen und Hausanschlüsse,
c)Sanieren und Instandsetzen von Kanälen,
d)Schachtbauwerke,
e)Abdichten von Bauwerken gegen Bodenfeuchtigkeit und Wasser;
2.im Prüfungsbereich Baugruben und Wasserhaltung:
a)Gefährdungen und Sicherungsmaßnahmen in Baugruben und Gräben,
b)Bodenarten und Bodenklassen,
c)Verbau von Baugruben und Gräben,
d)Wasserhaltung,
e)offene und geschlossene Bauweise,
f)Einbauen und Verdichten von Böden,
g)angrenzende Arbeiten: Herstellen von Pflasterdecken, Plattenbelägen und Asphaltdecken;
3.im Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde:allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt.
(4) Der schriftliche Teil der Prüfung dauert höchstens:
[Tabelle]
(5) Der schriftliche Teil der Prüfung ist auf Antrag des Prüflings oder nach Ermessen des Prüfungsausschusses in einzelnen Bereichen durch eine mündliche Prüfung zu ergänzen, wenn diese für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag geben kann. Bei der Ermittlung des Ergebnisses für die mündlich geprüften Prüfungsbereiche sind das bisherige Ergebnis und das Ergebnis der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis 2:1 zu gewichten.
(6) Innerhalb des schriftlichen Teils der Prüfung sind die Prüfungsbereiche wie folgt zu gewichten:
[Tabelle]
(7) Die Prüfung ist bestanden, wenn jeweils im praktischen und im schriftlichen Teil der Prüfung sowie innerhalb des schriftlichen Teils der Prüfung in mindestens zwei Prüfungsbereichen mindestens ausreichende Leistungen erbracht sind. Wird die Leistung in einem der Prüfungsbereiche mit ungenügend bewertet, so ist die Prüfung nicht bestanden.
(8) Hat der Prüfling die Prüfung nach Absatz 7 nicht bestanden, erfüllt er in dieser Prüfung jedoch die Anforderungen nach § 22, so hat er den Abschluß Tiefbaufacharbeiter/Tiefbaufacharbeiterin erreicht. Die Anforderungen nach § 22 gelten dann als erfüllt, wenn in dieser Prüfung im praktischen Teil sowie in einem der fachbezogenen Prüfungsbereiche im schriftlichen Teil (Absatz 3 Nr. 1 und 2) jeweils mindestens eine ausreichende Leistung erbracht wurde. Außerdem darf in keinem der fachbezogenen Prüfungsbereiche eine ungenügende Leistung erbracht worden sein.

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@@ -0,0 +1,18 @@
# § 83 Ausbildungsberufsbild
Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse:
1.Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht,
2.Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,
3.Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,
4.Umweltschutz,
5.Auftragsübernahme, Leistungserfassung, Arbeitsplan und Ablaufplan,
6.Einrichten, Sichern und Räumen von Baustellen,
7.Bearbeiten von Metallen und Kunststoffen,
8.Bedienen und Instandhalten von Geräten, Anlagen und Maschinen,
9.Herstellen von vertikalen Bohrungen,
10.Herstellen von horizontalen Bohrungen,
11.Ausbau von Bohrungen zu Brunnen,
12.Herstellen von Abschlußbauwerken,
13.Installieren von Wasserförderungs- und Wasseraufbereitungsanlagen,
14.Instandhalten und Sanieren von Brunnen,
15.Qualitätssichernde Maßnahmen und Berichtswesen.

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@@ -0,0 +1,3 @@
# § 84 Ausbildungsrahmenplan
Die in § 83 genannten Fertigkeiten und Kenntnisse sollen nach der in der Anlage 16 enthaltenen Anleitung zur sachlichen und zeitlichen Gliederung der Berufsausbildung (Ausbildungsrahmenplan) vermittelt werden. Eine von dem Ausbildungsrahmenplan abweichende sachliche und zeitliche Gliederung des Ausbildungsinhaltes ist insbesondere zulässig, soweit betriebspraktische Besonderheiten die Abweichung erfordern.

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@@ -0,0 +1,3 @@
# § 85 Ausbildungsplan
Der Ausbildende hat unter Zugrundelegung des Ausbildungsrahmenplanes für den Auszubildenden einen Ausbildungsplan zu erstellen.

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@@ -0,0 +1,3 @@
# § 86 Berichtsheft
Der Auszubildende hat ein Berichtsheft in Form eines Ausbildungsnachweises zu führen. Ihm ist Gelegenheit zu geben, das Berichtsheft während der Ausbildungszeit zu führen. Der Ausbildende hat das Berichtsheft regelmäßig durchzusehen.

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@@ -0,0 +1,40 @@
# § 87 Abschlußprüfung/Gesellenprüfung
(1) Die Abschlußprüfung/Gesellenprüfung erstreckt sich auf die in den Anlagen 3 und 16 aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den im Berufsschulunterricht vermittelten Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.
(2) Der Prüfling soll im praktischen Teil der Prüfung in insgesamt höchstens 14 Stunden eine praktische Aufgabe ausführen. Dabei soll der Prüfling zeigen, daß er den Arbeitsablauf selbständig planen, Arbeitszusammenhänge erkennen, das Arbeitsergebnis kontrollieren sowie Maßnahmen zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit und zum Umweltschutz ergreifen kann. Für die praktische Aufgabe kommt insbesondere in Betracht:
1.Ausbau einer Bohrung zu einem Brunnen einschließlich Inbetriebnahme und Dokumentation,
2.Herstellen eines Abschlußbauwerks,
3.Durchführen einer Intensiventsandung einschließlich Dokumentation und Herstellen eines entsprechenden Werkzeuges oder
4.Durchführen einer Brunnensanierung einschließlich Dokumentation.
(3) Der Prüfling soll im schriftlichen Teil der Prüfung in den Prüfungsbereichen Bohrungen und Brunnen, Wasserversorgungsanlagen sowie Wirtschafts- und Sozialkunde geprüft werden. In den Prüfungsbereichen Bohrungen und Brunnen sowie Wasserversorgungsanlagen soll der Prüfling zeigen, daß er insbesondere durch Verknüpfung von arbeitsorganisatorischen, technologischen, mathematischen und zeichnerischen Inhalten praxisbezogene Fälle lösen kann. Dabei sollen Maßnahmen zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit, zum Umweltschutz und qualitätssichernde Maßnahmen einbezogen werden. Es kommen Aufgaben insbesondere aus folgenden Gebieten in Betracht:
1.im Prüfungsbereich Bohrungen und Brunnen:
a)Ausbauen von Bohrungen,
b)Entwickeln von Brunnen,
c)Abschlußbauwerke,
d)Regenerieren von Brunnen,
e)Instandhalten und Sanieren von Brunnen,
f)Bedienen und Instandhalten von Geräten, Maschinen und Anlagen;
2.im Prüfungsbereich Wasserversorgungsanlagen:
a)Pumpensysteme,
b)Meß- und Regeleinrichtungen,
c)Wasseraufbereitungsanlagen,
d)Instandsetzen und Warten von Wasserversorgungsanlagen;
3.im Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde:allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt.
(4) Der schriftliche Teil der Prüfung dauert höchstens:
[Tabelle]
(5) Der schriftliche Teil der Prüfung ist auf Antrag des Prüflings oder nach Ermessen des Prüfungsausschusses in einzelnen Bereichen durch eine mündliche Prüfung zu ergänzen, wenn diese für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag geben kann. Bei der Ermittlung des Ergebnisses für die mündlich geprüften Prüfungsbereiche sind das bisherige Ergebnis und das Ergebnis der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis 2:1 zu gewichten.
(6) Innerhalb des schriftlichen Teils der Prüfung sind die Prüfungsbereiche wie folgt zu gewichten:
[Tabelle]
(7) Die Prüfung ist bestanden, wenn jeweils im praktischen und im schriftlichen Teil der Prüfung sowie innerhalb des schriftlichen Teils der Prüfung in mindestens zwei Prüfungsbereichen mindestens ausreichende Leistungen erbracht sind. Wird die Leistung in einem der Prüfungsbereiche mit ungenügend bewertet, so ist die Prüfung nicht bestanden.
(8) Hat der Prüfling die Prüfung nach Absatz 7 nicht bestanden, erfüllt er in dieser Prüfung jedoch die Anforderungen nach § 22, so hat er den Abschluß Tiefbaufacharbeiter/Tiefbaufacharbeiterin erreicht. Die Anforderungen nach § 22 gelten dann als erfüllt, wenn in dieser Prüfung im praktischen Teil sowie in einem der fachbezogenen Prüfungsbereiche im schriftlichen Teil (Absatz 3 Nr. 1 und 2) jeweils mindestens eine ausreichende Leistung erbracht wurde. Außerdem darf in keinem der fachbezogenen Prüfungsbereiche eine ungenügende Leistung erbracht worden sein.

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@@ -0,0 +1,20 @@
# § 88 Ausbildungsberufsbild
Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse:
1.Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht,
2.Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,
3.Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,
4.Umweltschutz,
5.Auftragsübernahme, Leistungserfassung, Arbeitsplan und Ablaufplan,
6.Einrichten, Sichern und Räumen von Baustellen,
7.Prüfen, Lagern und Auswählen von Bau- und Bauhilfsstoffen,
8.Durchführen von Messungen,
9.Bearbeiten von Metallen und Kunststoffen,
10.Bedienen und Instandhalten von Geräten, Maschinen und Anlagen,
11.Herstellen von Bohrungen,
12.Herstellen von Pfählen und Ankersystemen,
13.Herstellen von Baugruben- und Hangsicherungen,
14.Durchführen von Injektionsarbeiten,
15.Durchführen von Ramm-, Rüttel- und Vibrationsarbeiten,
16.Herstellen von Schlitz- und Dichtwänden,
17.Qualitätssichernde Maßnahmen und Berichtswesen.

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# § 89 Ausbildungsrahmenplan
Die in § 88 genannten Fertigkeiten und Kenntnisse sollen nach der in der Anlage 17 enthaltenen Anleitung zur sachlichen und zeitlichen Gliederung der Berufsausbildung (Ausbildungsrahmenplan) vermittelt werden. Eine von dem Ausbildungsrahmenplan abweichende sachliche und zeitliche Gliederung des Ausbildungsinhaltes ist insbesondere zulässig, soweit betriebspraktische Besonderheiten die Abweichung erfordern.

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# § 9 Zwischenprüfung
(1) Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eine Zwischenprüfung durchzuführen.
(2) Umfasst das Berufsausbildungsverhältnis eine Ausbildung für die erste Stufe nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a, so soll die Zwischenprüfung am Ende des ersten Ausbildungsjahres stattfinden.
(3) Die Zwischenprüfung nach Absatz 2 erstreckt sich auf die in der Anlage 1 Abschnitt I unter den laufenden Nummern 1 bis 20 aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den im Berufsschulunterricht entsprechend dem Rahmenlehrplan zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.
(4) Der Prüfling soll in insgesamt höchstens sechs Stunden eine praktische Aufgabe ausführen. Dabei soll der Prüfling zeigen, dass er die Arbeitsschritte planen, Baustoffe und Werkzeuge festlegen, den Arbeitsplatz sichern, den Gesundheitsschutz beachten und die Ausführung der Aufgabe mündlich oder schriftlich begründen kann. Für die praktische Aufgabe kommen insbesondere folgende Gebiete in Betracht:
1.Herstellen von einlagigem Wandputz,
2.Herstellen eines Mauerwerkskörpers bis 24 Zentimeter Wandstärke mit rechtwinklig einbindender Wand,
3.Herstellen einer Brettschalung für ein rechteckiges Stahlbetonteil als Fundament oder Stütze einschließlich Abstützung und Sicherung gegen Verschiebung,
4.Herstellen eines im Querschnitt rechteckigen Bewehrungskorbes.
(5) Umfasst das Berufsausbildungsverhältnis eine Ausbildung für die erste und zweite Stufe nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a sowie Abs. 2 Nr. 1, so soll die Zwischenprüfung am Ende des zweiten Ausbildungsjahres stattfinden.
(6) Die inhaltlichen Anforderungen der Zwischenprüfung nach Absatz 5 ergeben sich aus § 10 Abs. 1 bis 4.

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# § 90 Ausbildungsplan
Der Ausbildende hat unter Zugrundelegung des Ausbildungsrahmenplanes für den Auszubildenden einen Ausbildungsplan zu erstellen.

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@@ -0,0 +1,3 @@
# § 91 Berichtsheft
Der Auszubildende hat ein Berichtsheft in Form eines Ausbildungsnachweises zu führen. Ihm ist Gelegenheit zu geben, das Berichtsheft während der Ausbildungszeit zu führen. Der Ausbildende hat das Berichtsheft regelmäßig durchzusehen.

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@@ -0,0 +1,41 @@
# § 92 Abschlußprüfung
(1) Die Abschlußprüfung erstreckt sich auf die in den Anlagen 3 und 17 aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den im Berufsschulunterricht vermittelten Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.
(2) Der Prüfling soll im praktischen Teil der Prüfung in insgesamt höchstens 14 Stunden eine praktische Aufgabe ausführen. Dabei soll der Prüfling zeigen, daß er den Arbeitsablauf selbständig planen, Arbeitszusammenhänge erkennen, das Arbeitsergebnis kontrollieren sowie Maßnahmen zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit und zum Umweltschutz ergreifen kann. Für die praktische Aufgabe kommt insbesondere in Betracht:
1.Herstellen eines Kleinbohrpfahls einschließlich Dokumentation,
2.Herstellen eines suspensionsgestützten Hohlraums einschließlich Greifern sowie Anmischen und Verpumpen der Stützsuspension,
3.Herstellen einer Rückverankerung einer Baugrubenwand einschließlich Bohrung, Einbauen des Verankerungselements und Spannen sowie Dokumentation oder
4.Herstellen einer Bohrreihe mit Ausbau für Injektionsverfahren und Durchführen einer Poreninjektion, Anmischen und Verpressen eines Injektionsmittels.
(3) Der Prüfling soll im schriftlichen Teil der Prüfung in den Prüfungsbereichen Gründungen und Verbau, Spezialtiefbaugeräte sowie Wirtschafts- und Sozialkunde geprüft werden. In den Prüfungsbereichen Gründungen und Verbau sowie Spezialtiefbaugeräte soll der Prüfling zeigen, daß er insbesondere durch Verknüpfung von arbeitsorganisatorischen, technologischen, mathematischen und zeichnerischen Inhalten praxisbezogene Fälle lösen kann. Dabei sollen Maßnahmen zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit, zum Umweltschutz und qualitätssichernde Maßnahmen einbezogen werden. Es kommen Aufgaben insbesondere aus folgenden Gebieten in Betracht:
1.im Prüfungsbereich Gründungen und Verbau:
a)Herstellen von Bohrungen,
b)Herstellen von Pfählen,
c)Herstellen von Ankersystemen,
d)Herstellen von Schlitz- und Dichtwänden,
e)Einpreßverfahren,
f)Wasserhaltung,
g)Baugrundverbesserungen;
2.im Prüfungsbereich Spezialtiefbaugeräte:
a)Aufstellen von Geräten, Maschinen und Anlagen,
b)Funktion von Bohrgeräten und Injektionskomponenten,
c)Funktion von Ramm-, Rüttel- und Vibrationsgeräten,
d)Bedienen und Instandhalten von Geräten, Maschinen und Anlagen;
3.im Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde:allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt.
(4) Der schriftliche Teil der Prüfung dauert höchstens:
[Tabelle]
(5) Der schriftliche Teil der Prüfung ist auf Antrag des Prüflings oder nach Ermessen des Prüfungsausschusses in einzelnen Bereichen durch eine mündliche Prüfung zu ergänzen, wenn diese für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag geben kann. Bei der Ermittlung des Ergebnisses für die mündlich geprüften Prüfungsbereiche sind das bisherige Ergebnis und das Ergebnis der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis 2:1 zu gewichten.
(6) Innerhalb des schriftlichen Teils der Prüfung sind die Prüfungsbereiche wie folgt zu gewichten:
[Tabelle]
(7) Die Prüfung ist bestanden, wenn jeweils im praktischen und im schriftlichen Teil der Prüfung sowie innerhalb des schriftlichen Teils der Prüfung in mindestens zwei Prüfungsbereichen mindestens ausreichende Leistungen erbracht sind. Wird die Leistung in einem der Prüfungsbereiche mit ungenügend bewertet, so ist die Prüfung nicht bestanden.
(8) Hat der Prüfling die Prüfung nach Absatz 7 nicht bestanden, erfüllt er in dieser Prüfung jedoch die Anforderungen nach § 22, so hat er den Abschluß Tiefbaufacharbeiter/Tiefbaufacharbeiterin erreicht. Die Anforderungen nach § 22 gelten dann als erfüllt, wenn in dieser Prüfung im praktischen Teil sowie in einem der fachbezogenen Prüfungsbereiche im schriftlichen Teil (Absatz 3 Nr. 1 und 2) jeweils mindestens eine ausreichende Leistung erbracht wurde. Außerdem darf in keinem der fachbezogenen Prüfungsbereiche eine ungenügende Leistung erbracht worden sein.

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@@ -0,0 +1,14 @@
# § 93 Ausbildungsberufsbild
Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse:
1.Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht,
2.Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,
3.Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,
4.Umweltschutz,
5.Auftragsübernahme, Leistungserfassung, Arbeitsplan und Ablaufplan,
6.Einrichten, Sichern und Räumen von Baustellen,
7.Lesen und Anwenden von Zeichnungen, Anfertigen von Skizzen,
8.Herstellen von Bahnübergängen,
9.Verlegen von Gleisen und Weichen,
10.Instandhalten von Gleisen und Weichen,
11.Qualitätssichernde Maßnahmen und Berichtswesen.

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@@ -0,0 +1,3 @@
# § 94 Ausbildungsrahmenplan
Die in § 93 genannten Fertigkeiten und Kenntnisse sollen nach der in der Anlage 18 enthaltenen Anleitung zur sachlichen und zeitlichen Gliederung der Berufsausbildung (Ausbildungsrahmenplan) vermittelt werden. Eine von dem Ausbildungsrahmenplan abweichende sachliche und zeitliche Gliederung des Ausbildungsinhaltes ist insbesondere zulässig, soweit betriebspraktische Besonderheiten die Abweichung erfordern.

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@@ -0,0 +1,3 @@
# § 95 Ausbildungsplan
Der Ausbildende hat unter Zugrundelegung des Ausbildungsrahmenplanes für den Auszubildenden einen Ausbildungsplan zu erstellen.

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@@ -0,0 +1,3 @@
# § 96 Berichtsheft
Der Auszubildende hat ein Berichtsheft in Form eines Ausbildungsnachweises zu führen. Ihm ist Gelegenheit zu geben, das Berichtsheft während der Ausbildungszeit zu führen. Der Ausbildende hat das Berichtsheft regelmäßig durchzusehen.

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@@ -0,0 +1,43 @@
# § 97 Abschlußprüfung
(1) Die Abschlußprüfung erstreckt sich auf die in den Anlagen 3 und 18 aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den im Berufsschulunterricht vermittelten Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.
(2) Der Prüfling soll im praktischen Teil der Prüfung in insgesamt höchstens acht Stunden drei praktische Aufgaben ausführen. Dabei soll der Prüfling zeigen, daß er den Arbeitsablauf selbständig planen, Arbeitszusammenhänge erkennen, das Arbeitsergebnis kontrollieren sowie Maßnahmen zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit und zum Umweltschutz ergreifen kann. Für die praktischen Aufgaben kommen insbesondere in Betracht:
1.Durchführen von gleistechnischen Vermessungen,
2.Herstellen eines Schienenstoßes,
3.Montieren einer Weiche oder
4.Herstellen eines Gleisbogens mit Rampe.
(3) Der Prüfling soll im schriftlichen Teil der Prüfung in den Prüfungsbereichen Bau und Instandhaltung von Gleisen, Bau und Instandhaltung von Weichen sowie Wirtschafts- und Sozialkunde geprüft werden. In den Prüfungsbereichen Bau und Instandhaltung von Gleisen sowie Bau und Instandhaltung von Weichen soll der Prüfling zeigen, daß er insbesondere durch Verknüpfung von arbeitsorganisatorischen, technologischen, mathematischen und zeichnerischen Inhalten praxisbezogene Fälle lösen kann. Dabei sollen Maßnahmen zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit, zum Umweltschutz und qualitätssichernde Maßnahmen einbezogen werden. Es kommen Aufgaben insbesondere aus folgenden Gebieten in Betracht:
1.im Prüfungsbereich Bau und Instandhaltung von Gleisen:
a)Bau- und Betriebsvorschriften,
b)Oberbau,
c)Feste Fahrbahn,
d)Bahnübergänge,
e)Kräfte im Gleis,
f)Schweißverfahren,
g)Gleisabschlüsse,
h)Gleisvermarkung;
2.im Prüfungsbereich Bau und Instandhaltung von Weichen:
a)Bau- und Betriebsvorschriften,
b)Oberbau,
c)Konstruktion von Weichen,
d)Vermarkung von Weichen,
e)Instandhalten von Weichen;
3.im Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde:allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt.
(4) Der schriftliche Teil der Prüfung dauert höchstens:
[Tabelle]
(5) Der schriftliche Teil der Prüfung ist auf Antrag des Prüflings oder nach Ermessen des Prüfungsausschusses in einzelnen Bereichen durch eine mündliche Prüfung zu ergänzen, wenn diese für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag geben kann. Bei der Ermittlung des Ergebnisses für die mündlich geprüften Prüfungsbereiche sind das bisherige Ergebnis und das Ergebnis der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis 2:1 zu gewichten.
(6) Innerhalb des schriftlichen Teils der Prüfung sind die Prüfungsbereiche wie folgt zu gewichten:
[Tabelle]
(7) Die Prüfung ist bestanden, wenn jeweils im praktischen und im schriftlichen Teil der Prüfung sowie innerhalb des schriftlichen Teils der Prüfung in mindestens zwei Prüfungsbereichen mindestens ausreichende Leistungen erbracht sind. Wird die Leistung in einer der praktischen Aufgaben oder in einem der Prüfungsbereiche mit ungenügend bewertet, so ist die Prüfung nicht bestanden.
(8) Hat der Prüfling die Prüfung nach Absatz 7 nicht bestanden, erfüllt er in dieser Prüfung jedoch die Anforderungen nach § 22, so hat er den Abschluß Tiefbaufacharbeiter/Tiefbaufacharbeiterin erreicht. Die Anforderungen nach § 22 gelten dann als erfüllt, wenn in dieser Prüfung im praktischen Teil sowie in einem der fachbezogenen Prüfungsbereiche im schriftlichen Teil (Absatz 3 Nr. 1 und 2) jeweils mindestens eine ausreichende Leistung erbracht wurde. Außerdem darf in keiner der praktischen Aufgaben und in keinem der fachbezogenen Prüfungsbereiche eine ungenügende Leistung erbracht worden sein.

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# § 98 Übergangsregelung
Auf Berufsausbildungsverhältnisse, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung bestehen, sind die bisherigen Vorschriften weiter anzuwenden, es sei denn, die Vertragsparteien vereinbaren die Anwendung der Vorschriften dieser Verordnung.

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# § 99 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. August 1999 in Kraft.